Findok · Richtlinien
VB-0335
Anlage 2
überholte Fassung (bis 20.09.2011)RichtlinieBMF-010311/0096-IV/8/2010gilt ab 20.08.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0335
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2010 bis 20.09.2011.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Bescheinigung für Robbenerzeugnisse
Vordruckmuster
[Grafik]
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[Grafik]
[Grafik]
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Erläuterungen
Allgemeines:
In Druckbuchstaben auszufüllen
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Feld 1.
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Ausstellende Stelle
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Name und Anschrift der anerkannten Stelle angeben, die die Bescheinigung ausstellt.
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Feld 2.
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Für die Zwecke des ausstellenden Landes
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Platz für Anmerkungen des ausstellenden Landes.
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Feld 3.
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Bescheinigungs-Nr.
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Ausstellungsnummer der Bescheinigung angeben.
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Feld 4.
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Land des Inverkehrbringens
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Das Land angeben, in dem das Robbenerzeugnis voraussichtlich erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wird
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Feld 5.
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ISO-Code
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Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 4 genannte Land angeben.
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Feld 6.
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Verkehrsbezeichnung
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Die Verkehrsbezeichnung des (der) Robbenerzeugnisses (-e) angeben. Die Beschreibung muss mit dem Eintrag in Feld 8 übereinstimmen.
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Feld 7.
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Begründung
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Das betreffende Feld ankreuzen.
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Feld 8.
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Wissenschaftlicher Name
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Die wissenschaftlichen Namen der Robbenarten angeben, aus denen das Robbenerzeugnis hergestellt wurde. Bei aus mehreren Arten bestehenden zusammengesetzten Erzeugnissen eine neue Zeile für jede Art verwenden.
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Feld 9.
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HS-Position
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Den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angeben.
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Feld 10.
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Land der Erlegung
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Das Land angeben, in dem die Robben in freier Wildbahn erlegt wurden.
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Feld 11.
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ISO-Code
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Den zweistelligen Code des in Feld 10 genannten Landes angeben.
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Feld 12.
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Nettogewicht
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Gesamtgewicht in kg angeben, definiert als Nettomasse der Robbenerzeugnisse ohne unmittelbare Umhüllung oder Verpackung, ausgenommen Stützen, Abstandshalter, Etikette usw.
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Feld 13.
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Anzahl Packstücke
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Gegebenenfalls Zahl der Packstücke angeben.
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Feld 14.
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Besondere Kennzeichen
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Gegebenenfalls Besonderheiten angeben, wie z. B. Losnummer oder Nummer des Frachtbriefs.
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Feld 15.
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Individuelle Kennung
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Auf den Erzeugnissen selbst zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit aufgebrachte Kenncodes angeben.
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Feld 16.
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Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle
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Dieses Feld ist vom bescheinigungsbefugten Beamten mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und mit dem offiziellen Stempel der ausstellenden Stelle zu versehen.
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Feld 17.
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Sichtvermerk der Zollstelle
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Die Zollbehörde gibt für weitere Bezugnahmen die Nummer der Zollanmeldung an und fügt ihre Unterschrift und ihren Stempel an.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0096-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0074-IV/8/2010
- Stammnummer
- 48543
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 10)
- Gültig
- 20.08.2010 bis 20.09.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF