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Findok · Richtlinien

ZK-4200

3.3. UID-Nummern

überholte Fassung (bis 08.07.2010)RichtlinieBMF-010300/0003-IV/6/2010gilt ab 02.02.2010

Inhaltsverzeichnis der ZK-4200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2010 bis 08.07.2010.

Wortlaut laut Findok

3.3. UID-Nummern Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2. 3.3.1. Unstimmigkeiten 3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 78 ZK getroffen: Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten. 3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt nach Art. 236 und 201 ZK sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtwidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010300/0003-IV/6/2010
Stammnummer
45226
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
02.02.2010 bis 08.07.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF