Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1021-L/02
Prämien für Verbesserungsvorschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1021-L/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Senkung der Fehlerquote und die Information der Klienten über aktuelle Themen im Arbeits- und Sozialrecht gehören zu den Aufgaben einer Personalverrechnerin in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei. Die dafür bezahlten Prämien können nicht nach § 67 Abs. 7 EStG begünstigt versteuert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau vom 28. November 2000, betreffend Haftung des
Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 1999, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum
vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung beanstandete
das Erhebungsorgan u.a. die begünstigte Versteuerung der der Gattin des
Berufungswerbers, welche als Personalverrechnerin in einem Dienstverhältnis
steht, bezahlten Prämien (S 20.000,-- im Dez. 1998 und
S 32.000,-- im Dez. 1999) nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 und
errechnete diesbezüglich eine Nachforderung von S 16.560,-- an
Lohnsteuer.
Das vorgelegte
Schriftstück, betreffend die Prämienzuerkennung 1999 hat folgenden
Inhalt: "Für folgende Verbesserungsvorschläge wird Frau ...
eine Prämie gemäß Art. X Punkt 2 des derzeit gültigen
Kollektivvertrages für Angestellte von Wirtschaftstreuhändern in der
Höhe von ATS 32.000,00 gewährt: Wesentliche Senkung der Fehlerquote in
der Personalverrechnung durch durchgängige Einführung eines internen
Kontrollsystems. Dadurch konnte eine deutliche Verringerung des
Haftungspotentials erreicht werden. Bessere Bindung der Klienten an die Kanzlei
durch laufende Kurzinformationen zu aktuellen Themen und Artikel über
Arbeits- und Sozialrecht in unseren Steuer-News. Das hat in der Folge zu einer
verstärkten Weiterempfehlung und Zugängen von neuen Mandanten
geführt. Die durch die Verbesserungsvorschläge erreichten Einsparungen
und Mehreinnahmen übersteigen deren Kosten."
Das Finanzamt schloss sich der
Rechtsansicht des Prüfers an und schrieb dem Einschreiter mit Bescheid vom
28. November 2000 S 16.560,-- an Lohnsteuer und aus einem anderen Grund
S 346,-- an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zur Nachentrichtung vor.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen die Nachversteuerung der im
Dezember 1999 ausbezahlten Prämie für Verbesserungsvorschläge.
Gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG sei Voraussetzung, dass die
Prämie auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt worden sei.
Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die lohngestaltende Vorschrift sei Punkt
X Abs. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte von
Wirtschaftstreuhändern. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien weitere
Voraussetzungen, dass es sich 1. um Sonderleistungen handle, die über die
Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgingen und 2. keine
Selbstverständlichkeiten darstellen würden (VwGH 17.9.1996,
92/14/0170). Wie bereits im Schreiben vom 12.10.2000, welches einen
vollinhaltlichen Bestandteil dieser Berufung bilde, eingehend dargelegt, sei die
Gattin des Berufungswerbers nur als Lohnverrechnungs-Angestellte in seiner
Kanzlei tätig. Die Kanzleiführung obliege allein dem
Rechtsmittelwerber. Dies gehe sogar so weit, dass er die Buchhaltung der Kanzlei
selbst führe. Wenn in der Beilage zum Bericht über die
Lohnsteuer-Prüfung die Verbesserungsvorschläge seiner Mitarbeiterin
als nicht "gravierend" empfunden würden, so handle es sich dabei um eine
nicht zutreffende Auslegung des § 67 Abs. 7 EStG. Würden nämlich
für die Anerkennung als Verbesserungsvorschlag nobelpreisverdächtige
wissenschaftliche Höchstleistungen verlangt, würde der Anwendung des
§ 67 Abs. 7 EStG der Boden entzogen. Bei sachgerechter teleologischer
Interpretation könne die Bestimmung nur so ausgelegt werden, dass sie auf
"normale" Mitarbeiter in einem "normalen" Unternehmen anwendbar sei. In
der Eingabe vom 12.10.2000 wird ausgeführt, dass die Gattin des
Berufungswerbers in seiner Kanzlei als Personalverrechnerin angestellt sei. Ihre
Aufgabe umfasse die Durchführung der monatlichen Personalverrechnung
für die Mandanten und die Abgabenverrechnung mit Gebietskrankenkasse,
Gemeinde und Finanzamt. Ihr Aufgabenbereich sei demnach mit dem jeder anderen
angestellten Personalverrechnerin in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
vergleichbar. Ein Verbesserungsvorschlag habe die Anregung und intensive
Befassung mit der Einführung eines umfassenden Qualitätsmanagements,
dessen mittelfristiges Ziel die Zertifizierung nach ISO 9000 darstelle,
betroffen. Der Anstoß dazu sei von der Gattin des Einschreiters gekommen,
die sich selbständig in diesem Themenbereich weitergebildet habe und auch
die Umsetzung in die Hand genommen habe. Der Aufbau eines entsprechenden
Formularwesens sei nur ein kleiner Teil davon gewesen. Erwähnenswert sei
hierbei jedenfalls die Einführung von durchgängigen
Kontrollmechanismen, eine Datenflussanalyse der Kanzlei mit Aufdeckung von
Schwachstellen und eine kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit der
Aufbauorganisation der Kanzlei und Hinterfragung der Zweckmäßigkeit
gewesen. Die Fehlerquote der in der Kanzlei durchgeführten Arbeiten habe
dadurch in allen Bereichen deutlich gesenkt werden können. Auch hier sei
evident, dass derartige Tätigkeiten vom Aufgabenbereich einer
Personalverrechnerin nicht umfasst seien. Es liege in der Natur der Sache, dass
derartige Verbesserungen nicht in absoluten Schilling-Beträgen
quantifizierbar seien. Der für die Kanzlei entstandene Nutzen gehe
jedenfalls weit über die dafür gezahlte Prämie hinaus. Weiters
habe sich die Gattin des Einschreiters große Verdienste im Bereich der
Gestaltung von Klientenbeziehung erworben. Sie habe sich intensiv mit dem Thema
Kanzleimarketing auseinander gesetzt. Das Resultat sei eine stark
klientenorientierte Grundhaltung der Kanzlei mit allen ihren Mitarbeitern. Dies
äußere sich beispielsweise in regelmäßigen professionellen
Fachinformationen an die Mandanten, Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit
Klienten. Gerade diese Merkmale hätten wesentlich dazu beigetragen, dass
seit der Einführung eine vermehrte Weiterempfehlung von Mandanten zu
Gunsten des Berufungswerbers wahrzunehmen sei. Aus dieser beispielhaften
Aufzählung sei ersichtlich, dass die prämierten
Verbesserungsvorschläge jedenfalls weit über die Dienstpflichten der
Dienstnehmerin hinausgingen und keine Selbstverständlichkeiten darstellen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988
in der hier geltenden Fassung sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG gewährte Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb im Ausmaß eines Sechstels der
bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge,
begünstigt zu versteuern.
Was unter einem
Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht
definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen
Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die
über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter
Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine
Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. VwGH 25.10.2001, 99/15/0198 u.
19.3.2002, 98/14/0193). Ist ein belohnungswürdiger Verbesserungsvorschlag
zweifelhaft, muss er nachgewiesen werden. Solche Zweifel sind insbesondere dann
am Platz, wenn die Vorschläge Selbstverständlichkeiten zum Inhalt
haben und noch dazu von Personen stammen, die in einem besonderen
Naheverhältnis zum Arbeitgeber stehen (vgl. Hofstätter/Reichel,
Tz. 4 zu § 67 Abs. 7 EStG 1988). Darüber hinaus enthält
§ 67 Abs. 7 leg. cit. die formale Voraussetzung, dass die Prämie auf
Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis
7 leg. cit. gewährt werden muss. Diese lohngestaltende Vorschrift muss
selbst die Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen (vgl. mit
weiteren Nachweisen das schon angeführte VwGH-Erk. v. 25.10.2001).
Laut Berufungsschrift richtet
sich das Rechtsmittel nur gegen die Nichtanerkennung der Begünstigung des
§ 67 Abs. 7 EStG für die im Dezember 1999 an die Gattin des
Einschreiters geleistete Prämie für Verbesserungsvorschläge in
Höhe von S 32.000,--. Unbestritten ist, dass in der Kanzlei des
Rechtsmittelwerbers vier Angestellte tätig sind, und darunter seine Gattin
für die Personalverrechnung zuständig ist. In freier
Beweiswürdigung geht die Rechtsmittelbehörde vom ursprünglichen
Schriftstück betreffend die Prämienzuerkennung 1999 aus. Danach wurde
der Betrag von S 32.000,-- aus folgenden Gründen
gewährt: "Wesentliche Senkung der Fehlerquote in der
Personalverrechnung durch durchgängige Einführung eines internen
Kontrollsystems. Dadurch konnte eine deutliche Verringerung des
Haftungspotentials erreicht werden. Bessere Bindung der Klienten an die Kanzlei
durch laufende Kurzinformation zu aktuellen Themen und Artikel über
Arbeits- und Sozialrecht in unseren Steuer-News. Das hat in der Folge zu einer
verstärkten Weiterempfehlung und Zugängen von neuen Mandanten
geführt. Die durch die Verbesserungsvorschläge erreichten Einsparungen
und Mehreinnahmen übersteigen deren Kosten." Den darüber
hinausgehenden Ausführungen in dem Schreiben vom 12. Oktober 2000 kommt
keine Glaubwürdigkeit zu, weil diese erst im Zuge der
Lohnsteuerprüfung gemacht wurden und somit ein unbeachtliches
Zweckvorbringen darstellen.
Die Begünstigung des
§ 67 Abs. 7 EStG kommt im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht
in Betracht: 1. Es gehört zur Aufgabe der für die
Personalverrechnung zuständigen Person, dass die Fehlerquote gesenkt wird
und die Klienten über aktuelle Themen im Arbeits- und Sozialrecht
informiert werden. Dabei handelt es sich um Selbstverständlichkeiten und
keinesfalls um Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten des
Vorschlagenden hinausgehen. Selbst der VwGH hat in seinem Erk. v. 25.10.2001,
99/15/0198, ausgesprochen, dass Prämien, die in einem
Steuerberatungsbüro für die Einführung des Systems ISO 9001
bezahlt wurden, nicht die Voraussetzungen der begünstigten Besteuerung nach
§ 67 Abs. 7 EStG erfüllen. (Auch die Prämie für
Verbesserungsvorschläge im Kalenderjahr 1998 wurde für
Selbstverständlichkeiten bezahlt.) Dass es sich bei Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG um
"nobelpreisverdächtige wissenschaftliche Höchstleistungen" handeln
müsse, entspricht nicht den Tatsachen. 2. Nach der vorhin genannten
Rechtsprechung muss die lohngestaltende Vorschrift selbst die Höhe der
Prämie zumindest bestimmbar festlegen. Auch dies ist im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1021-L/02
- Stammnummer
- 4411
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF