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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2300-W/06

Einander widersprechende Gutachten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2300-W/06vom 21.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bezogen auf die Größe der zum Gewerbebetrieb zählenden Gebäudeteile - Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von insgesamt 483 m2 sowie Tennis- und Saunabereich im Ausmaß von insgesamt 248 m2, in Summe somit 731 m2 - ist der Anteil jener Bereiche, die die oben beschriebenen Schäden aufweisen, als gering zu bezeichnen. Die von der erkennenden Behörde festgestellten Schäden sind keineswegs als außergewöhnlich zu bezeichnen und treten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch bei Gebäuden, die ein wesentlich geringeres Alter als das gegenständliche aufweisen, häufig auf. Dass die gegenständliche Baulichkeit wirtschaftlich verbraucht sei, vermochte der UFS bei der erwähnten Augenscheinsvornahme jedenfalls nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist weiters in Betracht zu ziehen, dass im Jahresabschluss der Bw. zum 31. Dezember 2003 Bankverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 454.826,49 aufschienen. Diese stammten zur Gänze von Krediten, die die Bw. in den Jahren ihrer betrieblichen Tätigkeit für an der gegenständlichen Baulichkeit durchgeführte Um- und Ausbau- bzw. Renovierungsarbeiten aufnahm. Der Umstand, dass sich diese zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes trotz ihres Alters im oben beschriebenen Zustand befand und sich in diesem nach wie vor befindet, ist nicht zuletzt auf die von der Bw. getätigten enormen Investitionen zurückzuführen. Dass derartige Investitionen getätigt werden um dennoch zu einem negativen Bauwert zu gelangen ist mit den im Wirtschaftsleben üblichen Gepflogenheiten nicht in Einklang zu bringen. Im Zuge der Vornahme des o. e. Augenscheines kam auch der Referent zur Überzeugung, dass ein Abriss der sich an der der Adresse Wien , befindlichen Geschäftsräumlichkeiten samt Freizeitbereich jeder wirtschaftlichen Logik zuwiderliefe. Von Bedeutung ist auch, dass am in Rede stehenden Gebäude seit der am 31. Dezember 2003 erfolgten Betriebseinstellung keine größeren Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten vorgenommen wurden. Somit befand sich dieses zum Zeitpunkt des von der erkennenden Behörde vorgenommenen Augenscheines - 3. September 2009 - in einem Zustand, der mit jenem zum 31. Dezember 2003 vergleichbar ist. Was die Kompetenz des im Auftrag einer Versicherung tätig gewordenen Gutachters anbelangt, ist auszuführen, dass es sich bei diesem zwar um keinen gerichtlich beeideten Sachverständigen handelt, dass dieser jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung des von der Bw. in Zweifel gezogenen Gutachtens über eine einschlägige Berufserfahrung von mehr als 27 Jahren verfügte. Dieser erstellte über einen Zeitraum von 25 Jahren als Angestellter einer Versicherung Liegenschaftsbewertungen und ist seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im Auftrag mehrerer Versicherungen selbständig als derartiger Gutachter tätig. Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes - das in Rede stehende Gebäude befindet sich größtenteils in einem guten Zustand, zum Bewertungsstichtag hafteten aus Krediten für in dieses getätigte Investitionen Bankverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 454.826,49 aus, an der Kompetenz des im Auftrag einer Versicherung tätig gewordenen Gutachters ist nicht zu zweifeln, ein Abriss entbehrte jeglicher wirtschaftlicher Logik - davon auszugehen, dass dem Gutachten, das basierend auf dem derzeitigen - 1. September 2005 - Informationsstand unter Berücksichtigung der Bauausführung und Ausstattung nach dem heutigen Stand der Technik und Architektur hinsichtlich der zum Gewerbebetrieb zählenden Gebäudeteile der in Rede stehenden Baulichkeit zu einem Zeit- bzw- Verkehrswert in Höhe von € 419.955,70 gelangt, ein höherer Beweiswert als jenem, das zwar bescheinigt, dass sich das berufungsgegenständliche Gebäude innen und außen in einem guten Zustand befindet, das diesen Umstand jedoch in keiner Weise berücksichtigt und im Wesentlichen lediglich vom Gebäudealter, sowie dem Umstand, dass dessen wichtigste Bauteile seit dessen Bestehen weder verbessert noch erneuert wurden und davon, dass in der Fachliteratur die Ansicht vertreten wird, dass Ein-, Um- und Aufbauten bei der Berechnung der Alterswertminderung das Schicksal des Hauptgebäudes teilen, ausgeht, zukommt. Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS das Gutachten des im Auftrag einer Versicherung tätig gewordenen Sachverständigen den tatsächlichen Verhältnissen wesentlich mehr zu entsprechen, als jenes des gerichtlich beeideten Sachverständigen. Dies deshalb, da im erstangeführten Gutachten ausführlich und detailliert auf die konkreten und somit entscheidungswesentlichen Gegebenheiten - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - eingegangen wird. Dies ist beim von der Bw. im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Gutachten nicht der Fall da sich dieses, abgesehen von der Anführung des Gebäudealters und des Umstandes, dass die wichtigsten Bauteile, wie Fundamente, tragende Mauern, Decken- und Dachkonstruktion seit Bestehen des Altbaues des in Rede stehenden Gebäudes weder erneuert noch verbessert worden sei seien, im Wesentlichen mit theoretischen Ausführungen begnügt. Warum der Ersteller dieses Gutachtens den auch von ihm bescheinigten guten Zustand des gegenständlichen Objektes nicht in seine Bewertung einfließen ließ, vermag sich für die erkennende Behörde nicht zu erschließen. In Ansehung des oben Gesagten gehen sämtliche Berufungsausführungen, soweit diese den Wert des gegenständlichen Gebäudes betreffen, ins Leere. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Umstand, dass die zur Gaststätte gehörigen Teile des gegenständlichen Gebäudes von der Bw. in deren Privatvermögen übernommen wurden, bereits aus dem Inhalt, des o. e. Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 5. Jänner 2004 in dem mitgeteilt wurde, dass die Bw. ab dem 1. Jänner 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, hervorgeht. Rechtsmittel gegen die in den der Betriebsaufgabe folgenden Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide mit denen die aus der Vermietungstätigkeit der Bw. resultierenden Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung festgesetzt wurden, brachte diese nicht ein. 2.) Griffweise Zuschätzung: Die von der Bw. in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer Berufung mit Schreiben vom 7. Juli 2006 hinsichtlich des Eigenverbrauches erstellten Ausführungen, dass an jedem Tag identisch viele Stricherl unter Essen und Getränken vermerkt worden seien und dass dieser Umstand aus einer Regelung des Unternehmens die eine mengenmäßige Obergrenze an Entnahmen festlege, resultiere, bestätigen die Auffassung der Betriebsprüfung hinsichtlich des Vorliegens diesbezüglicher Aufzeichnungsmängel. Bereits auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der von der Bw. bis Ende des Jahres 2003 betriebenen Gaststätte um ein Ausflugslokal handelt, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden, dass der die Familie und das Personal der Bw. betreffende Eigenverbrauch jeden Tag in identischem Umfang anfiel bzw. anfällt. Dies deshalb, da der Umsatz und somit auch der Personalaufwand eines derartigen Lokales durch die Jahreszeiten das Wetter und die Wochentage bzw. die Wochenenden bedingt, starken Schwankungen unterworfen ist. Dazu kommt, dass die Bw. die den Eigenverbrauch betreffenden Aufzeichnungen nicht laufend erstellte sondern nachschrieb. Die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung ergeben sich, abgesehen davon, dass diese seitens der Bw. unwidersprochen blieben, bereits aus den von dieser im Zuge der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zu ihrer Berufung mit Schreiben vom 7. Juli 2006 erstellten und im letzten Absatz dargestellten Ausführungen. Außerdem kann im Hinblick auf die Erfahrungen des täglichen Lebens sowie den Umstand, dass es sich bei dem von der Bw. geführten Unternehmen um einen Gastronomiebetrieb gehandelt hat, ausgeschlossen werden, dass sich derartige Aufzeichnungen, die tatsächlich zeitnahe geführt werden, niemals ausschließlich auf sauberem und nahezu unbenutztem Papier befinden. Es ist somit davon auszugehen, dass das Rechenwerk der Bw. den Eigenverbrauch betreffende formelle und materielle Aufzeichnungsmängel aufwies. Die großteils erheblichen und in der Branche der Bw. unüblichen Rohaufschlagsdifferenzen - diese schwankten in den Jahren 2001 bis 2003 bei den Eisumsätzen zwischen 2,48 und 4,29, bei den Kaffee- und Teeumsätzen zwischen 11,13 und 18,23, bei den Umsätzen mit Spirituosen zwischen 5,66 und 9,46 und bei den Zigarettenumsätzen zwischen 1,05 und 1,65 - blieben im gesamten Berufungsverfahren unaufgeklärt obwohl der Bw. ausreichend Gelegenheit geboten wurde, zu diesen Stellung zu nehmen. Somit sowie unter Einbezug sämtlicher obiger diesbezüglicher Ausführungen ist davon auszugehen, dass die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Bw., soweit diese die genannten Umsätze in den gegenständlichen Jahren betrafen, nicht gegeben ist. Was diesen Anfechtungspunkt anbelangt, ist schließlich auf die im Zuge des Berufungsverfahrens telefonisch getätigten Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw., wonach der Berufungspunkt "Wert des Hauses" den Hauptberufungspunkt darstelle und er für den Fall einer diesbezüglichen Stattgabe einverstanden sei, den Anfechtungspunkt "griffweise Zuschätzung" zu akzeptieren bzw. zurückzuziehen, zu verweisen. Diese sprechen für sich und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. 3.) Aufteilung des Mietzinses zwischen der Bw. und deren Ehegatten: Zunächst ist diesbezüglich auf das o. e. Schreiben vom 5. Jänner 2004 in dem mitgeteilt wurde, dass die Bw. die gewerbliche Tätigkeit Restaurantbetrieb infolge Pensionierung per 31. Dezember 2003 eingestellt habe und dass diese ab dem 1. Jänner 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, hinzuweisen. Diesem Schreiben stehen die von der Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung erstellten Ausführungen, wonach der Grund dafür, dass keine Aufgabegewinnermittlung erfolgt sei, darin gelegen sei, dass sie die Ansicht vertreten habe, dass es sich bei der von ihr zum letztangeführten Zeitpunkt aufgenommenen Vermietungstätigkeit um eine gewerbliche Vermietung gehandelt habe, gegenüber. Die im letzten Satz dargestellten Äußerungen der Bw. hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der gegenständlichen Vermietungstätigkeit widersprechen den Ausführungen des Schreibens vom 5. Jänner 2004 sowie dem Umstand, dass die Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2007 kein Rechtsmittel einlegte - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - in diametraler Weise und werfen, abgesehen davon, dass diese als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu beurteilen sind, ein bezeichnendes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Bw. Was die Angemessenheit des Mietzinses - mtl. € 3.000,00 netto - für den gesamten Mietgegenstand an sich betrifft, bestehen seitens des UFS keine Bedenken. Anderes gilt jedoch hinsichtlich der Art und Weise wie die Aufteilung dieses Mietzinses zwischen der Bw. und deren Ehegatten tatsächlich erfolgte. Wie diese Aufteilung vorzunehmen war, bzw. ist, ist dem gegenständlichen Mietvertrag vom 1. Juli 2004 in dem die Bw. und deren Ehegatte als Vermieter und deren Sohn als aufscheinen, nicht zu entnehmen. Dieser enthält zwar eine Fülle von detaillierten Regelungen betreffend die Mietdauer, die Wertsicherung, die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, die Erhaltungspflichten des Mieters u.Ä.m. Hinsichtlich des Mietzinses begnügt sich dieser Vertrag jedoch trotz des Umstandes, dass der weitaus überwiegende Teil des vermieteten Objektes - das Restaurant und die sich auf dem Grundeigentum des Ehegatten der Bw. befindlichen Tennisplätze bzw. der Beachvolleyballplatz - der Bw. zuzurechnen ist, damit, dass diesbezüglich lediglich der o. e. Betrag als Gesamtmietzins festgeschrieben wurde. Das völlige Fehlen einer Regelung wie dieser Betrag auf die höchst unterschiedlichen Anteile am vermieteten Objekt der Bw. bzw. des Ehegatten der Bw. aufzuteilen ist, bedeutet, dass der gegenständliche Mietvertrag weder nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt noch dass dieser über einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt verfügt. Dass einander fremd gegenüberstehende Personen einen Vertrag der hinsichtlich des Entgelts derartige Unschärfen aufweist, abgeschlossen hätten, ist in Ansehung der in der Wirtschaft geltenden Grundsätze auszuschließen. Somit sind die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, auf diese wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung unten näher einzugehen sein, bereits auf Grund des in diesem Absatz Gesagten nicht erfüllt. Im Hinblick darauf, dass der weitaus überwiegende Teil des in Rede stehenden Mietgegenstandes der Bw. zuzurechnen ist - der auf den Ehegatten entfallende Anteil besteht lediglich im nackten Grund und Boden auf dem sich die Tennisplätze bzw. der Beachvolleyballplatz (beide Anlagen im Eigentum der Bw.) befinden - sowie darauf, dass das vermietete Objekt großteils dem Betrieb eines Restaurantes dient - im Zuge der Vornahme des Augenscheines bestätigte sich dieser bereits sich aus der Aktenlage ergebende Eindruck, in den Umsatzsteuererklärungen der Bw. der Jahre 2001 und 2002 scheint in der Rubrik "Art des Unternehmens (Haupt-, Nebentätigkeit)" das Wort "Restaurant" auf, dieses Restaurant führt der Sohn der Bw. in vierter Generation weiter - ist in Ansehung der Ausführungen des vorigen Absatzes sowie der im Zuge von der Betriebsprüfung vorgenommenen Internetrecherchen, wonach ein Grundstück, das in im Hinblick auf seine Größe und Lage mit dem gegenständlichen vergleichbar ist und das um eine jährliche Pacht von € 700,00 angeboten wurde, davon auszugehen, dass die von der Bw. und ihrem Ehegatten bei der Aufteilung der Mietentgelte gewählte bisherige Vorgangsweise - dem Sohn der Bw. wurden von dieser € 1.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für das Gebäude sowie € 500,-- für die Tennisplätze und den Beachvolleyballplatz sowie vom Ehegatten der Bw. € 1.000,-- für das Grundstück an monatlichem Mietentgelt in Rechnung gestellt, einem Fremdvergleich nicht standhält. Es ist nämlich davon auszugehen, dass familienfremde Vermieter bei gleichen Eigentumsverhältnissen und einem gegebenem Mietzins in Höhe von mtl. € 3.000,00 netto für das gegenständliche Objekt eine derartige Aufteilung des Mietentgeltes nicht vornehmen würden oder könnten. Dies deshalb, da bei einem zwischen Fremden abgeschlossenen diesbezüglichen Mietvertrag der Vermieter des Anteiles, der jenem der Bw. entspricht, keinesfalls damit einverstanden wäre, ein in Ansehung der oben geschilderten Unterschiede der beiden Anteile derartig unangemessenes Aufteilungsverhältnis wie im vorletzten Absatz beschrieben, zu akzeptieren. Was diesen Berufungspunkt betrifft, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Mietvertrag erst am 1. Juli 2004 und sohin ein halbes Jahr nach Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen wurde. Eine derartige Vorgangsweise entspricht keinesfalls den im Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten und hält somit einem Fremdvergleich ebenfalls nicht stand. Die erkennende Behörde schließt sich im Sinne der Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO auf Grund sämtlicher die Aufteilung des Mietzinses zwischen der Bw. und deren Ehegatten betreffender Ausführungen unter Beachtung des hinsichtlich der freien Beweiswürdigung oben Gesagten bzw. der oben diesbezüglich angeführten Judikatur der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzung eines monatlichen Nettomietzins für die Gaststätte und die Tennisanlage in Höhe von € 2.500,00 sowie eines solchen für das Grundstück Tennisanlage in Höhe von € 500,00 an. Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS diese Variante, wonach Bw. für die Vermietung ihres Anteiles am gegenständlichen Objekt ein monatliches Entgelt in der im letzten Absatz genannten Höhe vereinnahmte, auch im Hinblick auf die von der Betriebsprüfung diesbezüglich angestellten und oben erwähnten Internetrecherchen, bei weitem wahrscheinlicher als jene, wonach diese dafür monatlich lediglich € 2.000,00 ihrem Sohn in Rechnung stellte. In Ansehung des oben Gesagten sowie der den Berufungspunkt "Für den Aufgabegewinn heranzuziehender Wert der sich im Objekt Wien , befindlichen Geschäftsräumlichkeiten samt Freizeitbereich" betreffenden Ausführungen geht das Berufungsvorbringen, wonach von einem Aufteilungsverhältnis von 50:50 - Bw. sowie deren Ehegatte - auszugehen sei, ins Leere. Rechtliche Würdigung: 1.) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung dann stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird, oder wenn dies der Referent für erforderlich hält. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, verschafft nur ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Partei einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer solchen. Ein in einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung oder zum Vorlageantrag gestelltes Ansuchen auf mündliche Verhandlung ist verspätet (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 10. August 2005, 2005/13/0078). Die Bw. hätte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungserhandlung somit spätestens im Berufungsschreiben vom 28. April 2006 stellen müssen. Der von ihrem steuerlichen Vertreter erst im Schreiben vom 23. August 2007 gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war daher verspätet. Der Referent hielt die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung auch nicht für erforderlich, zumal der Bw. im Zuge der Vornahme des Augenscheines am 3. September 2009 hinreichend Gelegenheit geboten wurde, die Sachlage darzustellen. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war daher nicht zu entsprechen. 2.) Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2001, 2002 und 2003: a.) Für den Aufgabegewinn heranzuziehender Wert der sich im Objekt Wien , befindlichen Geschäftsräumlichkeiten samt Freizeitbereich: Die Bw. stellte ihren Restaurantbetrieb zum 31. Dezember 2003 ein, veräußerte den Warenbestand laut Inventur sowie die gesamte Betriebsausstattung und übernahm den betrieblich genutzten Teil des gegenständlichen Gebäudes in ihr Privatvermögen. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 2 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen (§ 24 Abs. 3 erster und zweiter Satz EStG). Gemäß § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre. Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe, die auf Preisschätzungen beruht, handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Da das Gutachten, dem die erkennende Behörde den höheren Beweiswert zubilligt, auf dem zum Erstellungszeitpunkt aktuellen Informationsstand basiert und unter Berücksichtigung der Bauausführung und Ausstattung nach dem zum Erstellungszeitpunkt bestehenden Stand der Technik und Architektur erstellt wurde, ist dessen Ergebnis in Ansehung der vorstehenden Ausführungen nach Auffassung der erkennenden Behörde zur Ermittlung des gemeinen Wertes heranzuziehen. Somit ist bei der Berechnung des Aufgabegewinnes, soweit dieser das gegenständliche Gebäude betrifft, von einem gemeinen Wert in Höhe von € 419.955,70 auszugehen. Von der erkennenden Behörde wird diesbezüglich angemerkt, dass die Tatsache, dass das zur Aufgabegewinnberechnung heranzuziehende Gutachten am 1. September 2005 und somit nahzu zwei Jahre nach der Betriebseinstellung erstellt wurde, in Ansehung der dort bei der Berechnung des Wertes der in Rede stehenden Baulichkeit vorgenommenen progressiven Wertminderung der Bw. keinesfalls zum Nachteil gereicht. b.) Griffweise Zuschätzung: Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung ferner u. a. zu schätzen, wenn die Bücher solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143). Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1912). Angesichts der im Rahmen obigen Beweiswürdigung - soweit diese den Eigenverbrauch sowie die Rohaufschlagsdifferenzen betrifft - dargestellten formellen und materiellen Mängel, die seitens der Bw. unaufgeklärt blieben, konnte die Betriebsprüfung unbedenklich von der bestehenden Schätzungsberechtigung ausgehen. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183). Zu den zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0042). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941). Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050). Im Sinne der Ausführungen der letzten drei Absätze kommt die erkennende Behörde auf Grund der oben dargestellten Umstände hinsichtlich der den Eigenverbrauch betreffenden formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel sowie hinsichtlich der sachlichen Unrichtigkeit der Aufzeichnungen, soweit diese die Eis-, Kaffee-, Tee-, Spirituosen- und Zigarettenumsätze betreffen, zum Schluss, dass das Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der Vornahme einer solchen mittels eines auf die jährlich von der Bw. erzielten Umsätze abstellenden Sicherheitszuschlages zu erreichen war und dass das von der Betriebsprüfung in den einzelnen Jahren festgesetzte Ausmaß von jeweils rund 1,6 % bereits in Ansehung der in diesem Absatz dargestellten Mängel als angemessen und keinesfalls als zu hoch zu betrachten ist. Somit vermag der Umstand, dass die Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens die Datensicherungen der Registrierkasse für die Jahre 2001 bis 2003 vorlegte und die Unklarheiten betreffend die von einer Brauerei stammenden Verbindlichkeiten ausräumte, nichts an dem von der BP festgestellten Ausmaß des Sicherheitszuschlages zu ändern. Was dieses Ausmaß betrifft ist insbesondere auf das im Rahmen der Beweiswürdigung beim Berufungspunkt "Griffweise Zuschätzung" im letzten Absatz Gesagte zu verweisen. Hinsichtlich der Höhe des anzuwendenden Sicherheitszuschlages ist die Bw. schlussendlich darauf zu verweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140). Der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001, 2002 und 2003 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.) Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2004 bis November 2004 sowie für die Monate Jänner 2005 bis Juli 2005: Zu den tragenden Grundsätzen des Abgabenrechtes gehört die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Diese findet in verschiedensten, steuerlichen Regelungen ihren Ausdruck. In der Bundesabgabenordnung (BAO) dienen speziell die §§ 21 ff der Umsetzung dieses Prinzips. Gemäß § 21 BAO ist bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen im Allgemeinen vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes auszugehen. Weichen die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes und dessen wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die Abgabenerhebung grundsätzlich unbeachtlich. Sie entfaltet keine steuerliche Wirkung. Die steuerlichen Rechtsfolgen orientieren sich vielmehr am wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes. Besonders gefährdet in Bezug auf ein Auseinanderklaffen zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem wahren, wirtschaftlichen Gehalt eines Sachverhaltes sind nach den Erfahrungen der Verwaltungspraxis Rechtsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen. Dies deshalb, weil es hier in der Regel an jenem Interessensgegensatz fehlt, der bei Geschäften unter Fremden typischer Weise vorliegt. In Umsetzung der Rechtsgrundsätze des § 21 BAO haben Lehre und Rechtsprechung für Verträge zwischen nahen Angehörigen deshalb verschiedene Kriterien entwickelt, deren Vorliegen einen gewissen Ausgleich der fehlenden Interessensgegensätze zwischen den Geschäftspartnern gewährleisten soll. Um auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das familiäre Naheverhältnis veranlasst ist, setzt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen demnach voraus, dass sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - einem Fremdvergleich standhalten, d. h. dass sie auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 17. September 1990, Zl. 89/15/0019). Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen (vgl. für viele die Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl. 98/14/0137; vom 22. September 1999, Zl. 97/15/0005 und vom 18. November 1991, Zl. 91/15/0043) und kommen im Rahmen der Beweiswürdigung dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt von behaupteten, vertraglichen Gestaltungen bestehen (Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 1994, Zl. 92/15/0221). Da dem vorliegenden Fall eben solche Umstände - auf die umfangreichen obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - zu Grunde lagen, war der maßgebliche Sachverhalt an den dargestellten Grundsätzen bzw. Kriterien zu messen und nicht so anzuerkennen, wie die Bw. behauptete. Angesichts des im Rahmen der Beweiswürdigung - soweit diese die Aufteilung des monatlichen Mietzinses für das in Rede stehende Objekt betrifft - oben Gesagten sowie im Hinblick auf den von der Betriebsprüfung diesbezüglich angestellten Vergleich, dem seitens der Bw. nicht entgegengetreten wurde, konnte die Betriebsprüfung wiederum unbedenklich von der bestehenden Schätzungsberechtigung ausgehen Mit Ausnahme des zum Sicherheitszuschlag Ausgeführten gilt das beim Berufungspunkt "Griffweise Zuschätzung" rechtlich Gesagte. Daher ist davon auszugehen, dass die Bw. Verpachtungseinkünfte i. H. v. monatlich € 2.500.00 erzielt die gem. § 16 Abs 1 Z 16 iVm § 6 Abs 2 UStG 1994 dem Normalsteuersatz unterliegen. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2004 bis November 2004 sowie für die Monate Jänner 2005 bis Juli 2005 war daher der Erfolg zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 21. Oktober 2009

Normen und Schlagworte

einander widersprechende GutachtenSchätzungFremdvergleichRohaufschlagsdifferenzen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2300-W/06
Stammnummer
43429
Gültig
21.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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