Findok · Richtlinien
ZT-1600
5. Erhebung der Zollschuld
überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0485-III/11/2019gilt ab 27.11.2019
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.11.2019 bis 18.05.2020.
Wortlaut laut Findok
5. Erhebung der Zollschuld
Der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende Abgabenbetrag ist jeweils in voller Höhe vorzuschreiben.
Die Erhebung der Zollschuld (Art. 21777 bis 232 ZK100 UZK) wird durch diese Dienstanweisung nicht berührt.
Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist grundsätzlich für jede einzelne Teilsendung der Zeitpunkt gemäß Art. 67 ZK172 UZK maßgebend. Dadurch kann es vorkommen, dass auf die einzelnen Teilsendungen unterschiedliche Zollsätze anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Zollaussetzungen, Kontingenten oder Plafonds ist ebenfalls der in ArtArt. 172 UZK. 67 ZK genannte Zeitpunkt heranzuziehen. Das bedeutet, es können grundsätzlich nur solche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die jeweilige Teilsendung in Kraft sind und die für die gesamte Maschine gelten.
Im Falle von Unstimmigkeiten anlässlich der nachträglichen Prüfung, ist seitens der Überwachungszollstelle eine Endabrechnung vorzunehmen und allenfalls eine nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 ZK77 UZK) bzw. eine Erstattung (Art. 236 ZK116 UZK) durchzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0485-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 7)
- Gültig
- 27.11.2019 bis 18.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF