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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1979-W/04

Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1979-W/04vom 19.01.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., 1080Wien, vertreten durch Widhalm Helga, Buchhalterin, 2326 Maria Lanzendorf, Wöhrergasse 2, vom 2. Juli 2001, vom 26.4.1999 und vom 28.2.2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir Stadler, vom 29. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 entschieden: Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1995, 1996, 1998 und Einkommensteuer 1995, 1996, 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999 und Einkommensteuer 1997 und 1999 werden als unbegründet abgewiesen Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 und 1999 werden zu Ungunsten des Bw. abgeändert. Die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer werden im betragsmäßigen Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 29.5.2001, sohin mit öS 1952.996,- (€ 141.929,75) Umsatzsteuerzahllast und öS 2.917.750,- (€ 212.041,16) Einkommensteuer festgesetzt. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Der Einkommen und Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1997 wurde am 22.3.1999 erlassen und wurden in diesem Rechnungen der Fa. Hr, Mag. GF-GmbH und AR-GmbH nicht anerkannt. Am 26.4.1999 erhob der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung gegen diese Bescheide, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass es nicht Aufgabe des Bw. sei die Firmenidentität nachzuweisen, sowie die Unterschriften der Geschäftsführer zu überprüfen. Für ihn sei nur die Leistungserbringung, die zur vollen Zufriedenheit der Kunden erfolgt sei, maßgebend. Die Feststellungen des Finanzamtes für Körperschaften seien für ihn unmaßgeblich, da ihm seitens der Behörde keine Hinweise oder Warnungen abgegeben worden seien. Im Zeitraum vom September 1999 bis April 2001 fand beim Bw. eine Betriebsprüfung betreffend der Jahre 1995-1998 statt, in deren Folge das Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1996 wieder aufgenommen und Erstbescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1998 und eine BVE betreffend 1997 erlassen wurde. 1. Fremdleistungshonorare Hinsichtlich nachfolgender Rechnungen wurden folgende Vorsteuern nicht anerkannt | 1995 | PPP | 4.043.156,00 | 1996 | A-GmbH | 1.994.726,00 | | V-B | 583.990,00 | 1997 | AR-GmbH | 2.231.243,33 | | H.G. | 2.675.400,00 | | LFVE-GmbH | 311.280,00 | 1998 | H.G. | 2.133.700,00 | | LFVE-GmbH | 229.300,00 | | L.GmbH | 2.211.401,60 Die Betriebsprüfung (BP) stellte fest, dass sämtliche Rechnungen keine branchenübliche Bezeichnung der Leistung ausweisen würden. Zudem würde in zahlreichen Rechnungen die Angabe des Leistungszeitraums fehlen, weshalb schon aus diesen Gründen kein Vorsteuerabzug gem. § 11 UStG zustünde. Auch habe sich in zahlreichen Fällen der leistende Unternehmer als nicht existent erwiesen. In einigen Fällen sei auch eine Fakturierung durch Nichtbefugte behauptet worden. Der Aufforderung der BP iSd § 162 BAO, die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bekannt zu geben sei nicht Folge geleistet worden, weshalb bereits aus diesem Grunde die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen seien. Am 5.7.2000 habe der Bw. nachfolgendes zu Protokoll gegeben: Die Kontaktaufnahme mit den Subunternehmern sei entweder durch Annoncen (Kurier, Bazar) oder durch persönliche Kontakte auf den Baustellen erfolgt. Die Preisermittlung mit den Subunternehmern sei aufgrund pauschaler Ermittlungen auf Stundenbasis (= Fixpreis) erfolgt. Zur Zeit der Prüfung hätte er einen Stundensatz von öS 460,00 plus USt erzielt. Die Subunternehmer würden ungefähr denselben Stundensatz verrechnen, wobei der Bw. in 10 -20% der Aufträge versuche Zusatzleistungen zu lukrieren. Die Baustelleneinrichtung werde nicht anerkannt. Die Subunternehmer würden in der Pauschale Personal- und Materialkosten verrechnen, in Einzelfällen würde er Spezialmaterialien zur Verfügung stellen. Schriftliche Kostenvoranschläge der Subunternehmer hinsichtlich der einzelnen Baustellen gäbe es nicht. Schriftverkehr, Fax, Abnahme- und Besprechungsprotokolle, Anbot, Abrechnungsunterlagen sowie Unterlagen über bereitgestellte Materialen würden ebenfalls nicht existieren. Es gäbe keine schriftlichen Aufzeichnungen, sondern es wäre alles mündlich vereinbart worden. Die BP hielt in ihrem Bericht weiters fest, dass ihr betreffend die Bezahlung der Subunternehmer keine entsprechenden Originalschecks vorgelegt worden seien. Der Bw. habe in diesem Zusammenhang angegeben meistens mit den Subunternehmern persönlich zur Bank gegangen zu sein, da sein Konto überzogen gewesen sei und der Bankdirektor auf einer persönlichen Unterschrift des Bw. bestanden habe. Deshalb würden auch die meisten Schecks seine persönliche Unterschrift tragen. Im Einzelnen wird hinsichtlich der einzelnen Firmen nachfolgendes (kurz zusammengefasst) festgestellt und auf die ausführliche Darstellung der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Die A-GmbH, 1100Wien habe nicht existiert. Es hätten weder eine Eintragung im Firmenbuch, Anmeldungen von Kraftfahrzeugen beim KFZ-Zentralregister, noch bei der Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer festgestellt werden können. Unabhängig davon, dass eine Top Nr. 47 am angegebenen Firmensitz nicht existiere, sei auch kein sonstiger Hinweis gefunden worden, dass an o.a. Adresse eine Firma existiere. (Diese Feststellungen der BP seien durch die Aussage von Hr. Z, Immobilienverwalter der Liegenschaft bestätigt worden. Darüber hinaus weise der Briefkopf der Rechnung die Haus-Nr. 144 auf, während die Fußnote die Nr. 114 trage. Sämtliche vorgelegte Rechnungen, im Gesamtausmaß von netto öS 1.994.726,00, hätten nicht die vom UStG geforderten Inhalte (fehlender Leistungszeitraum, brachenübliche Bezeichnung der Leistung, nicht existenter leistender Unternehmer) aufgewiesen. Außerdem seien, wie im Geschäftsverkehr allgemein üblich weder Gerichtsstand, Firmenbuchnummer noch Faxnummer vermerkt gewesen. Auch habe die angeführte Handy Nr. lt. Auskunft der Fa. Telekom nicht existiert. Diesbezüglich befragt, habe der Bw. (NS v. 5.7.2000) erklärt, dass seine Ansprechpersonen die Herren L, G und W gewesen seien. Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus sei der Bw. auch der Aufforderung der BP, die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen iSd § 162 BAO bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Auch die AR-GmbH, 1020Wien habe nicht existiert. Es habe sich weder eine Eintragung im Firmenbuch gefunden, noch hätte beim KFZ-Zentralregister eine Anmeldung festgestellt werden können, noch seien bei der Sozialversicherung Dienstnehmer gemeldet gewesen. Erhebungen vor Ort hätten ergeben, dass an der oa. Firmenadresse weder ein Firmenschild noch ein sonstiger Hinweis auf deren Existenz festgestellt werden konnten. Weder Wr. Wohnen, noch den für die Bauarbeiten I zuständigen Techniker der MA 24 sei der Firmennahme bekannt gewesen. Auch Dr.H von der Hausverwaltung der o.a. Adresse sei eine AR-GmbH nicht bekannt gewesen. Die Rechnungen der AR-GmbH im Gesamtausmaß von netto öS 2.231.243,33, würden keine genaue Leistungsbeschreibung (§ 16 UStG) enthalten und weder Gerichtsstand, Firmenbuchnummer, Telefon- und Faxnummer aufweisen. Gem. den Angaben des Bw. gäbe es auch keine Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Leistungen. Die Rechnungen seien bar (mittels Schecks) gezahlt worden, wobei letztere teilweise erst 3 Monate nach Ausstellung eingelöst worden seien. Wer die Schecks tatsächlich eingelöst habe, habe der Bw. trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben. Hr. Ing.G, Bauingenieur beim Projekt I (Hofmann, Maculan, Il), habe am 22.5.2000 ausgesagt, dass die Fa. St bei diesem Projekt Subunternehmer gewesen sei. Aufgrund der strengen Regelungen der MA 24 hätte ihm eine weitere Subunternehmerschaft zur Kenntnis gebracht werden müssen. Er hätten auch wiederholt stichprobenartige Überprüfungen statt gefunden, eine Firma AR-GmbH sei ihm jedoch nicht bekannt und auch bei dem Projekt nicht tätig gewesen. Über Befragung durch die BP gab der Bw. am 5.7.2000 an, dass seine Ansprechpersonen ein Hr. Ing. L ein Hr. G und ein Herr W gewesen seien, die ihn laufend telefonisch bzw. persönlich kontaktiert hätten. Auch die Bauleiter der Fa. Il hätten bekannt gegeben, weder die Fa. AR-GmbH noch die Fa. V-B zu kennen, noch Rechnungen dieser Firmen gesehen zu haben. Auch seien diese Firmen nie auf den Baustellen tätig geworden. Es sei ausschließlich die Fa. St tätig geworden, die keine weiten Subunternehmer beschäftigen hätte dürfen. Ing.G habe am 22.5.2000 erklärt, dass bei dem Projekt I weder eine Fa. AR-GmbH noch eine Fa. V-B tätig geworden sei. Hr. K (Bauleiter der Fa. Il) habe erklärt, dass er nur einmal Aufmaßermittlungen beim Bauvorhaben 1220Wien durchgeführt habe. Bei diesem Projekt sei die Fa. St als Subunternehmer für die Fa. Il tätig gewesen. Bei jenen Projekten bei denen die Fa. St tätig gewesen sei, hätten immer nur Arbeiter dieser Firma gearbeitet. Auch sei ihm eine Fa. PPP-GmbH nicht bekannt und habe diese auch nicht am Projekt 1220Wien gearbeitet. Hr. Wi habe erklärt, dass er nur einmal Ermittlungen beim Bauvorhaben 1220Wien durchgeführt habe. Die Fa. Il sei Generalunternehmer gewesen. Eine Fa. V-B kenne er nicht und habe diese auch keine Leistungen erbracht. Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse schloss die Betriebsprüfung, dass die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden seien. Hinsichtlich der Fa. H&G, 1160/1 stellte die BP nachfolgendes fest: Eine Firma dieses Namens existiere zwar, jedoch unter der Adresse 1050. Hr. Gl sei mit Februar 1997 als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht worden, und Hr. Hr mit Juli 1997 aus der Firma ausgetreten. Seit 3.7.1997 sei Hr. LPf Geschäftsführer. Weder Hrn. Mag. Gl noch Hrn. Hr seien der auf den (in der Buchhaltung der Fa. St aufliegenden) Rechnungen verwendete Briefkopf bekannt. Hr. Hr kenne weder den Stempel, die Unterschriften, noch die Adressen der Leistungserbringungsorte. Auch sei beiden Herren eine Firma gleichen Wortlauts unter der Adresse 1160 nicht bekannt. Lt. Firmenbuch würden die beiden in 1020Wien wohnen, eine derartige Adresse existiere jedoch lt. Auskunft des Meldeamtes nicht. Ein Hr. LPf (Geschäftsführer der H&G) sei bis zum 23.7.1998 an der Adresse 1160/2-3 gemeldet gewesen und danach als unbekannt verzogen abgemeldet worden. Ein Hr. GK hätte nicht gefunden werden können. In einer Befragung des Eigentümers des Hauses 1160 gab Hr. Sch, Installateur, durch die BP am 20.3.2000 an, der Firma H&G während der Umbauarbeiten im Haus ein Zimmer zu Verfügung gestellt zu haben. Dieses sei jedoch infolge der Umbauarbeiten nicht benutzbar gewesen, es habe auch keine Möbel und keinen Telefonanschluss gegeben, weshalb von einer Geschäftstätigkeit nicht ausgegangen werden könne. Ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Weiters gab er an, dass die Fa. H&G geplant gehabt habe in WW Fertigteilhäuser zu errichten, jedoch sei nur eines gebaut worden, für das er die Installationen durchgeführt habe. Eine Bezahlung sei wegen des Konkurses der Fa. H&G nicht erfolgt. Der Sitz der Firma sei, seines Wissen nach, seit 1993 in 1050. Weiters stelle die BP fest, dass weder KFZ-Anmeldungen vorhanden waren, noch Dienstnehmer gemeldet gewesen seien. Den ausgestellten Rechnungen würden Angaben über Gerichtsstand, Firmenbuchnummer, Faxnummer Bankverbindung, Leistungszeitraum und (größtenteils) die genaue - branchenübliche Leistungsbeschreibung fehlen. Auch Grundaufzeichnungen würden nicht existieren. Wie auch in den anderen Fällen seien die Rechnungen mittels Schecks beglichen worden, wobei auch deren Einlösung bis zu drei Monaten gedauert habe. Der tatsächliche Einlöser der Schecks sei über Befragung nicht bekannt gegeben worden. Hinsichtlich der Rechnung vom 17.10.1997 habe Wr. Wohnen mitgeteilt, dass für die Erneuerung von Eternitplatten eine andere Firma beauftrag werde, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass die Fa. St diese Arbeiten getätigt habe. Am 18.4.2000 gab Hr. Gl, ehemaliger Geschäftsführer der Fa. H&G, an, dass er diese Tätigkeit im Jahr 2007 zurückgelegt habe. Die Firma sei 1994 gegründet worden und sei ursprünglich in 1050 und später in 1030, Keinergasse 20/82 untergebracht gewesen. Hr. Hr sei freiberuflicher Mitarbeiter bei der Fa. ggg gewesen. Eine Fa. H&G in 1160 sei ihm völlig unbekannt. Hr. Hr habe anlässlich der Befragung durch die BP am 4.5.2000 bekannt gegeben, er habe die Fa. H&G nach dem Ausscheiden von Mag Gl nur mehr auf dem Papier weiter geführt. Über einen Arbeiter der Fa. Kr sei ein Kontakt zw. Hr. GK, Hr. LPf und einer dritten Person, sämtliche Maurer, die Sanierungsarbeiten durchführten, geschlossen worden. 1160/1 habe seines Wissens nach den Hrn. GK und LPf als Wohnung gedient und sei gleichzeitig auch Lager gewesen. Den Bw. habe er über seine Schwägerin kennen gelernt. Letzterer sei an ihn zwecks Vermittlung von Arbeitern für Sanierungsarbeiten herangetreten. Bezüglich einer von der Fa. H&G an die Fa. St gelgten Rechnung gab Hr. Hr an, dass ihm weder Briefkopf, Stempel, Unterschrift noch die Adressen der Bauvorhaben bekannt seien. Er bezweifle, dass die Arbeiten für die Fa. St durchführt worden seien, schon allein deshalb weil dieses aufgrund des Umfangs nicht durchgeführt werden hätten können. Demgegenüber gab der Bw am 5.7.2000 bekannt, dass seine Ansprechpersonen Hr. Ing. L, Hr. G und Hr. W gewesen seien und der Kontakt telefonisch oder persönlich gepflegt wurde. Letztlich habe auch Bw. auch in diesem Fall den Empfänger der Zahlungen nicht genannt. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass die Fa. H&G über keine Arbeitnehmer mehr verfügt habe. L.GmbH, 2100 Die Firma sei mit 15.11.1997 ins Firmenbuch eingetragen worden. Bis zum 14.4.1999 sei Hr. RL Geschäftsführer gewesen, danach habe Hr. L (Schlosser) selbständig vertreten, Am 19.4.1999 habe dieser Hrn. SH Vollmacht in allen Belangen erteilt. Im Jahr 1998 seien zwei Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Auch in den, unter diesem Firmennamen ausgestellten Rechnungen würden die üblichen Hinweise wie Gerichtsstand, Firmenbuchnummer, Bankverbindung fehlen. Es sei nicht ersichtlich welche Leistungen in welchen Zeitraum erbracht worden seien. Auch gäbe es keine Grundaufzeichnungen. Die Einlöser der Schecks seien trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden. Hinsichtlich des Hinweises auf den Rechnungen "über 40 Jahre Erfahrung" stellte die BP fest, dass die Firma erst 1997 im Firmenbuch eingetragen worden sei. Hr. L übe einen atypischen, nicht artverwandten Beruf aus. Ab dem Jahr 1999 seien Überweisungen auf das Firmenkonto bei der BAWAG erfolgt. Hr. SH (Gesellschafter und Bevollmächtigter der Fa. L.GmbH) gab auf Befragung durch die BP am 5.5.2000 bekannt, dass zwischen der Fa. L.GmbH und der LFVE-GmbH kein Zusammenhang bestünde. Er selbst sei bei der L.GmbH als Bauleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig. Diese Firma habe u.a. auch Mauersanierungsarbeiten für die Fa. St als Subunternehmer getätigt. Die vorgelegten Rechnungen seien von ihm ausgestellt und unterfertigt worden. Die Bezahlung sei mittels Banküberweisung, Scheck oder in bar erfolgt. In einer neuerlichen Befragung am 24.5.2000 gab SH zu Protokoll, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer Klaus L seine Tätigkeit nicht ausgeübt habe, sondern die Funktion lediglich auf dem Papier bestünde und dieser daher weder über die Buchhaltung noch über Geschäftsbeziehungen Bescheid wisse. Hr. L würde lediglich gelegentlich als Maurer arbeiten. Bei der Eintragung ins Firmenbuch habe Hr. L ihm einen Gefallen getan. Der bis 14.4.1999 bestellte Geschäftsführer Hr. Lu hätte ihm mit der Eintragung ebenfalls eine Gefälligkeit erwiesen. Auch dieser habe seine Tätigkeit nie ausgeübt. Für die Führung der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, sowie dafür, dass nicht alle Rechnungen der Fa. St in die Buchhaltung aufgenommen worden seien, sei er alleine verantwortlich gewesen. Im Jahr 1997 seien keinerlei Leistungen an die Fa. St erbracht worden, sondern erst in den Folgejahren. In einer dritten Befragung am 16.1.2001 bestätigte Hr. SH obige Angaben und führte darüber hinausgehend aus, dass die Firmen JL und L-GmbH für die L.GmbH als Subunternehmer gearbeitet hätten, wobei sowohl deren Personal als auch das der L.GmbH verwendet worden sei. Es gäbe weder Aufzeichnungen über die Arbeiter, die Arbeiten noch über die Verwendung der erhaltenen Gelder (ebenso wie bei den Firmen PPP und der LFVE-GmbH). Auch bezüglich der Fa. St habe es nie Grundaufzeichnungen (Auftragsbestätigungen, Schriftverkehr, Aufmassaufstellungen, Anbote) gegeben. Der Leistungsinhalt der Rechnungen entspräche Arbeiten wie Risse ausbessern, lockere Putzstellen sanieren, Spachtelarbeiten an Wand und Deckenflächen gewesen. Die von der Fa. St erhaltenen Gelder wären für Materialeinkauf, Gehaltszahlungen und Schuldentilgung verwendet worden. Die Materialien für die Arbeiten auf den jeweiligen Baustellen der Fa. L.GmbH seien von ihm gekauft worden. Die Bezahlung sei mit Schecks erfolgt, die er immer sofort eingelöst habe. Hinsichtlich o.a. Aussagen hat der Bw. am 5.7.2000 erklärt, dass die Kontaktperson bei der Fa. L.GmbH Hr. SH gewesen sei. Die Kontaktaufnahme sei telefonisch erfolgt. Aufgrund dieser Feststellungen schloss die Betriebsprüfung darauf, dass die fakturierten Leistungen nie erbracht worden seien und anerkannte weder die Ausgaben noch die Vorsteuern mit nachfolgender Begründung: Einziges Indiz für eine Leistungserbringung stelle die widersprüchliche Aussage Hrn. SH dar. Trotz wiederholter Aufforderung seien keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden Lt. Sozialversicherung habe die Fa. L.GmbH im Jahr 1998 nur einen Arbeitnehmer gehabt, weshalb es unglaubwürdig erscheine, dass Arbeiten in derartig großen Umfang durchgeführt werden konnten. Die Aussagen hinsichtlich des Leistungsumfangs seien widersprüchlich (vgl. PPP). Die Aussagen hinsichtlich der Zahlungen (vgl. PPP) seien widersprüchlich. Hr. SH habe erst am 19.4.1999 von Hr. L eine Vertretungsbefugnis für alle Angelegenheiten erhalten, im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung habe er keinerlei Befugnisse inne gehabt. Fa. LFV-GmbH, 2304 Die BP stelle fest, dass der Betrieb dieser Firma Ende Juli, Anfang August 1997 eingestellt worden sei. Bis 11.12.1997 sei Hr. Lo Geschäftsführer gewesen. Die Rechnungen seinen erst nach Betriebseinstellung ausgestellt worden. Die zu diesen angeführten Baustellen seien Hrn. Lo nicht bekannt gewesen, ebenso wenig die Fa. St. Es hätten keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Firmen bestanden. Am 6.11.1997 sei die Firma in P-GmbH umbenannt und SH Geschäftsführer geworden. Betriebsgegenstand sei der Handel mit Büromaschinen gewesen. Die Gewerbeberechtigung habe am 20.7.1999 mit der Begründung "Nichtausübung während der letzten 2 Jahre" geendet. Auf den Rechnungen der Fa. LFV-GmbH seien weder Leistungszeitraum, eine genaue Leistungsbeschreibung, eine Firmenbuchnummer noch die Bankverbindung vermerkt. Die Bezahlung sei mittels Schecks erfolgt, wobei der tatsächliche Einlöser trotz Aufforderung gem. § 162 BAO nicht bekannt gegeben worden sei. JL, Geschäftsführer der Fa. LFV-GmbH bis 1997 und Baumeister, gab anlässlich seiner Befragung am 21.6.2000 an, das seine Firma Fertighäuser errichtet und Baumeisterarbeiten getätigt habe. Hr. SH sei als Bauleiter angestellt gewesen. Geschäftsbeziehungen zu der Fa. St habe es nie gegeben und kenne er diese Firma auch nicht. Die vorgelegten Rechnungen seien weder von ihm ausgestellt worden noch sei ihm bekannt, dass an den angeführten Baustellen Arbeiten verrichtet worden seien. Seine Firma habe weder für die Gemeinde Wien noch in öffentlichen Gebäuden Arbeiten durchgeführt. Das Briefpapier ähnle jedoch dem seiner Firma. Am 5.7.2000 ergänzte Hr. JL seine Aussage insofern, als er die Unterlagen der Fa. LFV-GmbH vorlegte. Sämtliche Rechnungen seien mit Buchungsstempel markiert, gebucht und fortlaufend nummeriert gewesen. Eine Fa. St sei nicht aufgeschienen. Als Geschäftsführer habe er den Überblick über seine Baustellen, doch seien ihm die an den Rechnungen angeführten (Baustellen) nicht bekannt. Weiters seien die vorgezeigten Rechnungen nach der Betriebseinstellung (Juli/August) ausgestellt worden. Rechnungen seiner Firma seien immer von ihm ausgestellt worden. Hr. SH habe lediglich die Aufzeichnungen der Baustellen als Basis für die Rechnungserstellung zu liefern gehabt. Mit Ausnahme von Hrn. SH und Hrn. R seinen alle Arbeiter bereits abgemeldet gewesen. SH hätte keine Vollmacht zur Ausstellung von Rechnungen gehabt. Das Handzeichen auf den Rechnungen könnte allerdings von diesem stammen. Hr. SH gab am 5.5.2000 zu obiger Aussage befragt an, dass er von Mitte 1994 bis 1997 als Bauleiter bei der Fa. LFV-GmbH beschäftigt gewesen sei. Sein Aufgabenbereich sei die Kundenabwicklung, teilweise die Fakturierung und die Vereinnahmung der diesbezüglichen Gelder gewesen. Seine früheren Geschäftsbeziehungen zur Fa. St habe er unter der Fa. LFV-GmbH in geringen Rahmen weitergeführt. Seines Wissens nach habe gegenständlich Firma nur 1997 für die Fa. St gearbeitet, wobei die Arbeiten - Sanierung in öffentlichen Gebäuden, von Arbeitnehmern der Fa. Lo durchgeführt worden seien. Die vorgelegten Rechnungen seien von ihm ausgestellt und unterfertigt worden. Am 16.1.2001 ergänzte er seine Aussage dahingehend, dass er von 1994 - 1997 inoffiziell zu 40% Gesellschafter der Fa. LFV-GmbH gewesen sei und Hr. Lo über 60% verfügt habe. Hr. Lo sei mit Ausnahme der von der Fa. St durchgeführten Arbeiten über sämtliche Vorhaben der Firma informiert gewesen. Letztere seien von den Arbeitern der LFVE-GmbH und JL durchgeführt worden. Die Fa. JL habe die Arbeiten als Subunternehmer der Fa. LFV-GmbH durchgeführt. Die Namen der Arbeiter könne er nicht angeben, jedoch sei Hr. R immer dabei gewesen. Sämtliche Tätigkeiten (Risse ausbessern, Spachtelarbeiten), habe Hr. SH im Auftrag von Hrn. Lo durchgeführt und seien diese ordnungsgemäß verbucht worden. Er habe auch in dessen Auftrag die Rechnungen ausgestellt (ohne dafür eine Vollmacht zu haben), Gelder kassiert und teilweise offene Rechnungen der Fa. L.GmbH bezahlt. Es hätte keine Grundaufzeichnungen, wie Auftragsbestätigungen, Schriftverkehr gegeben. Die Bezahlung sei bar erfolgt und die Schecks wären immer sofort eingelöst worden. Die erhaltenen Gelder seien für Material, Löhne und Schuldentilgung verwendet worden. Zu der Aussage des SH vom 5.5.2000 befragt gab der Bw. an, dass seine Kontaktperson bei der Fa. LFV-GmbH Hr. SH gewesen sei. Auch in diesem Fall kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden seien. Insbesondere sei unklar, welche Arbeiter die Leistungen erbracht haben sollten. Einerseits habe Hr. SH am 5.5.2000 angegeben, dass die Arbeiten von Arbeitnehmern der Fa. JL durchgeführt worden seien, währen er am 16.1.2002 ausgesagt habe, dass es Arbeiter der Firmen JL und Fa. LFV-GmbH gewesen seien. Darüber hinaus sei die Leistungserbringung durch die noch vorhandenen (angemeldeten) Arbeitnehmer nicht möglich gewesen. Hr. SH sei auch nicht zur Ausstellung von Rechnungen bevollmächtigt gewesen. Die Rechnungen würden darüber hinaus auch nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechen. Auch in diesem Fall seien die Empfänger der Zahlungen nicht bekannt gegeben worden. PPP-GmbH 1210 Die PB stellte fest, dass der Konkurs der Firma am 7.10.1991 mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Gesellschaft sei mit 21.10.1993 gem. § 1 AmtsLG lt. Firmenbuch aufgelöst worden. Sämtliche vorgelegten Rechnungen würden jedoch aus dem Jahr 1995 stammen. Ihnen mangle es an der genauen Leistungsbeschreibung, dem Leistungszeitraum, der Firmenbuchnummer und der Bankverbindung. Mangels Grundaufzeichnungen habe keine Leistungserbringung festgestellt werden können. Die Zahlungen seien mittels Scheck erfolgt, wobei der Empfänger nicht bekannt gegeben wurde. Für ca. die Hälfte der Jahresleistungssumme ( 6 Rechnungen in Höhe von öS 2.482.740,00) seien die Rechnungen erst nach dem 24.12.1995 ausgestellt worden und sei die Einlösung der Schecks, deren Einlöser nicht genannt wurden, erst sukzessive im ersten Halbjahr 1996 erfolgt. Eine Befragung (18.5.2000) von Hrn. K; Bauleiter der Fa. Il Bauvorhaben, 1220Wien, habe ergeben, dass auf den jeweiligen Baustellen nur Arbeiter der Fa. St beschäftigt gewesen seien. (vgl. BE Seite 5) SH, gab am 5.5.2000 an von 1988 bis 1992 die Geschäfte der Fa. PPP-GmbH geführt zu haben, wobei sich die Tätigkeit bis 1995 erstreckt habe. Aufgrund von Ausschließungsgründen (Konkurs) habe er nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer sein dürfen, weshalb Hr. RV handelsrechtlicher Geschäftsführer - allerdings nur auf dem Papier - gewesen sei, er habe die Geschäfte selbst geführt. Eine Buchhaltung für die Firma habe es nie gegeben. Die Rechnungen seien incl. USt ausgestellt worden, doch sei letztere nicht an das Finanzamt abgeführt worden. Die Bezahlung sei bar oder mittels Scheck erfolgt. Aufgabenbereich seien Adaptierungen (Risse ausbessern, Spachtelarbeiten, Sanierung lockerer Putzstellen) gewesen, die von Hrn. SH und 2 - 3 Schwarzarbeitern ausgeführt worden seien. Teilweise sei er für die Fa. St als Subunternehmer tätig gewesen. Die Rechnungen der Fa. PPP-GmbH an die Fa. St seien von ihm ausgefertigt und unterzeichnet worden. Am 16.1.2001 wiederholte Hr. SH seine Aussage, dass es bei der Fa. PPP-GmbH weder eine Buchhaltung noch Grundaufzeichnungen gegeben habe. Den Bw. kenne er seit 1995. Der Preis sei jeweils auf der Baustelle vereinbart worden. Die Fa. PPP-GmbH hätte über keine eigenen Arbeitnehmer verfügt. Er selbst sei zu dieser Zeit Bauleiter bei der Fa. L.GmbH gewesen und hätte die Arbeiter bei Bedarf dort abgezogen, u.a. Hrn. R, wovon der Geschäftführer der Fa. PPP-GmbH jedoch nichts gewusst habe. Aufgrund der Einfachheit der Arbeiten wären diese auch zum halben Preis durchführbar gewesen. Hinsichtlich der Rechnung 5/1995 vom 10.5.1995 schätze er, dass die Arbeit mit 3 Leuten in 3 Tagen ausgeführt worden sei. Nach Beendigung der Arbeiten habe er sich mit dem Bw., der die Arbeiten besichtigt habe, auf der Baustelle oder in dessen Büro getroffen. Die Bezahlung sei dann bar oder mittels Schecks erfolgt, die er immer sofort eingelöst habe. Über das Vermögen der Fa. PPP-GmbH sei nie Konkurs eröffnet worden. Er selbst sei der Liquidator gewesen. Auch habe er die Vollmacht gehabt den Geschäftsführer zu vertreten, die er jedoch nicht vorlegen könne, da 1997 irrtümlich sämtliche Unterlagen der Fa. PPP-GmbH entsorgt worden seien. Am 5.7.2000 gab der Bw. zu obigen Angaben des Hrn.SH niederschriftlich bekannt, dass dieser seine Ansprechperson gewesen sei, er sich aber nicht mehr erinnern könne, wie die Kontaktaufnahme erfolgt sei. Die Betriebsprüfung ging in der Folge davon aus, dass die Leistungen der Fa. PPP-GmbH nicht erbracht worden seien und Scheinrechnungen vorlägen. Einziges Indiz für eine Leistungserbringung sei die widersprüchliche Aussage Hrn. SHs. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass Bauleiter einer Kleinfirma neben der laufenden Geschäftstätigkeit, ohne Wissen des Geschäftsführers, in 8 Monaten zusätzlich Leistungen iHv öS 4.043.369,00 erbringen können. Auch die Ausstellung von überhöhten Rechnungen gegenüber einem Geschäftsmann sei nicht glaubhaft. Weiters stünden die Angaben hinsichtlich der Zahlungen (bar, Scheck) im Widerspruch zu den Aussagen des Bw., der angegeben habe mit den Subunternehmern persönlich zu Bank gegangen zu sein. Im Übrigen würden die Schecks die Unterschrift des Bw. tragen und seien erst im Laufe des nächsten Halbjahres eingelöst worden. Letztlich stünden die Aussagen Hrn. SH im Widerspruch zu derjenigen des Hr. K, Bauleiter der Fa. Il, 1220Wien, der angegeben habe immer nur Arbeiter der Fa. St gesehen zu haben. Last not least würden die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 11 UStG entsprechen. Insbesondere sei die rechnungsausstellende Firma zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existent gewesen. Auch seien trotz wiederholter Aufforderung (§162 BAO) die Zahlungsempfänger nicht genannt worden. V-B, 1130 Anlässlich der Überprüfung der von dieser Firma ausgestellten Rechnungen stelle die Betriebsprüfung fest, dass diese am 12.12.1991 gegründet wurde, Geschäftsführer sei Hr. HF gewesen und dass am 13.12.1996 der Konkurs eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien 7 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Weiters habe die Firma über 18 Fahrzeuge verfügt. Hinsichtlich der Rechnungen stellte die PB fest, dass der Briefkopf der Fa. V-B nicht ident mit jenem auf den in der Buchhaltung der Fa. St befindlichen Rechnungen war. Auch habe die Fa. V-B keine Trockenlegungen durchgeführt. Dem Geschäftsführer der Fa. V-B sei die Fa. St nicht bekannt gewesen. Sämtliche Rechnungen der Fa. V-B seien im Dezember 1996, somit kurz nach Bekanntgabe der Insolvenzliste (25.11.1996), ausgestellt worden. Die Rechnungen würden dieselben Mängel (fehlende genaue Leistungsbeschreibung, Zeitraum der Leistung, Firmenbuchnummer, Bankverbindung) wie sämtliche anderen aufweisen und seien die Einlöser der Schecks nicht bekannt gegen worden. Am 28.3.2000 erklärte Fr HB, Sekretärin der Fa. V-B, dass die Firma als Immobilienverwaltung und nicht im Baugewerbe tätig gewesen sei und auch nie Bauarbeiter in den Räumlichkeiten aufgetaucht seien. Auch sei ihr der Briefkopf auf den Rechnungen nicht bekannt. Bis zur Kündigung von Seiten des Eigentümers im Jahr 1997 habe - seit ca. 1990 - in Mietverhältnis mit Fa. V bestanden. Persönlichen Kontakt mit Hrn. HF habe sie lediglich im Zuge der Schlüsselübergabe bei der Räumung gehabt. HF (arbeitslos) gab am 8.5.2000 zu Protokoll, dass er Geschäftsführer der Fa. V-B gewesen sei. Diese habe keinerlei Kontakt zur Fa. St gehabt und sei ihm auch der Firmenname nicht bekannt. Er habe weder die vorgelegten Rechnungen ausgestellt, noch seien die Leistungen erbracht worden. Die Firma habe nie für Fremdfirmen gearbeitet und hätte auch keine Trockenlegungen durchgeführt. Auch habe das Papier der Rechnungen der Fa. V-B keine Ähnlichkeit mit jenem, der in der Buchhabung der Fa. St befindlichen Rechnungen und kenne er auch die Unterschrift nicht. Hr. Wi Bauleiter der Il bei PPP 1220Wien, erklärte am 16.5.2000 weder eine Fa. V-B zu kennen, noch hätte diese Leistungen erbracht. Generalunternehmer des Bauvorhabens der Gem. Wien in Wien 1220Wien sei die Fa. Il gewesen und die Fa. St sei als Subunternehmer tätig geworden. Hinsichtlich der Ansprechpersonen befragt habe d. Bw. am 5.7.2000 angegeben, dass dies die Herren Ing. L, G und W gewesen seien, die ihm auch laufend kontaktiert hätten. Auf Grund obiger Feststellungen kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass auch diese fakturierten Leistungen nie erbracht worden seien und anerkannte weder die Betriebsausgaben noch die Vorsteuern. Am 29.5.2001 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer der Jahre 1995, 1996, und erließ mit gleichem Datum Umsatz- und Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 1995, 1996 und 1998 sowie eine Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1997 deren Begründung der Betriebsprüfungsbericht war. Am 20.2.2001 übermittelte der Bw. die Steuererklärungen für das Jahr 1999. Er erklärte Umsätze in Höhe von öS 12.767.791,22, Vorsteuern in Höhe von öS 1,248.374,96 und einen Gewinn in Höhe von öS 915.708,00. Am 12.6.2001 ersuchte das Finanzamt den Bw. betreffend die Abgabenerklärungen 1999 die Empfänger der Fremdleistungen bekannt zu geben und die Zahlung der Aufwendungen nachzuweisen, sowie die Rechnungen vorzulegen. Der Bw. übermittelte in der Folge am 16.7.2001 die Rechnungen. Anlässlich der Überprüfung führte das Finanzamt Erhebungen dahingehend durch, ob an den, in den Rechnungen angeführten Objekten die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, da der Leistungszeitraum während des Schulbetriebs war, weiters ob Fremdleistungen erbracht worden sind und wie viele Arbeitnehmer jeweils gemeldet waren. Weiters ergaben die Ermittlungen des Finanzamtes, dass die Fa. T, 1180, Top 12, nicht existiert, jedoch wurde der Rechnungsbetrag an die Fa. TR überwiesen. Die in den Rechnungen festgestellten Mängel wurden im Bescheid ausführlich dargestellt. Die Fa. D wurde infolge Konkurses mit 1.10.99 aufgelöst, die Rechnung hingegen am 19.11.1999 ausgestellt. Trotz Angabe der Bankverbindung sei eine Barzahlung erfolgt. Es fänden sich auch diverse Doppelverrechnungen. Des Weiteren fehlte auf den Rechnungen die Angabe des Leistungszeitraumes. Hinsichtlich der vom Bw. dem Magistrat in Rechnung gestellten Arbeiten konnte seitens des Finanzamtes nicht festgestellt werden, inwieweit diese vom Bw. selbst oder von Subunternehmern ausgeführt wurden, da am Regieschein nur der Name der Arbeiter festgehalten ist. Jedoch waren nur in einigen Fällen diese Namen ident mit den von den Arbeitgebern gemeldeten Arbeitnehmern. Hinsichtlich des während der Schulzeit gelegenen Leistungszeitraumes wurde festgestellt, dass dies üblich ist. Am 31.1.2002 erließ das Finanzamt betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 1999 einen von der Erklärung abweichenden Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid und führte begründend aus, dass aus den vorgelegten Fremdleistungsbelegen ersichtlich sei, dass Leistung doppelt verrechnet worden seien, weshalb die diesbezüglichen Vorsteuern und Betriebsausgaben nicht anerkannt worden seien. Gem. § 12 UStG 1994 könne sich ein Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gem. § 11 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuerbetrag abziehen. Gem. § 11 UStG 1994 müsse eine Rechnung den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung, den Tag der Lieferung bzw. den Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt, das Entgelt, den Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summer sowie den Steuerbetrag enthalten. Die vorgelegten Rechnungen würden teilweise jedoch den Leistungszeitraum bzw. die handelsübliche Bezeichnung nicht angeben, weshalb die diesbezüglichen Vorsteuern (lt. beiliegender Aufstellung) nicht anerkannt würden. Folgende Rechnungen seien doppelt gelegt worden : | Rg.Datum | Objekt | Betrag | nicht abzugsfähig | Vst | Firma | 03.02.1999 | 10., Adr.1 51 Stg. 11,7,13,9,8,5 Wkü u. Vorraum | 105.000,00 | | 0,00 | LFH | 02.03.1999 | 10., Adr.1 51 -59 Stg. 9 Wkü, Tr. u. Vorraum | 16.500,00 | 16.500,00 | 3.300,00 | LFH | 11.02.1999 | 10., Adr.2 3-5, Stiege 8 | 7.000,00 | 7.000,00 | 1.400,00 | LFH | 15.03.1999 | 10., Adr.2 3-5, Stiege 2 und 8 | 33.500,00 | | 0,00 | LFH | 15.03.1999 | 10., Adr.3 2D Stg. 5 Kellerabgang | 4.900,00 | 4.900,00 | 980,00 | LFH | 12.09.1999 | 10., Adr.3 2D Stg. 5 Kellerabgang | 9.800,00 | | 0,00 | T* | 26.03.1999 | 10., Adr.4 25 Stg. 22 Wakü | 4.800,00 | 4.800,00 | 960,00 | LFH | 15.03.1999 | 10., Adr.4 25 Stg. 22 Wakü | 3.240,00 | | 0,00 | T* | 26.03.1999 | 10., Adr.2 3 Stg. 33, 34 Eingang, 1. Stock, Keller | 40.000,00 | | 0,00 | LFH | 17.12.1999 | 10., Adr.2 3-5 Stiegenhaus, Eingang, Keller, 1. Stock | 28.700,00 | 28.700,00 | 5.740,00 | LFH | 29.04.1999 | 10., Adr.1 42-50/2/11 | 5.000,00 | | 0,00 | LFH | 21.06.1999 | 10., Adr.1 42-50/2/11 | 9.200,00 | 9.200,00 | 1.840,00 | LFH | 06.09.1999 | 10., Adr.5 11 Stiegenhaus Stg. 11,12 | 21.000,00 | | 0,00 | LFH | 12.09.1999 | 10., Adr.5 11 Stg. 11,12 | 30.000,00 | 30.000,00 | 6.000,00 | LFH | 19.11.1999 | 10., Adr.5 11,12,15/711,12 Wkü, Vorraum | 16.500,00 | 16.500,00 | 3.300,00 | D* | 06.09.1999 | 10., Adr.5 15 Wkü Stg. 2 und 5 | 30.800,00 | 30.800,00 | 6.160,00 | LFH | 19.11.1999 | 10., Adr.5 15 Wkü Stg. 2 und 5 | 10.800,00 | | 0,00 | D* | 06.09.1999 | 10., Adr.5 16 Wkü Stg. 75 | 19.400,00 | 19.400,00 | 3.880,00 | LFH | 19.11.1999 | 10., Adr.5 16 Stiege 75 | 3.300,00 | | 0,00 | D* | 06.09.1999 | 10., Adr.6 17 Stg. 50,51 Wkü | 33.500,00 | 33.500,00 | 6.700,00 | LFH | 19.11.1999 | 10., Adr.6 17/50 und 51 Waschküche und Vorraum | 10.900,00 | | 0,00 | D* | 12.09.1999 | 10., Adr.7 95-99, Stg. 3 | 39.200,00 | | 0,00 | LFH | 17.11.1999 | 10., Adr.7 95, Stg. 3 Stiegenhaus, Deckenverputz | 17.300,00 | 17.300,00 | 3.460,00 | LFH | 29.09.1999 | 10., Adr.5 9/15,17 Wkü | 30.000,00 | 30.000,00 | 6.000,00 | LFH | 19.11.1999 | 10., Adr.5 9/15,16,19 Wkü, Vorraum | 10.900,00 | | 0,00 | D* | | | | 248.600,00 | 49.720,00 | Nicht eindeutig nachvollziehbar (Adresse fehlt): | Rg.Datum | Objekt | Betrag | nicht abzugsfähig | Vst | Firma | 29.04.1999 | kompl. Verputz Stg. 1, kompl. Spachtel St. 2,3 | 62.900,00 | | 12.580,00 | LFH Schulen - Leistungszeitraum während Schulbetrieb: | Rg.Datum | Objekt | Betrag | nicht abzugsfähig | Vst | Firma | 21.06.1999 | 21., Adr.8 29, Schule - diverse Klassenzi. LZ 4-6/99 | 15.000,00 | | | L.GmbH | 21.06.1999 | 21., Adr.9 1, Schule, LZ 4-6/99 | 12.300,00 | | | L.GmbH | 12.09.1999 | 21., Adr.10 4, Schule, 3 Klassen LZ 9-10/99 | 11.160,00 | | | L.GmbH | 20.07.1999 | 21., Adr.11 2, Schule, LZ 5-7/99 (Eingang, Gang, Klassen) | 12.00,00 | | | T* | 20.07.1999 | 21., Adr.12 1, Schule, LZ 5-7/99 (Gang, Schulküche) | 12.00,00 | | | T* | 20.07.1999 | 22., Adr.13 39, Schule, LZ 5-7/99 | 15.500,00 | | | T* | 20.07.1999 | 3., Adr.14 40, Schule, LZ 5-7/99 | 12.880,00 | | | T* | 20.07.1999 | 21., Adr.15 43-45, Schule, LZ 5-7/99 | 9.500,00 | | | T* | 15.03.1999 | 21., Adr.16 2, Schule, Gänge | 12.000,00 | | | T* | 19.11.1999 | 22., Adr.17 13, Schule | 17.200,00 | | | M* Leistungszeitraum fehlt: | Rg.Datum | Objekt | Betrag | nicht abzugsfähig | Vst | Firma | 27.08.1999 | Bm-arbeiten, 10., Favoritenstraße 49-53, Stg. 2,3,4 | 238.700,00 | | 47.740,00 | L.GmbH | 22.11.1999 | Subunternehmerleistungen nachstehender Adresse (Adr.18) | 356.074,18 | | 71.214,84 | L.GmbH | 15.03.1999 | Sanierungsarbeiten nachstehender Objekte | 198.200,00 | | 39.640,00 | TR | 15.03.1999 | Sanierungsarbeiten nachstehender Objekte | 175.600,00 | | 35.120,00 | TR | 21.10.1999 | Div. Baumeisterarbeiten | 80.680,00 | | 16.136,00 | M* | 19.11.1999 | Div. Baumeisterarbeiten | 96.500,00 | | 19.300,00 | M* | | | | | 229.150,84 | Firma bereits vor Rg. Erst. Konkurs, Rg. nicht von MV ausgestellt: | Rg.Datum | Objekt | Betrag | nicht abzugsfähig | Vst | Firma | 19.11.1999 | Div. Baumeisterarbeiten | 134.800,00 | | 26.960,00 | D* Am 26. April 1999 erhob der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass die Anführung auf der Rechnung einer falschen Firmenadresse betreffend die Fa. R&G-GmbH zwar ein formeller Mangel sei, jedoch die auf der Faktura ausgewiesenen Leistungen erbracht worden seien. Es sei nicht seine Aufgabe, die Firmenidentität nachzuweisen und die Unterschriften der Geschäftsführer zu überprüfen. Für ihn sei nur die Leistungserbringung, die zur vollen Zufriedenheit der Kunden erfolgt sei, maßgebend. Es sei nicht seine Aufgabe einen Auszug aus dem Firmenbuch zu verlangen, um Geschäftsverbindungen aufzunehmen, sondern für ihn sei jener Bauleiter, der die Bauführung überwacht habe der zuständige Verantwortliche gewesen. Auch seien die Feststellungen des Finanzamtes für Körperschaften für ihn unmaßgeblich, da ihm seitens der Behörde keine Hinweise und Warnungen abgegeben worden seien. Hinsichtlich der AR-GmbH brachte der Bw. vor, dass auch hier das Vorhergesagte gelte und die Leistungen erbracht worden seien. Eine (tatsächlich nicht) beiliegende Visitenkarte zeige nichts Auffälliges, außer, dass die ARGE für Bauangelegenheiten mit dem Zusatz Ing. L&P-GmbH. versehen sei. Er habe diese Firmen über Zeitungsannoncen kennen gelernt, da er keine andere Möglichkeit gefunden habe, die bei ihm aufliegenden Aufträge zu erfüllen. Im Laufe der Geschäftsverbindung habe es auch keinen Anlass gegeben, an der Berechtigung der Firma zur Ausführung der Aufträge zu bezweifeln. Seine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 richte sich diesbezüglich gegen den Nichtansatz der Vorsteuer in Höhe von öS 982.309,00, wobei sich die Berufung in den Sachverhalten der Berufung zum Einkommensteuerbescheid begründe. In Beantwortung des Vorhalts vom 10. Juli 2000 teilte der Bw am 12.10.2000 mit, dass sich die Behauptung der BP, dass Scheinrechnungen vorlägen, lediglich auf den Formalismus des Umsatzsteuerrechts und einigen Aussagen von ehemaligen Subunternehmern stütze. Würde es sich tatsächlich um Scheinrechnungen handeln, wäre auf der Umsatzseite keine wesentliche Leistung erbracht worden. Seine Auftraggeber wären Großabnehmer (wie die Fa. Il und der Magistrat der Gem. Wien) gewesen. Es seien sicherlich formelle Mängel vorhanden, doch sei dies kein Indiz für das Fehlen der dahinter stehenden Leistung. Es sei einem Unternehmer nicht zumutbar das steuerliche Verhalten des Auftraggebers zu überprüfen. Es bestehe diesbezüglich ein Mangel im System, wie die Riedelfälle zeigen würden. Formalismus sei kein Garant für ordentliches Verhalten. Wenn die BP vermeine, das keine Leistungszeiträume auf den Rechnungen vorzufinden sein, so sei dies insofern unrichtig, als dies nur für einige Rechnungen stimme. Seine Schilderung, wie die Bezahlung der Rechnungen erfolgt sei, sei von der Betriebsprüfung nicht angenommen worden. Es sei im Wirtschaftsleben durchaus üblich, dass das Geld mittels Scheck von der Bank abgehoben werde, meist aus Gründen die bei den Geldempfängern lägen. Auch sei es durchaus üblich, dass Aufträge mündlich erteilt, an Ort und Stelle ausgehandelt und mit Handschlag besiegelt würden. Seine, in den letzten Monaten durchgeführten Erhebungen ließen ihn nunmehr vermuten, dass es sich bei den agierenden Personen zum Teil um "in großen Stil lebende Betrüger" handle, die mittels eines Netzes von Firmen - die, teilweise in Konkurs befindlich - mit diesen Firmenbezeichnungen, Briefköpfen und verschiedenen Mittelsmännern Geschäfte machen, indem sie zwar Leistungen erbringen, diese Umsätze jedoch nicht deklarieren. Er vermute, dass es sich hierbei um die Hrn. Hr und Gl handle. Er rege daher eine diesbezügliche verdeckte Beobachtung an. Des Weiteren würden auch die Baustellenbetreuer der Großfirmen falsche Aussagen machen, da sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten würden. Im einzelnen halte er fest, dass Hr. SH (L.GmbH) bestätigt habe für die Fa. St tätig gewesen zu sein, diese Arbeiten aber nicht in seine Buchhaltung habe einfließen lassen. Die mangelnden Rechungsmerkmale seien formeller Natur und hätten keinen Einfluss auf die ausgeführte Tätigkeit. So sei es denkbar, dass einzelne Beschäftigte (vielleicht Pfuscher) bereits 40 Jahre Berufserfahrung hatten und es deshalb zu dem Vermerk gekommen sei. Den einzelnen Rechnungen seien die genaue Leistungsbeschreibung und der Leistungszeitraum zu entnehmen. Die Schecks habe immer er persönlich ausgestellt und das Geld Hrn. SH gegeben, der für diese Zahlungsart persönliche Gründe vorgab. Hrn. L, der Partner des Hrn. SH sei, habe er beim Heurigen "Wa" gesehen, dieser sei jedoch geflüchtet. Bezüglich der Fa. PPP-GmbH sei festzuhalten, dass deren Entwicklungsgeschichte irrelevant sei. Auch bei dieser Firma habe Hr. SH bestätigt, dass sie für die Fa. St tätig geworden sei. Es lägen nur formelle Rechnungsmängel vor, es sei jedoch tatsächlich gearbeitet worden. Hinsichtlich der Auszahlung der Rechnung verweise er darauf, dass sein Konto keine frühere Begleichung der Rechnungen zugelassen habe. "Wenn Hr. SH die Leistungserstellung bestätigt hat, so ist diese Aussage hochwertiger als eventuelle Aufzeichnungen, die absolut nicht notwendig sind." Der Zusammenhang der beiden Firmen PPP-GmbH und L.GmbH sei durch die Personalunion des Hrn. SH gegeben. Hinter der Fa. A-GmbH verberge sich ein Hr. Ing. L, eben jener den er beim Heurigen gesichtet habe, der mit jenem Hrn. L der L.GmbH und PPP-GmbH ident sein dürfte. Die von der Betriebsprüfung vorgenommen Erhebungen würden nur die Verschleierungen der Auftragsnehmer bestätigen und seien ihm nicht anzulasten. Für ihn sei die Auftragsabwicklung von Bedeutung gewesen und "konnte er aufgrund des Auftretens seiner Geschäftspartner, keine Verdachtsmomente aufkommen lassen, dass es sich hierbei um Firmen handelt, die ihren Verpflichtungen zu Steuerleistung nicht nachkommen". Hinsichtlich der Fa. H&G verwies der Bw. auf obgenannte Ausführungen. Auch bei der LFVE-GmbH sei Hr. SH Ansprechpartner gewesen. "Auch zeigt der Hinweis, dass die Fakturen dieser Firma nach Betriebseinstellung ausgestellt, wahrscheinlich von anderen missbraucht wurden." Er sei nicht der einzige Partner dieser Firma gewesen. Gleiches gelte auch für die Fa. V-B. Bezüglich der drei Bauleiter der Fa. Il sei zu vermerken, dass diese, um ihren Arbeitsplatz zu retten falsche Angaben gemacht hätten. Abschließend verweise er noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1996, 95/15/0179. Am 2.7.2001 brachte der Bw. gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1995,1996 1997 und 1998 Berufung ein und ersuchte um Vorlage der Berufung des Jahres 1997 an die zweite Instanz. Die in den Bescheiden ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen würden nicht den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen, da die ausgewiesenen Fremdleistungen erbracht worden seien. Am 2. Oktober 2001 sprach der steuerliche Vertreter beim Fachbereichsleiter des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vor und erklärte diesem, dass er wie in der Berufung angekündigt, ausführlich über die strittigen Fremdleistungen Stellung abgeben werde bzw. auch Belege über die durchgeführten Arbeiten vorlegen werde. Es sei jedoch sehr schwierig und er benötige Zeit. Er werde mit selben Datum noch ein Fax über die derzeitigen Feststellungen sowie über die Fremdarbeitsaufträge und den Geldfluss übermitteln, ebenso wie vorhandene Baubelege. Auch seien die Zeugeneinvernahmen ohne seine Anwesenheit durchgeführt worden. In dem mit gleichem Tag übermittelten Fax teilte der steuerliche Vertreter des Bw., hinsichtlich des Vorwurfes, dass es sich bei den Eingangsfakturen um Scheinrechnungen handle, mit, dass ihm Rechnungen der L.GmbH (Baueiter SH ) auch bei einem anderen Steuerpflichtigen aufgefallen seien. Anbei übersende er drei Fakturen aus dem Jahr 1999 samt Zahlungsbestätigungen. Es sei somit nachweislich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben und somit sei der Teil des BP-Berichtes bezüglich der Rechnungen aus 1998 in Höhe von öS 2.211.401,60 plus 20 % Umsatzsteuer aufzuheben. Bezüglich der anderen Unternehmen seien die Erhebungen noch nicht abgeschlossen. Die ebenfalls übermittelten Rechnungen der L.GmbH. mit der Adresse 2100, seien an die Hausinhabung des Hauses Wien 23 gerichtet und würden eine Fassadensanierung an dem Objekt obiger Adresse mit Daten vom 28. Oktober 1999, vom 1. Oktober 1999 und vom 6. Dezember 1999 beinhalteten. Weiters übermittelte er Kasseneingangsbelege in Höhe dieser Rechnungen. Am 27. November 2002 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass bei der L.GmbH - Geschäftsführer sei ein Herr SH - eine Betriebsprüfung stattgefunden habe. Am 28.2.2002 brachte der Bw. gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung ein: Die Berufung richte sich gegen die Streichung von Fremdleistungen wegen angeblicher Doppelverrechnungen. Die Leistungen seien nicht doppelt erbracht worden seien, sondern es handle sich um Arbeiten an derselben Adresse zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Wohnungen. Auch seien die Aufwendungen sowie die Vorsteuern für die Rechnungen vom 29.4.1999, 27.8.1999, 22.11.1999, 13.3.1999, 15.3.1999, 21.10.1999 und 19.11.1999 in denen der Leistungszeitraum fehle, voll anzusetzen, da die Rechnungen dahingehend ergänzt worden seien. Somit sei ein Betrag von öS 291.450,84 als Vorsteuer wieder in den Umsatzsteuerbescheid einzusetzen und im Einkommensteuerbescheid der Gewinn in Höhe von öS 248.600,00 zu vermindern. Die von der Behörde geäußerten Bedenken würden nicht, wie aus den beiliegenden Kopien hervorgehe, den Tatsachen entsprechen. Nach Vorlage des Aktes an den UFS stellte dieser zusätzlich zu den Feststellungen des Finanzsamtes nachfolgendes fest. TR Lt Briefkopf ist die Adresse dieser Firma 1180 Top 6. Der auf den Rechnungen vom 15.3.1999 befindliche Firmenstempel weist als Adressesse jedoch 1180 Top 17 auf. M Eine Überprüfung der Rechnungen ergab, dass auf den Rechnungen vom 21.10.1999 und vom 19.11.199, im Gegensatz zu den später ausgestellten bar beglichen wurden. Auffällig ist, dass Briefkopf und der Stempel auf den Kasseneingangsbeleg (Top 7) unterschiedliche Top-Nummern aufweisen. Außerdem wurde die Telefonnummer unterschiedlich geschrieben (0664/45 XXX XXX -0664/45 XXX YYY). Auch fehlt am Stempel im Gegensatz zum Briefkopf der Hinweis auf die FAX-Durchwahl. Weiters enthalten diese beiden Rechnungen wie bereits vom Finanzamt festgestellt keinen Leistungszeitraum. L.GmbH Wie bereits ausgeführt hatte SH erst ab 19.4.1999 Vollmacht. Er hat jedoch bereits vor diesem Zeitraum Rechnungen (Datum: 3.2.1999, 2.3.1999, 15.3.1999, 26.3.1999) ausgestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Der UFS nahm folgenden Sachverhalt als gegeben an:

Normen und Schlagworte

existentes UnternehmenAdressenicht berechtigte Person

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1979-W/04
Stammnummer
44899
Gültig
19.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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