Findok · Richtlinien
ZT-1600
5. Erhebung der Zollschuld
überholte Fassung (bis 19.01.2021)Richtlinie2020-0.311.465gilt ab 19.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 19.01.2021.
Wortlaut laut Findok
5. Erhebung der Zollschuld
Der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende Abgabenbetrag ist jeweils in voller Höhe vorzuschreiben.
Die Erhebung der Zollschuld (Art. 77 bis 100 UZK) wird durch diese Dienstanweisung nicht berührt.
Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist grundsätzlich für jede einzelne Teilsendung der Zeitpunkt gemäß Art. 172 UZK maßgebend. Dadurch kann es vorkommen, dass auf die einzelnen Teilsendungen unterschiedliche Zollsätze anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Zollaussetzungen, Kontingenten oder Plafonds ist ebenfalls der in Art. 172 UZK genannte Zeitpunkt heranzuziehen. Das bedeutet, es können grundsätzlich nur solche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die jeweilige Teilsendung in Kraft sind und die für die gesamte Maschine gelten.
Im Falle von Unstimmigkeiten anlässlich der nachträglichen Prüfung, ist seitens der Überwachungszollstelle eine Endabrechnung vorzunehmen und allenfalls eine nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 77 UZK) bzw. eine Erstattung (Art. 116 UZK) durchzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.311.465
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 19.05.2020 bis 19.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF