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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0216-Z2L/07

Berechnung der Einfuhrabgaben für Waren, die nach passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden durch die Kombination von Differenzmethode und Mehrwertmethode

geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0216-Z2L/07vom 16.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) zur Bescheidaufhebung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Unabhängige Finanzsenat keinen Zugang zu der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Buchführung "Passive Veredelung" des Anmelders hat und die erforderlichen Angaben zu den Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den vorgelegten schriftlichen Aktenunterlagen nicht enthalten sind. Zudem haben die erforderlichen Ermittlungen - wie im Gegenstand - einen vergleichsweise großen Umfang. Dies ergibt sich einerseits aus der Anzahl der hier gegenständlichen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr und andererseits aus der Menge der in die passive Veredelung überführten Waren der vorübergehenden Ausfuhr. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ergebnisse eines vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs wiederum vorgehalten werden müssen. Daher erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe, die über einen entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane) verfügt, durchgeführt werden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung des "Zwei-Stufen-Modells" wird auf die Bestimmungen des Artikels 151 Absatz 4 und Absatz 5 ZK Bedacht zu nehmen sein. Ebenso wird zu berücksichtigen sein, dass Artikel 591 Unterabsatz 2 ZK-DVO in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 883/2005 gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieser Verordnung am 15. Juni 2005 in Kraft getreten ist. Da es sich hierbei um keine Verfahrensvorschrift, sondern um eine materiell-rechtliche Bestimmung handelt, ist sie auf Zollschulden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens entstanden sind (EUGH vom 6.11.1997, C-261/96). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der mit Annahme der Zollanmeldungen vom 17. Juni 2005, WE-Nr. 888 und vom 30. Juni 2005, WE-Nr. 999, entstandenen Zollschulden bereits der mit oben zitierter Verordnung geänderte Artikel 591 Unterabsatz 2 ZK-DVO anzuwenden war. Demnach hätte die Zollbehörde hinsichtlich dieser beiden Anmeldungen vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die zum Ausschluss der Mehrwertmethode führenden Umstände feststellen müssen. Die im Rahmen der Nachschau getroffenen späteren Feststellungen können daher diesbezüglich nicht mehr zu einer Abgabennacherhebung führen. Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 16. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

MehrwertverzollungMehrwertmethodeDifferenzverzollungDifferenzmethodeKombinationZwei-Stufen-ModellAnwendungsbereich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
ZRV/0216-Z2L/07
Stammnummer
44396
Gültig
16.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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