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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2883-W/07

Ersatzansprüche gemäß Art. II § 4 Abs. 4 FLAG 1967

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2883-W/07vom 15.04.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Prüfungsauftrag des Finanzamtes vom 3. August 2001 umfasste zunächst Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Einkommensteuer/beschr.steuerpfl. und Körperschaftsteuer/beschr. Steuerpfl. für die Zeiträume 1.1.1998 bis 31.7.2001 und wurde am 22.11.2004 auf Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1. 1998 bis 31.12.2003 geändert. Soweit Abgaben, wie die hier gegenständlichen Ersatzansprüche gemäß Art. II § 4 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vom gegenständlichen Prüfungsauftrag umfasst waren, kann diesbezüglich die Verjährung der vom Prüfungsauftrag nicht umfassten Abgaben durch den Prüfungsauftrag nicht unterbrochen worden sein (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Soweit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ist daher eine Festsetzung bezüglich der davor liegenden Jahre nur bei Vorliegen von Unterbrechungshandlungen nach Maßgabe des § 209 BAO zulässig. Die berufungsgegenständlichen Bescheide betreffend Festsetzung von Ersatzansprüchen gemäß Art. II § 4 Abs. 4 FLAG 1967 für die Jahre 2001 bis 2005 sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt. Für das Jahr 2000 stellt sowohl die Anforderung von Daten am 27. Jänner 2005 als auch die in der Besprechung am 19. Juli 2005 von den Prüfern des Finanzamtes Wien 1/23 bekanntgegebene Inanspruchnahme der KÖR-A für von den Finanzämtern an Bedienstete der KÖR-A geleistete Familienbeihilfen, eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs dar. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist um ein Jahr und es stand der Festsetzung der Ersatzansprüche gemäß Art. II § 4 Abs. 4 FLAG 1967 für das Jahr 2000 der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Betreffend das Jahr 1999 verweist das Finanzamt darauf, dass im Dezember 2004 eine Probeverarbeitung von Daten durchgeführt worden sei, woraus sich ergebe, dass Daten seitens der KÖR-A übermittelt worden seien . Wie bereits dargestellt, ist aber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Mail vom 9.12.2004 nicht eine Aufforderung zur Übermittlung von Daten für die Überprüfung der Auszahlungsverpflichtung von Familienbeihilfe durch die KÖR-A als Selbstträger für das Jahr 1999 erkennbar. Die Mail ist allenfalls ein Indiz für eine erfolgte Unterbrechungshandlung, eine konkrete Unterbrechungshandlung selbst wurde vom Finanzamt aber nicht dargetan. Der Festsetzung der Ersatzansprüche gemäß Art. II § 4 Abs. 4 FLAG 1967 für das Jahr 1999 steht daher der Eintritt der Verjährung entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. April 2010

Normen und Schlagworte

ErsatzanspruchSelbstträger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2883-W/07
Stammnummer
46014
Gültig
15.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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