Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3418-W/02
Zurechnung von Nachlassumsätzen an die Verlassenschaft oder an den den Nachlass verwaltenden erbserklärten Erben im Falle eines Nachlasskonkurses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3418-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Tod des Unternehmers beendet dessen Unternehmereigenschaft. Unterbleibt eine Einantwortung infolge eines Nachlasskonkurses, sind die Umsätze ab dem Todestag bei der Verlassenschaft als eigenes Umsatzsteuersubjekt zu erfassen. Der bedingt erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, kommt diesfalls als Zurechnungsträger der Nachlassumsätze nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Strasser, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für September 2000 und Festsetzung eines
Verspätungszuschlages betreffend Umsatzsteuer für September 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 27. Juli 1999
verstorbene Herbert K. sen. hat bis zu seinem Tod als Einzelunternehmer ein
Transportunternehmen, steuerlich erfasst beim FA Amstetten unter St.Nr.
310/XXXX, betrieben.
Dem Bw., der Sohn des
verstorbenen Herbert K. sen. ist und wie dieser mit Vornamen Herbert
heißt, wurde nach seiner bedingt abgegebenen Erbserklärung mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Haag die Besorgung und Verwaltung der
Verlassenschaft überlassen (Bl. 18/2001 E-Akt St.Nr.
641/XXXX).
Der Bw. teilte diesen Umstand
am 12. Oktober 1999 dem Finanzamt mit und reichte in der Folge unter
vorerwähnter St.Nr. 641/XXXX Umsatzsteuervoranmeldungen als
"Verlassenschaft nach Herbert K. sen." ein.
Eine im Juni 2001
durchgeführte Umsatzsteuer - Sonderprüfung mündete in der
Feststellung (Tz.1 der Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuer
- Sonderprüfung), die Unternehmereigenschaft des Herbert K. sen. habe
mit dessen Tod geendet, weshalb die danach getätigten Umsätze dem Bw.
zuzurechnen seien. Für den Zeitraum September 2000, für den keine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben bzw. keine Umsatzsteuer entrichtet worden
war, setzte das FA dieser Feststellung folgend dem Bw. gegenüber die
Umsatzsteuer mit Bescheid fest. Außerdem wurde ein
Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung wendet der Bw. ein, er habe das Unternehmen seines
verstorbenen Vaters nicht im eigenen Namen fortgeführt, sondern sei
lediglich im Rahmen der ihm überlassenen Besorgung und Verwaltung des
Nachlasses tätig geworden. Für Verbindlichkeiten, die im Zuge dieser
Fortführung entstanden seien, hafte er daher nicht persönlich, sondern
die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater.
In seiner Stellungnahme zur
Berufung (Bl. 29/2001 E-Akt St.Nr. 641/XXXX) führt der Prüfer aus,
durch die Abgabe der bedingten Erbserklärung habe der Bw. eindeutig die
Absicht gezeigt, den väterlichen Betrieb zu übernehmen und habe eine
eigene unternehmerische Tätigkeit begonnen. Das Unternehmen sei in der Art
und Weise geführt worden, dass trotz bedingter Erbserklärung die
Absicht einer Zerschlagung des Unternehmens eindeutig nicht erkennbar gewesen
sei. Das ab Juni 2000 geänderte Firmenkonto habe nicht auf Verlassenschaft
nach Herbert K. gelautet. Sowohl Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen
würden den Namen Herbert K. aufweisen, teilweise mit dem Zusatz jun. Nach
dem Tod seines Vaters seien 3 Fahrzeuge auf den Bw. angemeldet gewesen. Der Bw.
verfüge über die Konzession für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit vier Kraftfahrzeugen im
Fernverkehr.
In der zur Stellungnahme des
Prüfers abgegebenen Gegenäußerung (Bl. 32/2001 E-Akt St.Nr.
641/XXXX) wendet der Bw. im wesentlichen ein, er habe dadurch, dass er eine
bedingte Erbserklärung abgegeben und die Überlassung der Besorgung und
Verwaltung des Nachlasses beantragt habe, eindeutig zum Ausdruck gebracht, nur
das Unternehmen seines Vaters fortführen und keinesfalls im eigenen Namen
unternehmerisch tätig werden zu wollen. Die von ihm ausgestellten
Rechnungen seien nicht mit Herbert K. jun. bezeichnet worden, auf die Form der
Eingangsrechnungen habe er keinen Einfluss gehabt. Er habe auch kein eigenes
Briefpapier angefertigt, sondern das Briefpapier seines Vaters verwendet. Die
Konzession zur Güterbeförderung habe er schon zu einem Zeitpunkt
besessen, als sein Vater noch lebte.
Das FA wies die Berufung mit
der Begründung ab, für die persönliche Zurechnung der Leistung
sei lt. VwGH das Außenverhältnis maßgebend. Leistender sei, wer
im Außenverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. In seiner
Gegenäußerung habe der Bw. selbst bestätigt, dass auf den
Ausgangsrechnungen "Herbert K." und nicht etwa "Verlassenschaft nach..." oder
"Verlassenschaftsfortbetrieb" ausgewiesen wurde. Nach dem äußeren
Erscheinungsbild seien daher die Leistungen dem Bw. als Leistungsverpflichtetem
zuzurechnen.
Aus dem Inhalt der vorgelegten
Akten wird folgendes festgestellt:
Mit Schreiben vom 22. Oktober
1999, 3. November 1999 und 13. Jänner 2000 (Bl. 6 - 9/1999 E-Akt
St.Nr. 310/XXXX) sind Verständigungen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
über die Fortführung konzessionierter Gewerbe des verstorbenen Herbert
K. sen. (Mietwagengewerbe mit PKW bis zu sechs Sitzplätzen, Taxi-Gewerbe,
Güterfernverkehr beschränkt auf die Verwendung von fünf bzw. drei
LKW) durch die Verlassenschaft ergangen.
Zwei weitere, am 21. und 24.
März 2000 ergangene Verständigungen (Bl. 10 u. 11/1999 E-Akt St.Nr.
310/XXXX) der Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffen die dem Bw. für
die Dauer des Verlassenschaftsfortbetriebes erteilte Genehmigung als
gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Verlassenschaft nach
Herbert K. sen.
Am 15. November 2000 wurde
über die Verlassenschaft nach Herbert K. sen. der Konkurs eröffnet
(Bl. 60/2000 E-Akt St.Nr. 310/XXXX). Die der Verlassenschaft nach Herbert K.
sen. erteilten Konzessionen wurden zurückgelegt bzw. wegen der
Konkurseröffnung entzogen (Bl. 62-64/2000 E-Akt St.Nr. 310/XXXX und Bl.
19/2001 E-Akt St.Nr. 641/XXXX).
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2003 (Bl. 57/2002 E-Akt
St.Nr. 641/XXXX) teilte der Masseverwalter dem FA mit, er habe Forderungen der
Verlassenschaft nach Herbert K. sen. gegen die T. GmbH gerichtlich geltend
gemacht. Aus dem diesbezüglichen Gerichtsurteil lassen sich folgende
für die Streitfrage interessierende Sachverhaltsvorbringen
entnehmen:
Seite
4, 5. Absatz des Urteils:Vorbringen des Klägers, "...... der
Klagsforderung würden Transportaufträge der Beklagten ...... an die
Verlassenschaft nach Herbert K. zugrundeliegen."
Seite
5, 4. Absatz des Urteils:Verjährungseinrede der Beklagten mit dem
Hinweis "Alle Transporte, hinsichtlich derer nunmehr Nachforderungen geltend
gemacht würden, ...... seien im Laufe des Jahres 2000 durchgeführt
worden".
Seite
7, 3. Absatz des Urteils:Es sind Meinungsverschiedenheiten entstanden
"Über die Abrechnung von Kilometerleistungen durch die beklagte Partei
hinsichtlich von Frachten, die der verstorbene Herbert K. bzw. dessen
Verlassenschaft jeweils im Auftrag der beklagten Partei ...... durchgeführt
hatte".
Mit e-mail
vom 18. Juni 2003 bestätigte der Masseverwalter, dass im Verzeichnis der
nach Konkurseröffnung angemeldeten Forderungen auch solche enthalten sind,
bei denen die zugrundeliegenden Leistungen nach dem Tod des Herbert K. sen.
erbracht worden sind.
Aus der Insolvenzdatei des BM für Justiz wird
folgendes festgestellt:
Der am 15. November 2000
eröffnete Konkurs weist als Schuldner die "Verlassenschaft nach Herbert K.,
...vertreten durch den erbserklärten Erben Herbert K." aus.
Mit Beschluss
vom 22. Dezember 2000 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2003 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob
die nach dem Tod des Einzelunternehmers Herbert K. sen. ausgeführten
Umsätze dem Bw. oder der Verlassenschaft nach Herbert K. sen. zuzurechnen
sind.
Der Tod des Unternehmers
beendet dessen Unternehmereigenschaft. Da die Unternehmereigenschaft als solche
nicht vererblich ist, kann der Erbe nur aufgrund eigener unternehmerischer
Tätigkeit Unternehmer werden (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2, Tz. 148,
149).
Es ist gängige
Verwaltungspraxis, dem Erben, so er das erblasserische Unternehmen
fortführt und dadurch eine eigene unternehmerische Tätigkeit
entfaltet, die Umsätze ab dem Todestag zuzurechnen. Auch die während
des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Einantwortung getätigten
Umsätze werden daher beim Erben erfasst, die Existenz des ruhenden
Nachlasses also steuerlich ignoriert.
Diese dem Gedanken der
Kontinuität entsprechende Position kann aber zweifellos nur dann angewendet
werden, wenn es überhaupt einen das erblasserische Unternehmen
fortführenden Erben gibt. Unterbleibt nämlich aus irgendwelchen
Gründen die Einantwortung, so wird der Nachlass als eigenes Steuersubjekt
angesehen werden können, bei dem die Nachlassumsätze zu erfassen sind
(Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 2 Anm. 139).
Wird etwa im Falle eines Verlassenschaftskonkurses die Erbschaft nicht
eingeantwortet, so wird die ruhende Verlassenschaft hinsichtlich des
Unternehmens bis zu ihrer Vollbeendigung Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes (Warnold, ÖStZ 1999, 542).
Der über das Vermögen
der Verlassenschaft nach Herbert K. sen. eröffnete Konkurs wurde am 2. Juni
2003 nach Schlussverteilung aufgehoben. Da die Konkursmasse verteilt ist und
überdies bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 die Schließung
des Unternehmens angeordnet wurde, kann eine Einantwortung hinsichtlich des
Unternehmens des verstorbenen Herbert K. sen. nicht mehr stattfinden. Eine
Fortführung des erblasserischen Unternehmens durch den Bw. ist nicht mehr
möglich.
Eine der o.g. Verwaltungspraxis
entsprechende unmittelbare Zurechnung der nach dem Todestag des Herbert K. sen.
mit dem Nachlassvermögen getätigten Umsätze an einen das
Unternehmen fortführenden Erben ist daher ausgeschlossen.
Der Erbe, dem die Besorgung und
Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, vertritt den Nachlass bei allen
Rechtsgeschäften (Rummel, Kommentar zum ABGB, § 810, Rz. 11). Er
erwirbt noch kein Recht am Vermögen des Nachlasses, sondern wird nur dessen
Verwalter und Vertreter. Er steht dem Nachlassvermögen weiterhin wie
fremdem Vermögen gegenüber. Die im Rahmen seiner Verwaltungs- und
Vertretungstätigkeit geschlossenen Geschäfte können nur solche
auf Rechnung und im Interesse des von ihm Vertretenen, also des ruhenden
Nachlasses, sein (vgl. Taucher, Erbschaften, Umsatzsteuer -
Verkehrsteuern, 31).
Zurechnungsträger für
die Umsätze, die der Bw. in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nachlasses
getätigt hat, ist sohin jedenfalls der ruhende Nachlass.
Eine Zurechnung der
Nachlassumsätze (auch) an den Bw. wäre nur dann denkbar, wenn er im
eigenen Namen gehandelt, den Vertragspartnern gegenüber also nicht zu
erkennen gegeben hätte, dass er für einen anderen, nämlich die
Verlassenschaft, handelt, was im übrigen dazu geführt hätte, dass
zwei Umsatzgeschäfte vorgelegen hätten, nämlich einerseits
zwischen dem Bw. und "seinem" Vertragspartner, andererseits aber auch zwischen
dem Bw. und dem von ihm "vertretenen" ruhenden Nachlass (vgl. Taucher,
a.a.O.).
Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen
Namen erbringt (VwGH 15.1.1990, 87/15/0157).
Dass der Bw. Leistungen im
eigenen Namen erbracht hat, kann aus dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht
geschlossen werden und würde auch nicht den Vorkommnissen im Laufe des
Verlassenschaftsverfahrens entsprechen.
Wenn das FA auf das
äußere Erscheinungsbild verweist, so ist zu bemerken, dass dieses
äußere Erscheinungsbild gerade gegen die Annahme, der Bw. habe sich
im eigenen Namen zur Leistungserbringung verpflichtet, spricht.
Das äußere
Erscheinungsbild wird vorliegendenfalls dadurch geprägt, dass der Bw.
aufgrund der ihm vom Gericht zugebilligten Besorgung und Verwaltung des
Nachlasses diesem gegenüber bloß Vertreterfunktion hatte, die
Bezirkshauptmannschaft die Konzessionen für die vom verstorbenen Herbert K.
sen. ausgeübten Gewerbe der Verlassenschaft zuerkannt bzw. den Fortbetrieb
dieser Gewerbe durch die Verlassenschaft ausdrücklich zur Kenntnis genommen
hat und der Bw. selbst für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens zum
gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wurde. Auch wurden die der
Verlassenschaft erteilten Konzessionen nach der Konkurseröffnung
zurückgelegt bzw. entzogen.
Mit der Konkurseröffnung
ist die Verwaltung des Nachlasses auf den Masseverwalter übergegangen, das
Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft hat geendet. Der Bw. ist eine
Beschäftigung bei einer Spedition eingegangen.
Es ist nicht schlüssig
nachvollziehbar, dass der Bw. diesem äußeren Erscheinungsbild und der
daraus erkennbaren Absicht widersprechend mit dem ihm bloß zur Verwaltung
überlassenen Vermögen im eigenen Namen Umsätze ausgeführt
haben soll. Es wurden auch keine konkreten Feststellungen getroffen, wonach sich
der Bw. bestimmten Geschäftspartnern gegenüber im eigenen Namen zur
Leistungserbringung verpflichtet hätte.
Der Umstand, dass nach der
Konkurseröffnung sämtliche Gläubiger ihre Forderungen - die
zugrundeliegenden Leistungen wurden, wie der Masseverwalter bestätigt hat,
auch nach dem Tod des Herbert K. sen. ausgeführt - nur gegenüber der
Verlassenschaft (und nicht gegenüber dem Bw.) geltend gemacht haben,
beweist vielmehr, dass den Geschäftspartnern sehr wohl bekannt war, mit wem
sie Verträge abgeschlossen haben, nämlich mit der Verlassenschaft und
nicht mit dem die Verlassenschaft bloß verwaltenden Bw.
Auch das im Zusammenhang mit
der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Verlassenschaft gegen die
T. GmbH ergangene Gerichtsurteil beweist, dass der Bw. nicht im eigenen Namen
tätig geworden ist. Sowohl dem Vorbringen des Klägers als auch jenem
der Beklagten ist zu entnehmen, dass seitens der Beklagten nach dem Tod des
Herbert K. sen. Transportaufträge an die Verlassenschaft erteilt wurden.
Auch der T. GmbH war also bekannt, wer ihr Vertragspartner ist und wer sich ihr
gegenüber zur Erbringung von Transportleistungen verpflichtet hat,
nämlich wiederum die Verlassenschaft und nicht der Bw. Hätte der Bw.
die Transportverträge mit der T. GmbH im eigenen Namen abgeschlossen, so
wäre nicht die Verlassenschaft, vertreten durch den Masseverwalter, sondern
nur der Bw. klagslegitimiert gewesen.
Die vom FA ins Treffen
geführten Umstände vermögen angesichts dieses Ergebnisses die
Annahme einer eigenunternehmerischen Tätigkeit des Bw. nicht zu
stützen.
Dass der Bw. selbst über
eine Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung
verfügte, lässt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Bw. diese
Konzession bereits zu Lebzeiten seines Vaters innehatte und die Verlassenschaft,
deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw. war, eigene
Konzessionen hatte, die ja andere und weitergehende (z.B. auch das Taxigewerbe
umfassende) waren als jene des Bw., nicht auf eine eigenunternehmerische
Tätigkeit des Bw. schließen. Wäre der Bw. aufgrund der ihm
erteilten Konzession tatsächlich eigenunternehmerisch tätig geworden,
so hätte er diese Tätigkeit nach Eröffnung des Konkurses
über die Verlassenschaft fortsetzen können. Der Konkurs hätte ja
nicht sein Unternehmen bzw. Gewerbe betroffen, sondern die
Verlassenschaft.
Die Anmeldung von Fahrzeugen
auf den Bw. ist durchaus mit seiner Tätigkeit als Verwalter des Nachlasses
in Einklang zu bringen und ist daher auch kein Anhaltspunkt für ein
Tätigwerden im eigenen Namen.
Was die Ausgangsrechnungen
- diese enthalten im Briefkopf die Bezeichnung "Herbert K. Int. Transporte
- Taxi" - betrifft, so mag die Identität der Vornamen des
Verstorbenen und des Bw. zwar zu Irrtümern verleiten, sagt aber letztlich
auch nichts darüber aus, ob der Bw. den Geschäftspartnern
gegenüber im eigenen oder im fremden Namen aufgetreten ist. Im übrigen
hat der Bw. nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen die Rechnungen
auf den Briefformularen seines verstorbenen Vaters geschrieben, was, da das
Unternehmen des Verstorbenen offensichtlich unter dieser Bezeichnung bekannt
war, ebenfalls das Vorbringen des Bw. bestätigt, nur das Unternehmen seines
Vaters fortgeführt zu haben und nicht im eigenen Namen unternehmerisch
tätig gewesen zu sein. Jedenfalls war die Identität der Vornamen bzw.
der Umstand, dass auf den Eingangs- und Ausgangsrechnungen der Name Herbert K.
aufscheint, für die Geschäftspartner kein Hindernis, die
Verlassenschaft als diejenige zu erkennen, mit der sie Verträge
abgeschlossen haben, wie die obigen Ausführungen zur Forderungsanmeldung im
Konkurs und zur Klage gegen die T. GmbH belegen.
Angesichts der aufgezeigten
Umstände kommt auch der Bezeichnung des Firmenkontos für die Frage, ob
der Bw. Leistungen im eigenen Namen oder im Namen der Verlassenschaft erbracht
hat, keine Bedeutung zu.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3418-W/02
- Stammnummer
- 4648
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF