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Findok · Richtlinien

ZT-1600

5. Erhebung der Zollschuld

überholte Fassung (bis 19.01.2021)Richtlinie2020-0.311.465gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 19.01.2021.

Wortlaut laut Findok

5. Erhebung der Zollschuld Der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende Abgabenbetrag ist jeweils in voller Höhe vorzuschreiben. Die Erhebung der Zollschuld (Art. 77 bis 100 UZK) wird durch diese Dienstanweisung nicht berührt. Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist grundsätzlich für jede einzelne Teilsendung der Zeitpunkt gemäß Art. 172 UZK maßgebend. Dadurch kann es vorkommen, dass auf die einzelnen Teilsendungen unterschiedliche Zollsätze anzuwenden sind. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Zollaussetzungen, Kontingenten oder Plafonds ist ebenfalls der in Art. 172 UZK genannte Zeitpunkt heranzuziehen. Das bedeutet, es können grundsätzlich nur solche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die jeweilige Teilsendung in Kraft sind und die für die gesamte Maschine gelten. Im Falle von Unstimmigkeiten anlässlich der nachträglichen Prüfung, ist seitens der Überwachungszollstelle eine Endabrechnung vorzunehmen und allenfalls eine nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 77 UZK) bzw. eine Erstattung (Art. 116 UZK) durchzuführen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.311.465
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 7)
Gültig
19.05.2020 bis 19.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF