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Findok · Richtlinien

ZK-4200

3.3. UID-Nummern

geltende FassungRichtlinie2026-0.618.201gilt ab 17.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-4200

Wortlaut laut Findok

3.3. UID-Nummern Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2. 3.3.1. Unstimmigkeiten 3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 48 UZK getroffen: Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 173 Abs. 3 UZK mitseitens des Zollamtes Veranlassung der Berichtigung der ZM-Daten durch das CLO und Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 173 Abs. 3 UZK mitseitens des Zollamtes Veranlassung der Berichtigung der ZM-Daten durch das CLO und Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLOist. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vvorschreibung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 54 ZollR-DG;, in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten. 3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 54 ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.618.201
GZ der Erstfassung
BMF-010300/0003-IV/6/2010
Stammnummer
45226
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
17.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF