Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4327-W/02
Pauschbetrag für Diätverpflegung nicht zusätzlich zu tatsächlichen Verpflegungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4327-W/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden anstelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 die tatsächlichen Kosten der Verpflegung bzw. Diätverpflegung gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten aufgrund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen und nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (vom 17. 5. 2002,
berichtigt gem. § 293 BAO am 17. 6. 2002) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin, geboren im Jahr 1905, und lebt im
Pensionistenheim Haus T. in der Betreuungsstation.
Strittig
ist, ob zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten für Unterbringung
und Verpflegung auch der Pauschfreibetrag für Diätverpflegung
(Gallendiät) zu gewähren ist.
Das
Finanzamt anerkannte nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung der Bw.
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (ohne
Abzug eines Selbstbehaltes) in Höhe von ATS 138.483,00.
Die
Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung und begründete diese
wie folgt:
Die
anerkannten Kosten für das Pensionistenheim seien Aufwendungen für ihr
Unterbringung, Verpflegung und Pflege, jedoch deckten diese Kosten nicht den
Mehraufwand für ihre speziell auf ihr Gallenleiden maßgeschneiderte
Diät ab, weswegen genannte Kosten gesondert anzuerkennen seien. Sie
beantragte daher die Berücksichtigung des Pauschales wegen
Diätverpflegung (Gallendiät).
Das
Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
Die
Bw. machte die tatsächlichen Kosten für den Aufenthalt in der
Betreuungsstation geltend, die auch nach Abzug des dafür erhaltenen
Pflegegeldes und der Haushaltsersparnis steuerlich anerkannt worden seien. In
dem vom Kuratorium der Wiener Pensionisten-Wohnhäuser bestätigten
Betrag von ATS 270.976,00 sei auch die Verpflegung und damit der Mehraufwand
für die Diätverpflegung berücksichtigt, sodass hinsichtlich der
Verpflegung keine weiteren Kosten anfielen. Daher sei die Berücksichtigung
des Pauschbetrages für Diätverpflegung (Gallendiät) nicht
möglich.
Die
Bw. stellte rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien stellte nochmals Ermittlungen
hinsichtlich der Kosten an das Pensionisten-Pflege-Heim an. Es wurde vom Haus T.
bestätigt, dass die bereits angeführte Kostennote in Höhe von ATS
270.976,00 sowohl die Pflege als auch die Verpflegung beinhaltet. Diese
Sachverhaltslage wurde in einem Telefonat mit der Bw. bzw. ihrem Vertreter von
der Bw. als richtig bezeichnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse sowie gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Gem.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen im Sinne des § 35 leg.
cit., die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35
Abs. 5 EStG 1988), sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn
der Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne
Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden.
Liegt
eine Behinderung vor, so können die Aufwendungen im übrigen nicht
neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge des § 35
geltend gemacht werden (kein Selbstbehalt). Eigene Aufwendungen der
pflegebedürftigen Person dürfen in diesem Fall nur in
tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden (vgl. unten
angeführte EB zur RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996; auch Sailer u.a.,
Die Lohnsteuer in Frage und Antwort (Ausg. 2001), S 548).
Werden
anstelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs 3 EStG 1988 die
tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten aufgrund
sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher auch
allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in
tatsächlich nachgewiesener Höhe zu berücksichtigen (vgl. auch
Sailer u.a., a.a.O., Seite 541).
Die
EB zur RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. I Nr. 201/1996, 72 Blg NR XX
GP, Seite 268, führen zu § 34 Abs. 6 sowie § 35 EStG 1988
Folgendes aus:
Der
Neufassung jener Bestimmungen, die die außergewöhnliche Belastung von
Behinderten betreffen, liegen u.a. folgende Überlegungen
zugrunde:
Auf
Grund der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 6 (letzter Satz) EStG
1988 wird eine neue Verordnung hinsichtlich der Berücksichtigung bestimmter
Mehraufwendungen ergehen, die hinsichtlich Art der Aufwendungen (z.B. Kosten
einer Krankendiätverpflegung) wie vor der Novellierung des EStG 1988 einem
(teilweise pauschalierten) Ausmaß sowie der Nachweispflicht Rechnung
trägt. Die Mehraufwendungen nach der Verordnung werden - wie vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 - dann nicht in Anspruch genommen werden
können, wenn die gesamten tatsächlichen Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diesfalls sind
erhaltene pflegebedingte Geldleistungen gegen zu rechnen.
Eine
Überförderung soll grundsätzlich vermieden
werden.
Bereits
in der Begründung des Einkommensteuerbescheids 2001 und auch der
abweisenden Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, führte
das Finanzamt aus, der Mehraufwand für die Diätverpflegung sei mit der
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung
und Verpflegung im Pflegeheim abgegolten, weshalb ein zusätzlicher
Pausch(al)freibetrag für Diätverpflegung nicht mehr gewährt
werden könne.
Ergänzend
zur Bestätigung über den Kostenbeitrag für den Aufenthalt in der
Betreuungsstation über ATS 270.976 für das Jahr 2001 wurde vom UFS
Wien vom gegenständlichen Pensionistenheim Haus T. die Bestätigung
eingeholt, dass der genannte Betrag die Pflege und auch die Verpflegung
beinhaltet. Dies wurde auch der Bw. telefonisch mitgeteilt, wobei die Sachlage
von ihr bzw. ihrem Vertreter bestätigt wurde.
Aus
genannten Gründen ist in gegenständlichem Fall der Pauschbetrag
für Diätverpflegung (Gallendiät) nicht zusätzlich zu den
geltend gemachten tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen
für Unterbringung und Verpflegung zu gewähren, da die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des diesbezüglichen
Pauschbetrags wie oben dargestellt nicht vorliegen.
Darüber
hinaus sind grundsätzlich die Kosten der Heilbehandlung um allfällige
Kostenersätze durch SV-Träger oder andere Institutionen zu
kürzen, und zwar auch dann, wenn diese im Folgejahr
zufließen.
Als
Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für
ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten und Medikamente. Nicht als Kosten
der Heilbehandlung sind Aufwendungen abzugsfähig, die regelmäßig
durch die laufende Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie
Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw.
Da
keine über die gewährten Kosten hinausgehende Ausgaben nachgewiesen
wurden und die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags
für Diätverpflegung (Gallendiät) aus o.a. Gründen nicht
gegeben sind, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungDiätverpflegungGallendiätPauschbetragtatsächliche KostenPflegeheimPensionistenheimAltersheim
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4327-W/02
- Stammnummer
- 4740
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF