Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0600-I/02
Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0600-I/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vertragsinhaltes in Verbindung mit den vorgelegten Kontoauszügen betreffend Abstattung des Kaufpreises lässt sich folgern, dass die Wirksamkeit des gegenständlichen Erwerbsvorganges vom Eintritt der im Vertrag angeführten aufschiebenden Bedingungen abhängig war, waren doch für die Zeit vor dem Bedingungseintritt keine echten Erfüllungsansprüche (Übergabe der Liegenschaft, Kaufpreiszahlung) vereinbart. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides war gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 mangels erfolgten Eintrittes der aufschiebenden Bedingung die Steuerschuld noch gar nicht entstanden.
War die aufschiebende Bedingung zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides noch nicht eingetreten, aber ist zwischenzeitlich durch Eintritt der Bedingung die streitige Steuerschuld entstanden, dann ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO und § 280 BAO auf diesen Umstand bei der Entscheidung des Berufungsfalles Bedacht zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid ist daher nicht wie im Berufungsantrag begehrt ersatzlos aufzuheben, sondern gemäß § 289 BAO mit Berufungsentscheidung die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorzunehmen und die Fälligkeit bezogen auf die Bekanntgabe der Berufungsentscheidung neu festzulegen und damit die bisherige Fälligkeit abzuändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Brüggl & Harasser OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von
719.460 € wird unverändert die Grunderwerbsteuer in Höhe von
25.181,10 € festgesetzt. Dieser Betrag ist am 12. August 2003 fällig.
Der angefochtene Bescheid wurde somit hinsichtlich der Fälligkeit (bisher:
19. August 2002) abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
4. Juli 2002 erwarb der Bw. von J. D. die unter Punkt 1 und 2 näher
bezeichnete Kaufliegenschaft um den Kaufpreis von 719.460 €.
Dieser Kaufvertrag enthält
auszugsweise folgende Bestimmungen:
"3.)
Mit
diesem Vertrag verkauft und übergibt Herr J.
D.
im folgenden kurz Verkäufer
genannt, an Herrn G. V. im folgenden kurz Käufer genannt, und dieser kauft
und übernimmt das Gst 2890/2 mit seinem auf Grund der Vermessungsurkunde
des Herrn Dipl.Ing. G. R. vom Datum, GZL Zahl gebildeten Ausmaß von 1100
m2 in sein Eigentum, dies mit allen Rechten und Pflichten und auch so, wie der
Verkäufer dieses bisher besessen und benützt hat und zu besitzen und
benützen berechtigt war.
4.)
Der Kaufpreis
für das vertragsgegenständliche Grundstück beträgt pauschal
€ 719.460,-- (Euro
siebenhundertneunzehntausendvierhundertsechzig).
Dieser
Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig:
Die
Hälfte des Kaufpreises, also ein Betrag von € 359.730,--(Euro
dreihundertneunundfünfzigtausendsiebenhundertdreissig) ist binnen vierzehn
Tagen nach allseitiger Unterfertigung des Vertrages und Vorliegen der einzigen
Beschlussausfertigung der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräusserung,
der Löschungsurkunde für die Pfandlastenfreistellung und der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Flächenwidmung beim
Vertragsverfasser zur Zahlung auf das Treuhandkonto Nr. XY der Vertragsverfasser
bei der Sparkasse der Stadt K, BLZ 20505, fällig. Übereinstimmung
zwischen den Vertragsteilen besteht darin, dass das Vorliegen der
rechtskräftigen Umwidmung in Wohngebiet sowie das Vorliegen eines
Bebauungsplanes Bedingung für das Zustandekommen dieses Vertrages
darstellen.
Die
zweite Kaufpreishälfte, also ein weiterer Betrag von € 359.730,-- ist
dann mit dem Vorliegen der weiteren für die lastenfreie
Eigentumseinverleibung notwendigen Urkunden zur Zahlung auf das Treuhandkonto
fällig, wovon der Käufer seitens der Vertragsverfasser zu
verständigen ist.
Mit
grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes wird dieser Kaufpreis
dann samt angereiften Zinsen für den Verkäufer zur Auszahlung frei,
dies abzüglich jedoch des Betrages, der erforderlich ist, um für die
Geldlastenfreistellung Sorge tragen zu können, wozu der Verkäufer
bereits den unwiderruflichen Auftrag erteilt, die dazu erforderlichen Zahlungen
für ihn vorzunehmen.
Für
den Fall des Zahlungsverzuges gelten 6 % Verzugszinsen als vereinbart, als eine
Verbücherung auch erst nach Erlag des gesamten Kaufpreises erfolgen kann.
Der Eintritt der Bedingungen und des Vorliegens des Beschlusses zum
Bebauungsplan gilt mit Überreichen des Grundbuchsantrages durch die
Vertragsverfasser als nachgewiesen.
5.)
Dieser
Kaufvertrag wird auch unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass
nicht nur die grundverkehrsbehördliche Bewilligung dazu erteilt wird,
sondern dass die Übereignung des vertragsgegenständlichen
Grundstückes frei von grundbücherlichen Lasten erfolgen kann, wobei
die Kosten für die Lastenfreistellung vom Verkäufer zu tragen
sind.
6.)
Die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt mit
grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des
Käufers. Dieser Tag gilt auch als Stichtag für den Übergang von
Wag, Gefahr und Zufall sowie als Stichtag für den Übergang für
alle mit dem Kaufgegenstand verbundenen Kosten, Steuern und öffentlichen
Abgaben."
Für diesen Kaufvertrag
setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. Juli 2002 gegenüber dem Bw.,
der sich vertraglich zur Tragung der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat,
ausgehend von einer Gegenleistung von 719.460 € die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 25.181,10 € fest. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde
darin mit 19. August 2002 bestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die gegenständliche Berufung mit dem ausschließlichen Argument,
der diesem Bescheid zugrunde liegende Kaufvertrag sehe unter anderem vor, dass
Bedingung für das rechtswirksame Zustandekommen dieses Vertrages die
rechtskräftige Umwidmung in Wohngebiet, sowie das Vorliegen eines
Bebauungsplanes sei. Diese Bedingungen seien noch nicht eingetreten, weshalb der
Erlassung des Bescheides das Hindernis eines rechtswirksamen Vertrages
entgegenstehe. Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid
ersatzlos zu beheben.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde letztlich auf das Argument gestützt, nach
Punkt 3 des Kaufvertrages sei mit der Übernahme der Liegenschaft durch den
Käufer und mit Vertragsunterfertigung am 4. Juli 2002 die
Grunderwerbsteuerschuld entstanden. Falls nun die vertragliche Abmachung
gemäß Punkt 4 des gegenständlichen Vertrages nicht eintreten
sollte, wäre dies ein Grund, der zum Kaufrücktritt berechtige, aber
nicht die Entstehung der Steuerschuld mit Vertragsunterfertigung am 4. Juli 2002
hindere.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die im Kaufvertrag
angeführten für den Eintritt dessen Wirksamkeit notwendigen
Bedingungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen hätten.
Der Hinweis, dass mit der Übernahme der Liegenschaft die Steuerschuld
entstanden wäre, sei deshalb verfehlt, ergebe sich doch aus Punkt 6 des
Kaufvertrages, dass eine solche Übergabe und Übernahme erst mit
grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolge, die bislang
aber noch nicht vorgenommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß dem § 4
Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,
an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach der Anordnung des Abs. 3
dieser Gesetzesstelle bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen
über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld)
unberührt.
Aufgrund des § 8 Abs. 1
GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz
steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des
Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer
Behörde abhängig, so entsteht nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle
die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Unter "
Bedingung" ist nur eine aufschiebende Bedingung zu verstehen, eine einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung hindert hingegen
nicht die Entstehung der Steuerschuld (vgl. Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 21 zu § 8 GrEStG 1987 bzw. Arnold/Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 14 zu § 8 GrEStG 1987 und
die in diesen Literaturstellen referierte ständige VwGH-
Rechtsprechung).
Im Berufungsfall kann nicht in
Abrede gestellt werden, dass zwischen den beiden Vertragspartnern ein
Kaufvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG abgeschlossen wurde, weil
dieser sowohl den Kaufgegenstand als auch den Kaufpreis mit der erforderlichen
Bestimmtheit enthält. Weiters ist festzuhalten, dass die Pflicht zur
Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das Verpflichtungsgeschäft und nicht
erst an das Erfüllungsgeschäft anknüpft.
Den vorliegenden Berufungsfall
entscheidet daher unter Beachtung der vorgenannten Rechtslage die Frage, ob die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
(Suspensivbedingung) abhängig war oder nicht, weil eine einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung
(Resolutivbedingung) die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht
hindert.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 16.11.1989, 89/16/0165, ÖStZB
1990/450) stehen bei der Auslegung von Bedingungen nicht die gebrauchten Worte,
sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der
Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund,
wobei das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen ist. Ist ein
Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Sollen hingegen
die Rechtswirkungen eines Geschäftes sofort eintreten, aber wieder
aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt, so ist das
Geschäft unter einer auflösenden Bedingung geschlossen (siehe Koziol-
Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, 9. Auflage, Seite 158).
Für das Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist
es somit charakteristisch, dass das bedingte Rechtsgeschäft wie ein
unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte
Rechtsänderung eintritt. Werden Erfüllungsansprüche
(Kaufpreiszahlung, Übergabe der Liegenschaft) schon für die Zeit vor
Bedingungseintritt vereinbart, dann spricht nach der obzitierten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes alles für das Vorliegen einer auflösenden
Bedingung.
Nach Punkt 6 des Kaufvertrages
erfolgt mit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes. Dieser Tag gilt auch als
Stichtag für den Übergang von Wag, Gefahr und Zufall und für den
Übergang der mit dem Kaufgegenstand verbundenen Kosten, Steuern und
öffentlichen Abgaben. Laut Punkt 5 wird der Kaufvertrag unter der
aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass nicht nur die
grundverkehrsbehördliche Bewilligung dazu erteilt wird, sondern dass die
Übereignung der Kaufliegenschaft frei von grundbücherlichen Lasten
erfolgen kann. Nach Punkt 4 besteht zwischen den Vertragsteilen
Übereinstimmung darin, dass das Vorliegen der rechtskräftigen
Umwidmung in Wohngebiet sowie das Vorliegen eines Bebauungsplanes Bedingung
für das Zustandekommen dieses Vertrages darstellen. Nach diesem
Vertragspunkt erfolgt die Abstattung des Kaufpreises in zwei Teilbeträgen
durch Überweisung auf ein Treuhandkonto des vertragsverfassenden
Rechtsanwaltes, wobei vor jeder Überweisung die vertraglich festgelegten
Voraussetzungen eingetreten bzw. die notwendigen Urkunden vorhanden sein
müssen. Mit Vorliegen der grundbücherlichen Einverleibung des
Eigentumsrechtes wird der Kaufpreis zur Auszahlung an den Verkäufer frei.
Der Eintritt der Bedingungen und das Vorliegen des Beschlusses zum Bebauungsplan
gilt mit Überreichen des Grundbuchsantrages durch den Vertragsverfasser als
nachgewiesen.
Als Ergebnis eines ho.
Bedenkenvorhaltes steht nunmehr außer Streit, dass inzwischen alle
erforderlichen Bedingungen vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung
des Eigentumsrechtes mit Beschluss des zuständigen Bezirkgerichtes vom 9.
Mai 2003 vorgenommen und damit zu diesem Stichtag die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt ist. Aus den vorgelegten Unterlagen
ist desweiteren ersichtlich, dass die Überweisungen der
Kaufpreisteilzahlungen nach Erbringen der jeweiligen Nachweise für den
Eintritt der Bedingungen am 17. September 2002 (erste Kaufpreishälfte) und
am 11. Oktober 2002 (zweite Kaufpreishälfte) vorgenommen worden sind.
Die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte zeitgleich mit der
grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes am 8. Mai
2003.
Aus dem Vertragsinhalt, insbesondere der Punkte 4, 5 und 6
und unter Einbeziehung der Vorhaltbeantwortung bzw. der durch die
Kontoauszüge nachgewiesenen treuhändigen Abwicklung der Bezahlung des
Kaufpreises lässt sich in Auslegung des gesamten Vertragswerkes folgern,
dass die Wirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäftes vom
Eintritt aufschiebender Bedingungen abhängig war, waren doch für die
Zeit vor dem Bedingungseintritt keine echten Erfüllungsansprüche auf
Übergabe der Liegenschaft vereinbart und wurden die Kaufpreisteilzahlungen
jeweils erst immer nach Vorliegen der jeweiligen Bedingungseintritte vom
Käufer auf das Treuhandkonto überwiesen. Die Überweisung des
Kaufpreises vom Treuhandkonto des Vertragsverfassers an den Verkäufer und
damit verbunden der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
über den Kaufpreis geschah erst nach nachgewiesenem Eintritt aller für
die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages erforderlichen Bedingungen und der
dadurch möglich gewordenen grundbücherlichen Einverleibung des
Eigentumsrechtes zugunsten des Käufers am 8. Mai 2003. Desweiteren erfolgte
vereinbarungsgemäß erst zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes und auch Wag, Gefahr und
Zufall und die mit dieser Liegenschaft verbundenen Kosten, Steuern und
öffentlichen Abgaben gingen mit diesem Stichtag auf den Käufer
über. Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles bedeutet
dies, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften
Grunderwerbsteurbescheides (12. Juli 2002) zufolge der Bestimmung des
§ 8 Abs.2 GrEStG die Steuerschuld mangels bis dahin erfolgten Eintrittes
der vereinbarten aufschiebenden Bedingungen noch nicht entstanden war, lag doch
die letzteingetretene Bedingung erst am 30. Oktober 2002 vor. Die im Spruch
des Grunderwerbsteuerbescheides festgelegte Fälligkeit mit 19. August 2002
belastet somit den bekämpften Grunderwerbsteurbescheid mit
Rechtswidrigkeit, hatte doch diese Festsetzung eine Abgabe zum Inhalt, für
die zum Zeitpunkt dieser Festsetzung die Steuerschuld noch gar nicht entstanden
war. Insoweit kam daher dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu. Nach § 279
Abs. 1 BAO haben aber im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter
Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster
Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß
§ 280 BAO ist
auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde
zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht
zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder
ergänzt wird. Zwischenzeitlich (seit dem 30. Oktober 2002) liegen bezogen
auf den Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsentscheidung der Eintritt aller
aufschiebenden Bedingungen unbestrittenermaßen vor. Auf diesen Umstand hat
die Berufungsbehörde zweiter Instanz bei ihrer Berufungsentscheidung gem.
§§ 279 Abs. 1 und 280 BAO Bedacht zu nehmen, weshalb unter Beachtung
der Bestimmung des § 289 BAO der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid
nicht wie vom Berufungswerber begehrt "ersatzlos zu beheben" war, sondern mit
Berufungsentscheidung wird unter Übernahme der Bemessungsgrundlage von
719.460 € die Grunderwerbsteuer in Höhe von 25.181,10 €
festgesetzt, allerdings die bisherige Fälligkeit (19. Augst 2002)
abgeändert und mit 12. August 2003 neu festgelegt.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt der Berufung unter Abänderung der bisherigen
Fälligkeit teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
4. Juli 2002
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
aufschiebende Bedingungauflösende Bedingungechte ErfüllungshandlungenÜbergabe und Übernahme der KaufliegenschaftKaufpreiszahlungSpruchbestandteilFälligkeitAufhebungAbänderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0600-I/02
- Stammnummer
- 4804
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF