Findok · Richtlinien
ZT-1600
2. Verfahren
überholte Fassung (bis 22.02.2010)RichtlinieBMF-010314/0021-IV/8/2010gilt ab 11.01.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2010 bis 22.02.2010.
Wortlaut laut Findok
2. Verfahren
2.1. Tarifmäßige Einreihung
Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind ohne Rücksicht auf ihre eigene tarifmäßige Beschaffenheit nach der Warennummer und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Dies gilt auch für Verbrauchsmaterialien, wie Kitte, Anstrichfarben, Schweißelektroden und dergleichen, sofern die Mengen der Maschine angemessen sind.
2.2. Tarifmäßige Beschaffenheit
Wenn Komponenten oder Teile nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit einem Gewichtszoll unterliegen oder das Gewicht bzw. sonstige Umstände (zB Leistung, Tragfähigkeit) für deren tarifmäßige Einreihung von Bedeutung sind, so hat der Anmelder in der Anmeldung oder in dem mit dieser vorzulegenden Verzeichnis auch das entsprechende Gewicht und die sonstigen erforderlichen Daten anzuführen.
2.3. Evidenzhaltung
Die Überwachungszollstelle hat die Abfertigungen der in Teilsendungen ein- bzw. ausgehenden Komponenten und Teile anhand der hinterlegten Pläne und Listen entsprechend in Evidenz zu halten. Zu diesem Zweck ist vom Anmelder ein Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile vorzulegen. Weiters hat der Anmelder im Feld 44 der jeweiligen Anmeldung die Geschäftszahl der Verfügung des Zollamtes, die laufende Nummer der Teilabfertigung sowie die Bezeichnung der vollständigen Maschine anzugeben.
2.4. Codierung
In der Anmeldung ist vom Anmelder der Code "40400 - Maschinen in Teilsendungen" einzutragen. Dieser Code bedeutet, dass eine Zollanmeldung vorliegt, die einer besonderen Überwachung unterliegt. Gleichzeitig wird durch diesen Code die handelstatistische Meldung unterdrückt.
Zusätzlich ist die Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff) für Maschinen in Teilsendungen mit dem entsprechenden Dokumentenartencode ("2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr) anzugeben.
Das vom Anmelder mit der Anmeldung vorgelegte Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile ist der Überwachungszollstelle zu übermitteln.
2.5. Anschreibeverfahren
Für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen in Teilsendungen ist das Anschreibeverfahren nur mit zwingender Mitteilungspflicht zulässig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 11.01.2010 bis 22.02.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF