Findok · Richtlinien
ZK-4200
3.3. UID-Nummern
geltende FassungRichtlinie2026-0.618.201gilt ab 17.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-4200
Wortlaut laut Findok
3.3. UID-Nummern
Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2.
3.3.1. Unstimmigkeiten
3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung
Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 48 UZK getroffen:
Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 173 Abs. 3 UZK mitseitens des Zollamtes Veranlassung der Berichtigung der ZM-Daten durch das CLO und Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO.
Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 173 Abs. 3 UZK mitseitens des Zollamtes Veranlassung der Berichtigung der ZM-Daten durch das CLO und Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLOist. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vvorschreibung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 54 ZollR-DG;, in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung
Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen:
Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 54 ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
Normen und Schlagworte
- § 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 6 Abs. 3 erster Unterabsatz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 54 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.618.201
- GZ der Erstfassung
- BMF-010300/0003-IV/6/2010
- Stammnummer
- 45226
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 17.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF