Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1579-W/05
Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1579-W/05vom 28.10.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berücksichtigung eines Leerkilometeranteiles von 50% im Rahmen der Nachkalkulation eines Wiener Taxiunternehmens kann nicht auf die Ergebnisse einer diesbezüglich häufig zitierten Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 (Breitfuss, Das Taxi in Wien) gestützt werden, weil schon nach den Aussagen des Diplomanden von ihm nicht die Methoden der mathematischen Statistik sondern die der describtiven (=beschreibenden) Statistik angewandt wurden. Aber nur bei Anwendung der Methoden der mathematischen Statistik könnten verlässliche Schlüsse auf die Verhältnisse bei anderen Taxiunternehmen gezogen werden. Die Voraussetzungen für die die Anwendungen der mathematischen Statistik hätten eine größere und nach den Zufallsprinzip erfolgte Auswahl von Stichproben während eines repräsentiven Zeitraumes erfordert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Josef Weber, Mag. Gertraud Lunzer, Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien, Mag. Harald Österreicher, Wirtschaftskammer Wien, im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung der S. A; KEG, Taxiunternehmen, 1120 Wien, X-Gasse, vom 20. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch OR Mag. Georg Hänsel, vom 1. Februar 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 nach der am 22. Oktober 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.), eine 1998 gegründete und aus 2 Personen bestehende Kommanditerwerbsgesellschaft, betrieb bis 2005 das Taxigewerbe. Im Zuge eines Konkursverfahrens wurde der Betrieb geschlossen. Der Konkurs wurde 2006 aufgehoben.
Im Jahr 2004 fand bei der Bw. eine Außenprüfung statt, die zu erheblichen Abgabennachforderungen führte.
Aus der dem Bericht beigeschlossenen Beilage "Berechnung und Begründung für Schätzung" geht Folgendes hervor:
"Die Betriebsprüfung wurde nach folgenden Gesichtspunkten abgewickelt:
Systemkontrolle, Erfassung der Erlöse, Grundaufzeichnungen (Betriebsbesichtigung), Datenerfassung der Wochenlosungen, Ziffernanalyse der Losungsbeträge, Strukturanalyse der Losungen, Überprüfung der angegebenen Parameter (Kilometerleistung, Kilometerertrag, Fahrereinsatz) bei Versicherungen und Werkstätten sowie Verwertung von Daten des Erhebungsdienstes, Beurteilung der formellen und materiellen Richtigkeit der Buchführung und der daraus ableitbaren passiven Überprüfungsfähigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen Erstellung einer Kalkulation, Diskussion der Feststellungen und Kalkulationsdifferenzen mit Steuerberater und Abgabepflichtigem
Prüfungsfeststellungen:
Erlösaufzeichnungen - Grundaufzeichnungen
Erlöse sind laufend, das heißt zumindest täglich, festzuhalten. Der Abgabepflichtige gibt jedoch an, dass eine Abrechnung mit den einzelnen Fahrern nur wöchentlich vorgenommen wird. Die dabei erstellten Grundaufzeichnungen (Zettel, auf die der Kilometerstand aufgeschrieben wird und von dem aus die Überträge in die Monatslisten vorgenommen werden) werden weggeworfen (siehe Niederschrift anlässlich der Betriebsbesichtigung am 6.9.2004 - Beilage 1) Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlagen für die Erlöserfassung dar, es handelt sich dabei um steuerliche Grundaufzeichnungen, welche nicht aufbewahrt wurden.
Kilometerertrag
Der Abgabepflichtige gibt an, dass er für jeden gefahrenen Kilometer einen Euro von seinen Fahrern erwartet. Dabei ist nicht gewährleistet, dass es sich dabei um den tatsächlich eingefahrenen Umsatz, oder bereits um einen lohnreduzierten "Rohgewinn" handelt. In den diversen Besprechungen hat Herr A; auch immer wieder angeführt, dass die Fahrer die Fahrzeuge zu einem Fixbetrag zur Verfügung gestellt bekommen. Konkrete Angaben dazu hat er allerdings keine gemacht. Fest steht jedoch, dass jedenfalls der Unternehmer (S. A; KEG) die erwirtschafteten Umsätze zu vertreten hat, egal welcher Abrechnungsmodus mit den Lenkern vereinbart wurde. Schon aus diesem Umstand ist eindeutig ableitbar, dass die erklärten Umsätze nicht den tatsächlichen Umsätzen entsprechen können.
Kilometerstände - Kilometerleistung
In der Beilage 2 befinden sich folgende Datenaufstellungen:
Gesamterfassung aller von der Betriebsprüfung ermittelten Kilometerstände (Excel-Arbeitsblatt "Kilometerstände") = Gesamterfassung
Zuordnung der Kilometerstände zu den einzelnen Fahrzeugen mit Hinweis (Excel-Arbeitsblatt "Kfz-Kennzeichen") = Einzelerfassung
In der Einzelerfassung wird als Hinweis ein rückläufiger Kilometerstand als "Negativ-Km" ausgewiesen. Bei dieser Auflistung sind die in der Schlussbesprechung vorgebrachten Korrekturen bereits eingearbeitet.
Die hier angeführten Daten stammen aus den Belegen des Abgabepflichtigen, aus Erhebungen der Betriebsprüfung bei Kfz-Werkstätten, Versicherungen und Kontrollmitteilungen des Erhebungsdienstes.
In diesen Aufstellungen werden die auf das gesamte Jahr umgelegten Kilometerleistungen, bezogen auf den vorherigen Kilometerstand, berechnet.
Dabei wurde festgestellt, dass immer dann, wenn kurze Intervalle verprobt werden oder vom Abgabepflichtigen nicht berechenbare Ereignisse eintreten (Besichtigung durch den Erhebungsdienst, Garantieabrechnung der Werkstätte), hohe Jahreskilometerleistungen entstehen. Bei sechs Fahrzeugen wurde festgestellt, dass die Kilometerzähler rückläufige Stände ausweisen. Für die Betriebsprüfung gilt es daher als erwiesen, dass der Abgabepflichtige die Kilometerzähler der Fahrzeuge manipuliert hat.
Fahrer - Dienstnehmer
Von der Betriebsprüfung wurden, anhand von Versicherungsmeldungen (AE) bzw. Unfallberichten die nachfolgend angeführten Fahrzeuglenker festgestellt, welche zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Arbeitnehmer gemeldet waren bzw. wurde festgestellt, dass der Unternehmer auch als Taxilenker unterwegs ist.
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08.01.2000 W1111TX
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A; A - Unternehmer
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22.03.2001
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Y M
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19.01.2001 W 2222 TX
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C Ya
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30.12.2002
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E Sa
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02.03.2003
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Sa R
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02.04.2003
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Ö S
Ziffernanalyse
Von der Betriebsprüfung wurden sämtliche erklärten Wochenerlöse aller Fahrzeuge erfasst und folgenden Analysen unterzogen:
Mehrfachlosungen, Lücken, Endziffernanalyse, Verteilungsstruktur der Losungen
Nachfolgend werden die durchgeführten Analysen beschrieben. Die graphische Darstellung erfolgt in den Beilagen 3 und 4 und ist in den Bereich ATS-Auswertung (Beilage 3) und den Bereich Euro-Auswertung (Beilage 4) gegliedert.
Mehrfachlosungen
Innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrfach vorkommende gleiche Losungsbeträge werden als Mehrfachlosungen bezeichnet.
Die Ursache für das mehrfache Vorkommen von Losungsbeträgen kann betriebsintern strukturell bedingt sein, oder aber dadurch, dass die Losung nicht täglich gezählt und festgehalten, sondern einfach frei erfunden wird. Hierbei kommt es zu einer Häufung bestimmter Ziffernkombinationen und zum Auslassen von anderen. Grundproblem ist die Frage, ab welcher Auftretensmenge Mehrfachbeträge ein ernstes Indiz für die Erfindung von Losungen sind. Durch die vielen einwirkenden Faktoren, die die Entstehung einer Tageslosung und ihrer Endziffern beeinflussen, übt die Ziffernstruktur der Preise keinen wirklichen Einfluss auf die Menge der auftretenden Mehrfachlosungen aus. Betrachtet man die zu diesem Thema erschienene Literatur (Huber - SWK 29/97 bzw. Jungs - SWK 35+36/97), so können Doppellosungen im Bereich von 5 Stück/Jahr als normal angesehen werden, Dreifachlosungen traten nur in 5% aller untersuchten Fälle auf und dann auch nur 1-mal.
Schillingauswertung (Beilage 3 - Seiten 2 bis 5):
Im gegenständlichen Fall gibt es im Bereich der Schillingauswertung 184 Beträge die mehrfach vorkommen (bei 936 ausgewerteten Elementen) und davon eine Fülle von 3 und 4-fach Losungen, teilweise auch 12 - 13-fach Losungen (WL 6.212-Seite 4 d. Beilage 3)
Euroauswertung (Beilage 4 - Seiten 2 bis 6):
Im Bereich der Euroauswertung sind es 70 Beträge die mehrfach vorkommen (bei 757 ausgewerteten Elementen), dafür gibt es nicht nur eine Fülle von 3 und 4-fach Losungen sondern auch Losungen die sogar 12 oder 15 mal vorkommen (z.B. 532, 529...)
Die Häufigkeit der mehrfach vorkommenden Losungsbeträge lässt darauf schließen, dass die Wochenlosungen nicht zufällig, als Produkt vieler Faktoren, entstanden sind, sondern frei erfunden wurden.
Lücken
Bei Betrachtung der Losungsstruktur als Produkt aus üblichen Verkaufspreisen und normalverteilter Kundenanzahl ergibt sich als grobe Vermutung, dass die Differenzen zwischen den Losungen (Lücken) zum Losungsmittelwert hin kleiner sein sollten (hier fällt der Großteil (Anzahl!!!) der Losungen an) und die größten Lücken in den Randbereichen auftreten sollten, dementsprechend sollten im Randbereich Mehrfachlosungen weniger häufig auftreten, als im Mittelbereich. In der graphischen Darstellung wird das wie folgt dargestellt: Die Losungen werden sortiert (von klein nach groß, egal wann angefallen), die Differenzbeträge (Lücken) zwischen den Losungsbeträgen werden errechnet. Die damit in der Reihenfolge der sortierten Losungen angefallenen Differenzbeträge (Lücken) werden in einem Säulendiagramm dargestellt. Dabei sollten die hohen Säulen (große Lücken) in den Randbereichen auftreten und die gesamte Grafik U-förmig aussehen (große Lücken in den Randbereichen, kleine Lücken um den Losungsmittelwert).
In diesem Prüfungsfall ergibt sich folgendes Bild:
Schillingauswertungen (Beilage 3 - Seite 1 / Lücken in den sort. Werten):
Die Lücken werden lediglich im Bereich des Maximalwertes größer, im Bereich des Minimalwertes weichen die Lücken nur unwesentlich von denen im Bereich des Losungsmittelwertes ab.
Euroauswertungen (Beilage 4 - Seite 1 / Lücken in den sort. Werten):
Es zeigt sich eine ziemliche "Gleichverteilung" der Lücken ohne besondere Ausschläge im Bereich des Minimal- bzw. Maximalwertes.
Auch diese Auswertung lässt darauf schließen, dass die Losungen nicht zufällig entstanden sind.
Endziffernanalyse - Chi-Quadrat Test
Der Chi-Quadrat-Test prüft, ob die vorgefundenen Buchführungszahlen sinnvoll verteilt sind oder nicht, indem er - abstrakt gesprochen - die Abweichungen der gemessenen Verteilung von der angenommenen Gleichverteilung ermittelt. Auf dieser Grundlage werden die Einnahmen dahingehend untersucht, in welcher Häufigkeit die Ziffern 0 bis 9 an bestimmten oder mehreren Stellen (Einer, Zehner, Hunderter) vor oder hinter dem Komma vorkommen. Nach der statistischen Wahrscheinlichkeit müssen die zehn Ziffern 0 bis 9 an dergleichen Stelle bei einer großen Datenmenge in etwa gleichmäßig vorkommen, sofern nicht Besonderheiten in der Preisgestaltung vorliegen. Die gebildeten Messwert-Klassen (Ziffern 0 bis 9) werden mit den in den Losungsaufzeichnungen vorgefundenen Werten verglichen, die Summe der Differenz quadriert und durch die Zahl der erwarteten Häufigkeit dividiert. Durch Vergleich der beobachteten mit den erwarteten Ergebnissen lässt sich die Hypothese validieren und eine Aussage darüber treffen mit welcher Wahrscheinlichkeit die untersuchten Losungsbeträge zufällig entstanden sind oder durch besondere Ereignisse beeinflusst wurden.
Die Auswertungen der Betriebsprüfung (Beilage 3 - Seite 6, Beilage 4 - Seite 7) ergaben, dass die erklärten Wochenlosungen mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit nicht zufällig entstanden sind. Für die Betriebsprüfung liegt somit der Schluss nahe, dass die Tageslosungen erfunden wurden.
Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Anfangsziffern von zufällig entstandenen Zahlen einer anderen Gesetzmäßigkeit folgen (Benford) und daher in der Betrachtung ein "Mischbereich" aus Noch-Anfangsziffer und Schon-Endziffer besteht (Peter N. Posen - Ziffernanalyse in der Fälschungsaufspürung. Das Benford-Phänomen und Steuererklärungen in Theorie und Praxis) so kann in der von der Betriebsprüfung durchgeführten Losungsanalyse-Anfangsziffer (Beilage 3 -Seite 7, Beilage 4 - Seite 8) dokumentiert werden, dass es auch dabei zu signifikanten Abweichungen kommt, die darauf schließen lassen, dass die erklärten Wochenlosungen nicht zufällig entstanden sind, sondern erfunden wurden. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die eigentliche Benford Analyse (Betrachtung der ersten Anfangsziffer) nicht durchgeführt wurde (Grafik ist durchgestrichen) da die Bandbreite der angefallenen Tageslosungen zu gering ist.
Verteilungsstruktur der Wochenlosungen
Tageseinnahmen bzw. Losungen entstehen üblicherweise zufällig durch Kombination von Preisen mit Verkaufsvorgängen. Wenn viele Zufallsgrößen bei der Entstehung einer rechnerischen Größe multiplikativ zusammen wirken, die Wirkung der Zufallsänderung also jeweils der zuvor bestehenden Größe proportional ist, ergibt sich strukturell eine bestimmte Verteilung. Bei wirtschaftlichen Vorgängen ist das die logarithmische Normalverteilung, die nach einheitlicher Meinung der Lehre (Siehe Bohley, Statistik, S. 419; Bosch, Grundlagen der Statistik; S. 294, Sachs, Angewandte Statistik; S. 173, Härtung, Angewandte Statistik; S. 155 und die zahlreichen bei Ernst, Indirekte Methoden der steuerlichen Betriebsprüfung, 1986; S. 135 angeführten Literaturstellen) bei wirtschaftlichen Vorgängen vorherrscht.
Die im gegenständlichen Unternehmen angefallenen Tageseinnahmen wurden auf ihre Verteilungsstruktur untersucht (Beilage 3 - Seite 8, Beilage 4 - Seite 10). Dabei wurden erhebliche Abweichungen von der für wirtschaftliche Vorgänge geforderten logarithmischen Normalverteilung festgestellt. Dazu kommt noch, dass, wie von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, die Losungen verkürzt wurden (Kilometerleistung!!) und somit die Strukturanalyse, welche ja auf Mittelwert und Standardabweichung der untersuchten Zahlen basiert, nur ein verzerrtes Bild der Differenzen darstellen kann. Die Unstimmigkeit zwischen Soll- und Ist-Kurve ist deutlich zu erkennen, die Lage der Kurven ist allerdings unbestimmt.
Passive Überprüfungsfähigkeit der Buchführung
Eine Buchführung, die materiell richtig sein soll, muss vorab grundsätzlich durch welche Methoden auch immer, tatsächlich passiv verprobungs- und überprüfungsfähig sein. Die Nachprüfbarkeit als Systemvoraussetzung und als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der sachlichen Richtigkeit bedingt folgende Überlegungen:
Nachprüfbarkeit besteht nur, wenn die steuerlich erheblichen Daten festgehalten werden. Dabei ist die festzuhaltende Datenebene jene, in welcher die Primärdaten anfallen. Wenn also im Betrieb die ursprünglichen Daten der einzelnen Geschäftsfälle vorhanden sind, so entsprechen diese auch den Primärdaten für die praktische Betriebsprüfung. Dem Steuerpflichtigen kommt diesfalls kein Wahlrecht zu, entweder die Primärdaten oder deren Zusammenfassung zu sichern und dem Prüfer vorzulegen, sondern es sind jedenfalls die Basisdaten festzuhalten und zu präsentieren.
Von der Betriebsprüfung wurden die folgenden Mängel festgestellt:
Grundaufzeichnungen werden erstellt aber weggeworfen
Erlöse werden nicht täglich, sondern wöchentlich aufgezeichnet
Wochenlosungen werden gerundet
Die Kilometerzähler der Fahrzeuge werden manipuliert (rückläufige Zählerstände)
Die Wochenlosungen sind mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit erfunden (Ziffernanalysen)
Es werden nicht angemeldete Fahrer eingesetzt
Die von der Betriebsprüfung ermittelten Kilometerleistungen (110.000 km) weichen um mehr als 300% von den erklärten Kilometerleistungen (25.000 km) ab.
Der Abgabepflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen
Die Betriebsprüfung geht daher davon aus, dass die Überprüfungs- und Verprobungsfähigkeit der Buchführung nicht gegeben ist und daher die sachliche Richtigkeit der Buchführung jedenfalls in Zweifel zu ziehen ist. Von der Betriebsprüfung wurde daher versucht, an Hand der beiliegenden Kalkulation (Beilage 5), die Besteuerungsgrundlagen (Erlöse) zu ermitteln.
Kalkulation
Wie bereits im Punkt "Kilometerstände - Kilometerleistung" festgestellt, hat der Abgabepflichtige die Kilometerzähler seiner Fahrzeuge manipuliert, die von der Betriebsprüfung festgestellten Kilometerleistungen weichen erheblich von den erklärten Kilometerleistungen ab und die Grundaufzeichnungen, die Auskunft über die tatsächlichen Kilometerleistungen und Erlöse geben könnten, wurden vernichtet.
Die Betriebsprüfung hatte daher, basierend auf äußerst fragwürdigen Daten, herauszufinden, welche Kilometerleistungen den Tatsachen am nächsten kommen. Dabei wurde folgende Vorgangsweise eingeschlagen:
Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W 3333 TX liegen, durch Feststellungen des Erhebungsdienstes, gesicherte Kilometerstände It. Tachometer vor.
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12.5.2003
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50.816
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8.7.2003
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40.879
Daraus kann eindeutig abgeleitet werden, dass der Kilometerzähler manipuliert wurde. Betrachtet man nun den Kilometerstand vom 11.3.2003, der bei der Werkstätte KS festgestellt wurde
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11.3.2003
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31.914
so ergibt sich für den Zeitraum vom 11.3.2003 bis zum 12.5.2003 eine Kilometerleistung von 18.902 km für ca. 2 Monate. Diese Kilometerleistung wurde auf ein gesamtes Jahr umgelegt und ergibt somit eine Jahreskilometerleistung von 109.512 km/Jahr. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei anderen Fahrzeugen (z.B. W 4444 TX, W 5555 TX,...). Selbst dann, wenn der Kilometerzähler zwischen dem 11.3.2003 und dem 12.5.2003 manipuliert wurde, so kann davon ausgegangen werden, dass die Jahreskilometerleistung noch höher wäre, da die Kilometerleistung für diesen Zeitraum ebenfalls steigt. Höhere Jahreskilometerleistungen finden sich auch bei anderen Fahrzeugen (W 6666 TX - 266.541 km/J, W 7777 TX - 292.000 km/J, W 1111 TX - 214.705 km/J).
Die Betriebsprüfung ist bei ihren Berechnungen von dem gesicherten Wert (109.512 km/J) ausgegangen und hat diesen sogar noch um knapp 10% auf rd. 100.000 Kilometer/Jahr reduziert. Dieser Wert wurde, aufgrund der festgestellten Mängel und Manipulationen auch auf die anderen Fahrzeuge umgelegt und als Basis für die Schätzung herangezogen.
In dieses Bild der Kilometerleistung passen auch folgende Feststellungen:
Herr A A; gibt eine eidesstattliche Erklärung ab (28.8.2001 - AZ Versicherung), dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W 2222 TX täglich in doppelter Besetzung betrieben wird (Auch für dieses Fahrzeug werden 25.000 km/Jahr erlöswirksam angegeben!!).
Dem Unternehmen stehen mehr Fahrer als Fahrzeuge (Tage/Jahr) zur Verfügung, zusätzlich fährt Herr A; A selbst und es werden nicht gemeldete Lenker eingesetzt.
Grundsätzlich muss aber festgestellt werden, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung auf den festgestellten Kilometerleistungen basiert und die Aussagen betreffend Doppelbesetzung und Manntage lediglich dokumentieren sollen, dass eine Kilometerleistung ohne weiteres möglich ist.
Der Kilometerertrag wurde von der Betriebsprüfung an Hand des Wiener Taxitarifes, branchenüblicher Werte und Angaben der Taxiinnung geschätzt. Dabei wurden folgende Parameter verwendet:
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Durchschnittliche besetzte Fahrt
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5 km
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Fachgruppenvorsteher d. Taxiinnung
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Anteil der Funkfahrten
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40%
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Fachgruppenvorsteher d. Taxiinnung
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Anteil der Leerfahrten
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40%
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Maximal wirtschaftl. vertretbar (FLD W, NÖ, B)
Die exakte Berechnung ist in der Beilage 5 dargestellt.
Zusätzlicher Aufwand It. Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist bei ihren Berechnungen davon ausgegangen, dass Aufwendungen, die abhängig von der Kilometerleistung bzw. dem Erlös sind, ebenfalls gekürzt wurden. Die folgenden Aufwendungen wurden daher, entsprechend ihrem %-Anteil in der Jahreserklärung von der Betriebsprüfung als zusätzlicher Aufwand geschätzt:
Treibstoff
Lohnaufwand
Reparaturaufwand
Von den Treibstoffkosten wurden, entsprechend den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz. 1840), die Vorsteuerbeträge geschätzt.
Die Bw. erhob gegen die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide mit folgender Begründung
Berufung:
"Einwendungen
1. Einsatztage
Die BP geht von 365 Einsatztagen je Fahrzeug und Jahr aus, dies ist eine Zahl die völlig unmöglich zu erreichen ist; alle Fahrzeuge müssen gewartet werden und können an vielen Stehtagen nicht eingesetzt werden.
An Stehtagen sind zu berücksichtigen: Ruhetage, Urlaubstage, Tage für Reparatur u. Service, Krankheitstage u. Ausfall von Chauffeuren, Feiertage
Folgerung: Die Annahme der BP mit 365 Leistungstagen pro Jahr stellt eine Unmöglichkeit dar und ist somit das resultierende Besteuerungsergebnis auf einer Unmöglichkeit begründet.
In Anlage 1 wird die Berechnung der tatsächlich möglichen Leistungstage dargestellt, es ergeben sich pro Jahr daraus 258 Leistungstage.
2. Fahrpreis
Bei "Berechnung einer durchschnittlichen Taxifahrt" hat die Betriebsprüfung sämtliche existierenden Tarifkomponenten summarisch zum Ansatz gebracht, ob dies nun möglich oder unmöglich ist wurde nicht berücksichtigt. Außerdem wurde der Komplementär A. A; nie darüber befragt, welche Zuschläge er tatsächlich verrechnet hat. Die getroffenen Annahmen sind teilweise falsch, teilweise unmöglich.
a. Falschannahmen
Von der Betriebsprüfung wurden die Funkfahrten mit 40% und die Leerfahrten ebenfalls mit 40 % angenommen. Diese Angaben kamen angeblich durch Mitteilung der "Taxiinnung" zu Stande, diese stellt eine derartige Information jedoch vehement in Abrede. Richtig sind ein Anteil der Funkfahrten von 30% und ein Anteil der Leerkilometer von 50%. Die beiden Prozentangaben, in einem Fall der Anteil von 50:50 bei Leer- zu Besetztkilometern sowie die Verneinung des von der BP angesetzten 40 % Anteiles an den Funkaufträgen ist aus einem Schreiben vom 19.12.2003 der Fachgruppe Wien für das Beförderungsgewerbe zu entnehmen (Anlage II).
Die Aufteilung von Besetzt- und Leerkilometern im Ausmaß von 50:50 geht auch aus der in der Anlage III dargestellten Kilometerleistung je Kfz und Tag hervor. Auch zeigt sich ein Zeitbedarf von ca. 3 Minuten für den gefahrenen Kilometer. Diese Darstellung entspricht dem durchschnittlichen Arbeitstag eines Wiener Taxichauffeurs.
Die durchschnittliche Fahrdauer je Kilometer in Wien konnte auch im Rahmen einer Selbsterprobung des Schriftenverfassers verifiziert werden. Bei fünf Fahrten in der Zeit vom 08.-12.05.2005 hat dieser mit eigenem Fahrzeug für 35 Kilometer Stadtfahrt 121 Minuten verbraucht. Da dabei auch eine Fahrt mit gehörigem Stau anfiel, ist die Fahrzeit von drei Minuten je Kilometer als erwiesen zu betrachten. (Anlagen I V/1+2)
Weiters hat die Fahrpreiskalkulation durch die BP Zuschläge für Telefon und Gepäck berücksichtigt, beide wurden von der steuerpfl. Gesellschaft nie verrechnet. Der Gepäckzuschlag wurde im Jahr 2001 auch mit allgemeiner Gültigkeit abgeschafft. Was die Angabe bedeutet, der Anteil der Leerfahrten betrage lediglich 40 % und sei begründet als "maximal wirtschaftl. vertretbar" (FLD W, NÖ, B), ist unklar. Eine derartige gutachtliche Äußerung der Finanzverwaltung wäre wahrscheinlich ohne Fachwissen getroffen worden oder, wenn dies auf Gutachtensäußerungen beruht, wurde eine derartige Meinung der Gesellschaft nie vorgehalten.
b) Unmögliche Annahmen:
Ab dem Zeitpunkt der Totalabschaffung des Gepäckzuschlages ist die Annahme der Betriebsprüfung mit dem Makel der Unmöglichkeit behaftet. Die Kalkulation des Fahrpreises in richtiger Höhe ist auf Anlage V dargestellt.
3. Jahreskilometerleistung
Für Berechnung und Begründung der von der BP geschätzten Jahreskilometerleistung wurden ausschließlich Daten des Kfz W3333 TX herangezogen. Daneben sind auch die Kfz W 4444 TX, W 5555 TX, W 6666 TX, W 7777 TX und W 1111 TX in der Begründung zum BP-Bericht (Seite 8 der Beilage) verbal erwähnt. Hiezu die folgenden Ausführungen:
Kfz W 8888 TX
Die Entwicklung der Kilometerleistung dieses Kfz zeitigt im Prüfungszeitraum eine völlig normale Entwicklung. Erst im Folgejahr 2003 sind Ungereimtheiten aufgetaucht. Nicht nur dass 2-mal bei Ablesungen der Fa. Wl die gleichen Kilometerstände in den Hundertern, Zehnern und Einern auftauchen, sind auch nicht passende Ablesungen durch einen Erhebungsdienst sowie völlig abstruse Ablesungen durch die AZ -Versicherung zu verzeichnen. Die wohl unglaublichste Differenz ergibt sich für den 23.07.2003 an dem It. Auflistung der BP eine Kilometerleistung von 368.249 km (für einen Tag!) zu verzeichnen war.
Was immer der Grund für diese Ungereimtheiten sei, wesentlich ist, dass die Konsequenzen hiefür im Jahr 2003 zu ziehen sind. Für den Prüfungszeitraum ergibt sich daraus überhaupt keine Auswirkung! Die Betriebsprüfung erstreckt sich auf die Jahre 2000 bis 2002, der Prüfungsauftrag vom 15.07.2004 hat diesen Zeitraum zum Gegenstand und ist ausschließlich dieser Zeitraum zu prüfen. Sämtliche Erhebungen, welche über diesen Zeitraum hinausgehen, also insbesondere jene für die Jahre 2003 und 2004, sind für Folgerungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 völlig irrrelevant. Wenn die BP Fakten für die Jahre 2003 und 2004 erhoben hat und versucht, diese für den Zeitraum 2000 bis 2002 auszuwerten, so handelt sie gegen den ihr erteilten Auftrag, somit contra legem. Der Prüfungsauftrag beinhaltet keinerlei Weisung, auch die Jahre 2003 und 2004 einer Prüfung zu unterziehen!
Sollten Folgerungen aus den von der Betriebsprüfung aus 2003 ermittelten Daten zu erfolgen haben, so sind diese in die Abgabenerklärung für das Jahr 2003 aufzunehmen. Die Steuererklärungen für das Jahr 2003 sind bisher nicht erstattet worden. Es besteht aufrechte Fristverlängerung.
Kfz W 4444 TX
Bei diesem Kfz werden "Negativ-Km" mit Stand 26.02.2001 beanstandet. Die Wartungsleistung an diesem Tag beinhaltet eine reine Garantiearbeit, bei derartigen Garantiearbeiten wird aber regelmäßig ein niedrigerer Km-Stand verzeichnet als der tatsächliche, dies um dem Kunden dadurch entgegen zu kommen, dass bei einem niedrigeren Km-Stand noch eine kostenfreie Garantieleistung gewährt werden kann. Die Werkstatt verrechnet die kostenfreie Garantieleistung mit dem Erzeugerwerk und würde bei einem Überschreiten des zulässigen Km-Standes eine derartige Verrechnung nicht durchsetzen können. Die Ablesung vom 26.02.2001 ist falsch.
Die Ablesung vom 19.06.2000 der Fa. Wl in deren Gefolge es zu einer großen Km-Differenz bis zum nächsten Ablesetermins kam, 28.06.2000 Stand: 44.620 km, ist ebenfalls anzuzweifeln, da auch hier (in beiden Fällen) Garantieleistungen vorlagen; Problematik siehe oben. Ansonsten liegt die Km-Leistung im Durchschnitt.
Kfz W 5555 TX
Bei diesem Kfz wird für 22.01.2002 ein Km-Stand von 37.278 km durch die BP verzeichnet. Daraus ergibt sich eine bedeutende Kilometerleistung zwischen der Ablesung vom 14.12.2001 und jener von 22.01.2002, die BP hat daraus eine Jahreskilometerleistung von 90.067,40 km errechnet.
Der von der BP für den 22. 01.2002 geführte Km-Stand von 37.278 ist falsch! Der richtige Stand It. Reparaturschein beträgt 26.711km, der Stand fügt sich richtig in die Entwicklung ein.
Kfz W 6666 TX
Bei diesem Kfz wird für die Zeit vom 21.10. bis 28.10.2002 eine Km-Leistung von 5.842 km durch die BP verzeichnet. Dies ergibt 730,25 km je Tag, eine solche Km-Leistung ist völlig unglaubwürdig und in der Stadt nie und nimmer machbar! Daraus ergibt sich zwingend, dass es an einem der beiden Tage zu einem Ablesefehler gekommen ist. Die sonstige Km-Leistung liegt im Durchschnitt.
Kfz W 7777 TX
Zwischen der Ablesung vom 18.12.2002 und jener vom 14.07.2003 kam es zu sog. "Negativ-Km". Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reparatur vom 14.07.2003 eine Garantieleistung betraf und ist hier mit Sicherheit ein niedrigerer Km-Stand angegeben worden, als der tatsächliche, um dem Erzeugerwerk gegenüber eine kostenfreie Garantieleistung rückverrechnen zu können (siehe oben). Die Gesamtentwicklung liegt im Durchschnitt.
Kfz W 1111 TX
Die BP hat die Km-Leistung in der Zeit vom 11.07.2000 bis 24.07.2000 sowie jene vom 25.01.2002 bis 05.12.2002 beanstandet.
Dazu ist auszuführen, dass die Ablesung vom 24.07.2000 mit Sicherheit falsch war, hier hat man an einem der beiden Stichtage lediglich einen Schätzwert angegeben. Sicher ist, dass am 11.07.2000 eine Garantieleistung verrechnet wurde und am 24.07.2000 ein kleines Service mit Ölwechsel und Austausch der Filter. Einen Hinweis zur Aufklärung könnte folgender Leistungsablauf bieten, derartige Gegebenheiten sind des Öfteren vorgekommen:
Am 11.07.2000 spricht die Gesellschaft bei der Werkstätte Wl eine kostenfreie Garantieleistung an, das Kfz wird besichtigt und die kostenfreie Garantieleistung zugesagt. Aus irgendeinem Grund, entweder ist ein Ersatzteil bei der Werkstätte nicht vorrätig oder das Kfz wird dringend für eine Fahrleistung gebraucht, wird die Garantieleistung nicht sofort durchgeführt, sondern man vereinbart einen neuen Termin in einigen Tagen. Wl schreibt die Garantieleistung mit Datum vom 11.07.2000 aus, so als ob sie an diesem Tag vorgenommen worden wäre, tatsächlich werden die Teile jedoch erst am 24.07.2000 eingebaut, an jenem Tag wird das Kfz der Werkstätte zur Verfügung gestellt und wird gleichzeitig auch eine kostenpflichtige Reparatur durchgeführt, in diesem Fall ein Ölwechsel.
Aus dieser Abfolge erklärt sich die Tatsache, dass die Km-Ablesung in der Ziffernkombination zu ähnlichen Ergebnissen geführt hat.
Die in den Ablesungen vom 25.01.2002 bis 05.12.2002 bei Wl ermittelten Km-Stände sind sämtliche anzuzweifeln. Mit Sicherheit falsch ist der für 05.12.2002 angegebene Km-Stand von 102.211 km. Mit der diesbezüglichen Rechnung wurde nur Material zum Selbsteinbau gekauft, eine Notwendigkeit der Km-Ablesung ergab sich dabei überhaupt nicht, das Kfz W 1111 TX hat lediglich als Transportmittel zur Abholung der Ersatzteile gedient. Offensichtlich wurde der Km-Stand von der für dasselbe Kfz zuvor (11.03.2002) ausgefertigten Rechnung übernommen.
Die Reparaturscheine vom 06.02. und 11.03.2002 betreffen beide kostenfreie Garantieleistungen, wobei die zweite Reparaturleistung eine Neueinreichung der vorhergehenden Garantieleistung betraf. In wie weit dabei von der Werkstätte die Km-Angaben nach deren Bedürfnissen ausgerichtet wurden, ist unbekannt, derartiges ist jedoch gut vorstellbar.
Die sonstige Entwicklung der Km-Leistung liegt im Durchschnitt.
Sonstige Kfz
Die übrigen Kfz zeigen zwar teilweise saisonale Schwankungen, insgesamt jedoch liegen sie durchaus im Durchschnitt. Dies wurde bei einer Auflistung anlässlich der Schlussbesprechung auch festgestellt. Beanstandungen haben sich somit bei sechs Fahrzeugen ergeben, zu den diesbezüglich aufgeworfenen Fragen wurde im Vorstehenden Stellung genommen, für die weiteren 15 Fahrzeuge wurden Beanstandungen nicht vorgebracht.
4. Schätzung
a) Stellungnahme zu den Maßnahmen der BP
Wiewohl die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Durchführung einer Schätzung nicht bestritten wird, muss auf das entschiedenste Art und Weise sowie die Höhe der vorgenommenen Schätzung zurückgewiesen werden.
Die Folgen der Schätzung sind derart, dass Beträge an Steuern vorgeschrieben werden, welche der Komplementär der Gesellschaft, in Summe aufgelistet, in seinen ganzen Leben noch nie gesehen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgenommenen Zurechnungen für drei Jahre (2000 bis 2003, Anmerkung: Gemeint war wohl 2000 bis 2002.) Beträge umfassen, welche mehr als das Doppelte dessen betragen, was an Steuern vorgeschrieben wurde. Die Schätzung ist damit exorbitant hoch ausgefallen, hat ein unglaubliches Ausmaß angenommen und ist weit von jeder Verhältnismäßigkeit entfernt.
Jede Schätzung ist darauf anzulegen, "dem Ziel der Erfassung und Berücksichtigung des materiell richtigen zu dienen" (VwGH, 25.09.02, ZI 97/13/0158). Die von der BP vorgenommene Schätzung hat die erklärten Ergebnisse vervier- bis verfünffacht ohne hierfür ausreichende Begründung zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.07.2001, ZI. 98/13/0061 ausführlich dargelegt, dass bei einer großen Abweichung zwischen bisher erklärten Umsätzen und den hinzu geschätzten Beträgen eine eingehende Begründung erfolgen muss. Dabei sind die Relationen im Anlassfall für dieses Erkenntnis wesentlich geringer als sie hier anzutreffen sind. Der Standpunkt, man nimmt die größte Km-Differenz, welche im ganzen langen Verfahren dargestellt werden konnte, als Grundlage für eine Abgabenerhebung, ist ein rein fiskalischer, er reicht als eingehende Begründung nicht aus. Insbesondere dann, wenn daraus völlig absurde Ergebnisse resultieren.
An anderer Stelle, VwGH vom 03.12.1971, ZI. 2215/70, spricht das Höchstgericht davon, dass das Schätzen ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse sein muss und man habe sich mit Hilfe von Näherungs- u. Wahrscheinlichkeitserwägungen dem Ergebnis zu nähern. Insgesamt ist darauf abzuzielen, den Sachverhalt als Ganzes in seiner tatsächlichen Art und Größe der Besteuerung zu Grunde zu legen (Zit. nach Stoll 1994, Seite 1912 f). Der Schätzungsfall hat den wirtschaftlichen Verhältnissen mit denkbar größter Sorgfalt und Sicherheit nachzuspüren "von einem Ermessen im herkömmlichen Sinn, im Sinne der bewusst eingeräumten Möglichkeit freier Willensentfaltung (Rechtsfolgenbestimmung) kann daher bei der Schätzung nicht die Rede sein" (Stoll 1994, S 1914). Die höchstgerichtlichen Erkenntnisse sind Legion, welche besagen, dass das Ergebnis der Schätzung so sein soll, dass es "die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat" (bereits RFH vom 19.07.1939, zitiert nach Stoll 1994, Seite 1914). Und sodann das alles überstrahlende Grundprinzip: "Die Behörde darf auf keinen Fall zu hoch schätzen, da die Schätzung zu keiner Strafsteuer führen darf." (Stoll 1980, S 418, Zit. nach Girlinger/Neschkudla: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen S12).
Im gegenständlichen Fall nimmt die BP an, dass sämtliche Kraftfahrzeuge, ob alt, ob neu, noch einsatzfähig oder kaputt, ob mit Fahrer besetzt oder nicht, etc. insgesamt 365 Tage und 100.000 km je Jahr fahren, dies ergibt eine Fahrtstrecke von 274 km pro Tag. Wenn man berücksichtigt, dass in der Stadt für einen Kilometer 3,46 Minuten zu fahren sind, wäre dies eine Fahrleistung von 15,8 Stunden pro Tag, wiederum 365 Tage pro Jahr und dies jahraus jahrein. Diese Annahme ist denkunmöglich.
Durch die hier vorgenommenen Maßnahmen hat die BP bei weitem das Ziel einer Schätzung verfehlt, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und hat damit die Judikatur der Höchstgerichte (z.B. VwGH, 27.05.99, ZI. 99/15/0077) missachtet. Ziel der Schätzung war ganz offensichtlich ein rein fiskalisches. Der Bezug zur Realität ist dabei völlig verloren gegangen. Das Ergebnis der Schätzung ist exorbitant und völlig unrealistisch. Die Schätzung der BP baut auf Kenntnissen auf, welche nicht anzuwenden sind. Das Jahr 2003, aus welchem die Erkenntnisse geflossen sind, welche der Schätzung zu Grunde liegen, ist nicht verfahrensgegenständlich und müssen sämtliche dort aufgefundene Daten und Fakten ausgeschieden werden bzw. sind sie nicht zu beachten. Das Jahr 2003 ist nicht verfahrensgegenständlich (vergl. VwGH vom 02.06.1992, ZI. 88/14080)!
b) Neuberechnung
Aufbauend auf dem von der BP vorgegebenen Schema wurde nunmehr eine Neuberechnung der Erlöse und der daraus folgenden Gewinnzurechnung durchgeführt.
Berechnung der Leistungstage/Jahr
Arbeitstage/Woche: 6
Wochen/Monat: 4,33
|
daraus: Tage/Monat
|
26
|
abzüglich Stehtage f. Reparaturen u. Service
|
-2
|
Leistungstage/Monat vor Berücksichtigung von Freitagen
|
24
|
Umrechnung auf Jahr (24Tage * 12 Monate
|
280
|
Urlaub
|
5 Wochen
|
Besetzung d. Aushilfen
|
-2 Wochen
|
|
3Wochen
|
Feiertage als Stehzeit
|
1,5 Wochen
|
Krankheit
|
1 Woche
|
Stehzeit daraus
|
5,5 Wochen
|
d.i. f. 1 Jahr (24:4.33 * 5,5)
|
-30
|
Leistungstage/Jahr bei Einfachbesetzung
|
258
|
|
|
Leistungstage/Jahr lt. Betriebsprüfung
|
365 Tage
|
lt. Berechnung neu
|
258 Tage,
|
|
d.s. 70,7%
Die Beilage II zur Berufung stellt die Kopie einer Anfragebeantwortung der WKO, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenwagen an einen namentlich genannten Dritten vom 19. Dezember 2003 dar:
"Anfrage
Sehr geehrter Herr K.!
Die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW erlaubt sich zu den von Ihnen seitens der Finanzverwaltung vorgelegten Unterlagen wie folgt Stellung zu nehmen:
Die von Seiten der Finanzverwaltung angenommenen Leerkilometer von 40 % sind unrichtig, da auf Grund einer Studie der Wirtschaftsuniversität Wien vom 3.Juli 1995 festgestellt wurde, dass der Anteil der Besetztkilometer 54,52% und der Anteil der Leerkilometer 46, 48% beträgt, wobei für die weiteren Jahre- bedingt durch die überfüllten Taxistandplätze und der Verpflichtung gemäß der Wiener Landesbetriebsordnung nur auf Taxistandplätzen auf Kunden zu warten ein Verhältnis von 50% Leerkilometer und 50% Besetzkilometer anzunehmen sein wird.
Die durchschnittliche Taxifahrt von 5 Kilometer hat sich bedingt durch den verstärkten Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel und dem geänderten Kundenverhalten auf ca. 4,5 Kilometer gesenkt.
Auch der Anteil an Funkaufträgen von 40% - so wie angegeben lt. Taxiinnung - ist unrichtig, da von Seiten der Fachgruppe keine diesbezüglichen Erklärungen abgegeben wurden.
Der Anteil der Funkfahrten ist individuell je nach Unternehmung zu berechnen und können nicht mit einem fixen Satz von 40% festgelegt werden. Die Bandbreiten ergeben sich individuell entsprechend der zu beurteilenden Taxiunternehmung und dem Kundenverhalten.
Auch der Anteil der Fahrtaufträge vom Taxistandplatz und Mobiltelefonen ist nicht genau zu beziffern, da der Anteil vom Verhalten des Taxiunternehmers, der Kunden und der Auslastung abhängt.
Die Unterscheidung in Funkfahrten, Standplatz/Mobiltelefon ist auch sachlich unrichtig , da es neben Funkaufträgen, Standplatz und Mobiltelefonaufträgen auch vorbestellte Fahrten und Fahrten, welche durch Anhalten des Taxilenkers auf der Straße gibt.
Unklar erscheint weiters, wie sich durchschnittliche Erlöse und deren Zusammensetzung errechnen lassen. Nach ho. Ansicht basieren die Ihnen vorgelegten Berechnungsgrundlagen auf unrichtigen Annahmen und Schätzungen, welche von uns nicht schlüssig nachvollziehbar sind.
In "Anlage III" wird seitens der Bw. die (angenommene) Kilometerleistung pro Tag und Kfz argestellt:
|
|
km
|
Std.
|
Anfahrt zu Schichtanfang
|
3
|
0,5
|
10 Fahrten je 5km
|
50
|
2,5
|
10 Rück- und Leerfahrten während des Tages
|
42
|
2,5
|
Stehzeit, Pausen, Wagenpflege
|
|
5,0
|
Rückfahrt zu Schichtende
|
5
|
0,5
|
Ergebnis
|
|
|
km gesamt besetzt
|
100
|
|
besetzt
|
50
|
|
Anteil der "Besetzt-km"
|
50%
|
Anlage 4 stellt eine handschriftliche Aufstellung, tituliert mit "Statistik f. Fahrten Dkfm. Wa" dar und enthält Orts- (Bezirk), Zeitangaben (in Minuten?) und offenbar Streckenangaben (in km). Weitere Angaben und Ausführungen sind der Aufstellung nicht zu entnehmen.
Beilage 5 der Berufung stellt eine Kalkulation des Fahrtpreises in tabellarischer Form dar:
|
Jahr
|
2000
|
2001 (Monate 07-12)
|
2002
|
|
Tag
|
Nacht
|
Tag
|
Nacht
|
Tag
|
Nacht
|
Grundtaxe
|
26
|
27
|
28
|
29
|
2
|
2,1
|
1. Kilometer (1km)
|
11
|
14
|
13
|
16
|
0,89
|
1,11
|
2. - 4. Kilometer (3km)
|
39
|
48
|
45
|
54
|
3,27
|
3,92
|
5. Kilometer (1km)
|
12
|
14
|
12
|
14
|
0,87
|
1,02
|
Wartezeiten
|
20
|
20
|
20
|
20
|
1,45
|
1,45
|
Funkzuschlag
|
7,80
|
7,80
|
8,40
|
8,40
|
0,60
|
0,60
|
|
115,80
|
130,80
|
126,40
|
141,40
|
9,08
|
10,20
|
Mittelwert für 2001
|
|
|
121,10
|
136,10
|
|
|
80% Tag
|
81,06
|
84,77
|
6,36
|
20% Nacht
|
39,24
|
40,83
|
3,06
|
Fahrtpreis für 5 Besetzt-km
|
120,30
|
125,60
|
9,42
|
für 1 Besetzt-km
|
24,06
|
25,12
|
1,88
|
Umrechnung auf Gesamt-km
|
|
|
|
Anteil der Besetzt- an den Gesamt-km
|
50%
|
50%
|
50%
|
Erlös je Gesamt-km
|
12,03
|
12,56
|
0,94
Beilage VI stellt eine tabellarische Erlöskalkulation dar:
|
Kalkulation Erlös/Jahr
|
2.000
|
2.001
|
2.002
|
1. Kfz-Einsatztage
|
|
|
|
lt. Bp (365 Tage/Jahr)
|
1.558
|
5012
|
6.502
|
tatsächlich (258 Tage/Jahr)
|
1102
|
3543
|
4.597
|
2. Kilometerleistung
|
|
|
|
je Kfz/Tag
|
100
|
100
|
100
|
km/Jahr
|
|
|
|
bei Einfachbesetzung
|
|
|
|
(5/14/18 Kfz)
|
110.200
|
354.300
|
459.700
|
bei teilweiser Doppelbesetzung
|
|
|
|
jeweils 1 Kfz
|
132.240
|
379.607
|
485.239
|
3. Kilometerertrag
|
|
|
|
lt. Berechnung neu
|
ATS 12,03
|
ATS 12,56
|
€ 0,94
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
4. Erlöse
|
|
|
|
brutto
|
1.590.847,00
|
4.767.840,00
|
456.125,00
|
netto
|
1.446.225,00
|
4.334.422,00
|
414.659,00
|
lt. Erklärung
|
1.276.063,00
|
3.499.569,00
|
392.200,00
|
Kalkulationsdifferenz
|
170.162,00
|
834.853,00
|
22.459,00
|
zusätzlicher Aufwand
|
|
|
|
Treibstoff (7,02/7,31/6,27%
|
-11.945,00
|
-61.028,00
|
-1.408,00
|
Lohn (39,13/45,78/48,84%)
|
-66.584,00
|
-382.196,00
|
-10.969,00
|
Gewinnzurechnung
|
91.633,00
|
391.629,00
|
10.082,00
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
USt-Mehr
|
17.016,20
|
83.485,30
|
2.245,90
|
VSt-Mehr
|
-2.389,00
|
-10.171,33
|
-234,67
|
ZL-Mehr
|
14.627,20
|
73.313,97
|
2.011,23
Seitens der Betriebsprüfung wurde zur Berufung eine
Stellungnahme
eingereicht, welche der Bw. zur Gegenäußerung vorgehalten wurde.
"Einsatztage
In der Berufung wird ausgeführt, dass die Betriebsprüfung von 365 Einsatztagen ausgeht, dass das völlig unmöglich ist und, dass Stehtage zu berücksichtigen sind. Die Betriebsprüfung ist in ihrer Berechnung niemals von Einsatztagen ausgegangen sondern von festgestellten Kilometerleistungen pro Fahrzeug. Dabei ist es völlig egal an welchen und an wie vielen Tagen diese Kilometer zurückgelegt werden.
"Tage" wurden lediglich dazu verwendet um die ermittelte Jahreskilometerleistung für Fahrzeuge die nicht das ganze Jahr angemeldet waren zu aliquotieren. Auf die tatsächliche Fahrleistung hat diese Berechnung keine Auswirkung. Die Behauptung des Berufungswerbers ist daher unrichtig und der Forderung nach Berücksichtigung von Stehtagen kann daher nicht entsprochen werden.
Fahrpreis
Bei der Berechnung einer durchschnittlichen Taxifahrt hat die Betriebsprüfung nicht sämtliche existierende Tarifkomponenten summarisch zum Ansatz gebracht, ob dies nun möglich oder unmöglich ist, sondern es wurde der Taxitarif basierend auf einer durchschnittlichen Taxifahrt, nach Erfahrungswerten aufgegliedert und letztendlich ein Kilometerertrag für den gefahrenen Kilometer (das ist nicht der besetzte Kilometer) ermittelt.
Die Berechnung einer durchschnittlichen Taxifahrt ist, wie auch bereits im BP-Bericht, in Beilage 1 dargestellt. Zu den Details der Berechnungen in Beilage 1 darf Folgendes erläutert werden:
Dauer einer durchschnittlichen Fahrt It. Taxiinnung. In einem am 11.12.1997 im "Kurier" veröffentlichten Artikel (Beilage 2) gibt Heinrich F, Fachgruppenvorsteher der Wiener Taxiinnung, an, dass die durchschnittliche Taxifahrt 5 Kilometer dauert.
Am 26.11.2004 legt Herr A; ein Schreiben vom 19.12.2003 der WKO-Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen (Beilage 3) vor, aus dem hervorgeht, dass sich die durchschnittliche Taxifahrt von 5 auf 4,5 Kilometer gesenkt hat.
Anteil der Funkfahrten It. Taxiinnung
In einem am 11.12.1997 im "Kurier" veröffentlichten Artikel (Beilage 2) gibt Heinrich F , Fachgruppenvorsteher der Wiener Taxiinnung, an, dass nur etwa 40% aller Kunden über die Funkzentralen bestellen. Im Schreiben der WKO wird dieser Ansatz nicht bestritten, es wird lediglich auf individuelle Betriebsausprägungen verwiesen.
Anteil der Standplatz/Mobiltelefonfahrten
Dabei handelt es sich um einen von der Betriebsprüfung geschätzten Wert, der berücksichtigt, dass vorbestellte Fahrten und "von der Straße aufgehaltene" Fahrten nur einen geringen Anteil ausmachen.
Anteil der Leerfahrten
Dieser Anteil wurde von der Betriebsprüfung mit dem maximal denkbaren Wert (40%) angenommen, im Detail wird darauf noch eingegangen.
Aufteilung einer Taxifahrt
50% - Standplatz- oder Mobiltelefonfahrt
40% - Funkfahrt
10%- Sonstige Fahrt
Diese Aufteilung entspricht 60% der tatsächlich zurückgelegten Strecke, da 40% Leerfahrten berücksichtigt werden.
Falschannahmen
In der Berufung wird mit Bezug auf das Schreiben der WKO v. 19.12.2003 ein Anteil der Leerfahrten mit 50% gefordert und dazu in Anlage 3 der Berufung eine Berechnung aufgestellt.
Die Annahme von 50% Leerfahrten widerspricht allen Erfahrungen des täglichen Lebens. Sie würde nämlich voraussetzen, dass der Taxilenker bei wirklich jeder Fahrt an den Ausgangspunkt zurückkehrt (z.B. Innere Stadt - Stammersdorf - Innere Stadt), nicht den nächstgelegenen Taxistandplatz anfährt, nicht auf der Straße angehalten wird, keine Mobilfunkfahrt oder vorbestellte Fahrt hat. Nachdem wohl jeder Fahrer versuchen wird die Leerfahrten so gering als möglich zu halten kann dies wohl ausgeschlossen werden. Der tatsächliche Anteil der Leerfahrten kann daher nur unter 50% liegen. Die in der Berufung angestellten Berechnungen können nicht nachvollzogen werden. Warum die Anfahrt zu Schichtanfang 3 Kilometer beträgt, ist nicht ersichtlich, wenn doch in Wien im Umkreis von 1 Kilometer mindestens ein Taxistandplatz zu finden ist. Der Ansatz von 42 Leerkilometern bei50 gefahrenen Kilometern ist ebenfalls nicht begründet.
Warum die Rückfahrt zu Schichtende 65% über dem Anfahrtsweg zu Schichtanfang liegt ist auch nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei, ebenso wie bei den Annahmen der Betriebsprüfung, um geschätzte Werte. Interessant sind allerdings die Zeitangaben die in der Berufung gemacht werden. Anfahrt und Rückfahrt zur Schicht dauern besonders lange, mit einem besetzten Fahrzeug wird die Fahrt wesentlich rascher abgewickelt. Im Hinblick auf die Berechnung des Kilometerertrages ergibt sich daher beim Ansatz der Wartezeit / Kilometer folgendes Bild:
|
Berechnung - Stehzeit/Kilometer
|
Kilometerleistung
|
3,00
|
50,00
|
42
|
5
|
Fahrzeit-Gesamt in Minuten
|
30,00
|
150,00
|
150
|
30
|
Gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit
|
35,00
|
35,00
|
35,00
|
35,00
|
Effektive Fahrdauer in Minuten
|
5,14
|
85,71
|
72,00
|
8,57
|
Stehzeit in Minuten
|
24,86
|
64,29
|
78,00
|
21,43
|
Stehzeit in Sekunden
|
1.491,43
|
3.857,14
|
4.680,00
|
1.285,71
|
Verrechenbare Stehzeit ab 2002 in sek
|
35,77
|
36,77
|
37,77
|
38,77
|
Anzahl der Stehzeiten
|
41,69
|
104,90
|
123,91
|
33,16
|
(Anzahl / gefahrenen Kilometer
|
13,90
|
2,10
|
2,95
|
6,63
|
Gewichteter Durchschnitt
|
3,04
Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, obwohl die unterschiedlichen Geschwindigkeiten nicht erklärbar sind, dass der bisherige Ansatz der Betriebsprüfung mit 2 Wartezeiten / Kilometer zu niedrig war. Eine entsprechende Korrektur wäre daher vorzunehmen.
Zuschläge:
Es ist richtig, dass im Jahr 2001 der Gepäckzuschlag weggefallen ist, insoweit wäre der von der Betriebsprüfung angesetzte Kilometerertrag zu korrigieren.
Neue Berechnung des Kilometerertrages
Berücksichtigt man die in der Berufung vorgebrachten Angaben, soweit dies nachvollziehbar und logisch argumentierbar ist so ergeben sich die folgenden Ansätze:
Leerfahrten bis zu 45% (50% so gut wie denkunmöglich ohne besondere Umstände)
Funkfahrten 40% - es wurde keine konkrete Darstellung vorgelegt, die einen niedrigeren Ansatz rechtfertigen würde
Fahrtstrecke 4,5 km anstatt 5 km - entspricht den Angaben im Schreiben der WKO welche auch die anderen Änderungen verursachen
Standzeit lt. Berechnungen des Steuerberaters 3 statt 2 / Kilometer
Gepäckzuschlag Wegfall ab 6/2001
Die genaue Berechnung ist der Beilage 4 zu entnehmen. Zusammenfassend werden die Unterschiede nachfolgend dargestellt:
|
|
2000/2001
|
2001
|
2002
|
KM-Ertrag It. BP
|
15,68
|
17,05
|
1,23
|
KM-Ertrag It. Berufung
|
16,06
|
17,28
|
1,24
|
Abweichung It. Berufung
|
2,42%
|
1,35%
|
0,81%
Die in der Berufung dargestellten/geforderten Abweichungen liegen in einer Bandbreite von 0,8 bis 2,4 Prozent zuungunsten des Abgabepflichtigen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Schätzung des Umsatzes handelt, können diese Abweichungen wohl als unbeachtlich angesehen werden.
Jahreskilometerleistung
Im Betriebsprüfungsbericht wurden die Mängel der Aufzeichnungen, aus denen sich die Schätzungsverpflichtung ableitet, umfassend dargestellt.
Grundaufzeichnungen werden erstellt aber weggeworfen.
Erlöse werden nicht täglich, sondern wöchentlich aufgezeichnet.
Wochenlosungen werden gerundet.
Die Kilometerzähler der Fahrzeuge werden manipuliert (rückläufige Zählerstände).
Die Wochenlosungen sind mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit erfunden (Ziffernanalysen).
Es werden nichtangemeldete Fahrer eingesetzt.
Die von der Betriebsprüfung ermittelten Kilometerleistungen (110.000 km) weichen um mehr als 300% von den erklärten Kilometerleistungen (25.000km) ab.
Der Abgabepflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht zu Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen
Die Berechtigung der Schätzung wird in der Berufung auch gar nicht bestritten, vielmehr wird ein verminderter Zurechnungsbetrag vorgeschlagen.
Die Betriebsprüfung geht aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen davon aus, dass die Abgabepflichtige vorsätzlich Grundaufzeichnungen vernichtet, Kilometerstände manipuliert und somit Abgaben verkürzt hat. Eine faktische Prüfbarkeit derart manipulierter Aufzeichnungen ist nicht mehr gegeben, die Abgabenbehörde war daher zur Schätzung der Umsätze verpflichtet. Für diese Schätzung wurden jene Daten (Kilometerablesungen) verwendet, die am ehesten den Tatsachen entsprechen, Daten die ohne Einwirkungsmöglichkeit der Abgabepflichtigen entstanden sind (Kontrollmitteilungen des Erhebungsdienstes, Garantieabrechnungen der Werkstätten)
Prüfungsauftrag
Der Prüfungsauftrag beinhaltet auch eine Nachschau nach § 144 (1) BAO. Die Erhebungen der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2003 und 2004 wurden daher völlig im Rahmen des erteilten Prüfungsauftrages durchgeführt.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1579-W/05
- Stammnummer
- 43530
- Gültig
- 28.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF