Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1711-W/02
1. Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 2. Frühestmögliche Verrechnung gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 3. Bescheidmäßige Bindungswirkungen im Zusammenhang mit der Verlustklausel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1711-W/02vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Investitionsfreibetrag, der durch Anwendung der Verlustklausel gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 die Höhe des im Jahr der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ausgleichsfähigen Verlustes nicht verändert, ist dennoch bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes geltend zu machen.
Mit frühestmöglicher Verrechnung ist eine rechnerisch frühestmögliche Verrechnung, sobald in Folgejahren Gewinne aus diesem Betrieb anfallen, zu verstehen. Diese Verrechnung ist zwar grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, aber nur solange möglich, bis der Verlust durch Verrechnung gegen Gewinne rechnerisch zur Gänze aufgebraucht ist.
Bei Anwendung der Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG wird bei der Veranlagung des Jahres, in welchem ein Investitionsfreibetrag gebildet wurde, im Bescheidspruch ein "verrechenbarer Verlust" ausgewiesen. Dadurch wird bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 198 BAO in Höhe des verrechenbaren Verlustes nicht verringert wird und zugleich gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt, dass ein (gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988) verrechenbarer Verlust vorliegt. Diese Feststellung entfaltet als Spruchbestandteil Bindungswirkung für Folgejahre. Dasselbe gilt bei der Veranlagung von Folgejahren für den Ausspruch, in welcher Höhe der IFB-Verlust durch Verrechnung verbraucht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien betreffend Endgültigerklärung der
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Bw.
gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988 bei der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1997 oder 1998 der Abzug des Verlustes, der durch einen
im Jahr 1992 geltend gemachten Investitionsfreibetrag entstanden ist (in der
Folge: IFB-Verlust), zusteht.
Die Bw. wurde vom Finanzamt
für Körperschaften mit vorläufigem Bescheid vom 2. August 1994
zunächst erklärungsgemäß wie folgt zur
Körperschaftsteuer 1992 veranlagt:
|
1992
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-14,503.769
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
2,780.149
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-11,723.620
|
Einkommen
|
0
|
Steuer
|
0
Nach
Durchführung einer Betriebsprüfung wurde nachstehender, ebenfalls
vorläufiger Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 20. April 1995
erlassen:
|
1992
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
- 6,166.431
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
0
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
- 6,166.431
|
Einkommen
|
0
|
Steuer
|
0
Dabei wurde
der für den Erwerb von Anteilen an einem Gebäude geltend gemachte
Investitionsfreibetrag nicht anerkannt, da nach Ansicht der Betriebsprüfung
die Voraussetzung der "ausschließlich gewerblichen Vermietung von
Wirtschaftsgütern" im Sinne des § 10 Abs. 3 EStG 1988 in der vor dem
1. Februar 1993 geltenden Fassung nicht erfüllt war. Weiters wurde im
Betriebsprüfungsbericht festgehalten, dass aufgrund der Änderung der
auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bei Gewährung des
strittigen Investitionsfreibetrages dieser mit S 2,289.534,00 zu berechnen
wäre.
Zur Körperschaftsteuer
1993 und 1994 wurde die Bw. mit vorläufigen Bescheiden vom 30. April 1996
wie folgt veranlagt:
|
1993
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-12,396.786
|
Nichtausgleichsfähige
Verluste°
|
308.333
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-12,088.453
|
Einkommen
|
0
|
Anrechenbare Steuer
|
- 120.824
|
Gutschrift
|
120.824
°IFB für Ablöse
Mietrechte
|
1994
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-8,800.113
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-8,800.113
|
Einkommen
|
0
|
Körperschaftsteuer
|
0
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000
|
Abgabenschuld
|
15.000
Die
vorläufigen Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1994 wurden mit
Bescheiden vom 16. August 1999 endgültig erklärt.
Aufgrund einer weiteren
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1995 bis 1997 wurde die Bw. zur
Körperschaftsteuer 1995 und 1996 mit endgültigen Bescheiden vom 18.
Jänner 1999 wie folgt veranlagt:
|
1995
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-10,069.858
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-10,069.858
|
Einkommen
|
0
|
Körperschaftsteuer
|
0
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000
|
Abgabenschuld
|
15.000
|
Anrechenbare Steuer
|
-249.047
|
Gutschrift
|
234.047
|
1996
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
13,974.514
|
Verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
-308.333
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
13,666.181
|
Einkommen
|
13,666.181
|
Körperschaftsteuer
|
4,646.508
|
anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer
|
-30.000
|
|
4,616.508
|
Anrechenbare Steuer
|
-503.846
|
Abgabenschuld
|
4,112.662
Von der Bw.
waren für 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S
2,856.865 erklärt und die Verrechnung der IFB-Verluste aus 1992 und 1993 in
Höhe von insgesamt S 2,597.867 geltend gemacht worden.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
30. Juni 1999, RV/052-11/10/93 und RV/267-11/10/98 wurde u.a. die Berufung gegen
den Bescheid vom 20. April 1995 betreffend die vorläufige Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1992 als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht der
Finanzlandesdirektion war der Tatbestand einer "ausschließlich
gewerblichen Vermietung" nicht erfüllt und daher die Bildung des strittigen
Investitionsfreibetrages nicht zulässig.
Die gegen den Bescheid vom 16.
August 1999 betreffend Endgültigerklärung des
Körperschaftsteuerbescheides 1992 eingebrachte Berufung, in welcher
ebenfalls die Bildung des strittigen Investitionsfreibetrags beantragt wurde,
wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 2000, RV/312-11/10/99 als
unbegründet abgewiesen. Dabei wurde auch über die Berufung gegen den
endgültigen Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 18. Jänner 1999
abgesprochen und die strittige Verrechnung des IFB-Verlustes aus 1992 nicht
anerkannt.
Die Behandlung der gegen die
og. Berufungsentscheidungen erhobenen Beschwerden wurde vom
Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen B 1403,1404/99 vom 6. März 2000
und B 1725/00 vom 25. September 2001 abgelehnt. Eine Abtretung der Beschwerden
an den Verwaltungsgerichtshof wurde von der Bw. nicht beantragt. Auch liegen
keine direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden
vor.
Für 1997 erklärte die
Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 37,799.933 und machte
wiederum den Abzug der IFB-Wartetastenverluste aus 1992 und 1993 in voller
Höhe geltend.
Für 1998 machte die Bw.
den Abzug des IFB-Wartetastenverlustes aus 1992 in Höhe von S 2,289.534
geltend, obwohl sie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 6,354.281 erklärte.
Für 1999 erklärte sie
positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 19,874.881 und
machte nochmals der Abzug des IFB-Wartetastenverlustes aus 1992 in Höhe von
S 2,289.534 geltend.
Die Bw. wurde vom Finanzamt zur
Körperschaftsteuer 1997 aufgrund der Betriebsprüfungsfeststellungen
mit vorläufigem Bescheid vom 18. Jänner 1999, zur
Körperschaftsteuer 1998 mit vorläufigem Bescheid vom 16. Juni 1999,
beide Bescheide endgültig erklärt mit Bescheiden vom 27. September
2000, und zur Körperschaftsteuer 1999 mit endgültigem Bescheid vom 27.
September 2000 wie folgt veranlagt:
|
1997
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
45,917.582
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
45,917.582
|
Einkommen
|
45,917.582
|
Körperschaftsteuer
|
15,611.984
|
Anrechenbare Steuer
|
-489.184
|
Abgabenschuld
|
15,122.800
|
1998
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-6,354.281
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-6,354.281
|
Einkommen
|
0
|
Körperschaftsteuer
|
0
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
50.000
|
|
50.000
|
Anrechenbare Steuer
|
-754.306
|
Gutschrift
|
704.306
|
1999
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
19,874.881
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
19,874.881
|
Verlustabzug
|
- 19,874.881
|
Einkommen
|
0
|
Körperschaftsteuer
|
0
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
48.160
|
Anrechenbare Steuer
|
-769.383
|
Gutschrift
|
721.223
Die Bw.
bekämpfte die Bescheide betreffend Endgültigerklärung der
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 mit gegenständlicher
Berufung vom 25. Oktober 2000 und beantragte neuerlich, die
"Wartetasten-Investitionsfreibeträge" aus 1992 in Höhe von insgesamt S
2,289.534 "in einem der beiden Jahre (1997 oder 1998)" zuzulassen. Zur
Begründung verwies sie auf die gesamten Vorakten, insbesonders auf ein
Gutachten der Professoren Stoll und Tanzer.
Diese erneuten Rechtsmittel
seien keine Akte des Mutwillens, sondern die einzige Möglichkeit, jene
Veranlagungen offen zu halten, bei denen sich die Investitionsfreibeträge
erst auszuwirken vermögen. Auch wurde ersucht, die Verfahren bis zu den
rechtskräftigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
auszusetzen.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben der
Finanzlandesdirektion vom 25. März 2002 wurden der Bw. die og.
Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2000 und 25.
September 2001 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 13. Mai
2002 führte die Bw. dazu aus:
Es werde dennoch (dh. trotz
rechtskräftiger Entscheidung über die Vorjahre 1992 und 1996) um eine
Entscheidung des Senates in der Sache selbst ersucht. Eine Zurückweisung "a
limine" komme schon deshalb nicht in Betracht, weil über einen
Investitionsfreibetrag nicht nur im Jahr seiner Bildung, sondern auch in jenen
Veranlagungszeiträumen abzusprechen sei, in denen er sich zufolge des
erstmaligen Vorhandenseins von positiven Betriebsergebnissen steuerlich
auszuwirken vermag. Der Investitionsfreibetrag sei keiner gesonderten
Feststellung im Sinne der § 185 BAO zugänglich. Vielmehr müsse
auch für den Zeitraum der Aktivierung der seinerzeitigen Wartetasten (hier:
ab 1996) gesondert über die Geltendmachung dieser Begünstigungen
entschieden werden. § 295 Abs 3 BAO sehe demgegenüber nur
nachträgliche Abänderungspflichten, nicht jedoch vorangehende
Erlassungshindernisse vor. Diese Bestimmung finde auch keinerlei Entsprechung in
der grundlegenden Regelung der Bescheidhierarchien in den § 185 ff BAO. Nur
Grundlagenbescheide im rechtsförmlichen Sinne könnten nachfolgende
Bescheide derart lenken, dass jedwedes Abweichen von ihnen rechtswidrig sein
müsse. Erledigungen, die demgegenüber nur grundlagenähnlich sind,
komme lediglich die Rechtswirkung nach § 295 Abs. 3 BAO zu. Sie würden
zwar Folgeänderungen auszulösen vermögen, nicht aber ein
nachträgliches und bewußtes Hinwegsetzen zwingend hintanhalten. Jedes
andere Rechtsverständnis würde das Grundsystem der § 185 ff BAO
unabsehbar aufsprengen.
Vergleichbares gelte für
Verlustvorträge: Auch bei ihnen werde die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung als wesentliche Voraussetzung für ihre Geltendmachung
nicht im Zeitraum der Verlustentstehung, sondern in den Veranlagungsperioden des
Verlustabzuges selbst und eigenständig geprüft (VwGH 14.4.1994,
92/15/0169). Da wie dort bestünden somit keine rechtsförmlichen
Bindungswirkungen. Denn soweit als Investitionsfreibeträge "auf Wartetaste"
gegangen sind, habe über sie - mangels steuerlicher Auswirkungen - gar
nicht spruchgemäß entschieden werden können. Sie hätten
somit das einzig konstitutive Bescheidsubstrat, nämlich den
festzustellenden Gewinn oder Verlust, von vornherein nicht
beeinflußt.
Demgemäß müsse
über die Investitionsfreibeträge auch in den Jahren ihrer
gewinnmindernden Verrechenbarkeit (gegenständlich in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998) der Sache nach abgesprochen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Ersuchen um Entscheidung
durch den Berufungssenat:
Gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO idF des AbgRmRefG (BGBl. I Nr. 2002/97) können Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1
Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für am 31. Jänner 2003 noch unerledigte
Berufungen gestellt werden.
Ein solcher Antrag konnte ab
Inkrafttreten des § 323 Abs. 12 BAO (ab dem Tag nach Kundmachung des
AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt), daher erstmals am 26. Juni 2002 gestellt werden
(vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Linde-Verlag 2002).
Das von der Bw. im Schriftsatz
vom 13. Mai 2002 gestellte Ersuchen um eine "Entscheidung des Senates in der
Sache selbst" bewirkt somit keine Antragstellung gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO, sodass die Entscheidung namens des Berufungssenates
gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO dem Referenten obliegt.
II.
Investitionsfreibetrag:
§ 10 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
Entsteht oder erhöht sich
durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust,
so ist der Verlust weder ausgleichs- noch gemäß
§ 18 Abs. 6 und
7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen aus
diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Mit frühestmöglicher
Verrechnung ist eine rechnerisch frühestmögliche Verrechnung, sobald
in Folgejahren Gewinne aus diesem Betrieb anfallen, zu verstehen. Diese
Verrechnung ist zwar grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, aber nur solange
möglich, bis der Verlust durch Verrechnung gegen Gewinne rechnerisch zur
Gänze aufgebraucht ist.
Im gegenständlichen Fall
wäre bei Gewährung des Investitionsfreibetrages in Höhe von S
2,298.534,00 im Jahr 1992 bereits im Jahr 1996 der gesamte IFB-Verlust aus 1992
durch frühestmögliche Verrechnung verbraucht gewesen. Für 1997
und Folgejahre ist demnach kein Verlustrest mehr gegeben. Ein Verlustabzug
wäre bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1998 auch deshalb
nicht möglich, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb negativ
sind.
Entgegen der Ansicht der Bw.
hätte aber selbst dann, wenn 1997 oder 1998 das Jahr der
frühestmöglichen Verrechnung wäre, bei der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1997 bzw. 1998 eine Feststellung über die
Zulässigkeit der Bildung eines Investitionsfreibetrages im Jahr 1992 bzw.
über die Abzugsfähigkeit eines entsprechenden IFB-Verlustes zu
unterbleiben:
Ein Investitionsfreibetrag, der
durch Anwendung der Verlustklausel gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988
die Höhe des im Jahr der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages
ausgleichsfähigen Verlustes nicht verändert, ist dennoch bereits im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes geltend
zu machen. Da nämlich die für das Vorliegen eines verrechenbaren
IFB-Verlustes notwendige Berücksichtigung eines Investitionsfreibetrages
Gegenstand der Einkünfteermittlung ist, hat sie im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres zu erfolgen, in welchem die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für seine Geltendmachung vorliegen
(vgl. BMF vom 14. 6. 1996, RdW 1996, S. 347 und Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 10, Tz 80).
Dem von der Bw. zur Frage einer
Bindungswirkung angestellten Vergleich mit dem Verlustvortrag gemäß
§ 18 EStG 1988 ist entgegenzuhalten:
Die Auffassung der Bw., dass
über die Frage, ob im Zeitraum der Verlustentstehung (als Voraussetzung der
Vortragsfähigkeit gemäß
§ 18 EStG 1988) eine
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gegeben war, erst in den
Veranlagungsperioden des Verlustabzuges zu entscheiden ist, entspricht der
herrschenden Lehre und Judikatur. Die Bw. übersieht jedoch, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Höhe eines
Verlustes bereits mit rechtskraftfähiger Wirkung im
Einkommen(Körperschaft)steuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt wird.
So führt der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.4.1994, 93/13/0208 unter
Verweis auf Tanzer, Die Verlust-"Verwertung" nach der Aufhebung der
Beschränkung des Verlustabzuges durch § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG,
WBl. 1988, 133 ff aus, dass die Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 198
Abs. 2 BAO vom Spruch eines Abgabenbescheides mitumfaßt sind. Der
Ausspruch eines Verlustes wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren
derart ein, dass er für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls
betragsmäßig verbindlich wird. Ein Abweichen von den seinerzeit
ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht.
Diese Bindungswirkung kann seit 1980 auf § 252 Abs. 2 BAO gestützt
werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und
sachlich vorgelagerter Bescheide zugrundeliegen, in diesem Bereich auch dann
nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine
rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff BAO
dargestellt haben.
Im Erkenntnis vom 20.11.1996,
94/13/0011 betont der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls, dass die Höhe eines
Verlustes bereits mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt wird. Es wird
damit im Sinne des § 92 Abs 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsache festgestellt. Über die Höhe des Verlustes ist also bei der
Veranlagung jenes Jahres abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist,
wobei dieser Bescheid diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch
für Folgejahre hat. Dasselbe gilt für den Umfang des Abzuges im
jeweiligen auf die Entstehung des Verlustes folgenden Jahr. Auch der Betrag, der
im jeweiligen Körperschaftsteuerbescheid als Sonderausgabe
berücksichtigt worden ist, stellt eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache
dar, über die mit Bindungswirkung für weitere Folgejahre entschieden
wird.
Für die Frage der
Bindungswirkung von Bescheiden betreffend die Abzugsfähigkeit von
IFB-Verlusten bedeutet dies sinngemäß:
Eine ordnungsgemäße
Buchführung ist nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit eines
IFB-Verlustes.
Bei (teilweiser oder zur
gänzlicher) Anwendung der Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG wird bei
der Veranlagung des Jahres, in welchem ein Investitionsfreibetrag gebildet
wurde, im Bescheidspruch ein "verrechenbarer Verlust" ausgewiesen. Dadurch wird
bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 198 BAO in Höhe des verrechenbaren Verlustes nicht
verringert wird und zugleich gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO die
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt, dass ein (gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988) verrechenbarer Verlust vorliegt. Diese Feststellung
entfaltet als Spruchbestandteil Bindungswirkung für Folgejahre. Dasselbe
gilt bei der Veranlagung von Folgejahren für den Ausspruch, in welcher
Höhe der IFB-Verlust durch Verrechnung verbraucht wurde.
Eine (volle oder restliche)
Abzugsfähigkeit eines IFB-Verlustes gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG
ist somit für ein Veranlagungsjahr nur gegeben, wenn für das
Veranlagungsjahr der Anschaffung oder Herstellung des betreffenden
Wirtschaftsgutes ein Investitionsfreibetrag gewährt und ein IFB-Verlust
bescheidmäßig festgestellt wurde, soweit dieser nicht in
vorangehenden Wirtschaftsjahren bereits abgezogen wurde.
Gegenständlich entfaltet
der mit Bescheid vom 16. August 1999 endgültig erklärte
Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 20. April 1995 umsomehr eine
Bindungswirkung gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO für Folgejahre, als
im Bescheidspruch die verrechenbaren Verluste ausdrücklich mit Null
festgestellt wurden. Somit wurde damit gemäß
§ 92 Abs 1 lit. b
BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache mit der Konsequenz für
Folgejahre, dass eben kein verrechenbarer IFB-Verlust zur Verfügung steht,
festgestellt.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 3.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionsfreibetragverrechenbarer Verlustfrühestmögliche VerrechnungVerlustklauselBescheidspruchAnschaffungHerstellungIFB-VerlustEinkünfteermittlungSpruchbestandteilBindungswirkungBemessungsgrundlageFeststellungFolgejahre
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1711-W/02
- Stammnummer
- 4817
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF