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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1979-W/04

Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1979-W/04vom 19.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die in der Buchhaltung des Bw. aufliegenden Rechnungen entsprechen nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten wurden entweder nicht oder nicht auf legalem Weg durchgeführt. Begründung Umsatzsteuer § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994, regelt die Merkmale aufgrund derer der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen kann: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind fällt, ist bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (Ruppe, UStG 1994, § 11, Tz. 57). Somit ist das Vorhandensein der im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Merkmale eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994. § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF. BGBl.Nr. 1994/663 lautet: Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Die Normierung, dass die Rechnung Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten muss, bedeutet auch, dass überhaupt ein Unternehmer existieren muss. Wie die BP festgestellt hat mangelt es bei den, vom Bw. vorgelegten Rechnungen an den unten angeführten Voraussetzungen. Im Einzelnen wird dazu festgehalten: Die Fa. A-GmbH hat überhaupt nicht existiert (Seite 4 der BE). Es gab keine Eintragung im Firmenbuch, keinen Hinweis auf das Unternehmen an der angeführten Firmenadresse, dem Immobilienverwalter der Liegenschaft war die Firma nicht bekannt und es konnten weder Arbeitnehmer, noch Kraftfahrzeuge festgestellt werden. Auch die Fa. AR-GmbH existierte nicht (Seite 5 der BE). Sie ist nicht im Firmenbuch eingetragen, die auf den Rechnungen aufscheinende Adresse existiert nicht. Die Firma hat weder Arbeitnehmer noch Kraftfahrzeuge. Auch unter der phonetisch ähnlichen Adresse ist die Firma der Hausverwaltung nicht bekannt. Darüber hinaus ist sie weder den für die Baustelle zuständigen Technikern der MA 24 und noch den Bauleitern der Fa. Hofmann, Maculan, Il bekannt. T: Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, existiert obgenannte Firma nicht (1999/44). Auch konnten keine Arbeitnehmer festgestellt werden. Hinsichtlich dieser drei Firmen mangelt es somit überhaupt an der Existenz des Unternehmens. Die ausgewiesene Vorsteuer in den, von diesen "Firmen" ausgestellten Rechnungen können somit nicht anerkannt werden und waren die Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. des Finanzamtes diesbezüglich zu bestätigen. Die Fa. H&G (Seite 6 der BE) existiert zwar dem Namen nach jedoch unter einer anderen Adresse. Wenn § 11 (1) von Name und Anschrift des Unternehmers spricht, bedeutet dies nicht nur, dass der Unternehmer existent sein muss, sondern auch, dass die auf den Rechnungen aufscheinende Adresse die des ausführenden Unternehmens (Firmensitz) sein muss und weiters, dass die Rechnung von den auf der Rechnung angeführten Unternehmen von einer dazu berechtigten Person, ausgestellt sein muss. Die Hrn. Hr und Gl bestritten jedoch glaubhaft, dass die vorgelegten Rechnungen von ihnen ausgestellt wurden. So waren den beiden Firmeninhabern weder der Briefkopf der Rechnungen, noch Stempel, Unterschriften oder Leistungserbringungsorte bekannt. Darüber hinaus war an der angeführten Firmenadresse lediglich der letzte Geschäftsführer wohnhaft, jedoch unter einer anderen TopNr. Der Hauseigentümer hatte zwar an der obgenannten Firma einen Raum zur Verfügung gestellt, doch sei dieser mangels jeglicher Einrichtung unbewohnbar gewesen. Dennoch habe dieser gemäß der Aussage Hrn. Hr zwei Arbeitern als Unterkunft gedient. Aus dem Zusammenhang dieser Aussagen ist ersichtlich, dass es sich bei der Adresse 1160/1 nicht um den Firmensitz des ausführenden Unternehmens handelt. Da aber die Nennung der richtigen Adresse Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, ist bereits aus diesem Grund die Gewährung desselben zu versagen. L.GmbH (Seite 8 der BE). Die vorgelegten Rechnungen wurden im Zeitraum Mai bis Dezember 1998 ausgestellt worden. Geschäftsführer war in diesem Zeitraum noch Hr. Lu. Anschließend war Hr. L Geschäftsführer. Hr. SH (gemäß seinen eigenen Angaben ab April 1998 Bauleiter bei obgenannter Firma) gab an, dass die Rechnungen von ihm ausgestellt und unterfertigt worden seien. Da ihm aber erst am 19.4.1999 von Hrn. L Vollmacht erteilt wurde, wurden die Rechnungen von einer dazu nicht berechtigen Person ausgestellt. Dies gilt auch für die zwischen 3.2.1999 und 26.3.1999 ausgestellten Rechnungen. Der Vorsteuerabzug wurde seitens der BP zu Recht versagt, da Rechnungen, die von einer nicht dazu berechtigten Person ausgestellt wurden und somit nicht der Gesellschaft zugerechnet werden können (VwGH vom 1.12.1983, 83/15/0033). Hinsichtlich der Rechnungen des Jahres 1999 beträgt die nicht anzuerkennende Vorsteuer S 165.400,00. Da jedoch aufgrund von Doppelverrechnungen bereits Vorsteuer iHv. S 6.640,00 seitens des Finanzamtes zu recht nicht gewährt wurde, war der Vorsteuerabzug nur für zusätzliche S 158.760,00 zu versagen. Die LFVE-GmbH stellte ihren Betrieb Ende Juli, Anfang August 1997 ein (Seite 10 der BE). Die Rechnungen weisen ein Datum zwischen 4.8.1997 und 21.11.1997 auf. Gemäß den Angaben von Hrn. JL (Geschäftführer) habe die Firma Fertighäuser errichtet und Baumeisterarbeiten getätigt, jedoch nie mit einer Fa. St in Geschäftsbeziehungen gestanden. Die Rechnungen seien von ihm nie ausgestellt worden, er habe nie an öffentlichen Gebäuden Arbeiten verrichtet, die Baustellen seien ihm unbekannt und das Briefpapier sei zwar dem seiner Firma ähnlich, jedoch nicht ident. Dies wurde insofern von Hr. SH (gemäß eigenen Angaben ab 1994 bei dieser Firma als Bauleiter beschäftigt mit dem Aufgabenbereich Kundenbetreuung) bestätigt, als dieser aussagte, die Rechnungen selbst ausgestellt und unterfertigt zu haben. Somit ist auch hinsichtlich der Rechnungen der Fa. LFV-GmbH festzuhalten, dass Rechnungen, die von einem nicht bevollmächtigten Dritten ausgestellt werden, nicht der Gesellschaft zugerechnet werden können und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (VwGH vom 1.12.1983, 83/15/0033). Der Konkurs der Fa. PPP-GmbH (BE Seite 12) wurde am 7.10.1991 mangels Masse abgewiesen und die Firma am 21.10.1993 gelöscht. Grundsätzlich erlischt eine GmbH nicht nach Konkurs und Löschung im Firmenbuch, sondern erst dann, wenn kein Handlungsbedarf mehr gegeben ist. Die in der Buchhaltung der Fa. St aufscheinenden Rechnungen stammen jedoch aus dem Jahr 1995 (10.5. - 29.12.), somit zwei Jahre nach der Löschung im Firmenbuch. Dass nach 2 Jahren noch immer Handlungsbedarf gegeben ist und noch immer Arbeiter für die bereits gelöschte Firma arbeiten widerspricht jeglicher Erfahrung des Wirtschaftslebens. Darüber hinaus gab der Baustellenleiter (K) der auf den Rechnungen aufscheinenden Objekte an, dass obgenannte Firma nie für ihn gearbeitet habe, sondern immer nur die Fa. St. Bezüglich der Aussage Hrn. SH, für die Fa. LFV-GmbH bis 1995 Liquidator der Firma gewesen zu sein und auch eine Vollmacht gehabt zu haben, die er jedoch nicht vorweisen könne, da die Firmenunterlagen 1997 vernichtet worden seien, weiters, dass nie Aufzeichnungen noch eine Buchhaltung gegeben hätte, die Arbeiten von 2 - 3 namentlich unbekannten und nicht gemeldeten Arbeitern (ausgenommen Hr. R) ausgeführt worden seien und er die Arbeiten auch zum halben Preis ausführen hätte können ist festzuhalten, dass diese zur Rechnungsausstellung namens der Firma berechtigt gewesen sei, konnten mangels Unterlagen nicht nachvollzogen werden und dem UFS nicht glaubhaft erschienen - schon allein aufgrund der Zeitdifferenz von zwei Jahren. Es ist somit davon auszugehen, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Unternehmer nicht der Erbringer der Leistung war und wurde der Vorsteuerabzug somit zu rechts vom Finanzamt versagt. Über die Fa. V-B wurde am 13.12.1996 der Konkurs eröffnet. Die Rechnungen wurden am 4., 16., 18. und 19.12.1996 ausgestellt. Unabhängig davon, dass die Firma keine Trockenlegungen ausführte ist der Briefkopf auf den Rechnungen nicht ident mit jenem der Firma. Auch war dem Geschäftsführer (HF) der Rechnungsempfänger, die Fa. St, nicht bekannt, die Rechnungen seien nicht von ihm ausgestellt und die Arbeiten nicht durchgeführt worden. Diese Angaben wurden auch von der Sekretärin bestätigt, die weiters aussagt, dass die Firma als Immobilienverwaltung tätig gewesen sei und nie Bauarbeiter in den Firmenräumlichkeiten gewesen seien. Auch dem Bauleiter der Fa. Il, Hr. Wi war obgenannte Firma nicht bekannt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Fa. V-B die Rechnungen nicht ausgestellt hat, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren war. Wie bereits einleitend ausgeführt müssen Rechnungen die zum Vorsteuerabzug berechtigen sowohl den richtigen Namen als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmer beinhalten. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen (an der angeführten Adresse) nicht existent war, ist die Berechtigung aus dieser Rechnung zu versagen. Die Angabe nur einer falschen Adresse ist nicht nur als kleiner dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalseher anzusehen. (vergl. UFS RV/2089-W/08 vom 14.8.09, VwGH vom 4.3.2009, 2004/15/0174; 28.2.2007, 2004/13/0039; 14.1.1991, 90/15/0042; EuGh 14.7.1988, 123/87; 21.4.2005, C-25/03). Eine weitere Voraussetzung, die für den Abzug der Vorsteuer erfüllt werden muss ist, die Angabe der Art und den Umfang der sonstigen Leistung auf der Rechnung. Hinsichtlich sämtlicher Rechnungen aller obgenannter Firmen wurde jedoch festgestellt, dass diese keine branchenübliche Bezeichnung der Leistung enthielten, bzw. fehlte die genaue Leistungsbeschreibung (z.B. Anzahl der Regiestunden, der Quadratmeter). Somit ist auch gem. § 11 Abs. 1 Z. 3 die Vorsteuer zu versagen. Auf den Rechnungen fehlt weiters die Angabe des Zeitraums, über den sich die sonstige Leistung erstreckt hat. Da auch dies gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt, ist auch dieser Mangel für sich allein genommen bereits ausreichend um den Abzug der Vorsteuer zu versagen. TR Gem. § 11 Abs. 1 Z 4 hat eine Rechnung auch den Zeitraum, zu dem die sonstige Leistung erbracht wurde, aufzuweisen. Da auf den beiden Rechnungen vom 15.3.1999 der Leistungszeitraum fehlt, hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. M Aufgrund der Tatsache, dass die am 21.10.1999 und am 19.11.1999 ausgestellten Rechnungen keinen Leistungszeitraum enthalten, wurde der Abzug der Vorsteuer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 UStG seitens des Finanzamtes zu Recht verwehrt. Letztlich soll nochmals festgehalten werden, dass es den Rechnungen auch an den sonst üblichen Vermerken wie Gerichtsstand, Firmenbuchnummer und Faxnummer bzw. Bankverbindung mangelt. Rechnungen, die keine Angabe über den Tag oder den Zeitraum der abgerechneten Leistung und auch keinen Hinweis, dass dieser in einem anderen Beleg angeführt ist, enthalten, genügen den im zitierten § 11 UStG normierten Erfordernissen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungslegung nicht (vgl. VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH 22.2.2000, 99/14/0062, VwGH 12.9.2001, 99/13/0069). Darüber hinaus wurden trotz Aufforderung durch die BP auch keine Grundaufzeichnungen bezüglich der Rechnungen vorgelegt, sondern vielmehr ausgesagt, dass keine solchen vorhanden seien. Die Einwendungen des Bw., dass zwar formelle Mängel vorlägen, diese aber ohne Bedeutung seien, da die Arbeiten ausgeführt worden seien, es nicht seine Aufgabe sei, die Firmenidentität der von ihm beauftragten Subunternehmer zu prüfen, dass die Fa. L.GmbH auch bei anderen Steuerpflichtigen tätig geworden sei und somit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gegeben sei, sind nicht geeignet, einen Beweis dahingehend zu erbringen, dass die Firmen tatsächlich existent waren, die Arbeiten von diesen Firmen auch (offiziell) ausgeführt worden sind. Sie sind somit nicht geeignet, die Feststellungen der Betriebsprüfung, bzw. des Finanzamt zu entkräften. Darüber hinaus ist ein Unternehmer sehr wohl verhalten bezüglich seiner Geschäftspartner Erkundigungen einzuziehen. Haftet er doch auch seinen Auftraggebern gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten. Er selbst hat gegenüber dem von ihm beauftragten Subunternehmer einen Anspruch auf allfällige Nachbesserung (Schadenersatz). "Eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist - wie der VwGH bereits wiederholt (vgl. VwGH vom 1. Dezember 1983, 82/15/0033), in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie in Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (vgl. auch Plückebaum-Malitzky, UStG 10, § 14 Rz 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, III, Anm. 96 bis 98a zu § 11). Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das UStG lässt die Absicht erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen sollen. Daher ist es für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in § 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählte und zwingend verlangte Merkmale enthält." Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug vom Finanzamt zu Recht versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen, wie im Detail angeführt, den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1972 zweifellos nicht entsprechen. D Insoweit in der Rechnung dieser Firma Doppelverrechnungen verzeichnet waren, wurden die geltend gemachten Vorsteuern vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt. Hinsichtlich der Ausführungen des Bw., dass (im Jahr 1999) keine Doppelverrechnungen vorlägen, da die Arbeiten an verschiedenen Tops ausgeführt worden seien, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich eine Schutzbehauptung des Bw. handelt, da aus den vorgelegten Rechnungen eindeutig ersichtlich ist, dass die Arbeiten (wie aus der im Sachverhalt festgehaltenen Liste ersichtlich ist) nicht nur an der gleichen Objektadresse, sondern sehr wohl an der gleichen Top ausgeführt wurden. Dass es sich um verschiedene Arbeiten handelt, kann weder aus den Rechnungen abgeleitet werden, noch wurde dies vom Bw. behauptet. Das Finanzamt hat daher den Vorsteuerabzug zu Recht versagt und werden die diesbezüglichen Feststellungen zum Bestandteil dieser BE gemacht. Bezüglich des Vorbringens, dass die Rechnungen berichtigt worden seien (unter Vorlage der Kopien) ist nachfolgendes festzuhalten: Entspricht die Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt, somit nur ex nunc (VwGH 18.11.1987, 86/13/0204, VwGH 17.9.1996, 95/14/0068, Ruppe, § 12, Tz. 42). EINKOMMENSTEUER A-GmbH, AR-GmbH.T Da es sich bei den beiden Firmen A-GmbH und AR-GmbH um nicht existente Unternehmen handelt (s.o.) liegen nach Ansicht des UFS eindeutig Scheinrechnungen vor. Trotz Aufforderung legte der Bw keine Grundaufzeichnungen vor. Der Ansicht der BP, dass die in den Rechnungen angeführten Arbeiten nicht tatsächlich ausgeführt wurden ist somit nicht entgegenzutreten. Dies hat zur folge, dass dem Bw. nach Ansicht des UFS auch keine damit ein Zusammenhang stehende Aufwendungen erwachsen sind, weshalb die geltend gemachten Betriebsausgaben auch zu versagen waren. Der tatsächliche Einlöser der Schecks wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gegeben. H&G Hr. Hr hat nach Ausscheiden Ing. Gl im Februar 1997 Kontakt mit den Maurern Hrn. GK, LPf und einer 3. Person bekommen, denen er an der Adresse 1160 einen nicht benutzbarer Raum tw. als Lager bezeichnet (als Wohnung) zur Verfügung gestellt habe. Er habe auch den Bw. kennen gelernt, der ihn um Vermittlung von Arbeitern zur Durchführung von Sanierungsarbeiten ersucht habe, jedoch hätten die verrechneten Arbeiten wegen des Umfangs und der Tatsache, keine Arbeitskräfte vorhanden gewesen seien, nicht durchgeführt werden können Die Aussagen der Hrn. Hr und Ing. Gl dass sie die Rechnungen nicht ausgestellt haben, wurden aus u.a. Gründen als glaubhaft eingestuft. Die Rechnungen wurden zwischen 3.3.1997 und 4.8.1998 ausgestellt (Summe 2007 --- öS 3.210.480,00 br; 2008 --- öS 2.560.440,00 br). Beiden Firmeninhabern waren weder der auf den Rechnungen befindliche Briefkopf, noch der Stempel, noch die Unterschriften oder die Leistungserbringungsorte bekannt. Firmenzweck der Fa. H&G mit der Adresse 1050 war der Import von Fertighäusern und nicht Sanierungsarbeiten. An der auf den Rechnungen angeführten Firmenadresse existiert keine Firma obigen Namens. Darüber hinaus hatte die Firma im Rechnungsausstellungzeitraum weder über Dienstnehmer noch KFZ verfügt, so dass es ihr auch nicht möglich gewesen wäre, die Arbeiten auszuführen. Aus der Aussage Hrn. Hrs, dass er 3 Maurer kennen gerlernt habe, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch für die Firma gearbeitet haben und zudem sagte er selbst aus, dass der Auftragsumfang zu umfangreich gewesen sei um ihn auszuführen. Hinsichtlich der Rechnung vom 17.10.1997 liegt eindeutig eine Scheinrechnung vor, wie aus der Erklärung von Wr. Wohnen für die Erneuerung von Eternitplatten andere Firmen heranzuziehen, ersichtlich ist. Der Bw. konnte der Betriebsprüfung auch keine Grundaufzeichnungen vorlegen, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass irgendwelche Arbeiten durchgeführt wurden. Aus dem Zusammenhang dieser Feststellungen gelangte der UFS zu der Überzeugung, dass von der Fa.H&G keine Arbeiten ausgeführt wurden. L.GmbH Wie im Sachverhalt bereits dargestellt war der Geschäftszweig der Firma die Errichtung von Fertighäusern. Bis zum 14.4.1999 war Hr. Lu Geschäftsführer, danach vertrat Hr. L selbständig und erteilte dieser erst am 19.4.1999 Hrn. SH Vertretungsvollmacht. Gemäß den Ausführungen Hr. SH war dieser ab April 1998 Bauleiter und Geschäftsführer bei obgenannter Firma und wurden erst ab 1998 Leistungen (Mauersanierungsarbeiten) an die Fa. St erbracht. Dazu habe er (lt. Aussage vom 16.1.2001) auch weitere Subunternehmer und deren Leute beschäftigt, jedoch wisse er nicht wen. Bezüglich der zw. Mai und Dezember 1998 ausgestellten Rechnungen (Summe 2.653.681,92) ist nachfolgendes festzuhalten. Weder der Bw., noch Hr. SH konnten bezüglich der Arbeiten irgendwelche Grundaufzeichnungen vorlegen. Auch aus den Rechnungen selbst geht nicht eindeutig hervor in welchem Zeitraum welche Arbeiten durchgeführt wurden. Inwieweit die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden konnte mangels Grundaufzeichnungen nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine nähere Überprüfung der Ressourcen ergeben hat, dass im Jahr 1988 bei der Fa. L.GmbH lediglich 2 Dienstnehmer (davon eine Sekretärin) gemeldet waren. Der Umfang der Arbeiten in einem Gesamtausmaß von öS 2.653.681,92 war von einem Arbeitnehmer sicherlich nicht zu verrichten. Die behauptete Weitergabe der Aufträge an weitere Subunternehmer und namentlich unbekannte Arbeiter wurde nicht nachgewiesen und erschien dem UFS auch als Schutzbehauptung. Es entspricht nämlich nicht dem allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens, dass weder der Auftraggeber noch der, der zur Leistungserbringung verpflichteten Unternehmung anlässlich der mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht einmal betriebsinterne Aufzeichnungen ("Aktenvermerke") hat (vgl. VwGH vom 26.6.2002; 2000/13/0013). Es konnte somit nicht festgestellt werden, inwieweit die verrechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Aufgrund des großen Umfangs 2,211.401,60 netto ist es nicht glaubhaft dass die Leistungen von nur einem Arbeitnehmer und eventuell von anderen Firmen (JL und L-GmbH) zur Verfügung gestelltem Personal durchgeführt wurde. Auch der heimliche Abzug von Arbeitern für derartig umfangreiche Arbeiten erscheint nicht glaubhaft. Sämtliche Rechnungen wurden von Hr. SH ausgestellt. Die Bezahlung erfolgte auf die Art und Weise, dass lt. Vorbringen des Bw. anlässlich der Rechnungslegung von ihm ein Scheck ausgestellt wurde, den er in der Folge selbst einlöste und anlässlich der Einlösung dem Rechnungsleger das Geld bar ausfolgte (vgl. unten). Demgegenüber gab Hr. SH an, dass die Bezahlung bar oder mittels Scheck erfolgt sei, welche er selbst immer sofort eingelöst habe. Wobei letztere Aussage zumindest zum Teil im Widerspruch zu den Feststellungen der BP steht, da diese eine Einlösung der Schecks bis zu 6 Monate später feststellte. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wurde der Bw. seitens der BP gem. § 162 BAO aufgefordert bekannt zu geben, wer der tatsächliche Empfänger des Geldes war. Diesem Ersuchen kam er jedoch nicht nach. Wenn der Bw. vorbringt, dass die Fa. L.GmbH auch bei anderen Steuerpfl. tätig geworden sei und somit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliege, ist festzuhalten, dass dies seitens des UFS nicht bestritten wird. Inwieweit bei dieser Firma in der Folge eine BP stattfand, ist einerseits aufgrund der unterschiedlichen Adressen nicht feststellbar, andererseits für gegenständliches Verfahren ohne Bedeutung. Festzuhalten bezüglich der vorgelegten Rechnungen ist, dass einerseits nicht glaubhaft ist, dass die Arbeiten im monierten Umfang tatsächlich ausgeführt wurden, dass mangels Grundaufzeichnungen auch das Ausmaß eventuell doch durchgeführter Arbeiten nicht feststellbar war und der Bw. letztlich den Zahlungsempfänger trotz Aufforderung nach § 162 BAO nicht glaubhaft nennen konnte, weshalb die Geltendmachung der Rechungsbeträge als Betriebsausgabe zu versagen war. Für das Jahr 1999 bedeutet dies, dass Ausgaben iHv. öS 648,000,00 (Summe der Rechnungen abzüglich der bereits ausgeschiedenen Doppelverrechnungen) nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen sind. Fa. LFV-GmbH Der Betrieb obgenannter Firma wurde im Zeitraum Juli/August 1997 eingestellt. Bis zum 14.5.1997 und zwischen 30.7.1997 und 11.12.1997 war Hr. Lo Geschäftführer. Mit 9.10.1997 wurde die Firma in P-GmbH umbenannt und Hr. SH Gesellschafter. Die vorgelegten Rechnungen wurden erst nach diesem Zeitpunkt ausgestellt. Da sie keinen Leistungszeitraum aufweisen kann nicht festgestellt werden, ob die Arbeiten vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden. Grundaufzeichnungen konnten trotz Urgenz seitens der BP nicht vorgelegt werden. Festgestellt wurde, dass die vorgelegten Rechnungen mit Datum vom 4.8.1997, 18.8.1997, (GF = Lo), 10.11.1997 sowie vom 30.3.1998 und vom 2.4.1998 (anderer Firmenname) nicht von Hrn. Lo ausgestellt wurden. Zwar entspricht der Briefkopf einer Kopie des Firmenbriefkopfs der Fa. LFV-GmbH, jedoch enthalten die Rechnungen weder einen Buchungsstempel noch eine fortlaufende Nummerierung. Des Weiteren wurde festgestellt, dass es zum Zeitpunkt des Austritts von Hrn. JL als Geschäftsführer keine Betriebstätigkeit mehr gab. Die Baustellen, an denen die Arbeiten lt. Rechnung ausgeführt worden sein sollten, waren Hrn. Lo (GF) ebenso wenig bekannt wie die Firma des Bw. Auch hat die Fa. LFV-GmbH nie für die Gemeinde Wien oder an öffentlichen Gebäuden Arbeiten durchgeführt. Im Rechnungslegungszeitpunkt verfügte die Firma nur mehr 2 Arbeitnehmer (Hr. SH, Hr. R), wobei Hr. SH Bauleiter war. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen der BP sagte Hr. SH aus, dass Arbeiter der Fa. Lo für Arbeiten (Risse ausbessern, Spachtelarbeiten) an öffentlichen Gebäuden für die Fa. St tätig geworden seien. Die Rechnungen seien von ihm ausgestellt worden, jedoch sei Hr. Lo mit Ausnahme der für die Fa. St durchgeführten, über sämtliche Arbeiten informiert gewesen (S. 11 BE). Er selbst sei inoffiziell Geschäftsführer der LFVE-GmbH gewesen. Angaben darüber, wann diese Arbeiten durchgeführt worden seien, waren den Rechnungen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus war die verrechnete Leistungserbringung mit den Arbeitnehmern der Fa. LFV-GmbH keinesfalls möglich. Der behauptete heimliche Einsatz von Personal anderer Kleinfirmen zur Erbringung von Leistungen in Millionenhöhe ist unglaubwürdig. Wer der tatsächliche Zahlungsempfänger war, har der Bw. trotz Aufforderung gem. § 162 BAO durch die BP nicht bekannt gegeben Inwieweit Arbeiten und wenn ja, in welchem Umfang tatsächlich ausgeführt wurden, konnte aufgrund nicht erbrachter Grundaufzeichnungen nicht festgestellt werden. Da auch in diesem Fall der Bw. den Zahlungsempfänger trotz Aufforderung nach § 162 BAO nicht (glaubhaft) nennen konnte, war die Geltendmachung der Rechungsbeträge als Betriebsausgabe zu versagen. Fa . PPP-GmbH Die Gesellschaft wurde nach Abweisung des Konkursantrages mangels Masse vom 30.10.1991 gem. §1 AmtsLG aufgelöst. (Die letzte Eintragung erfolgte am 21.10.1993.) Sämtliche Rechnungen wurden erst nach diesem Zeitpunkt (zw. Mai und Dezember 1995 UFS/Seite 45) ausgestellt. Wann die Leistung erbracht wurde war mangels Vermerk in der Rechnung nicht feststellbar. Auffällig ist, dass 6 Rechnungen - über mehr als die halbe Jahressumme (öS 2.482.740,00) - erst nach Weihnachten ausgestellt wurden. Grundaufzeichnungen bezüglich der durchgeführten Arbeiten konnten nicht vorgelegt werden. Den Angaben gemäß wurden Risse ausgebessert, Putzstellen saniert und Spachtelarbeiten durchgeführt. Auch in diesem Fall erfolgten die Zahlungen mittels Schecks in der obig beschriebenen Art und Weise. Gemäß der Aussage Hrn. SH vom 5.5.2000 hat dieser die Geschäfte bis 1992 geführt, jedoch habe sich die Tätigkeit bis 1995 erstreckt. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Arbeiten seien von 2 - 3 Schwarzarbeitern bzw. von Arbeitern der Fa. L.GmbH ohne Wissen des Geschäftsführers durchgeführt worden. Der Preis sei auf der Baustelle vereinbart worden. Auch in diesem Fall hat er selbst die Rechnungen ausgestellt. Er hätte die Arbeiten auch zum 1/2 Preis durchführen können (Aussage vom 16.1.2001). Zu dieser Aussage ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Baustellenleiter einer Kleinfirma neben der laufenden Geschäftstätigkeit ohne Wissen des Geschäftsführers in acht Monaten mit 2 - 3 Arbeitern zusätzlich Leistungen in Höhe von öS 4.043.369,00 erbringen kann, bzw. auch noch ohne Wissen des Geschäftsführers Arbeiter zu Arbeiten an anderen Baustellen abziehen kann. Auch die Ausstellung von überhöhten Rechnungen an einen anderen Geschäftsmann ist (ohne dessen Wissen) nicht glaubhaft. Gemäß der Auskunft des Baustellenleiters der Fa. Il sind Arbeiter der Fa. PPP-GmbH nie auf der Baustelle tätig geworden, sondern immer nur solche der Fa. St. Auch wer tatsächlich Empfänger der Zahlungen war wurde vom Bw. trotz Aufforderung seitens der BP (§162 BAO) nicht bekannt gegeben. Der UFS gelangte aufgrund dieser Feststellungen zu der Überzeugung, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, denen keine tatsächliche Leistungserbringung zugrunde liegt, weshalb der Ansicht der BP, dass keine Betriebsausgaben zu gewähren sind, beizupflichten ist. V-B Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde die Insolvenzliste am 15.11.1996 aufgelegt, mit nachfolgender Konkurseröffnung am 13.12.1996. Die Rechnungen wurden am 4., 16., 18. und 19.12.1996 ausgestellt, somit nach Bekanntgabe der Insolvenzliste. Zu diesem Zeitpunkt waren noch sieben Arbeitnehmer beschäftigt. Grundaufzeichnungen aus denen hervorgeht, dass die verrechneten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden sind keine vorhanden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der original Firmenbriefkopf nicht mit dem Briefkopf der vorgelegten Rechnungen ident ist und auch dem Geschäftsführer Hr. HF die Fa. St nicht bekannt ist und dieser angab seitens seiner Firma seien weder die Rechnungen ausgestellt, noch die Leistungen erbracht worden. Des Weiteren habe die Fa. V-B keine Trockenlegungen durchgeführt, bzw. sei das Baugewerbe überhaupt nicht ausgeübt worden, sondern sei die Firma als Immobilienverwalter tätig gewesen (lt. Aussage der Sekretärin). Weiters war die Fa. V-B auch Hr. Wi, Bauleiter der Fa. Il beim Projekt 1220Wien , nicht bekannt. Auch in diesem Fall wurden über Aufforderung der BP nach § 162 BAO die Empfänger der Zahlungen nicht bekannt gegeben. Der UFS ist aus dem Zusammenhang dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt und die auf diesen angeführten Arbeiten nie ausgeführt wurden. Die Rechnungen sind daher richtigerweise von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden. D: Die in der vorgelegten Rechnung ausgewiesenen Arbeiten, die nachweislich bereits in anderen Rechnungen aufscheinen (wie aus der im Sachverhalt festgehaltenen Liste ersichtlich), können nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Der Verweis des Bw., dass die Arbeiten ausgeführt worden seien und es sich um verschiedene Arbeitsstellen gehandelt habe, war aufgrund der Adressen- und Objektidentität nicht nachvollziehbar. Es widerspricht zudem jeglicher Logik, dass dieselben Arbeiten an derselben Baustelle von zwei verschiedenen Firmen ausgeführt werden. Dass es sich um unterschiedliche Arbeiten handelte wurde nicht behauptet und geht dies aus den Rechnungen auch nicht hervor. M Aufgrund der Tatsache, dass die Rechnung vom 21.10.1999 keinen Leistungszeitraum anführt, der auf den Kasseneingangsstempel befindliche Stempel eine andere Betriebsadresse als der Briefkopf der Rechnung aufweist und dass die Rechnung im Gegensatz zu den anderen nicht (fortlaufend) nummeriert ist, geht der UFS davon aus, dass es sich um eine Scheinrechnung handelt. Der Betrag von öS 80.680,00 war daher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Zu sämtlichen nicht als Betriebsausgaben anerkannten Rechnungen ist nachfolgendes festzuhalten. Hinsichtlich der Ansicht d. Bw., dass es nicht seine Aufgabe sei, die Firmenidentität der von ihm beauftragten Firmen zu überprüfen, ist festzuhalten: Ansprechpartner waren lt. Angaben des Bw. bei den Firmen A-GmbH, AR-GmbH, H&G, V-B jeweils die Herren L, G, W und bei den Firmen LFV-GmbH, L.GmbH und PPP-GmbH Hr. SH. Allein auf Grund dieser Konstellation, dass ein und dieselbe Person(en) für verschiedene Firmen auftritt, hätte dem Bw. der Verdacht kommen müssen, dass vielleicht "etwas nicht stimmt" und er wäre verhalten gewesen genauere Überprüfungen, nicht nur hinsichtlich der Rechnungslegung, sondern auch hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten durchzuführen. Eine nähere Überprüfung der Ressourcen, (Personal, Arbeitsgeräte, know how...) der zur Leistungserbringung "herangezogenen" Unternehmen hat ergeben, dass diese nicht über die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Arbeitnehmer verfügt haben. Im Wirtschaftsleben kann vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer hat, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei auch in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Der Bw. hat aber keinerlei derartige Überprüfungen (Erkundungen) angestellt, wie auch aus seinem Vorbringen ersichtlich ist. Aus diesem Verhalten ist somit zu schließen, dass er an der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten (in Rechnung gestellten) Arbeiten kein Interesse hatte. Wenn der Bw. vorbringt, dass es durchaus üblich sei Aufträge mündlich zu erteilen und deren Inhalt Ort und Stelle auszuhandeln und mit Handschlag zu besiegeln ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn diese Behauptung des Bw. den Tatsachen entsprechen würde - was nach Ansicht des UFS nicht den Usancen des heutigen Wirtschaftslebens entspricht - immer firmeninterne Aufzeichnungen (beispielsweise Aktenvermerke) über die geführten Gespräche und die Vereinbarungen existieren. Es entspricht somit nicht den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es über die (angeblich) mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht einmal betriebsinterne Aufzeichnungen ("Aktenvermerke") gab (vgl. VwGH vom 26.6.2002; 2000/13/0013). Trotz Aufforderung seitens der BP wurde keine Grundaufzeichnung bezüglich der Rechnungen vorgelegt sondern behauptet, dass es solche nicht gäbe. Aufwendungen müssen nachgewiesen werden oder wenn dies nicht möglich ist zumindest glaubhaft gemacht werden, ansonsten die Anerkennung als Betriebsausgabe zu versagen ist. Nur dann wenn die Betriebsausgabe dem Grunde nach für erwiesen erachtet wird, kann ihre Höhe auch geschätzt werden (§184 BAO), wobei offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht anzuerkennen sind. Dass die Möglichkeit besteht, dass dem Bw. auch Aufwendungen entstanden sind bestreitet der UFS nicht, doch war anhand der vom Bw. vorgelegten Unterlagen (nur Rechnungen, keine Grundaufzeichnungen) nicht eruierbar, ob tatsächlich Leistungen, wenn ja in welchem Ausmaß und an welcher Baustelle erbracht wurden. Auch konnte weder die Art, die Dimension der Arbeiten, noch die benötigte Zeit festgestellt werden, ebenso wenig ob Fremdarbeitskräfte eingesetzt wurden. Es konnte somit keine Basis für eine Schätzung der Betriebsausgaben ermittelt werden. Eine nochmalige Befragung des Bw. unterblieb, als sowohl dieser, wie auch teilweise seine Geschäftspartner angaben, dass keine Grundaufzeichnungen vorhanden seien. Es fanden auch grundsätzlich keine Überweisungen statt, sondern wurde lt. Vorbringen des Bw. anlässlich der Rechnungslegung von ihm ein Scheck ausgestellt, der in der Folge eingelöst wurde. Wer der jeweilige Einlöser der Rechnung (Empfänger des Geldes) war wurde der BP nicht bekannt gegeben. Durch die Unterschrift auf den Rückseiten der Schecks konnte nicht festgestellt werden, wem das Geld tatsächlich zugeflossen ist, da die Schecks grundsätzlich vom Bw. selbst eingelöst wurden und vorgeblich das Geld in der Folge bar übergeben wurde. Soweit Hr. SH involviert war, gab dieser an (BE Seite 13) das Geld in Empfang genommen zu haben. Die Bezahlung sei bar oder mittels Scheck erfolgt, welche er immer sofort eingelöst habe. Wobei letztere Aussage zumindest zum Teil im Widerspruch zu den Feststellungen der BP steht, da diese eine Einlösung der Schecks bis zu 6 Monate später feststellte. Ob es in der Folge zu Rückflüssen kam konnte nicht festgestellt werden. Es ist jedoch auffällig, dass zwischen der Rechnung die dem Bw. gelegt wurde und jener die er selbst legte nur geringfügige Preisdifferenzen waren. Diese beschriebene Vorgangsweise ist nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch im Alltagsleben gänzlich unüblich und daher auch nicht glaubhaft. Der Wahrheitsgehalt von Sachen, die jeder Erfahrung widersprechen ist jedoch von demjenigen der sie behauptet eindeutig zu belegen. Die Behauptung einer derartigen Vorgangsweise alleine ist nicht ausreichend für deren Glaubhaftmachung. Abschließend ist noch festzuhalten dass, wenn der Bw. vorbringt, dass es im Wirtschaftsleben durchaus üblich sei, dass mittels Scheck das Geld meist aus Gründen die bei den Geldempfängern lägen, von der Bank abgehoben wird, er mit diesem Vorbringen eingesteht, dass bezüglich des Empfängerkreises und somit der von ihm beschäftigten Subunternehmen die Vermutung im Raum steht, dass "nicht alles in Ordnung sei" bzw. dass eine Abfuhr der Steuern durch die beauftragten Unternehmer unwahrscheinlich ist. Er wäre als Unternehmer schon deshalb verpflichtet gewesen nähere Überprüfungen hinsichtlich der von ihm beauftragten Firmen anzustellen. Die behauptete Vorgangsweise entspricht nicht den im Wirtschaftsleben üblichen Gepflogenheiten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die vom Bw in den letzten Monaten durchgeführten Erhebungen nunmehr vermuten ließen, dass es sich bei den agierenden Personen zum Teil um "in großen Stil lebende Betrüger" handle, die mittels eines Netzes von Firmen - die teilweise in Konkurs befindlich - mit diesen Firmenbezeichnungen, Briefköpfen und verschiedenen Mittelsmännern Geschäfte machen indem sie zwar Leistungen erbringen, diese Umsätze jedoch nicht deklarieren und er daher vermute, dass es sich hierbei um die Hrn. Hr und Gl handle und er daher eine diesbezügliche verdeckte Beobachtung anrege ist festzuhalten, dass dies mit gegenständlichen Verfahren nichts zu tun hat und diese Einsicht zu spät kommt. Auch das Vorbringen, dass sich hinter der Fa. A-GmbH sich ein Hr. Ing. L (Partner des SH) verberge, der mit jenem Hrn. L der L.GmbH und PPP-GmbH ident sein dürfte und den er beim Heurigen gesichtet habe, ist nicht geeignet den Betriebsausgabencharakter der Rechnungen klarzulegen. Muss doch der Bw. seine jeweiligen Ansprechpartner gekannt haben und somit wissen, ob es sich bloß um eine Namens- oder um eine Personenidentität handelt. Aus dem Einwand, dass auch bei der LFVE-GmbH Hr. SH Ansprechpartner gewesen sei "Auch zeigt der Hinweis, dass die Fakturen dieser Firma nach Betriebseinstellung ausgestellt, wahrscheinlich von anderen missbraucht wurden." und er nicht der einzige Partner dieser Firma, ebenso wie bei der Fa. V-B., gewesen sei, ist für den Bw. nicht zu gewinnen, hätte er als Unternehmer doch die Obliegenheit gehabt zu überprüfen mit welchen Geschäftspartnern er sich einlässt. Dass die drei Bauleiter der Fa. Il nur um ihren Arbeitsplatz zu retten falsche Angaben gemacht hätten stellt eine reine Schutzbehauptung des Bw dar, die durch nichts belegbar ist und auch in keinster Weise nachvollziehbar war. Vielmehr hat sich aus dem Zusammenhang der Ermittlungen ergeben, dass deren Angaben sehr wohl den Tatsachen entsprachen. Die Aussage des Bw., dass sich auf der Visitenkarte AR-GmbH der Zusatz Ing. L&P-GmbH befinde, konnte mangels Vorlage der Visitenkarte nicht verifiziert werden. Auch ist es für gegenständliches Verfahren insofern ohne Bedeutung als auf der Rechnung eben die AR-GmbH als Subunternehmer aufscheint. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenn aus den Unterlagen der Empfänger der Aufwendungen nicht in eindeutiger und klarer Weise hervorgeht, die Abgabenbehörde gem. § 162 BAO die Namhaftmachung verlangen kann. Wird diese verweigert, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen, selbst dann, wenn die Aufwendung erwiesenermaßen getätigt erscheint (VwGH 27.3.1956, 292/55; 13.9.1963, 1728/62). Zweck der Norm ist es, die mangels Namensnennung nicht mögliche Empfängerbesteuerung durch eine höhere Steuerlast des Zahlenden auszugleichen (VwGH 8.6.88, 84/13/0069). Werden falsche Zahlungsbestätigungen ausgestellt, dann sind behauptete Ausgaben an nicht greifbare Personen nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (VwGH 7.6.1989, 88/0115), es sei denn es besteht an der Bezahlung der Aushilfslöhne kein Zweifel und es wurde Lohnsteuer einbehalten. Im Berufungsfall bestehen aber derartige Zweifel und wurde auch keine Lohnsteuer einbehalten. Insgesamt entstand für den UFS der Eindruck, dass sich der Bw. gemeinsam mit Hrn. SH und den Herren L, G, W zusammengeschlossen hat, diese auf den Markt nicht mehr auftretende Firmen gesucht haben, bzw. Firmen bei denen Hr.SH gearbeitet hat oder beteiligt war und deren Gepflogenheiten er deshalb kannte, um Scheinrechnungen auszustellen, bzw. auch um Hilfsarbeiten durch "billige Schwarzarbeitskräfte" ausführen zu lassen und um so einen höheren Gewinn zu lukrieren. Die Berufungen waren daher als unbegründet zurückzuweisen. Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 19. Jänner 2010

Normen und Schlagworte

existentes UnternehmenAdressenicht berechtigte Person

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1979-W/04
Stammnummer
44899
Gültig
19.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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