Findok · Richtlinien
ZK-4200
3.3. UID-Nummern
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010313/0641-IV/6/2015gilt ab 31.08.2015
Inhaltsverzeichnis der ZK-4200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.08.2015 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3.3. UID-Nummern
Zu prüfen ist die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben zum Empfänger/Abnehmer/Verbringer der Waren einschließlich der UID- Nummern durch MIAS- Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID- Prüfverfahrens nach Stufe 2.
3.3.1. Unstimmigkeiten
3.3.1.13.3.1. FalscheUnstimmigkeiten; Unrichtiger Empfänger und falsche UID des Erwerbers/EmpfängersAbnehmers in der Anmeldung
Ergibt eine nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände zu regeln.
Änderungen in der Zollanmeldung sind gemäß Art. 65 ZK lediglich bis zur Überlassung der Waren möglich.
Gelangen Anträge auf Empfängeränderung nach Überlassung der Waren ein, sind diese abzuweisen, weil Änderungen in der Anmeldung nur bis zur Überlassung der betroffenen Warensendung zulässig sind.
Um eine Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 erster Unterabsatz UStG 1994 zu erlangen muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Einfuhr folgende richtige Angaben zukommen lassen und den unter lit. c genannten Nachweis erbringen:
a)seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
Dieb) Feststellung wirddie in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach derArt. 7 Abs. 1 UStG 1994 Überlassungoder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im RahmenFalle des der KontrolleLieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 78 ZK7 Abs. 2 UStG 1994 getroffen:;
Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO.
Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
c)den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung
Unter Hinweis auf die Anhänge 37, 38 ZK-DVO sind diese Angaben zwingend in der Zollanmeldung anzugeben. Dies hat mit Bezug auf Art. 143 Abs. 2 der MwStSyst-RL, (deckungsgleich mit Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr zu erfolgen.
Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass die Anmeldung im Zeitpunkt der Einfuhr die gemäß Art 6 Abs. 3 lit. b UStG 1994 erforderliche UID des Abnehmers, bzw. im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art 7 Abs. 2 UStG 1994 die UID des Verbringers, nicht enthält bzw. diese im Zeitpunkt der Einfuhr unrichtig angeführt wurde, ist die Steuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK und ggf. iVm § 71a ZollR-DG entstanden. Die Steuerschuld ist buchmäßig zu erfassen und dem Zollschuldner mitzuteilen.
Für die Vertretung im Zollrecht muss der Vertreter gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und muss Vertretungsmacht besitzen.
Wird eine Person in der Zollanmeldung unrichtigerweise als vertretener Empfänger angeführt, fehlt dem Vertreter idR die erforderliche Vertretungsmacht. Die Vertretung ist damit, mangels Vertretungsmacht, zu Unrecht erklärt worden. Die in der Zollanmeldung als Empfänger angeführte Person ist daher auch nicht Zollschuldner.
Eine allenfalls entstandene Zollschuld, ist daher dieser unrichtigerweise als Empfänger in der Zollanmeldung genannten Person gemäß Art. 236 ZK zu erlassen bzw. zu erstatten.
Erklärt der Vertreter in der Zollanmeldung nicht, die tatsächlich mitbeteiligte Partei zu vertreten, tritt die Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 ZK ein, nämlich dass der Vertreter als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Der Vertreter ist in diesen Fällen daher Schuldner.
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten - sofern das UStG 1994 nichts anderes bestimmt - gem. § 26 Abs. 1 UStG 1994 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Überdies ist von der Zollbehörde zu veranlassen, dass die ZM-Daten, sofern die Sonder-UID zur Anwendung gelangte, über CLO berichtigt wird (AH24).
Das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) ist mittels Kontrollmitteilung zu informiert.
Eine Unregelmäßigkeitsmeldung Za 141 ist zu erstatten.
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
DieTrifft das Zollamt ohne Mitwirkung des Anmelders die Feststellung wird nach, dass der Vertreter den in der Überlassung vom ZA getroffen:Zollanmeldung im Feld 8 anzuführenden Abnehmer der Waren/Empfänger samt UID des Abnehmers unrichtig erfasst hat, ist überdies das Parteiengehör zu wahren.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen dazu:
VwGH- Entscheidung vom 29.01.2015, VwGH 29.01.2015 2013/16/0129
Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt nach VwGH- Erkenntnis vom 18Art. 236 ZK und Art. 201 ZK sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst wordenDezember 2006, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nachVwGH 18.12.2006 Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK2006/16/0070 iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
VwGH- Erkenntnis vom 28. März 2014, VwGH 28.03.2014 2012/16/0009
BFG- Entscheidung vom 28. April 2015, BFG 28.04.2015, RV/5200003/2012
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung anBFG- Entscheidung vom 27. Mai 2014, BFG 27.05.2014, RV/5200019/2013 die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
Normen und Schlagworte
- § 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 6 Abs. 3 erster Unterabsatz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0641-IV/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010300/0003-IV/6/2010
- Stammnummer
- 45226
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.08.2015 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF