Findok · Richtlinien
ZT-1600
5. Erhebung der Zollschuld
überholte Fassung (bis 26.11.2019)RichtlinieBMF-010314/0119-IV/8/2011gilt ab 16.02.2011
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2011 bis 26.11.2019.
Wortlaut laut Findok
5. Erhebung der Zollschuld
Der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende Abgabenbetrag ist jeweils in voller Höhe vorzuschreiben.
Die Erhebung der Zollschuld (Art. 217 bis 232 ZK) wird durch diese Dienstanweisung nicht berührt.
Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist grundsätzlich für jede einzelne Teilsendung der Zeitpunkt gemäß Art. 67 ZK maßgebend. Dadurch kann es vorkommen, dass auf die einzelnen Teilsendungen unterschiedliche Zollsätze anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Zollaussetzungen, Kontingenten oder Plafonds ist ebenfalls der in Art. 67 ZK genannte Zeitpunkt heranzuziehen. Das bedeutet, es können grundsätzlich nur solche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die jeweilige Teilsendung in Kraft sind und die für die gesamte Maschine gelten.
Im Falle von Unstimmigkeiten anlässlich der nachträglichen Prüfung, ist seitens der Überwachungszollstelle eine Endabrechnung vorzunehmen und allenfalls eine nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 ZK) bzw. eine Erstattung (Art. 236 ZK) durchzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0119-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 7)
- Gültig
- 16.02.2011 bis 26.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF