Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1579-W/05
Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1579-W/05vom 28.10.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Abgabepflichtige hatte im Prüfungsverfahren ausreichend Gelegenheit darzulegen, welche betriebsinternen Veränderungen vorgenommen wurden um im Jahr 2003 andere Kilometerleistungen als in den Jahren 2000 bis 2002 zu erzielen. Weder im Prüfungsverfahren noch jetzt in der Berufung werden dazu Angaben gemacht. Da von der Betriebsprüfung auch in den Jahren 2000 bis 2002 festgestellt wurden, ist eine Ableitung der Kilometerleistungen aus dem Jahr 2003 für die Jahre 2000 bis 2002 zulässig und nahe liegend. Dazu kommt noch, dass die Struktur der Dienstnehmer auf eine vergleichbare Nutzung der Fahrzeuge schließen lässt.
Zu den einzelnen Fahrzeugen (It. Berufung) wird wie folgt Stellung genommen:
W 3333 TX
Die Betriebsprüfung geht bei ihren Überlegungen davon aus, dass Kilometerablesungen die möglichst zeitnah hintereinander erfolgen, glaubwürdiger sind als Ablesungen, zwischen denen eine lange Zeitspanne liegt. Dies deshalb, weil die Abgabepflichtige bei Ablesungen mit langen Intervallen, eher die Gelegenheit hat Veränderungen am Kilometerstand vorzunehmen als innerhalb kürzerer Zeiträume. Dazu kommt noch, dass Ablesungen bei unvorhersehbaren Ereignissen (Ablesung durch den Erhebungsdienst, Garantieabrechnung des Händlers an den Hersteller) mit viel höherer Wahrscheinlichkeit unverfälschte Daten liefern als zum Beispiel geplante Werkstattaufenthalte.
Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um folgende Belege aus denen die Betriebsprüfung Kilometerstände abgelesen und eine Jahreskilometerleistung errechnet hat:
11.03.2003 Reparaturauftrag mit von der Werkstätte händisch ausgefülltem Kilometerstand km 31.914
12.5.2003 Ablesung durch den Erhebungsdienst - km 50.816, ein für das Unternehmen nicht vorhersehbares Ereignis
Abgeleitete Jahreskilometerleistung: 109.512 km
Am 23.7.2003 wird von der AZ Versicherung ein Kilometerstand von 40.879 abgelesen.
Der Gutachter der Versicherung hat keinen Grund einen falschen Wert abzulesen, ebenso der Erhebungsdienst des Finanzamtes. Für die Betriebsprüfung ist somit erwiesen, dass die Abgabepflichtige die Kilometerzähler ihrer Fahrzeuge manipuliert. Die unvorhergesehene (und dem Unternehmer wohl nicht mitgeteilte Aktion des Erhebungsdienstes) Ablesung spiegelt die tatsächliche Kilometerleistung eines Fahrzeuges wieder. Sollte in dem Zeitraum zwischen 11.3.2003 und 12.5.2003 ebenfalls der Kilometerzähler manipuliert worden sein, so würde sich nur eine noch höhere Jahreskilometerleistung ergeben.
W 4444 TX
Bei den diesbezüglichen Angaben der Abgabepflichtigen handelt es sich um Spekulationen zu den Abrechnungsmodalitäten der Fa. Wl. Da die Fa. Wl strengen internen Kontrollen unterliegt und auch kein Interesse an der Steueroptimierung ihrer Kunden haben dürfte, geht die Betriebsprüfung davon aus, dass die diesbezüglichen Ablesungen richtig sind.
W 55555 TX
Die Angaben in der Berufung sind, was den Kilometerstand anbelangt, richtig. Es ist allerdings nicht richtig, dass sich dieser Kilometerstand ins Bild fügt. Systematisch eingefügt ergäbe sich eine Jahreskilometerleistung von knapp 13.000 Kilometern was einer Tagesleistung von ca. 36 Kilometern entsprechen würde. In den Beobachtungszeitraum dieser Ablesungen sind die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel eingeschlossen.
W 6666 TX
Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Fahrzeuge nicht nur im Wiener Stadtgebiet bewegt werden dürfen. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Fahrzeuge im Mehrschichtbetrieb betrieben werden. Eine Kilometerleistung von 730 km/ Tag kann daher nicht ausgeschlossen werden.
W 7777 TX
Vergleich mit W 4444 TX
W 3333 TX
Vergleich mit W 4444 TX
Sonstige Fahrzeuge
Von der Abgabepflichtigen werden für sämtliche Fahrzeuge über sämtliche Zeiträume Erlöse für ca. 2000 Kilometer monatlich erklärt.
Es ist nicht richtig, dass im BP-Verfahren lediglich die Kilometerleistungen von 6 Fahrzeugen beanstandet wurden. Vielmehr wurde im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt und nachgewiesen, dass die erklärten Kilometerleistungen und Umsätze nicht den Tatsachen entsprechen. Es wurden von der Betriebsprüfung bei nahezu allen Fahrzeugen (bis zu 21 Stück) wesentlich höhere Kilometerleistungen festgestellt. Die jetzt in der Berufung aufgelisteten Fahrzeuge sind lediglich jene mit den deutlichsten und auffallendsten Abweichungen.
Schätzung
Wie in der Berufung richtig dargestellt wird, soll das Ergebnis der Schätzung so sein, dass es "die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat". Die Höhe einer Schätzung hat aber nicht ursächlich mit der Richtigkeit der Schätzung zu tun. Wenn die Abgabepflichtige nur einen Bruchteil ihrer Umsätze erklärt, so wird eine Schätzung entsprechend hoch ausfallen müssen. Eine Schätzung dient dazu Besteuerungsgrundlagen (möglichst richtig) zu ermitteln. Sie darf dabei nicht auf persönliche Bedürfnisse oder Zahlungsmöglichkeiten der Abgabepflichtigen eingehen, da dies nicht nur dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen würde sondern auch einen Amtsmissbrauch darstellen würde. Die Schätzung hat, unabhängig von der Höhe, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen darzustellen, persönliche Bedingungen und Zahlungsfähigkeit sind in gesonderten Verfahren zu berücksichtigen. Die Schätzung darf nicht willkürlich die höchsten denkbaren Ziffern zugrunde legen, sondern sollte am oberen Ende der sich im Schätzungsrahmen ergebenden Wahrscheinlichkeiten angesetzt werden. Das Finanzamt kann sich an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (Apitz, Schätzungsbescheide bei willkürlicher Schätzung, stBP 02 S. 108)
Nach einem Urteil des RFH (17.9.1925, RStBI. 1925, 257) soll die Schätzung dazu dienen, zu verhindern, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die für die Möglichkeit einer Nachprüfung aller in Frage kommenden Verhältnisse Sorge tragen, höhere Steuern zu zahlen haben, als diejenigen, bei denen eine genaue Nachprüfung unmöglich ist.
Der Betriebsprüfung standen im Verfahren lediglich manipulierte Unterlagen und eine Abgabepflichtige, die nicht bereit war die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen offen zu legen, zur Verfügung. Trotzdem war die Betriebsprüfung (Anmerkung: verpflichtet?) die wahrscheinlichsten Kilometerleistungen zu ermitteln und hat nicht die höchstmögliche Leistung für ihre Berechnungen angesetzt sondern den plausibelsten Wert (Werkstatt/ED) noch einmal um ca. 10% reduziert.
Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 23.5.1990, 89/13/0280, der eine Jahreskilometerleistung von 59.000km für einen einschichtig geführten Betrieb bestätigt, erscheint der Ansatz von 100.000 Kilometer für einen mehrschichtig geführten Betrieb nicht überhöht.
Die insgesamte Höhe der Zuschätzung resultiert einerseits aus der Anzahl der Fahrzeuge und andererseits aus dem bisher erklärten Umsatz, der nur einen Bruchteil des tatsächlichen Umsatzes ausmacht.
Berechnung des Umsatzes It. Berufung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung für ihre Berechnungen ausschließlich die gefahrenen Kilometer und nicht irgendwelche Einsatztage herangezogen hat. Das heißt, es ist völlig egal, ob 100.000 Kilometer in 6 oder 12 Monaten gefahren wurden, ausschlaggebend ist lediglich die Tatsache, dass 100.000 Kilometer gefahren wurden.
Die in der Berufung dargestellten Berechnungen sind daher nicht auf die Berechnungen der Betriebsprüfung aufbauend, sondern stellen eine vereinfachte Berechnung, basierend auf willkürlich angenommenen Kilometerleistungen/Tag, dar. Die tatsächlich gefahrenen und von der Betriebsprüfung dokumentierten Kilometerleistungen bleiben dabei völlig unberücksichtigt.
Zusammenfassung
Die Abgabepflichtige hatte, sowohl im Betriebsprüfungs- als auch im Berufungsverfahren die Möglichkeit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen offen zu legen. In beiden Verfahren hat sie sich darauf beschränkt auf die vermeintliche Unmöglichkeit der geschätzten Umsätze zu verweisen, minimale Zuschätzungsvorschläge zu unterbreiten und letztendlich völlig unzureichende, realitätsverweigernde Berechnungen vorzulegen. Die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen wurden, obwohl die Unrichtigkeit der erklärten Werte gar nicht bestritten wird, nicht offen gelegt.
Für die Betriebsprüfung besteht daher keine Veranlassung von den festgesetzten Zuschätzungen abzuweichen.
Die Bw. gab durch ihren steuerlichen Vertreter eine Gegenäußerung ab:
In Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung betreffend Berufung für die Jahre 2000 bis 2002 führe ich im Namen und Auftrag meiner o.a. Mandantschaft aus:
1. Einsatztage
In der Berufungsschrift wurde von 365 Einsatztagen ausgegangen, da die Km-Leistung pro Einsatztag natürlich umso geringer ist, je mehr Einsatztage anfallen. Schon die Leistung von 274 km pro Tag für ein Taxi in Wien ist eine astronomische Zahl, vermindert man nun jedoch die Einsatztage, so erhöhen sich die km-Leistungen natürlich im selben Ausmaß.
Wenn z.B. angenommen wird, es fallen aufgrund von Urlauben, Krankheit, Reparaturen etc. ein Drittel der gesamten Kalendertage als Stehtage an, so erhöht sich die tägliche Km-Leistung auf 417 km, ausmultipliziert mit der in der Berufung ermittelten Fahrtzeit von 3,46 min. pro Kilometer, ergäbe sich eine tägliche Fahrzeit von ca. 1.442 min., d.s. 24 Stunden! Bei 240 Einsatztagen ergibt sich somit die skurille Situation, dass das Taxi überhaupt keine Stehzeit aufweist und das Fahrzeug rund um die Uhr pausenlos gefahren wurde.
2. Fahrpreis
Bei Berechnung des Fahrpreises für eine durchschnittliche Taxifahrt hat die BP sehr wohl sämtliche existierenden Tarifkomponenten summarisch angesetzt. Wie in der Berufung ausgeführt, wurden Zuschläge für Telefon und Gepäck nie verrechnet.
In der Berufung wurde der Fahrpreis für eine im Durchschnitt 5 km dauernde Fahrt kalkuliert. Ob nun für den strittigen Zeitraum 2000 bis 2002 eine Information von Dezember 2003 maßgeblich ist, wonach sich die durchschnittliche Taxifahrt von 5 auf 4,5 km gesenkt hat, bleibe dahingestellt.
Sollte eine Neuberechnung notwendig sein, so sind selbstverständlich auch die Zuschläge für Wartezeiten entsprechend abzusenken.
Wesentlich erscheint, dass laut Erfahrung der Berufungswerberin lediglich 30% der Fahraufträge via Funk angenommen werden und die meisten dieser Fahraufträge am Taxistandplatz angenommen werden.
Ausführungen zum Anteil der Leerfahrten werden in der Stellungnahme zwar angekündigt, solche sind jedoch nirgends aufzufinden.
3. Falschannahmen
Lt. BP widerspricht die Annahme von 50% an Leerfahrten allen Erfahrungen des täglichen Lebens. Es wird um Bekanntgabe ersucht, wer diese "Erfahrungen des täglichen Lebens" gemacht hat. In der Berufung wird auch nicht behauptet, dass die Taxilenker bei jeder Fahrt an den Ausgangspunkt zurückkehren, die Leerfahrten werden im Tag mit 42 km berechnet, die Besetztfahrten mit 50 km (Anlage III der Berufung). Die Anfahrt zu Schichtanfahrt ist deshalb kürzer, da ein naher Taxistandplatz angefahren werden kann. Zumeist ist dies nicht der nächste Taxistandplatz, da jeder Chauffeur einen solchen Standplatz auswählt, der auch die Wahrscheinlichkeit baldiger Beschäftigung bietet. Bei der Rückfahrt ist es nicht möglich, einen nahen Taxistandplatz anzufahren, da der Chauffeur das Kfz wieder beim Sammelpunkt abzuliefern hat oder das Kfz in der Nähe seines Wohnortes abstellt, um am nächsten Tag ohne Verzögerung wegfahren zu können.
Der Endpunkt bei Anfahrt am Morgen ist eher beeinflussbar als der Ort der Abfahrt nach der letzten Besetztfahrt am Abend.
Anfahrt am Morgen und Rückfahrt am Abend sind wegen Stau, besonders am Abend, letzte Pflege des Kfz etwas zeitaufwändiger als die Fahrten tagsüber.
Die Berechnungen am Ende des Kapitels "Falschannahmen" sind unklar, eine nähere Erläuterung wäre erforderlich.
4. Jahreskilometerleistung
Die in der Stellungnahme zum Kapitel Jahreskilometerleistung angeführten formellen Mängel sind eher weniger bedeutsam gegenüber der Tatsache, dass materiell ein Ergebnis resultiert, welches nie und nimmer verwirklichbar ist. Dabei verneint die Stellungnahme, dass die Fahrzeuge an 365 Tagen je Jahr im Einsatz sind.
Eine Abweichung ist doch wohl nur nach unten möglich, da das Jahr nicht mehr als 365 Tage insgesamt hat. Wenn, wie in Anlage l zur Berufung dargestellt, man von 258 Leistungstagen im Jahr ausgeht, so fährt ein Auto, welches jährlich 100.000 km zurücklegt pro Leistungstag ca. 388 km. Setzt man den Zeitbedarf pro Kilometer mit 3,46 min an, so ist das betreffende Kfz pro Leistungstag 22,35 Stunden unterwegs. Eine derartige Zahl ist denkunmöglich und absurd.
5. Prüfungsauftrag
Der Prüfungsauftrag beinhaltet keineswegs eine Nachschau für die Zeiträume 2003 und 2004, eine Einschau für diese beiden Jahre wurde nicht angeordnet und ist daher gesetzlich nicht gedeckt.
Über betriebsinterne Änderungen wurde die Berufungswerberin nie befragt. Die folgende Formulierung auf Seite 6, 2. Absatz der Stellungnahme der BP ist unklar und kann daher nicht kommentiert werden: "Da von der Betriebsprüfung auch in den Jahren 2000 bis 2002 festgestellt wurden, ist eine Ableitung der Km-Leistungen aus dem Jahr 2003 für die Jahre 2000 bis 2002 zulässig und nahe liegend."
6. Zu einzelnen Fahrzeugen
W 8888 TX: Sämtliche angeführten Belege und Unterlagen betreffen das Jahr 2003 und sind daher nicht prüfungsgegenständlich.
Übrige Kfz: Die BP geht davon aus, dass sämtliche Angaben von Versicherungen und Kfz-Werkstätten zu 100 % richtig sind und alles, was an Differenzen denkbar und möglich ist, von der Berufungswerberin zu vertreten ist. Tatsache ist jedoch, dass ein langes Telefongespräch, welches der Schriftenverfasser mit dem Leiter der Werkstätte vor ca. 1 Monat geführt hat, sehr wohl zu Tage gefördert hat, dass es sehr oft zu Flüchtigkeitsfehlern und Ablesefehlern wegen Zeitdrucks kommt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Berufungswerberin sich nicht nur in reinen Spekulationen ergangen ist.
Betreffend das Kfz W 5555 TX wird eine Jahreskilometerleistung von ca. 13.000 km angeführt und diese in eine Tagesleistung von ca. 36 km umgerechnet. Abgesehen davon, dass die vorstehenden Zahlen vorläufig nicht nachvollziehbar sind wird darauf hingewiesen, dass die BP vehement absreitet, von 365 Einsatztagen auszugehen, dividiert man jedoch 13.000 Jahreskilometer durch 36 km täglich, wie in der Stellungnahme angegeben, so resultieren daraus 365 Tage. Hier widerspricht sich die Stellungnahme selbst.
Die allgemeine Behauptung, es "wurde im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt und nachgewiesen, dass die erklärten Km-Leistungen und Umsätze nicht den Tatsachen entsprechen" ist im Ausspruch umfassend und allgemein aber durch die Beweislage keineswegs gedeckt. Ungereimtheiten haben sich insbesondere für das Jahr 2003 ergeben dieses Jahr ist nicht prüfungsgegenständlich. Die Abweichungen im Prüfungszeitraum sind, wenn überhaupt, nur geringfügig.
7. Schätzung
Die Stellungnahme kann in keiner Weise die in der Berufung angeführten bedeutenden Bedenken gegen die aus der Schätzung resultierenden Zahlen zerstreuen. Wenn die aus der Schätzung resultierenden Steuern Beträge ergeben, die weit über den Summen liegen, welche im Prüfungszeitraum von der Berufungswerberin bewegt wurden, so kann nicht von der Einhaltung des "Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung" gesprochen werden. Die Schätzung hat sich nicht am oberen Ende der sich im Schätzungsrahmen ergebenden Wahrscheinlichkeiten bewegt, sondern hat ein Vielfaches der möglichen Beträge als steuerlich relevant eingestuft.
Im Prüfungsbericht und in sämtlichen davor abgeführten Diskussionen ist nie von Seiten der BP die Absicht geäußert worden, sämtliche Fahrzeuge oder nur eine überwiegende Anzahl dieser sei in einem mehrschichtig geführten Betrieb verwendet worden. Diese "Doppelbesetzung" und vielleicht auch "Dreifachbesetzung" sämtlicher Fahrzeuge ist erstmals in der nunmehrigen Stellungnahme enthalten und wird diese Tatsache vehement bestritten. Richtig ist, dass jeweils ein Kfz doppelt besetzt war, sämtliche übrigen waren nur einfach besetzt. Die Doppelbesetzung des einen Fahrzeuges ist in die Kalkulation It. Berufung in Anlage VI eingearbeitet, unter der Bezeichnung "bei teilweiser Doppelbesetzung" wurde die Km-Leistung eines Fahrzeuges verdoppelt.
Die Ausführungen auf Seite 9, "es ist völlig egal, ob 100.000 km in sechs oder zwölf Monaten gefahren werden, ..." ist ebenfalls unklar, es wird wohl von Seiten der BP nicht angenommen werden, dass 100.000 km von einem Wiener Taxi innerhalb von sechs Monaten zurückgelegt werden können?
Unter dem Punkt "Zusammenfassung" auf Seite 10 der Stellungnahme wird nochmals davon gesprochen, dass die Berufungswerberin keine Bereitschaft zur Mitarbeit zeigte. Dies ist nicht richtig, richtig ist, dass sämtliche Argumente abgeschmettert wurden und von Seiten der BP stets mit riesigen Zahlen gedroht wurde. Als sich die Berufungswerberin vehement gegen derartig ausufernde Schätzungen argumentativ zur Wehr setzte, wurde dies stets als Mangel an Mitwirkungswillen eingestuft. Noch im Rahmen der Schlussbesprechung wurden sämtliche im Ansatz vorhandenen Kompromissvorschläge undiskutiert vom Tisch gewischt.
8. Resümee
Das Berufungsbegehren wird somit vollinhaltlich aufrechterhalten."
(Anmerkung: Von der Wiedergabe der umfangreichen Vorhalteverfahren im Zuge der Prüfung wird Abstand genommen.)
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden dem gesetzlichen Vertreter des Komplementärs folgende entscheidungswesentliche Unterlagen sowie Berechnungen und Nachkalkulationen durch den Referenten in Kopie zwecks Stellungnahme übermittelt:
Ablichtung der Niederschrift der FLD f. Wien, N.Ö. und Bgld. v. 8.4.1997, Ablichtung aus dem Kurier v. 11.12.1997 ("Der Taxiruf per Funk ...."), Schreiben der Taxiinnung (WKO) vom 19.12.2003, Berechnungen des durchschnittlichen Km-Ertrages für den Berufungszeitraum, Nachkalkulationen der Streitjahre durch den Referenten des UFS.
"Im Hinblick auf die von Hrn. A; vorgelegte Äußerung der Taxiinnung vom 19. Dezember 2003, in der die durchschnittliche Taxifuhre im Raum Wien mit 4,5 km statt bisher 5 km angegeben wurde, fand diese durchschnittliche Fahrtstrecke in den Nachkalkulationen des Referenten Berücksichtigung. Dagegen fand sich in der Äußerung kein Hinweis auf einen Anteil der per Funk bestellten Fahrten unter 40%, sodass dieser Wert lt. Kurierartikel beibehalten wurde. Obwohl der Referent gegen die Feststellungen in der von der Innung zitierten und von Hrn. A; zur Einsicht angebotenen Diplomarbeit Br. Bedenken hat - die Erhebungen betr. Leerfahrtenanteil fanden in einem Zeitraum von nur ca. einer Woche im Februar des Jahres 1995 durch einen nicht branchenkundigen Studenten statt - wurden Nachkalkulationen mit 40 und 50% Leerfahrtenanteil durchgeführt. Im Hinblick auf die während der Nacht nur eingeschränkten bzw. nicht zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel hält der Referent einen Anteil an Nachtfahrten bzw. Fahrten zum Sonn- und Feiertagstarif von 30% für zutreffender als die Schätzung durch den früheren Vertreter mit bloß 20%."
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des ehemaligen Komplementärs (v. 21.10.2008) wurden seine Aussagen niederschriftlich fesgehalten:
"Hr. A; spricht vor, legt seine persönliche Situation dar. Er übergibt ein Schreiben der Taxifunkzentrale über Funkaufträge im Jahr 2002. Hr. A; fügt hinzu, ein Auftrag bringt durchschnittlich 8 bis 10 €. Er legt ein weiteres Dokument der Wirtschaftskammer Österreich bezüglich Leerkilometeranteil vor. Er kündigt an, weiteres Material betr. Einsteiger-, Funkfahrten und Standplatzfahrten erfahrungsgemäß vorkommen (Anmerkung: beizubringen). Zusätzlich wird er z.B. von der Wirtschaftuni und von der Statistik Austria zweckdienliches Material beschaffen und ca. innerhalb eines Monates zur Verfügung stellen.
Hr. A; behauptet, dass im Gegensatz zu früher die meisten Taxilenker nicht mehr prozentuell (z.B. mit 40% der Umsätze) beteiligt sind sondern pauschal verrechnet (Anmerkung: werden): Das heißt, ein Taxilenker vereinbart mit dem Unternehmer für ein Taxi einen bestimmten Betrag pro Woche, verschieden hoch je nach Einzelschicht oder Doppelschicht. Im Streitzeitraum hat ihm ein Taxilenker 450 € pro Woche (Einzelschicht) zu bezahlen gehabt. Doppelschicht: 280 - 300 €. Im Ergebnis hat ein Taxilenker auf diese Weise mehr als ein Akademiker an Lohn bezogen. Sie verdienten an die 2.500 bis 3000 € pro Monat, in Weihnachtszeiten wohl bis zu 5000 €."
Über die weitere (3.) Vorsprache des ehem. Komplementärs der Bw. vom 5. November 2008, (versehentlich wurde der 27.10.2008 als Datum ausgewiesen) wurde Folgendes niederschriftlich festgehalten:
"Hr. A; legt verschiedene Ausdrucke der Statistik Austria GmbH betr. Taxiumsätze und angemeldete Taxi und Mietwagen vor. Er stellt weiters eine gebundene Ausgabe diverser Diplomarbeiten der Wirtschaftsuniversität im Zusammenhang mit Taxiunternehmen für ein Monat zur Verfügung. Weiters legt er eine Gegenäußerung zu der dem Masseverwalter übermittelten Kalkulation des Referenten vor. Hr. A; weist darauf hin, dass er die Eingabe umgehend Hrn. Mag. W übergeben wird.
Angesprochen auf Widersprüche in dem Aktenvermerk über seine Vorsprache am 15.10.2008 betr. die Höhe der wöchentlichen Vermietungsentgelte stellt Hr. A; nun in Abrede überhaupt je einen Doppelschichtbetrieb gehabt zu haben.
Hr A; bring vor, es seien 60% Funkaufträge und 40% Einsteigerumsätze angefallen. Von den Funkaufträgen fallen regelmäßig zwischen 5 und 10% Stornierungen an."
Aus einer vorgelegten Bestätigung der WKO Wien ist die Zahl der Mietwagen- und Taxiberechtigungen und die Zahl der im Jahr 2002 zugelassenen Mietwagen und Taxifahrzeuge ersichtlich.
Eine nicht datierte Bestätigung der 40100 Taxifunkzentrale GmbH ist zu entnehmen, dass 2002 Fahrzeuge mit Einzelfuhrverrechnung durchschnittlich 1822 Aufträge, d.s. 151,9 Aufträge pro Monat gehabt hätten.
Aus einem weiteren, am 30.10.2008 erstellten Ausdruck der Statistik Austria GmbH sind die gesamten jährlichen Umsätze der österreichischen Mietwagen- und Taxiunternehmen im Zeitraum 2002 bis 2006 zu ersehen. Auch die jeweilige Zahl der (verwendeten?) Mietwagen und Taxis wurde angeführt. Aus der Jahresziffer der Gesamtumsätze dividiert durch die Zahl der Mietwagen und Taxis wird für 1997 ein jährlicher Umsatz pro Wagen von € 20.684,00 errechnet.
Weiters übergab der ehem. Komplementär dem Referenten eine Gegenäußerung bzw. Stellungnahme zum Vorhalt vom 1. Oktober 2008, die jedoch keine Genehmigung durch den Masseverwalteraufweist.
"1. Nachkalkulation des UFS
Die im Schreiben des UFS dargestellte Nachkalkulation beseitigt die gravierendsten Undenkbarkeiten in den bekämpften Bescheiden. Werden doch damit die Gewinnzurechnungen der BP um 75% (Jahre 2001 und 2002) bzw. 78% (Jahr 2000) zurückgenommen. Die Verminderung der Zurechnung bei der USt betragen zwischen 68% (Jahr 2001) bis 73% (Jahr 2000), dies ohne Berücksichtigung einer noch notwendigen Erhöhung der absetzbaren Vorsteuer. Hierfür bedanke ich mich ausdrücklich.
Aber, wie ausgeführt, werden damit nur die gröbsten Unrichtigkeiten beseitigt, bei weitem sind aber nicht alle fehlerhaften und unbegründeten Annahmen der BP damit korrigiert.
Die verbleibenden Unrichtigkeiten bez. Unklarheiten in den Grundannahmen lt. Berechnung des UFS sind im Wesentlichen:
a) Unrichtig ist die Annahme der Doppelbesetzung für alle Fahrzeuge, nicht nur Doppelbesetzung für lediglich ein Fahrzeug, wie in Pkt. 7 der Gegenäußerung vom 18.7.2005 dargelegt. Die Berechnung des UFS im Schreiben vom 1.10.2008 nimmt Doppelbesetzung für alle Fahrzeuge an, ohne dies zu kommentieren oder auf die Gegenäußerung vom 18.07.2005 einzugehen. Bemerkt wird, dass bei Geltendmachung von Verdienstentgang lediglich für ein KFZ Doppelbesetzung verrechnet wurde, für alle übrigen KFZ immer nur Einfachbesetzung!
b) Es bleibt unklar, ob die Reduzierung der Einsatztage von 365 lt. BP auf 258 lt. Berufung sich auf das Ergebnis der gewählten Schätzungsmethode auswirkt.
2. Schätzung
Insbesondere die internen Gegebenheiten, welche im Rahmen der Berufungsausführungen berücksichtigt wurden, hat der UFS nicht zum Ansatz gebracht. Wesentlichste Abweichung ist grundsätzliche Einfachbesetzung mit Ausnahme eines PKWs.
Die in der Berufung vom 17.5.2005 dargestellte Berechnung ermittelt die Ergebnisse für die Jahre 2000 - 2002 unter Berücksichtigung aller externen aber auch internen Voraussetzungen und kommt somit den tatsächlichen Verhältnissen am allernächsten. Es sind hier nicht nur gesamtbranchenspezifische Faktoren berücksichtigt sondern auch die betriebsinternen.
3. Kontrollrechnung
Um dem d.o. Finanzsenat weitere Vergleichsmöglichkeiten zu verschaffen, war ich bemüht, weitere Unterlagen zu beschaffen. Es ist mir gelungen 3 Dokumente aufzutreiben, bei deren logischer Verknüpfung ein Ergebnis resultiert, welches den Berechnungen laut Berufung sehr nahe kommt und diese damit bestätigen.
Diese Dokumente sind:
a) Schreiben der Taxifunkzentrale, undatiert, wonach in 2002 je Taxi durchschnittlich 1822 Funkaufträge vermittelt wurden, das sind monatliche ca. 152 (Anlage I). Alle Fahrzeuge waren mit Funk ausgestattet und haben diesen auch stets benutzt.
b) Information der Statistik Austria v. 30.10.2008, wonach der Gesamtumsatz aller Taxis und Mietwagen im Bundesland Wien für 2002 rd. 124.270.000 € betragen hat (Anlage II).
c) Information der Fachgruppe f. Beförderungsgewerbe mit PKW vom 30.10.2008, wonach in 2002 im Bundesland Wien (Anlage III)
1059 Mietwagen und 3956 Taxi - PKW, insgesamt somit 5015 PKW zugelassen waren
Erfahrungswert: Fuhrlohn f. durchschnittliche Fahrt von 4,5 km beträgt
mit Funkvermittlung €10.-
ohne Funkvermittlung € 8.-
Die Verknüpfung dieser Informationen vermehrt um die Interna:
a) ca 10% der Funkvermittlungen gehen ins Leere (Fahrgast wurde von anderem Taxi aufgenommen oder hatte sich geirrt).
b) das Verhältnis von Funkfahrten zu sonstigen Einstiegen beträgt ca. 60:40
ergibt nachstehende Berechnung:
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Jahr 2002
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Funkvermittlungen
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152
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Storni 10%
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-15
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60% Funkfahrten
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137
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x € 10
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1370.00
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40% sonstige Einstiege
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91
|
x € 8
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728,00
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Losung je Monat
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2098,00
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(Losung je) Jahr
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25.176,00
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Anzahl der Taxis in 2002:
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Durchschnittlich 18
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18 x € 25.176 =
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€ 453.168.00
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Erlöse 2002 lt Berufung
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€ 456.125.00
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Jahr2001
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Losung für 1 Taxi (2002) € 25.176.- d.s. ATS 346.429.-
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Indexrechnung:
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Kilometerertrag lt. UFS
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2002
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€ 1,02
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d,s,
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ATS 14,04
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2001
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ATS 12,96, d.s. 92%
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92% v. ATS 346.429.-
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ATS 318.715.-
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Anzahl der Taxis: durchschnittlich 14
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14 x ATS 318.715
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ATS 4.462.010.-
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Erlöse lt. Berufung
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ATS 4.767.840.-
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Jahr 2000
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Losung für 1 Taxi (2002) € 25.176.- d.s. ATS 346.429,00
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Indexrechung:
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Kilometerertrag lt. UFS
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2002
|
€ 1,02
|
d.s.
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ATS 14,04
|
2000
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ATS 12,35 d.s. 87%
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87% v. ATS 346.429
|
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ATS 272.282,00
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Anzahl der Taxis: durchschnittlich 5
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5 x ATS 277.282.-
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ATS 1.386.410,00
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Erlöse lt. Berufung
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ATS 1.590.847,00
4. Berufungsinhalt, Verzicht auf mündliche Verhandlung
Im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt 1-3 halte ich das Berufungsbegehren vollinhaltlich aufrecht und ersuche ich nochmals um antragsgemäße Erledigung.
Da meine Existenz sowohl in wirtschaftlicher als auch menschlicher Hinsicht völlig vom Ausgang dieses Rechtsmittelverfahrens abhängt, will ich die Gelegenheit wahrnehmen, sämtliche Argumente dem d.o. Senat auch persönlich vorzutragen. Ich kann daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichten."
Beigelegt wurde ein Auszug der Statistik Austria GmbH vom 30.10.2008 über die geseamten Umsätze im Mietwagen- und Taxigewerbe in den Jahren 2002 - 2006 sowie eine Auskunft (v. 30.10.2008) der WKO über die aufrechten Mietwagen- und Taxiberechtigungen im Jahr 2002 sowie über die tatsächlich in diesem Jahr angemeldeten Mietwagen und Taxis.
Eine Durchsicht der vom ehemaligen Komplementär der Bw. vorgelegten (gebundenen) Seminararbeiten ergab deshalb keinerlei Beweiswert für das vorliegende, die Jahre 2000 bis 2002 betreffenden Kalenderjahre, weil die Ausführungen (S. 19 und 20 bzw. 27 bis 29) Umsätze und Erträge der gesamten statistisch erfassten Umsätze und Erträge von Taxis
und Mietwagen ausweisen und weil das schon aus diesem Grund unbrauchbare Material (da für Mietwagenerlöse nicht der Taxitarif zur Anwendung zu gelangen hat) zudem jeweils lt. den entsprechenden Fußnoten (z.B. Seite 27) aus dem Jahr 1988 stammt. Die weiteren Artikel beschäftigen sich mit Vergleichen der Taxidichte in Österreich und in bestimmten europäischen Ländern sowie in einem ins Gewicht fallenden Teil mit allfälligen künftigen speziellen Angeboten der Taxibranche, wie z.B. die Schaffung von "Frauentaxis", "Luxustaxis für Manager" zwecks Verbesserung der Ertragslage.
Aus der Anlage 2 zum Betriebsprüfungsbericht, Seite 1, ist neben der Ermittlung der "möglichen KFZ-Einsatztage" für die Prüfungsjahre (2000: 1558 Tage, 2001: 5.012 Tage und2002: 6.502 Tage) auch eine Aufstellung über -"Tage - angemeldete Angestellte (2000: 1828, 2001: 4683 uns 2002: 7424) zu entnehmen.
In dem im Zuge der Prüfung an das Finanzamt gesandten Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 6. 12.2004 werden nicht nur Ungereimtheiten hinsichtlich festgestellter Negativ-Kilometer aufgezeigt - welche vom Prüfer im Bericht auch berücksichtigt wurden - sondern werden die vom Prüfer aufgelisteten "Tage - angemeldete Angestelle", vom Vertreter als "Manntage" benannt, als unrichtig ermittelt bezeichnet.
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Jahr
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2000
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2001
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2002
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Autotage
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1.558
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5.012
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6.502
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Manntage
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1.114
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2.837
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5.967
"Daraus ergibt sich, dass in jedem Jahr mehr Autotage als Manntage angefallen sind. Die aufscheinenden Differenzen können teilweise eine Erklärung für irrtümlich nicht gemeldete Personen oder zu früh abgemeldetet Chauffeure darstellen. Eindeutig ergibt sich daraus aber, dass sich sämtliche Autos nur in sogenannten "Einschichtbetrieb" betrieben wurden. Ein Mehrschichtbetrieb ist völlig auszuschließen. Daher ist die Fahrleistung für ein das ganze Jahr betriebenes Kfz nicht mit 100.000 km anzusetzen, sondern im Einschichtbetrieb bei einer 5-Tage-Woche mit ca. 25.000 - 30.000 km/Jahr. Es wird daher beantragt, eine Kalkulation auf Basis dieser Feststellungen neu durchzuführen!"
In der am 22. November 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde weder von Seiten des gesetzlichen Vertreters des Komplemetärs noch von Seiten des Finanzamtes ein den Sachverhalt ergänzendes Vorbringen erstattet, sondern auf den umfangreichen Schriftverkehr verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzungsberechtigung
Wie sich aus den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen des Prüfers ergibt, wurden Belege über die Abrechnungen mit den einzelnen Lenkern wohl ausgestellt, aber von der -seit Beginn steuerlich vertretenen - Bw. nicht aufbewahrt, sondern ausnahmslos weggeworfen.
Die Tageslosungen wurden weiters nicht täglich, sondern bloß wöchentlich festgehalten. Die Wochenlosungen wurden lt. Betriebsprüfung außerdem bloß gerundet erfasst.
Die vom Prüfer für die Höhe der Schätzung u.a. herangezogenen Ergebnisse von Intervallprüfungen unterstreichen die Berechtigung zur Schätzung ebenso wie die umfangreichen Ausführungen zu den Ergebnissen der vom Prüfer durchgeführten statistischen Ziffernanalysen, die It. den Ausführungen des Prüfers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf erfundene Losungen schließen lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Nichtaufbewahrung von Losungsgrundaufzeichnungen bei Taxiunternehmen ausführt (z.B. VwGH v. 20.02.1991, 90/13/0214 und v. 31.05.2006, 2002/13/0072) kann an der Schätzungsberechtigung kein Zweifel bestehen.
Im Übrigen wird die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Schätzung selbst von der Bw. nicht bestritten.
2. Schätzungsgrundlagen
2.1. Intervallüberprüfungen, negative Kilometerleistungen
Seitens der Betriebsprüfung wurden aus Reparaturrechnungen, § 57a KFG-Gutachten, Unfallsberichten und Kontrollmitteilungen des Erhebungsdienstes bzw. von KlAB-Organen des Finanzamtes über Kilometerstandsablesungen in Taxis der Bw. teilweise rückläufige Kilometerstände ermittelt (siehe Anlage 2 zum Betriebsprüfungsbericht, Seiten 1 - 24).
Im Zuge von Intervallprüfungen, bei denen die Kilometerstände zwischen einem kürzeren Zeitraum ermittelt und auf ein Jahr umgerechnet werden, kam die Betriebsprüfung zu völlig abweichenden Ergebnissen. Die Betriebsprüfung hielt eine (beim Taxi W 3333 TX) im Jahr 2003 ermittelte Differenz, welche auf eine Jahresleistung von rd. 109.000 km hochgerechnet wurde, für einen tauglichen Hinweis auf die tatsächlich erzielten jährlichen Km-Leistungen pro Fahrzeug. Die Ergebnisse der dabei ermittelten jährlichen Km-Leistungen können der eingangs erwähnten Anlage 2, S. 2 - 24 des Betriebsprüfungsberichtes entnommen werden und reichen von Negativkilometern bis 134.410.885 km/Jahr.
Der Berufungssenat schließt sich - angesichts eines derart hohen Kilometerstandes und der sich daraus ergebenden enorm hohen jährlichen Kilometerleistung - diesbezüglich den Berufungsausführungen an, dass es sich bei der Ablesung durch die AZ. (mit 409.428 km) offensichtlich um einen Ablesefehler handeln dürfte. Die übrigen, bei diesem Taxi festgestellten Werte (Bl. 5 der Anlage 2) ergeben zwar wiederholt rückläufige Km-Leistungen, betreffen jedoch nicht mehr den geprüften Zeitraum. Die Frage, ob die Betriebsprüfung durch den Prüfungsauftrag berechtigt bzw. verpflichtet war, für das Jahr 2003 eine Umsatzsteuernachschau durchzuführen oder nicht konnte auf sich beruhen, da über eine bescheidmäßige Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 nicht abzusprechen war.
Die Bw. bzw. deren Komplementär bemühte sich hinsichtlich der Feststellungen zu den Taxis W 4444 TX und W 7777 TX die vom Prüfer aufgezeigten rückläufigen Kilometerstände, sei es nun durch Ablesefehler oder wie auch behauptet, durch bewusste Falscheintragungen durch die Werkstattmitarbeiter (niedrigere als die tatsächlichen Kilometerstände, um der Bw. kostenlose Garantieleistungen trotz Überschreitens der tatsächlichen Km-Leistung zu ermöglichen) zu erklären. Beim Taxi W 4444 TX wandte sich die Bw. nur ausdrücklich gegen die Richtigkeit der Kilometerstände zum 19.06.2000 und zum 28.06.2000, bei denen die an die Intervallprüfung anschließende Hochrechnung auf ein Jahr 112.858 km ergab und gegen den herangezogenen Km-Stand vom 26.02.2001, durch den sich 20.562 "Negativkilometer" ergaben. Gegen die Richtigkeit der weiteren 1.945 Negativkilometer, die auf Grund der Kilometerangaben in den Rechnungen vom 10.05.2001 (72.146 km) und vom 23.07.2001 (70.201 km) hervorkamen, brachte die Bw. dagegen nichts vor.
Der Erklärungsversuch, die beiden vom Bw. herangezogenen Werkstätten, wobei es sich bei der einen um die offizielle österreichische Generalvertretung der vom Bw. ausschließlich benutzten Automarke handelt, hätten durch Falschangaben hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Kilometerstände der Bw. nicht mehr zustehende Garantieleistungen ermöglicht, erweist sich als völlig unwahrscheinlich: abgesehen davon, dass eine derartige Vorgangssweise der Werkstätten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand verwirklichen würde, widerspricht es nach Auffassung des Berufungssenates jeglicher wirtschaftlicher Erfahrung, dass sich ein Unternehmen ohne einen erkennbaren eigenen Nutzen an solchen ebenso hochriskanten wie illegalen Machenschaften beteiligen würde.
Im Übrigen wurden von der Bw. für dieses Vorbringen auch keinerlei Beweise angeboten.
Beim Taxi W 1554 TX (Siehe Anlage 2, seite 9) wurden "Negativkilometer" zwischen den Kilometerständen lt. Rechnungen vom 13.11.2002 (19.617 km) und vom 24.12.2002 (17.160 km) festgestellt. (Ebenso wurde zwischen den Rechnungen vom 16.12.2003 und vom 06.09.2004 "Negativkilometer" festgestellt. Für das Berufungsverfahren sind diese "Negativkilometer" , da außerhalb des Streitzeitraumes gelegen, allerdings nicht direkt aussagekräftig.) Konkrete Erklärungsversuche der Bw. hinsichtlich dieser "Negativkilometer" sind weder der Berufung, noch der Gegenäußerung zu entnehmen.
Beim Taxi W 1111 TX (Anlage 2, Seite 14) stellte die Betriebsprüfung zwischen den Rechnungen vom 11. und 24. Juli 2000 eine positive Km-Differenz von genau 2.000 km fest, ohne diese konkret zu beanstanden. Dennoch wurden diese Werte in der Berufung als unrichtig bezeichnet und wurde versucht eine Erklärungsmöglichkeit darzulegen.
Aus den Rechnungen vom 18.09.2001 (87.610 km) und vom 07.01.2002 (78.130 km) sind "9.480 Negativkilometer" klar zu erkennen.
In der Berufung werden konkret nur die Kilometerstände ab dem 25.01.2002 (die auf gerundete Km-Leistungen schließen lassen) angezweifelt und werden Erklärungsansätze (Eintragung von bloß geschätzten Km-Ständen, Angabe niedrigerer Km-Stände durch die Werkstätte zwecks Ermöglichung von Garantieleistungen) geboten.
Gegen die Richtigkeit der Rechnungen vom 18.09.2001 und v. 07.01.2002, die zur dargestellten Negativkilometerleistung führten, wurde somit nichts vorgebracht.
Schließlich wurden auch beim Taxi W 6856 TX (siehe Anlage 2, S. 23) auf Grund der Kilometerangaben in den Rechnungen vom 18.12.2001 (83.123 km), vom 28.12.2001 (83.098 km) und vom 07.01.2002 (81.350 km) 25 und 1.748 "Negativkilometer" festgestellt.
Konkrete Einwände gegen diese "Negativkilometer" wurden von der Bw. ebenfalls nicht erhoben.
Wenngleich Ablesefehler, sei es durch Werkstättenbedienstete oder Versicherungsorgane oder durch Erhebungsorgane der Finanzverwaltung möglich sind und nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, spricht aber die Häufigkeit der in Anlage 2 festgestellten "Negativ-Km" eindeutig gegen einige wenige Fehleintragungen und für ein planmäßiges Vorgehen der Bw. - sei es nun um die niedrigen erklärten Umsätze zu rechtfertigen oder um einen - auf Grund der niedrigeren am Tachometer ausgewiesenen Km-Leistung - höheren Verkaufspreis zu erzielen.
2.2. Nicht angemeldete Fahrer
Die anlässlich von Unfällen festgestellten und nicht angemeldeten, im Bericht angeführten Fahrer untermauern nicht nur die Schätzungsberechtigung, sondern lassen die die pro Fahrzeug festgestellte bzw. erklärte jährliche Kilometerleistung von durchschnittlich bloß rd. 25.000 km/Taxi, die sogar unter den Erfahrungssätzen im Einschichtbetrieb liegt - It. der der Bw. vorgehaltenen Niederschrift über die Aussagen eines früheren Innungsfunktionärs liegt die durchschnittliche Km-Leistung im Einschichtbetrieb bei 30.000 km/Jahr - als unglaubwürdig erscheinen. Vielmehr sind sie ein eindeutiges Zeichen für das Vorliegen eines Mehr- bzw. Doppelschichtbetriebes.
Im Schreiben des früheren steuerlichen Vertreters vom vom 6. 12. 2004 wurden die sog. "Manntage" lt. Anlage 2, Bl. 1 des späteren Betriebsprüfungsberichtes korrigiert und werden die zum Teil ganz erheblich niedrigeren "Manntage" als "Autotage" (Siehe Anlage 2) als Nachweis, dass nur ein Einschichtbetrieb, bei dem Km-Leistungen von 25. - 30.000 km/Jahr und Fahrzeug anfielen, geführt wurde, angeführt.
Gleichzeitig wurde angesichts der offen zu Tage getretenen Differenzen (besonders auffällig im Jahr 2001: 5.012 "Autotage" aber nur 2.837 "Manntage") eingestanden, dass Fahrer "irrtümlich" nicht gemeldet oder zu früh abgemeldet worden sein müssen.
Diese Erklärungsversuche können den Berufungssenat keineswegs davon überzeugen, dass nur Einschichtbetrieb vorgelegen sei, sondern bestätigen geradezu, dass nicht nur die wenigen in Unfälle verwickelten Fahrer, sondern eine weit gößere Anzahl an Fahrern keinen Niederschlag in der Buchhaltung der Bw. bzw. auf deren Lohnkonten gefunden haben dürfte.
Obwohl der Komplementär der Bw. It. Feststellung der Betriebsprüfung in einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber einer Versicherung angegeben hatte, das betroffene Fahrzeug in doppelter Besetzung (Zweischichtbetrieb) genützt zu haben und eine entsprechende Versicherungsvergütung auch erhielt, wurde eine Doppelbesetzung im Berufungsverfahren bis auf ein einziges Fahrzeug strikt in Abrede gestellt bzw. vom Komplementär gegenüber dem Sachbearbeiter bei einer persönlichen Vorsprache zur Gänze bestritten.
Nach allgemeiner Erfahrung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass nur ein Bruchteil der, nämlich in Unfälle verwickelten nicht angemeldeten Fahrer auf diese Art zum Vorschein kommt. Aber auch aus Gründen der Kostendeckung ist eine 2 bis 3 fache Besetzung der Taxis eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erzielung eines ausreichenden Deckungsbeitrages als bei bloßer Einfachbesetzung.
3. Schätzung der Bemessungsgrundlagen
3.1 Durchschnittliche Kilometerleistung pro Jahr und Fahrzeug
Angesichts der Tatsache, dass seitens der Bw. die Fahrerabrechnungen nicht aufbewahrt worden waren und daher keine überprüfbaren Grundaufzeichnungen zur Verfügung standen, sah sich der Prüfer zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen gezwungen. Auf Grund der Ergebnisse der Intervallprüfungen - es handelt sich dabei um eine im Prüfungsverfahren bei Taxiunternehmen häufig angewandte Methode zur Überprüfung der tatsächlichen Jahreskilometerleistung, bei dem ein relativ kurzer Zeitraum herangezogen und die dabei festgestellten Erlöse auf ein Jahr hochgerechnet werden - ging die Betriebsprüfung von einer jährlichen Kilometerleistung pro eingesetztem KFZ von 100.000 km aus. (Im Rahmen einer der im Bericht dargestellten Intervallprüfungen hatte sie eine Jahreskilometerleistung in Höhe von rd. 109.000 km festgestellt.)
Unter Bedachtnahme auf das jeweilige Anmelde- und Abmeldedatum der einzelnen Fahrzeuge aliquotierte die Betriebsprüfung die der Schätzung zu Grunde gelegten Ergebnisse der während der Prüfungsjahre angeschafften und/oder veräußerten Fahrzeuge, wobei sie bei ganzjähriger Verwendung 364 Tage ihrer Berechnung zu Grunde legte, diese mit jeweils 100.000 km multiplizierte und so zu den geschätzten Gesamtkilometern gelangte.
Auf die solcherart errechneten Gesamtkilometer wandte sie einen durchschnittlichen Kilometerertrag an, den sie unter Zugrundelegung des jeweilis gültigen Taxitarifes unter Annahme einer durchschnittlichen Fahrtstrecke von 5 km, einem Anteil von 40% Funkfahrten und von 40% Standplatz- bzw. Telefonfahrten und 20% übrige Fahrten ohne Zuschlag (durch Anhalten während der Fahrt zum nächsten Standplatz) an. Ferner berücksichtigte die Betriebsprüfung jeweils 2 Intervallzuschläge pro km und berücksichtigte Gepäckzuschläge - auch nach dem 1. Juli 2001.
Wie sich aus der Stellungnahme der Betriebsprüfung eindeutig ergibt, ging sie bei ihrem Ansatz von tatsächlich gefahrenen 100.000 km/Jahr aus, weshalb sie keine Abschläge für KFZ-und personalbedingte Stehzeiten berücksichtigte. Unter Bedachtnahme auf die zumindest in einem Fall erwiesene Doppelbesetzung und unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (v. 23.05.1990, 89/13/0281), aus dem zu erkennen sei, dass sogar bei Einfachbesetzung von 59.000 km/pro Jahr ausgegangen werden könne; hielt sie die Jahreskilometerleistung von 100.000 km für keinesfalls überhöht; dies umso eher, als die lediglich bei Unfällen hervorgekommenen, nicht angemeldeten Fahrer sehr wohl die Annahme von Doppelschichtbetrieb nahe legten.
Bei Betrachtung der Ergebnisse aus den Intervallprüfungen der Betriebsprüfung ergibt sich nach Ansicht des Berufungssenates aber kein eindeutiges Bild, das den Ansatz von 100.000 km/Taxi rechtfertigen könnte. Dagegegen sind aus den Intervallprüfungen in allen Jahren errechnete Jahresleistungen von rd 50.000 bis 90.000 km/Taxi zu ersehen.
Aus der von der Betriebsprüfung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Berufungssenat aber nicht eindeutig erkennen, dass die dort der Schätzung zu Grunde gelegte Jahreskilometerleistung (von 59.000km) ausschließlich im Einschichtbetrieb erzielt worden ist. Im zitierten Erkenntnis wurde vielmehr eine durchschnittliche Tageskilometerleistung/Taxi von 200 km angenommen und wurden die Fahrtage nach Abzug eines 20%igen Anteiles für KFZ- und personalbedingte Ausfälle mit 292 Tagen und nicht wie vom Beschwerdeführer begehrt mit 224 Tagen angenommen.
In der Gegenkalkulation der Bw. wurden dagegen nur 100 Tageskilometer und 258 Fahrtage angesetzt. (In einer weiteren, vom Komplementär dem UFS vorgelegten Gegenkalkulation wurden nur 240 Fahrtage zugrundegelegt.)
Der Berufungssenat geht unter Bedachtnahme auf die im ziterten Erkenntnis und in weiteren Erkenntnissen (VwGH v. 23.05. 1990, 89/13/0280 und v. 27.03.2002, 98/13/0162) im Rahmen der Schätzung herangezogenen durchschnittlichen Tageskilometerleistungen von 200 km und von den in der Berufung geltend gemachten 258 Fahrtagen (d.s. zu Gunsten der Bw. abgerundet 70% Fahrtage) aus. Daraus errechnet sich eine Jahresleistung pro Fahrzeug von 51.600 km. Wie oben dargelegt, findet sich dieser Wert weit häufiger, als der von der Betriebsprüfung zugrunde gelegte Wert von 100.000 km in den Ergebnissen der Intervallprüfungen (Siehe Anlage 2 zum Betriebsprüfungsbericht) bestätigt.
Bei einer täglichen Gesamtfahrtstrecke von 200 km und 40% statt wie beantragt 50% an Leerfahrten (auf die Problematik des Prozentsatzes der Leerfahrten wird im folgenden Punkt 3.1. Leerkilometeranteile eingegangen) verbleiben 120 km Fahrten. Bei einer durchschnittlichen Fahrt von 5 km sind das 24 Fahrten pro Tag, bei 4,5 km Fahrtlänge dagegen rd 27 Fahrten.
Die in Anlage 3 zur Berufung errechneten 10 Fahrten (zu 5 km) pro Tag unter Zugrundelegung von 50% Leerkilometern, woraus sich eine produktive Tagesleistung pro Taxi und Tag von lediglich 50 km ergibt, beurteilt der Berufungssenat auch unter Bedachtnahme auf den zumindest teilweisen Doppelschichtbetrieb als wirklichkeitsfremd.
Bei Doppelschichtbetrieb ergibt dies (10 Fahrten /24 Std.) eine Auslastung von 0,42 Fahrten pro Stunde bzw. eine Fahrt ca alle 2½ Stunden, bei Einfachschichtbetrieb (10 Fahrten/12 Stunden) von 0,83. Aus einem Verwaltungsgerichtshofserkenntnis (VwGH v. 20.01.1991, 90/13/0214) ergibt sich dagegen ein weit höherer Wert von 1,6 Fahrten pro Stunde. Der Berufungssenat beurteilt die - mangels Aufbewahrung der Aufzeichnungen der Taxameterablesungen über die täglichen Schaltungen pro Tag - unbewiesene Behauptung von nur 10 Fahrten pro Tag für unglaubwürdig und ungeeignet zur Berücksichtigung im Rahmen der Schätzung der Umsätze.
Es entspricht, wie bereits oben dargelegt, der allgemeinen Erfahrung, dass nur ein geringer Teil der ohne Anmeldung beschäftigten Fahrer in Unfälle verwickelt wird und nur dadurch den Finanzbehörden bekannt wird. Aber auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Einsatz der - kreditfinanzierten -Taxifahrzeuge konnte zu Recht auf den Einsatz im Mehrschichtbetrieb geschlossen werden. Die Gegenkalkulation in der Berufung, die nur von einer einzigen Doppelbesetzung ausgeht, überzeugt nicht. Umso weniger glaubwürdig erweist sich das Vorbringen des Komplementärs, wonach - trotz entsprechender Vergütung durch eine Versicherung - überhaupt keine Doppelbesetzung vorgelegen sei und damit das Vorliegen eines Versicherungsbetruges gleichsam eingestanden würde.
In einer niederschriftlich festgehaltenen Aussage eines (früheren) Vertreters der Taxiinnung gegenüber Organwaltern der seinerzeitigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. April 1997, welche dem Vertreter des Komplementärs zur Kenntnis gebracht wurde, ist in Wien von einer durchschnittlich 5 km langen Fahrt auszugehen und bei einem hauptberuflichen Alleinfahrer mit 5-Tagewoche von einer jährlichen Fahrleistung von 30.000 km auszugehen. Die durchschnittliche Länge einer Taxifahrt in Wien mit 5 km wurde außerdem in einem Kurier-lnterview des damaligen Fachgruppenvorstehers Heinrich F vom 11. Dezember 1997 "Der Taxiruf per Funk wird ab Freitag deutlich teuerer" ebenso bestätigt, wie der Anteil der Funkfahrten von etwa 40%. Aus dem vom Prüfer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zwar nicht zwingend eine jährliche Leistung von rd. 59.000 km; jedoch lassen die Ausführungen im zitierten Erkenntnis nach Ansicht des UFS durch das Hervorkommen von nicht angemeldeten Fahrern im Zuge der Prüfung sehr wohl auf eine zumindest teilweise erfolgte Doppelbesetzung schließen.
Der Senat geht unter Bedachtnahme auf die festgestellte Versicherungsvergütung auf Basis von Doppelbesetzung und die bei Unfällen in Erscheinung getretenen, nicht angemeldeten Fahrer davon aus, dass auch die Taxis der Bw. zumindest überwiegend im Doppelschichtbetrieb gefahren wurden. Allerdings hält der Senat in Hinblick auf die steigende Zahl der Taxis nach Abschaffung der früher erforderlichen Konzessionierung eine Leistung von 100.000 km/Jahr für überhöht und es erscheint ihm eine durchschnittliche Km-Leistung/Fahrzeug und Jahr von 51.600 km für angemessen.
3.2. Leerkilometeranteile
In der Berufung wird auf ein Schreiben der WKO vom v. 19.12.2003 verwiesen, in dem die Annahme eines Leerkilometeranteiles von 40% unter Hinweis auf eine 1995 durchgeführte Studie, die Besetztkilometer in Höhe von 54.52, (=Leerkilometeranteil 45,48%) ergab und den Umstand, dass nach der Wiener Landesbetriebsordnung nur auf (oftmals überfüllten) Taxistandplätzen auf Kunden gewartet werden dürfe, als unrichtig und einen Anteil an Besetz-und Leerkilometer von 50% als zutreffend erachtet.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1579-W/05
- Stammnummer
- 43530
- Gültig
- 28.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF