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Findok · Richtlinien

ZT-1600

2. Verfahren

überholte Fassung (bis 08.07.2026)Richtlinie2021-0.044.312gilt ab 20.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2021 bis 08.07.2026.

Wortlaut laut Findok

2. Verfahren 2.1. Tarifmäßige Einreihung Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind ohne Rücksicht auf ihre eigene tarifmäßige Beschaffenheit nach der Warennummer und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Dies gilt auch für Verbrauchsmaterialien, wie Kitte, Anstrichfarben, Schweißelektroden und dergleichen, sofern die Mengen der Maschine angemessen sind. Ersatzteile, Zubehör oder andere zusätzliche Komponenten sind nicht enthalten und müssen in die jeweiligen Tarifpositionen eingereiht werden. 2.2. Tarifmäßige Beschaffenheit Wenn Komponenten oder Teile nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit einem Gewichtszoll unterliegen oder das Gewicht bzw. sonstige Umstände (zB Leistung, Tragfähigkeit) für deren tarifmäßige Einreihung von Bedeutung sind, so hat der Anmelder in der Anmeldung oder in dem mit dieser vorzulegenden Verzeichnis auch das entsprechende Gewicht und die sonstigen erforderlichen Daten anzuführen. 2.3. Evidenzhaltung Die bewilligungserteilende Zollstelle hat die Abfertigungen der in Teilsendungen ein- bzw. ausgehenden Komponenten und Teile anhand der hinterlegten Pläne und Listen entsprechend in Evidenz zu halten. Zu diesem Zweck ist vom Anmelder ein Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile vorzulegen. Weiters hat der Anmelder im Feld 44 der jeweiligen Anmeldung die Geschäftszahl der Bewilligung des Zollamtes Österreich, die laufende Nummer der Teilabfertigung sowie die Bezeichnung der vollständigen Maschine anzugeben. 2.4. Codierung In der Anmeldung ist vom Anmelder der Code "40400 - Maschinen in Teilsendungen" einzutragen. Dieser Code bedeutet, dass eine Zollanmeldung vorliegt, die einer besonderen Überwachung unterliegt. Gleichzeitig wird durch diesen Code die handelsstatistische Meldung unterdrückt. Zusätzlich ist die Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff) für Maschinen in Teilsendungen mit dem entsprechenden Dokumentenartencode ("2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr) anzugeben. Das vom Anmelder mit der Anmeldung vorgelegte Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile ist der Überwachungszollstelle zu übermitteln. 2.5. Anschreibeverfahren Für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen in Teilsendungen ist das Anschreibeverfahren nur mit zwingender Mitteilungspflicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.044.312
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 7)
Gültig
20.01.2021 bis 08.07.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF