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Findok · Richtlinien

ZT-1600

2. Verfahren

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0485-III/11/2019gilt ab 27.11.2019

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.11.2019 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Verfahren 2.1. Tarifmäßige Einreihung Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind ohne Rücksicht auf ihre eigene tarifmäßige Beschaffenheit nach der Warennummer und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Dies gilt auch für Verbrauchsmaterialien, wie Kitte, Anstrichfarben, Schweißelektroden und dergleichen, sofern die Mengen der Maschine angemessen sind. Ersatzteile, Zubehör oder andere zusätzliche Komponenten sind nicht enthalten und müssen in die jeweiligen Tarifpositionen eingereiht werden. 2.2. Tarifmäßige Beschaffenheit Wenn Komponenten oder Teile nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit einem Gewichtszoll unterliegen oder das Gewicht bzw. sonstige Umstände (zB Leistung, Tragfähigkeit) für deren tarifmäßige Einreihung von Bedeutung sind, so hat der Anmelder in der Anmeldung oder in dem mit dieser vorzulegenden Verzeichnis auch das entsprechende Gewicht und die sonstigen erforderlichen Daten anzuführen. 2.3. Evidenzhaltung Die Überwachungszollstellebewilligungserteilende Zollstelle hat die Abfertigungen der in Teilsendungen ein- bzw. ausgehenden Komponenten und Teile anhand der hinterlegten Pläne und Listen entsprechend in Evidenz zu halten. Die Abfertigung sämtlicher Teile der Maschine hatZu diesem Zweck ist vom Anmelder ein Verzeichnis über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist (im allgemeinen innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile vorzulegen. Weiters hat der Abfertigung Anmelder im Feld 44 der ersten Teilsendung) zu erfolgen. In begründeten Fällen kann von den zuständigen Behördenjeweiligen Anmeldung die Einfuhr über mehrereGeschäftszahl der Bewilligung Zollstellen zugelassen werden. Die gesetzte Frist darf gleichfalls nur in begründeten Fällen über Antrag von den zuständigen Behörden verlängert werdendes Zollamtes, die laufende Nummer der Teilabfertigung sowie die Bezeichnung der vollständigen Maschine anzugeben. Bei jeder abzufertigenden Teilsendung hat der Anmelder ein Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung ist anzugeben: der zusätzliche Informationencode "40400 - Maschinen in Teilsendungen" und die Bezeichnung der vollständigen Maschine, die Nummer dieses Bescheides unter Verwendung des entsprechenden Dokumentenartencodes ("2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr) und die laufende Nummer der Teilabfertigung. 2.4. Codierung In der Anmeldung ist vom Anmelder der Code "40400 - Maschinen in Teilsendungen" einzutragen. Dieser Code bedeutet, dass eine Zollanmeldung vorliegt, die einer besonderen Überwachung unterliegt. Gleichzeitig wird durch diesen Code die handelsstatistische Meldung unterdrückt. Zusätzlich ist die Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff) für Maschinen in Teilsendungen mit dem entsprechenden Dokumentenartencode ("2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr) anzugeben. Das vom Anmelder mit der Anmeldung vorgelegte Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile ist der Überwachungszollstelle zu übermitteln. 2.5. Anschreibeverfahren Für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen in Teilsendungen ist das Anschreibeverfahren nur mit zwingender Mitteilungspflicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0485-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 7)
Gültig
27.11.2019 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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