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Findok · Richtlinien

VB-0335

Anlage 2

geltende FassungRichtlinie2021-0.034.353gilt ab 06.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0335

Wortlaut laut Findok

Anlage 2 Bescheinigung für Robbenerzeugnisse Vordruckmuster [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Erläuterungen Allgemeines: In Druckbuchstaben auszufüllen | Feld 1: | Ausstellende Stelle | Name und Anschrift der anerkannten Stelle angeben, die die Bescheinigung ausstellt | Feld 2: | Für die Zwecke des ausstellenden Landes | Platz für Anmerkungen des ausstellenden Landes. | Feld 3: | Bescheinigungs-Nr. | Ausstellungsnummer der Bescheinigung angeben. | Feld 4: | Land des Inverkehrbringens | Das Land angeben, in dem das Robbenerzeugnis voraussichtlich erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wird | Feld 5: | ISO-Code | Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 4 genannte Land angeben. | Feld 6: | Verkehrsbezeichnung | Die Verkehrsbezeichnung des (der) Robbenerzeugnisses (-e) angeben. Die Beschreibung muss mit dem Eintrag in Feld 7 übereinstimmen. | Feld 7: | Wissenschaftlicher Name | Die wissenschaftlichen Namen der Robbenarten angeben, von denen das Robbenerzeugnis stammt. Bei aus mehreren Arten bestehenden zusammengesetzten Erzeugnissen eine neue Zeile für jede Art verwenden. | Feld 8: | HS-Position | Den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angeben. | Feld 9: | Land der Erlegung | Das Land angeben, in dem die Robben in freier Wildbahn erlegt wurden. | Feld 10: | ISO-Code | Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 9 genannte Land angeben. | Feld 11: | Nettogewicht | Gesamtgewicht in kg angeben, definiert als Nettomasse der Robbenerzeugnisse ohne unmittelbare Umhüllung oder Verpackung, ausgenommen Stützen, Abstandshalter, Etiketten usw. | Feld 12: | Zahl der Einheiten | Gegebenenfalls Zahl der Packstücke angeben. | Feld 13: | Besondere Kennzeichen | Gegebenenfalls besondere Kennnummern angeben, wie z. B. Losnummer oder Nummer des Frachtbriefs. | Feld 14: | Individuelle Kennung | Auf den Erzeugnissen selbst zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit aufgebrachte Kenncodes angeben. | Feld 15: | Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle | Dieses Feld ist vom bescheinigungsbefugten Beamten mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und mit dem offiziellen Stempel der ausstellenden Stelle zu versehen. | Feld 16: | Sichtvermerk der Zollstelle | Die Zollbehörde gibt für weitere Bezugnahmen die Nummer der Zollanmeldung an und fügt ihre Unterschrift und ihren Stempel an.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.034.353
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0074-IV/8/2010
Stammnummer
48543
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 10)
Gültig
06.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF