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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1579-W/05

Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1579-W/05vom 28.10.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diesem von der Bw. im Berufungsverfahren (aber auch in Berufungen anderer Taxiunternehmen häufig) getätigten Hinweis auf Ausführungen in der Diplomarbeit "Das Taxi in Wien" aus dem Jahr 1995, welche dem UFS seitens der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt wurde und die die Bw. "als wissenschaftlich fundierten Nachweis" für die Notwendigkeit eines höheren Leerkilometeranteiles von rd. 50% (statt 40% lt. Betriebsprüfung) anführte, ist Folgendes entgegenzuhalten:. Nach Einsichtnahme in die Diplomarbeit kamen dem Sachbearbeiter auf Grund der gemessen an der Gesamtzahl der Taxiunternehmen im Jahr 1995 (rd. 4.300) nur geringen Stichprobenanzahl (36 bis 50 Fragebögen während einer Woche im Feber dieses Jahres) Zweifel an der Aussagekraft der aus diesen Fragebögen gewonnenen Erkenntnisse. Der Sachbearbeiter ersuchte daraufhin einen sachkundigen Systembetriebsprüfer um Beurteilung der Übertragbarkeit der Aussagen in der Diplomarbeit auf die Verhältnisse bei anderen Taxiunternehmen. Der vom UFS um eine Stellungnahme ersuchte Amtssachverständige, dem eine Kopie der fraglichen Diplomarbeit zur Verfügung stand, hielt in seinem "abschließenden Aktenvermerk" der dem Masseverwalter des Komplementärs zur Verfügung gestellt wurde, fest, dass der seinerzeitige Diplomant It. eigenen Angaben im Rahmen der Arbeit die Methoden der sog. deskriptiven (=beschreibenden) Statistik, und nicht die der mathematischen Statistik angewandt hat. Ziel seiner Arbeit sei es gewesen, die Leerkilometeranteile während einer Woche auf Grund der ihm über Vermittlung der Taxiinnung zur Verfügung gestellten Fragebögen zu erheben. Dabei habe er die Methoden der sog. deskriptiven (=beschreibenden) Statistik angewandt. Um auf Grund der Ergebnisse von eingelangten Fragebögen auf die Besetzt/Leerkilometerverhältnisse bei allen ca. 4.300 Taxi (1995) in Wien schließen zu können, wären dagegen die Methoden der mathematischen Statistik erforderlich gewesen. Nach diesen ist aber je nach der Zahl der zu überprüfenden Gesamtmenge (alle im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) eine Mindestanzahl von Stichproben (z.B. Fragebögen) erforderlich. Für eine verlässliche Hochrechnung (mit einer üblichen Fehlertoleranz von 5%) wäre aber auch die Erhebung der Stichproben im Zufallsverfahren und überdies während repräsentativer Zeiten erforderlich gewesen. Alle diese Voraussetzungen lagen im zu beurteilenden Fall nicht vor und standen daher einer Anwendung der Methoden der mathematischen Statistik, die bei Vorliegen der Voraussetzungen verlässliche Schlüsse auf die Verhältnisse bei der Gesamtheit (= durchschnittlicher Leerkilometeranteil bei allen im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) zugelassen hätten, entgegen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Aussagen der Diplomarbeit die Leerkilometeranteile bei einer geringen Anzahl von Taxis während einer Woche im Feber 1995 beschreiben, aber keinerlei wissenschaftlich gesicherte Aussagen über die Verhältnisse bezüglich Leerkilometeranteile bei den übrigen rd. 4.250 im Jahr 1995 eingesetzten Taxis zulassen. Die Diplomarbeit erweist sich daher als völlig untauglich, um aus ihr statistisch gesicherte Aussagen über die wahrscheinlichen Verhältnisse bei allen anderen Taxis in späteren Jahren treffen zu können. Der Berufungssenat sieht daher keine Veranlassung, von dem von der Betriebsprüfung angesetzten Erfahrungssatz von 40% an Leerkilometern abzuweichen; dies umso weniger, als die Bw. in allen Jahren den Taxifunk in Anspruch nahm, der eine bessere Auslastung und damit geringere Leerkilometeranteile sichert. 3.3. Kilometererträge Die Bw. schloss ihrer Berufung eine Darstellung des durchschnittlichen Km-Ertrages für die einzelnen Berufungsjahre an. Sie ging darin im Wesentlichen von einer 5 km langen Fahrt, keinen Gepäckzuschlägen, einem Verhältnis Tag- und Nachtfahrten von 80/20% und 50% Leerkilometeranteil aus. Der zuständige Sachbearbeiter errechnete den durchschnittlichen Km-Ertrag unter Berücksichtigung der Aussagen der Innung von einer Fahrtstrecke von 4,5 km, keinem Gepäckzuschlag, einem Verhältniss von Tag und Nachtfahrten von 70/30% und ermittelte daraus den durchschnittlichen Kilometerertrag bei einem Leeranteil von 40 und 50%. Aus der Gegenüberstellung der Kilometererträge (unter Zugrundelagung von 50% Leerkilometeranteil) lt. Berufung sind nur geringfügige Abweichungen zu den vom Sachbearbeiter ermittelten durchschnittlichen Kilometererträgen zu erkennen. Der Berufungssenat legt der Berufungsentscheidung daher im Zweifel die in der Berufung dargestellte Kilometerertragsberechnung bis auf den mit 40% (statt 50%) angesetzten Leerkilometeranteil zu Grunde. | Mittelwert f. 1 Besetzkilometer lt. Berufung: | 24,06 öS | 25,12 öS | 1,88 € | abzüglich 40 (statt 50)% Leerkilometer | 9,62 öS | 10,05 öS | 0,75 € | Gesamtkilometerertrag lt BE | 14,44 öS | 15,07 öS | 1,13 € 3.4. Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben Ebenso wie seitens der Betriebsprüfung werden im Verhältnis der Umsatzerhöhung zu den bisher erklärten Umsätzen der Lohn-, Treibstoff- und Reparaturaufwand als zusätzliche Betriebsausgaben berücksichtigt. Mangels Vorliegens der darauf entfallenden Rechnungen konnten im Gegensatz zur Vorgangsweise der Betriebsprüfung, die sich diesbezüglich auf eine für den UFS nicht verbindliche Verwaltungsanweisung stützte, die aber im Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG 1994) keine Deckung findet, keine zusätzlichen Vorsteuern berücksichtigt werden. Statt dessen war aber die auf diesen zusätzlichen Aufwand entfallende Vorsteuer als zusätzliche Betriebsausgaben anzusetzen. 4. Gegenkalkulationen des Komplementärs, statistische Daten über Mietwagen und Taxifahrzeuge Wie im Sachverhalt dargestellt, legte der Komplementär dem Sachbearbeiter eine auf 60% Funkfahrten basierende weitere Gegenkalkulation vor, die im Wesentlichen auf geschätzten durchschnittlichen Fahrterlösen, rd. 152 Funkfahrten pro Monat (lt. Taxifunkzentrale) und einem Anteil an den Funkfahrten von 60% aufbaut. In der Gegenäußerung zum Vorhalt des UFS stellte der Komplementär für das Jahr 2002 neuerlich eine derartige Gegenkalkulation unter Zugrundlegung von Erfahrungssätzen bezüglich durchschnittlich erzielten Losungen mit und ohne Funkvermittlung (10 und 8 €) auf. Wiederum legte er 60% Funkfahrten, gekürzt um 10% Stornierungen zu Grunde und multiplizierte die solcherart ermittelten Jahresumsätze pro Taxi mit den durchschnittlich im betreffenden Jahr gefahrenen Taxis. Den von ihm ermittelten jährlichen durchschnittlichen Ertrag für 2002 legte er - ohne Bedachtnahme auf eine Doppelbesetzung - mittels einer für den UFS nicht nachvollziehbaren Abwertung auf 92% für 2001 und auf 87% für 2000 seiner Nachkalkulation zu Grunde. Zudem verwies er zur Bestätigung seiner Gegenkalkulation auf statistisches Material, insbesondere auf statistisch erfasste jährliche Gesamterlöse aller Mietwagen und Taxifahrzeuge, welche in einer Summe ausgewiesen wurden. Schon der in der Berufung vehement bestrittene Anteil an Funkfahrten (von bloß 40% lt. Betriebsprüfungsbericht) lässt den nunmehr beantragten Anteil von gar 60% als rein willkürlich angesetzt erscheinen. Auch wurden für die Höhe der Fahrtenerlöse keinerlei Beweise angeboten und wurde nur eine Erklärung der Taxifunkgesellschaft über die durchschnittliche Zahl an rd. 152 monatlichen Funkfahrten vorgelegt. Der nunmehrige Ansatz von 60% statt wie bisher beantragt von 30% Funkfahrten dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass sich bei Zugrundelegung der 152 Funkfahrten pro Monat und 70% an Nichtfunkfahrten (Standplatztelefonbestellung etc.) ein wesentlich höherer Monatsumsatz als von der Bw. erklärt, ergeben würde. In der nachfolgenden Berechnung werden die Angaben der Gegenkalkulationen des Komplementärs übernommen, jedoch wird analog zum früheren Berufungsvorbringen der Anteil der Funkfahrten mit 30% statt mit 60% zugrundegelegt. | 2002 | | | | Funkvermittlungen | 152 | | | abzügl. (10%) Storno | 15 | | | = 30% Funkfahrten | 137 | x 10 € | = 1.370,00 € | 70% übrige Fahrten (152/0,3 = 507 übrige Fahrten | 507 | x 8 € | = 4.056,00 € | Monatsumsatz bei 30% Funkfahrten | korrigierte Berechnung | | 5.426 € | Monatsumsatz bei 60% Funkfahrten | Gegenkalkulation des Komplementärs | | 2.098 € Da ein in dieser Gegenkalkulation angesetzter Parameter (Funkfahrtenanteil) schon mit den früheren Berufungsaussagen und den Aussagen der Innung in unlösbaren Widerspruch steht und für die pauschalen Fahrtenerlöse wie auch für die angeblich 5 bis 10% Stornierungen der Funkfahrtenaufträge keinerlei Beweismaterial beigebracht wurde, sah sich der Berufungssenat nicht veranlasst, dieser Schätzungsmethode den Vorzug zu geben. Der Hinweis auf ein aus den statistischen Unterlagen errechenbares Durchschnittsergebnis pro Fahrzeug war von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Ergebnisse nur vermischt (Taxiumsätze und Mietwagenumsätze nur jeweils in einer Summe) vorliegen und für die Mietwagen der Taxitarif nicht zur Anwendung kommt. Ebenso blieb der Bw. jeden Beweis für seine Behauptung, Taxis an Fahrer wochenweise gegen ein fixes Entgelt überlassen zu haben ("Pauschalfahrer") schuldig. 5. Kalkulation und Gewinnermittlung des Berufungssenates Vielmehr geht der Berufungssenat von geschätzten 200 Kilometern pro Fahrzeug und 258 Besetzttagen lt. Berufungsanlage 1 und von den in der Berufung angeführten Besetztkilometererträgen (Berufungsanlage 5), die im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen allerdings nicht um 50 sondern nur um 40% Leerkilometer vermindert wurden, aus. Die von der Betriebsprüfung im Verhältnis zur Umsatzerhöhung zusätzlich berücksichtigten Lohn- Treibstoff- und Reparaturkosten waren als zusätzliche Betriebsausgaben anzuerkennen. Wie bereits dargelegt, war eine Berücksichtigung zusätzlicher Vorsteuern ohne Rechnung gem. § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1994 nicht zulässig. Diese Vorsteuern wurden jedoch als zusätzliche Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung beücksichtigt. | Jahr | 2000 | 2001 | 2002 | Währung | öS | öS | € | | | | | Umsatz erkl. ("Nettoerlös" ohne Eigenverbr.) | 1.276.062,73 | 3.499.569,19 | 392.199,75 | Bruttoerlöse | 1.403.669,00 | 3.849.526,11 | 431.419,73 | Lohnaufwand erkl. | 499.298,00 | 1.602.061,30 | 191.549,27 | Treibstoffaufwand erkl., exkl. USt | 89.544,00 | 255.854,57 | 24.604,92 | Reparaturaufwand erkl., ohne USt | 112.812,00 | 238.050,00 | 25.302,00 | | | | | Berücksichtigung der unterjährigen An- u. Verkäufe von Taxis lt. Bp (Tage) | 1.558 | 5.012 | 6.502 | abzüglich 30% für Stehzeiten in Tagen (Reparatur, Service, Urlaub usw.), 2) | 467 | 1.504 | 1.951 | Angenommene Einsatztage pro Fahrzeug lt. Berufung und BE 2) | 1.091 | 3.508 | 4.551 | Durchschnittliche KM-Leistung/Tag lt. Berufungsentscheidung | 200 | 200 | 200 | ergibt KM-Leistung/Jahr | 218.120 | 701.680 | 910.280 | mal | | | | Km-Erlös lt. Berufungsentscheidung 1 ) | 14,44 | 15,07 | 1,13 | | | | | ergibt Bruttoerlös /Jahr | 3.149.652,80 | 10.574.317,60 | 1.028.616,40 | ergibt d. Nettoerlös bzw. d. Umsatz in Höhe v. | 2.863.320,73 | 9.613.016,00 | 935.105,82 | abzüglich erkl. Umsätze | 1.276.062,73 | 3.499.569,19 | 392.199,75 | | | | | ergibt Umsatzdifferenz | 1.587.258,00 | 6.113.446,81 | 542.906,07 | ergibt Bruttoerlösdifferenz | 1.745.983,80 | 6.724.791,49 | 597.196,68 | Faktor für zusätzl. Betriebsausgaben (Umsatzerhöhung/erkl. Umsatz) | 1,243871449 | 1,746914114 | 1,384259088 | | | | | zusätzl Lohnaufwand (Lohnaufwand erkl. * Faktor) | 621.062,53 | 2.798.663,50 | 265.153,82 | zusätzl Treibstoffkosten (Treibstoffkosten erkl. * Faktor) | 111.381,23 | 446.955,96 | 34.059,58 | Umsatzsteuer von Treibstoffkosten | 22.276,25 | 89.391,19 | 6.811,92 | zusätzl Reparaturaufwand (Rep.Aufwand erkl. * Faktor) | 140.323,63 | 415.852,90 | 35.024,52 | Umsatzsteuer von Reparaturkosten | 28.064,73 | 83.170,58 | 7.004,90 | Gewinnmehr | 664.149,65 | 2.279.412,68 | 194.851,32 | Umsatzsteuermehr (kein Ansatz von Vorsteuern) | 158.725,80 | 611.344,68 | 54.290,61 | 1) Berechnung wie Berufung, jedoch mit 40% statt 50% Leerfahrten | 2) Berücksichtigt die 258 Leistungstage lt. Anlage 1 zur Berufung, 258/365 = 0,7068, d.s. rd. 70% 6. Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Entsprechend den Erklärungsangaben und der diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Vorgangsweise der Betriebsprüfung werden die Gewinnerhöhungen ausschließlich dem Gesellschafter und Komplementär A A; zugerechnet. | Jahr / Währung | 2000 / öS | 2001 / öS | 2002 / € | Erkl. Einkünfte | 40.933,00 | 27.637,00 | 8.330,50 | Gewinnerhöhung lt BE | 664.149,65 | 2.279.412,68 | 194.851,32 | Einkünfte aus Gewerbebetr. lt. BE | 705.082,65 | 2.307.049,68 | 203.181,82 | Die gerundeten Einkünften aus Gewerbebetrieb werden festgestellt mit | 705.083,00 | 2.307.050,00 | 203.182,00 | davon entfallen auf den Gesellschafter Gesellschafter A A; 100%, d.s. und | 705.083,00 | 2.307.050,00 | 203.182,00 | auf die Gesellschafterin Z AK | 0,00 | 0,00 | 0,00 Der Berufung war insgesamt teilweise Folge zu geben. Beilage: 5 Berechnungsblätter (für 2000 und 2001 je 2 in öS und in €) Wien, am 28. Oktober 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1579-W/05
Stammnummer
43530
Gültig
28.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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