Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2300-W/06
Einander widersprechende Gutachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2300-W/06vom 21.10.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Vertreter, vom 28. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. März 2006 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001, 2002 und 2003, sowie vom 29. März 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2004 bis November 2004 und vom 30. März 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2005 bis Juli 2005, entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, wurde im Zeitraum vom 19. September 2005 bis zum 30. März 2006 eine u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer, jeweils die Jahre 2001, 2002 und 2003 betreffende Betriebsprüfung sowie eine die Umsatzsteuer die Monate Jänner 2004 bis Juli 2005 betreffende Nachschau durchgeführt.
Vor Prüfungsbeginn erstattete die Bw. eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG und führte im diesbezüglichen Schreiben aus, dass die Umsatzsteuer für die Mieteinnahmen 2004 im Ausmaß von € 1.800,-- sowie die Umsatzsteuer für die Mieteinnahmen 1-7/2005 im Ausmaß von € 2.100,-- in Folge eines Irrtums nicht rechtzeitig abgeführt worden sei. Darüberhinaus sei die Umsatzsteuer für den Verkauf der Betriebsausstattung bzw. des Warenlagers per 31. Dezember 2003 - Faktura 1. Jänner 2004 - im Ausmaß von € 6.863.14 nicht rechtzeitig abgeführt worden. Der aushaftende Betrag sei vor dem Beginn der Betriebsprüfung einbezahlt worden.
Die Betriebsprüfung stellte unter Tz 1 - Allgemein - des Prüfungsberichtes fest, dass die Bw. bis zum 31. Dezember 2003 an der Adresse Wien, ein Ausflugslokal - Gaststätte mit zwei Gasträumen, einem Schankraum sowie einer Terrasse mit Sitzmöglichkeit - sowie eine Tennisanlage - drei, gemeint wohl vier - Tennisplätze und ein Beachvolleyballplatz - mit Saunabereich betrieben habe.
Die Tennisanlage sei bis zum 31. Dezember 2002 vom Gatten der Bw., Herrn PS, geführt worden. Dieser habe der Bw. die Tennisanlage am 8. April 2003 geschenkt. Das Grundstück sei von ihm zurückbehalten worden. Damit erziele der Ehemann der Bw. ab 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen sei die Leistung für den Fall, dass diesbezüglich nicht für die Steuerpflicht optiert werde, in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstückes und in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtung aufzuteilen. Für ab dem 1. Jänner 2004 ausgeführte Umsätze gelte dies nur im Falle der passiven Nutzungsüberlassung der Sportanlage. Im vorliegenden Fall seien die Einkünfte steuerfrei belassen worden, da es sich um eine passive Nutzungsüberlassung handle. Der monatliche Mietzins ab 2004 sei von der BP mit € 500,-- geschätzt worden. Bisher seien € 1.000,-- als Mietzins berücksichtigt worden.
Die Bw. habe die Gaststätte sowie die Tennisanlage bis zum 31. Dezember 2003 geführt. Mit 1. Jänner 2004 habe die Bw. die gesamte Betriebsausstattung um € 24.857,19 sowie die Waren aufgeteilt in 10 % und 20 % laut Inventur um € 6.607,19 und € 5.702,60 netto - Ust € 6.863,14 - an ihren Sohn, Herrn RS, veräußert. Das Gebäude sowie das Grundstück seien von der Bw. ins Privatvermögen übernommen worden. Seit dem letztgenannten Datum erziele diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bisher sei eine Aufteilung von € 1.500,-- für das Gebäude und € 500,-- für das Grundstück vorgenommen worden. Die Einkünfte für das Grundstück seien steuerfrei belassen worden. Gemäß den UStRL könne man Grundstück bzw. Parkplatz und Gebäude nicht trennen, da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handle. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher dem Normalsteuersatz von 20 % zu unterwerfen.
Der monatliche Mietzins ab 2004 sei von der Betriebsprüfung in Anlehung an den Mietvertrag mit € 2.500,-- geschätzt worden. Bisher sei die Aufteilung wie folgt vorgenommen worden:
€ 1.000,-- für das Grundstück an Herrn PS - wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstückes Tennisanlage - der Rest von € 2.000,-- für die Gaststätte und die Tennisanlage an die Bw. (wirtschaftliche Eigentümerin).
Die Betriebsprüfung habe diese Aufteilung wie folgt geändert:
€ 500,-- für das Grundstück Tennisanlage - Herr PS - und € 2.500,-- für die Gaststätte und Tennisanlage an die Bw.
Bisher sei kein Aufgabegewinn errechnet worden, da die Bw. der Ansicht gewesen sei, dass es sich hiebei um eine gewerbliche Vermietung gehandelt habe. Dagegen spreche jedoch, dass der Betrieb nicht ruhend sei, das heiße, nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr geführt werde, bzw. mit Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr fortgeführt werden könne, da die Betriebsausstattung veräußert worden sei.
Die Betriebsprüfung habe den Aufgabegewinn wie folgt ermittelt:
Der Gebäudewert sei in Anlehung an das Liegenschaftsbewertungsgutachten vom 1. September 2005 - Gutachter Herr GP, Schadensbewertung und Risikoprüfung - berücksichtigt worden. Dieses Gutachten sei von der Versicherung in Auftrag gegeben worden. Für Waren und Inventur sei der an den Sohn der Bw. in Rechnung gestellte Betrag berücksichtigt worden. Das in das Privatvermögen übernommene KfZ sei mit einem Wert von € 7.000,-- in Ansatz gebracht worden. Ab dem 1. Jänner 2004 erziele die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Unter Tz 2 des BP-Berichtes stellte die Betriebsprüfung fest, dass im Jahre 2001 Geschäftsanbahnungsspesen im Ausmaß von insgesamt ATS 5.659,55 der Privatsphäre der Bw. zuzurechnen gewesen seien und adaptierte die Vorsteuer bzw. die Einkünfte des genannten Jahres aus Gewerbebetrieb entsprechend.
Unter Tz 3 des BP-Berichtes stellte die Betriebsprüfung weiters fest, dass im Jahre 2001 der Betrag von ATS 4.800,-- sowohl unter der gesetzlichen Berufsvertretung als auch unter der freiwilligen Berufsvertretung berücksichtigt worden sei und erhöhte die Einkünfte des genannten Jahres aus Gewerbebetrieb entsprechend.
Unter Tz 4 des BP-Berichtes stellte die Betriebsprüfung fest, dass es sich bei den im Jahre 2002 von der Firma Z gelieferten Waren um innergemeinschaftliche Erwerbe gehandelt habe. Bisher sei eine Vorsteuer im Ausmaß von 20 % geltend gemacht worden. Die BP reduzierte die Vorsteuern sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. adaptierte die innergemeinschaftlichen Erwerbe entsprechend.
Unter Tz 5 des BP-Berichtes stellte die Betriebsprüfung fest, dass bei der Bw. Aufzeichnungsmängel vorgelegen sein. Daher nahm die BP folgende griffweise Zuschätzung vor und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend:
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2001 in ATS
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2002 in €
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2003 in €
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Umsätze 10 %
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77.600,00
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5.500.00
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5.260,00
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Umsätze 20 %
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38.900,00
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2.750,00
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2.640,00
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Griffweise Zuschätzung gesamt
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116.500,00
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8.250,00
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7.900,00
Unter Tz 6 - Umsatzsteuernachschau - führte die BP aus, dass die Bw. seit 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Bei Prüfungsbeginn sei eine Selbstanzeige abgegeben worden. Infolge eines Irrtums seien weder die Mieteinnahmen - gemeint wohl die Umsatzsteuer für die Mieteinahmen - für 2004 noch die Umsatzsteuer für die Mieteinnahmen 1-7/2005 rechtzeitig abgeführt worden. Darüberhinaus sei die Umsatzsteuer für den Verkauf der Betriebsausstattung bzw. des Warenlagers per 31. Dezember 2003 - Faktura 1. Jänner 2004 - im Ausmaß von € 6.863,14 nicht rechtzeitig abgeführt worden. Der aushaftende Betrag sei mit Beginn der Betriebsprüfung - 19. September 2005 - einbezahlt worden.
Auf Grund der Änderung der Aufteilung nahm die BP für die Zeiträume Februar bis Dezember 2004 und Jänner bis Juli 2005 folgende Vorschreibungen vor:
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1-11/2004
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1-7/2005
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Verkaufserlös Inventar und Warenlager
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37.166,98
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Mieteinnahmen
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27.500,00
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17.500,00
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Umätze laut BP
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64.666,98
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17.500,00
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Davon 20 %
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58.964,38
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17.500,00
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Davon 10 %
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5.702,60
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Mehrbetrag laut BP
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12.363,14
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3.500,00
Unter Tz 7 des BP-Berichtes führte die BP aus, dass sich auf Grund der Errechnung des Aufgabegewinnes - € 398.638,63 - im Jahre 2003 folgende Auswirkungen betreffend der Einkommensteuer ergeben hätten:
(327) Auszuscheiden wegen Verteilung auf drei Jahre Euro - 265.759,09
(330) Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Euro 132.879,54.
Das Finanzamt nahm am 30. März 2006 die Verfahren betreffend der Umsatzsteuer und der der Einkommensteuer, jeweils der Jahre 2001, 2002 und 2003, gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen erfolgt seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20 BAO führte das Finanzamt weiters aus, dass die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt sei. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Sachbescheide betreffend der Umsatzsteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie betreffend der Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2003 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend. Die Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2004 bis November 2004 wurden vom Finanzamt am 29. März 2006, die Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2005 bis Juli 2005 am 30. März 2006, ebenfalls den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, erlassen.
In der mit Scheiben vom 27. April 2006 gegen die Sachbescheide eingebrachten und die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2001, 2002 und 2003 betreffenden Berufung brachte die Bw. vor, dass sie diese zur Gänze anfechte.
Hinsichtlich der Ermittlung des Aufgabegewinnes des Jahres 2003 brachte die Bw. vor, dass der von der Betriebsprüfung für dessen Ermittlung herangezogene Gebäudewert aus einer von der Firma Versicherungan einen Schadensbewerter und Risikoprüfer in Auftrag gegebenen Überprüfung der Versicherungssumme resultiere. Dabei sei eine derartige Überprüfung auf Grund eines im August 2005 erfolgten Einbruchsschadens unter Berücksichtigung der Bauausführung und der Ausstattung nach dem heutigen Stand der Technik vorgenommen worden. Die so errechneten Ansätze eigneten sich deshalb in keinster Weise als Schätzung für den tatsächlichen Verkehrswert der sich auf der Liegenschaft Wien befindlichen Baulichkeiten. Diese Ansicht habe die Bw. auch im Zuge der Schlussbesprechung vertreten. Die Betriebsprüfung habe dabei auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels verwiesen.
Daher habe die Bw. von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen ein Gutachten - Anmerkung: Ausstellungsdatum 20. April 2006 - zur Ermittlung der Baulichkeiten der im letzten Absatz erwähnten Liegenschaft eingeholt. Dieses sei dem Berufungsschreiben beigefügt.
Der Gutachter gehe unter Zugrundelegung der einschlägigen Fachliteratur insbesondere darauf ein, dass bei einem Gebäudealter von mindestens 130 Jahren, einer mittleren anzunehmenden gewerblichen Nutzungsdauer von 80 Jahren und der Tatsache, dass die technische Lebensdauer der tragenden Elemente - Holzdecke, Dachkonstruktion - mit einer mittleren Dauer von 80 Jahren begrenzt sei, die wirtschaftliche Nutzungsdauer bereits überschritten sei.
Daraus sei abzuleiten, dass zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeiten des Gebäudes in Zukunft erhöhte Investitionen - Bewirtschaftungskosten - anfallen werden würden und somit für die Verzinsung der baulichen Anlagen und des Bodenwertes kein ausreichender Betrag mehr erwirtschaftet werden könne. Dies bedeute auch, dass das wirtschaftlich verbrauchte Gebäude - negativer Buchwert - für die Liegenschaft einen Negativwert darstelle.
Zusammengefasst sei demnach der für die Ermittlung des Aufgabegewinnes 2003 anzusetzende Gebäudewert mit € 0,00 festzusetzen.
Hinsichtlich dieses Gutachtens wird vom UFS angemerkt, dass in diesem weiters u. a. vermerkt ist, dass sich das in Rede stehende Gebäude innerlich und äußerlich in einem guten Zustand befinde und dass Ein-, Um- und Aufbauten bei der Berechnung der Alterswertminderung gemäß der angeführten Literatur - Heimo Kranewitter "Liegenschaftsbewertung" und Ross-Brachmann "Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen" - das Schicksal des Hauptgebäudes teilten. Für die Berechnung der Wertminderung werde das Alter jenes Teiles zugrunde gelegt, der überwiege. Nachdem die Erweiterungsbauten, egal wann diese errichtet worden seien, nach Größe und Bauart keinesfalls eigenständig genutzt werden könnten, werde zur Ermittlung der altersbedingten Wertminderung der Altbau herangezogen. Das für die Schätzung relevante Alter des Gebäudes betrage somit 130 Jahre. Der Altbau sei seit Bestehen in seinen wichtigsten Bauteilen, wie Fundamenten, tragenden Mauern, Decken und Dachkonstruktion nicht erneuert oder verbessert worden. Dadurch werde keine Verlängerung der mittleren gewöhnlichen Lebensdauer von 80 Jahren begründet. Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Teilen oder normaler Instandhaltungsaufwand führten zu keiner Verlängerung der Lebensdauer.
Unter Berücksichtigung der im vorigen Absatz geschilderten Umstände kam der Gutachter zum Schluss, dass angenommen werden könne, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer des in Rede stehenden Gebäudes bereits überschritten worden sei. Das Gebäude bzw. die Gebäudeteile seien offensichtlich nicht mehr rentabel nutzbar. Das bedeute, dass zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit des Gebäudes Bewirtschaftungskosten anfielen, die mögliche (fiktive) Mieteinnahmen so weit überstiegen, dass für die Verzinsung der baulichen Anlagen und des Bodenwertes kein ausreichender Betrag mehr erwirtschaftet werden könne. Das wirtschaftlich verbrauchte Gebäude - negativer Bauwert - bedeute für die Liegenschaft, auf der es errichtet worden sei, einen Negativwert. Der Bodenwert, als Sachwert der Liegenschaft, müsse um die Freimachungskosten (Räumung und Abbruch des Gebäudes) vermindert werden.
Betreffend der griffweisen Schätzung brachte die Bw. vor, dass diese insbesondere deshalb durchgeführt worden sei, da von der Betriebsprüfung angenommen worden sei, dass keine automatische, laufende Datensicherung der Grundaufzeichnungen des Unternehmens - Umsatzermittlung über Registrierkassen - existiert habe. Tatsächlich sei zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung ein Ausdruck dieser Grundaufzeichnungen deshalb nicht vorhanden gewesen, da durch eine Adaptierung des EDV-Programmes kein sofortiger Zugriff möglich gewesen sei. Die Grundaufzeichnungen seien jedoch auf der Festplatte der Jahre 2001 bis 2003 gespeichert gewesen. Mittlerweile lägen diese Unterlagen - siehe die beiden angeschlossenen Beispielseiten - auch für den Ausdruck vor. Die Zuschätzung sei daher nach Meinung der Bw. zu korrigieren.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2006 zur Berufung der Bw. gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide jeweils der Jahre 2001 bis 2003 führte die BP hinsichtlich des Aufgabegewinnes u. a. aus, dass im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Bw. ihre gesamte Betriebsausstattung mit 31. Dezember 2003 um € 24.857,19 sowie die Waren aufgeteilt in 10 % und 20 % laut Inventur um € 6.607,19 netto und € 5.702,60 netto (Ust € 6.863,14) an ihren Sohn veräußert habe. Das Gebäude sowie das Grundstück sei von der Bw. ins Privatvermögen übernommen worden. Diese erziele ab 1. Jänner 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Seitens der Bw. sei bisher kein Aufgabegewinn berechnet worden, da diese der Ansicht gewesen sei, dass es sich hiebei um eine gewerbliche Vermietung gehandelt habe. Dagegen spreche jedoch, dass der Betrieb nicht ruhend sei, das heiße, nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr geführt werde bzw. mit Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhanden Betriebsvermögen der Betrieb nicht mehr geführt werden könne, da die Betriebsausstattung veräußert worden sei.
Dieser Sachverhalt sei im Zuge der Betriebsprüfung vorgebracht worden. Zur Ermittlung des Aufgabegewinnes sei der BP am 13. Februar 2006 vom steuerlichen Vertreter ein Schätzungsgutachten per Fax zugesandt worden. Im diesbezüglichen Begleitbrief sei noch einmal erwähnt worden, dass der zusammengefasste Zeit- bzw. Verkehrswert des betrieblich genutzten Gebäudes € 419.955,70 betrage.
Die Liegenschaftsbewertung liege dem Arbeitsbogen bei und sei am 1. September 2005 von der Versicherung in Auftrag gegeben worden. Unter anderem werde unter Gegenstand der Bewertung vermerkt, dass dieses Gebäude 1862 errichtet worden sei und ca. im Jahre 1970 umgebaut bzw. erweitert worden sei. Das Gebäude sei in Massivbauweise mit Tramdecken errichtet worden. Die Türen und Fenster seien aus Holz, Kunststoff und Metall gefertigt. Unter Berechnung und Bewertung werde festgehalten, dass bei der Berechnung ein m2-Preis basierend auf dem derzeitigen Informationsstand unter Berücksichtigung der Bauausführung und Ausstattung nach dem heutigen Stand der Technik und Architektur herangezogen worden sei.
Der Aufgabegewinn sei auf Grundlage dieses Gutachtens berechnet worden.
Bei der Schlussbesprechung sei vom steuerlichen Vertreter, nicht wie in der Berufung vorgebracht, der Verkehrswert in Abrede gestellt worden, sondern die Möglichkeit, eine Trennung zwischen Tennisanlage und Gaststätte vorzunehmen, um auf diese Weise zu einem niedrigeren Aufgabegewinn zu gelangen, erwähnt worden. Da die Tennisanlage der Bw. jedoch bereits am 8. April 2003 von deren Ehegatten geschenkt worden sei und diese somit wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei und alles ins Privatvermögen übernommen worden sei, sei diese Möglichkeit nach Ansicht der BP nicht gegeben gewesen.
Im Zuge der Berufung sei vom steuerlichen Vertreter ein am 20 April 2006 erstelltes Gutachten vorgelegt worden. Hinsichtlich der Bewertung werde in diesem festgehalten, dass unter Berücksichtigung des Gebäudealters von mindestens 130 Jahren und einer mittleren gewöhnlichen Nutzungsdauer von 80 Jahren und der Tatsache, dass die technische Lebensdauer der tragenden Elemente wie beispielsweise Holzdecken und Dachkonstruktionen mit 80 Jahren begrenzt sei, angenommen werden könne, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer bereits überschritten worden sei. Das wirtschaftlich verbrauchte Gebäude - negativer Buchwert - bedeute für die Liegenschaft auf der es errichtet worden sei, einen Negativwert.
Hiezu werde von der BP angemerkt, dass das Gebäude laut Anlagenverzeichnis im Jahre 1977 saniert und umgebaut worden sei. Dies sei auch im ersten Gutachten, das der BP vorgelegt worden sei, festgehalten. Es handle sich bei dem Gebäude also nicht um ein, wie im zweiten Gutachten festgehalten, wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude mit einem Negativwert, sondern um ein saniertes Gebäude, das vom Sohn der Bw. weiter als Gaststätte angemietet werde. Auch die BP habe sich davon im Rahmen einer Betriebsbesichtigung überzeugen können.
Für den Fall der Übernahme von Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen sei gem. der Bestimmung des § 24 Abs 3 EStG der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Veräußerungspreis anzusetzen. Gem. § 10 Abs 2 BewG werde der gemeine Wert durch den Preis, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen sei, bestimmt. Nach Ansicht der BP sei im zweiten Gutachten nicht auf diesen Wert eingegangen worden. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand Kredite in Höhe von € 450.000,-- aufnehme um das Gebäude herzurichten und umzubauen um dieses dann um einen Negativwert bzw. € 0;00 zu veräußern.
Hinsichtlich der griffweisen Schätzung führte die BP aus, dass diese auf Grund des Vorliegens folgender Mängel vorgenommen worden sei:
- es seien keine Aufzeichnungen des Eigenverbrauches erfolgt: der BP seien nachgeschriebene Stricherllisten darüber - dies sei sowohl vom steuerlichen Vertreter als auch von der Bw. zugegeben worden - bei der im Jahre 2005 erfolgten Betriebsbesichtigung für die Jahre 2001 bis 2003 vorgelegt worden. Diese Listen wiesen an jedem Tag indentisch viele Stricherl unter Getränken und Speisen, variiert nach Familienangehörigen und Jahren und angepasst an den verbuchten Eigenverbrauch und den sich dadurch ergebenden Aufschlag, auf. In der Küche erfolge laut Niederschrift Betriebsbesichtigung vom 14. Oktober 2005 eine tägliche Nachbonierung der Stricherllisten. Eine Bonierung der Listen der Familie erfolge nicht.
- Eine Kalkulation hätte unaufgeklärte Rohaufschlagsdifferenzen innerhalb der Prüfungsjahre bei folgenden Waren ergeben:
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2001
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2002
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2003
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Eis
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2,48
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4,29
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2,72
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Kaffee, Tee
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11,13
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13,10
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18,23
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Spirituosen
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9,46
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7,17
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6,68
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Zigaretten
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1,65
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1,05
|
1,05
- Im Zuge der das Jahr 2001 betreffenden Bilanzerstellung per 31. Dezember 2001 seien Verbindlichkeiten in Höhe von ATS 93.508,50 über Privat auf Skontoertrag ausgebucht worden.
- Die Verbindlichkeiten Bier (unveränderter Stand 2001 und 2002) seien per 31. Dezember 2002 in Höhe von € 3.458,62 gegen sonstige Erlöse ausgebucht worden.
- Die Privatentnahmen und die Privateinlagen des Jahres 2003 seien ident. Es stelle sich die Frage, wie die Lebenshaltungskosten bestritten worden seien.
- Die Privatentnahmen des Jahres 2002 seien laut Buchhaltung in Höhe von € 4.950,00 erfolgt.
Ein weiterer Mangel sei darin gelegen, dass der BP mitgeteilt worden sei, dass Datensicherungen der Registrierkasse für die Jahre 2001 bis 2003 nicht vorhanden gewesen seien. Dieser Umstand sei jedoch in der Berufung widerlegt worden.
Auch wenn Datensicherungen der Registrierkasse tatsächlich vorgelegt werden könnten, seien formelle und materielle Mängel, die eine griffweise Zuschätzung rechtfertigten, vorhanden.
Die Zuschätzungen seien in folgender Höhe erfolgt:
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2001 (ATS)
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2002 (€)
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2003 (€)
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Umsätze 10 %
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77.600,00
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5.55,00
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5.260,00
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Umsätze 20 %
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38.900,00
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2.750,00
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2.640,00
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Gesamtzuschätzung griffweise
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116.500,00
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8.250,00
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7.900,00
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Gesamtumsatz bisher
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7,160.142,44
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521.494,92
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485.294,12
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Verbuchter Eigenverbrauch
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290.647,00
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19.675,00
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19.749,00
In der mit gesondertem Schreiben vom 27. April 2006 eingebrachten Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2004 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 2005 brachte die Bw. unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 vor, dass der Wert des Gebäudes mit € 0,00 in Ansatz gebracht werden müsse. Für die Verzinsung der baulichen Anlagen und des Bodenwertes könne offensichtlich kein ausreichender Betrag mehr erwirtschaftet werden. Aus diesem Grund könne die Annahme der Finanzbehörde, den laut Mietvertrag vom 1. Juli 2004 zu leistenden Mietzins von netto € 3.000,00 im Verhältnis € 500,00 - Grundstück des Gatten der Bw. - und € 2.500,00 - Gaststätte, Tennisanlage Bw. - aufzuteilen nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr sei - wie ursprünglich im Mietvertrag vorgesehen - im Verhältnis 50:50 vorzugehen, da praktisch nur vom Grundwert auszugehen sei.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung der Bw. betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2004 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 2005 führte die BP aus, dass hinsichtlich der Höhe und der Aufteilung des in Frage gestellten Mietzinses auf den Betriebsprüfungsbericht, Tz 1 allgemein, verwiesen werde.
Die Bw. habe bis zum 31. Dezember 2003 an der Adresse Wien , ein Ausflugslokal - Gaststätte mit zwei Gasträumen, einem Schankraum sowie einer Terrasse mit Sitzmöglichkeit - sowie eine Tennisanlage - drei, gemeint wohl vier, Tennisplätze und ein Beachvolleyballplatz mit Saunabereich - betrieben.
Die Tennisanlage sei bis zum 31. Dezember 2002 vom Gatten der Bw. geführt worden. Am 8. April 2003 habe dieser der Bw. diese Tennisanlage zuzüglich sämtlicher damit verbundener Bankverbindlichkeiten geschenkt. Das Grundstück sei vom Ehegatten der Bw. zurückbehalten worden. Dieser erziele dafür ab 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Zwischen den Eheleuten sowie deren Sohn sei erst im Nachhinein, am 1. Juli 2007, ein Mietvertrag abgeschlossen worden. In diesem sei weder genau vereinbart, wer von den Eheleuten was vermiete noch wer welchen Mietzins kassiere.
Im Mietvertrag sei nur lediglich festgehalten, dass als Mietzins ein angemessener Betrag in Höhe von € 3.000,00 monatlich vereinbart werde.
Auf Grund der Aktenlage und des Sachverhaltes sei von der BP der Mietzins, in Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter, wie folgt aufgeteilt worden: Der monatliche Mietzins sei von der BP in Anlehnung an den Mietvertrag mit € 2.500,00 für die Gaststätte mit Terrassenbereich, Tennisanlage mit Saunabereich und Umkleidekabinen sowie Parkplätzen geschätzt worden.
Bisherige Aufteilung: € 1.000,00 für das Grundstück - wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstückes, lediglich des Grundstückes ohne Tennisanlage - an den Gatten der Bw. Der Rest von € 2.000,00 für Gaststätte und Tennisanlage an die Bw. als wirtschaftliche Eigentümerin.
Die BP habe diese Aufteilung auf € 500,00 monatlich für das Grundstück Tennisanlage für den Ehegatten der Bw. und € 2.500,00 monatlich für die Gaststätte und die Tennisanlage für die Bw. geändert.
Dabei erscheine der Mietzins für das Grundstück Tennisanlage in Höhe von € 500,00 im Nachhinein betrachtet als überhöht. Im Zuge von im Internet bei I durchgeführten Recherchen habe sich ergeben, dass beispielsweise ein Heimgarten in P mit einer Fläche von 550 m2 um eine jährliche Pacht von € 700,00 angeboten werde.
Die Stellungnahmen der Betriebsprüfung zu den Berufungen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2004 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 2005 wurden der Bw. zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehörs übermittelt.
In der mit Schreiben vom 7. Juli 2006 erstellten Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu den im letzten Absatz angeführten Berufungen die Bw. brachte diese vor, dass im Zuge der Schlussbesprechung der Verkehrswert der Liegenschaft sehr wohl in Abrede gestellt worden sei. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Schätzungsgrundlage nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um eine Überprüfung des Neuwertes des Gebäudes nach dem heutigen Stand der Technik und Architektur, die die Basis für die Ermittlung des Versicherungswertes anlässlich eines Einbruchsdiebstahles hätte bilden sollen, gehandelt habe. Aus diesem Grund sei damit auch ein Versicherungsvertreter beauftragt worden.
Bereits zu Beginn der Schlussbesprechung sei ersucht worden, das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorlegen zu dürfen. Darauf sei in der Schlussbesprechung nicht eingegangen worden, vielmehr sei die Bw. auf den Rechtsweg verwiesen worden.
Das nunmehr vorliegende Gutachten sei wesentlicher Bestandteil der Berufung. Auf Grund des Ergebnisses sei der Ansatz Trennung Tennisanlage-Gaststätte nicht mehr weiter verfolgt worden.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme der BP zur Berufung der Bw., wonach das Gebäude keinen verwahrlosten und wirtschaftlich verbrauchten Eindruck mache, sei anzuführen, dass im Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Basis der angeführten Fachliteratur festgehalten werde, dass Um- und Aufbauten bei der Berechnung der Alterswertminderung das Schicksal des Hauptgebäudes teilten. Nachdem Erweiterungsarbeiten - egal wann diese errichtet worden seien - nach Größe und Bauart keinesfalls eigenständig genutzt werden könnten, werde zur Ermittlung der Wertminderung wegen des Alters der Altbauwert herangezogen. Laut Gutachter sei das für die Schätzung relevante Alter des Gebäudes mit 130 Jahren anzusetzen. Die technische Lebensdauer der tragenden Elemente, der Holzdecke und der Dachkonstruktion sei mit einer mittleren Dauer von 80 Jahren begrenzt.
Der Altbau sei seit Bestehen in seinen wichtigsten Bauteilen wie Fundamenten, tragenden Mauern, Decken- und Dachkonstruktion nicht erneuert oder verbessert worden. Dadurch sei laut Literatur keine Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer von 80 Jahren begründet.
Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Teilen (beispielsweise die Neugestaltung der Fassade oder normaler Instandhaltungsaufwand) führten zu keiner Verlängerung der Lebensdauer.
Der Sachverständige komme zum Schluss, dass für die Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit des Gebäudes Bewirtschaftungskosten anfielen, die mögliche (fiktive) Mieteinnahmen soweit überstiegen, dass für die Verzinsung der baulichen Anlagen und des Bodenwertes kein ausreichender Betrag erwirtschaftet werden könne.
Die oben angeführte Darstellung, dass keine Investitionen in die wichtigsten Bauteile wie Fundamente, tragende Mauern, Decken- und Dachkonstruktionen durchgeführt worden seien zeige auch das Anlagenverzeichnis und die damit zusammenhängende Kreditentwicklung, sowohl das Anlagenverzeichnis als auch die Kreditverträge seien der Betriebsprüfung vorgelegt worden.
Im Jahre 1977 sei das Gebäude - insbesondere die Sanitäranlagen - anlässlich der Übernahme des Restaurantes durch die Bw. adaptiert und eine ostseitige Veranda angebaut worden (Kredite 1).
1978 seien fünf Freilufttennisplätze errichtet und die Terrasse adaptiert worden (Kredite 2,3). 1984 sei der mittlere Gastraum zum sogenannten Kaminstüberl adaptiert worden (Kredite 4). 1988 sei eine Traglufthalle angeschafft worden (Kredite 5). Diese sei mittlerweile ausgeschieden worden.
Auf Grund der wirtschaftlichen Situation - insbesondere ab 1988 - die eine reguläre Kreditrückzahlung unmöglich gemacht habe, hätten mehrmals Umschuldungen durchgeführt werden müssen. Diese seien in den neuen Verträgen dokumentiert.
Zusammengefasst lasse sich jedenfalls sagen, dass die Kreditaufnahmen jedenfalls nicht mit der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Fundamente, tragende Mauern, Decken- oder Dachkonstruktionen in Zusammenhang gestanden hätten.
Hinsichtlich der griffweisen Zuschätzung führte die Bw. aus, dass der die Familie und das Personal betreffende Eigenverbrauch laufend monatlich gebucht werde und zwar zunächst auf Grund einer aus Erfahrungswerten abgeleiteten prozentuellen Berechnung, welche dann durch die tatsächliche Entnahme laut Stricherllisten im Zuge der Bilanzerstellung korrigiert werde. Dass an jedem Tag identisch viele Stricherl unter Essen und Getränken bestünden, resultiere aus einer Regelung des Unternehmens die eine mengenmäßige Obergrenze an Entnahmen festlege.
Die angeführten Rohaufschlagsdifferenzen seien bis dato kein Bestand des Prüfungsberichtes gewesen und könnten deshalb weder nachvollzogen noch aufgeklärt werden.
Die Verbindlichkeiten Bier resultierten aus dem sogenannten Brauereivertrag. Dieser werde zunächst als Darlehen ausgezahlt und dann beim Unternehmen in fünf Jahresraten der Einkommen- und Umsatzsteuer unterzogen. Entgegen der Darstellung des Finanzamtes habe der Stand per 31. Dezember 2000 € 6.951,13 und per 31. Dezember 2001 € 3.458,62 betragen. Per 31. Dezember 2002 sei die Verbindlichkeit Bier beendet gewesen.
Bezüglich der Mietzinsaufteilung zwischen der Bw. und deren Ehegatten werde wieder auf das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen hingewiesen. Wertmäßig könne daher nur das Grundvermögen herangezogen werden. Daraus ergebe sich eine Aufteilung im Verhältnis 50:50. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gebäude für das Grundstück eigentlich eine Wertminderung darstelle.
Der Bw. legte mit diesem Schreiben vom 7. Juli 2006 ein Anlagenverzeichnis betreffend die Bw., einen Auszug des Anlagenverzeichnisses hinsichtlich der Grundstückseinrichtung auf Eigengrund betreffend den Ehegatten der Bw. sowie die Kopien von fünf Kreditverträgen und Kopien von sechs Verträgen betreffend die Umschuldungen bei.
Mit Schreiben vom 23. August 2007 beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Am 16. Juni 2009 teilte der steuerliche Vertreter dem Referenten auf dessen Anfrage, ob die unter Tz 2, Tz 3 und Tz 4 des BP-Berichtes getroffenen und oben dargestellten Festestellungen der Betriebsprüfung ebenfalls berufungsgegenständlich seien oder nicht - diesbezügliche Ausführungen erstellte die Bw. in der Berufung keine obwohl die Anfechtung der gegenständlichen Bescheide "zur Gänze" erfolgte - telefonisch mit, dass diese Form der Anfechtung deshalb gewählt worden sei, um nichts zu vergessen.
Im Zuge dieses Telefonates gab der steuerliche Vertreter weiters bekannt, dass der Berufungspunkt "Wert des Hauses" den Hauptberufungspunkt darstelle. Für den Fall einer diesbezüglichen Stattgabe der Berufung wäre er einverstanden, den Anfechtungspunkt "griffweise Zuschätzung" zu akzeptieren bzw. zurückzuziehen.
Weiters wiederholte der steuerliche Vertreter im Rahmen dieses Telefongespräches seine Ansicht, dass das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten für eine Feuerversicherung erstellt worden sei und dass der dort zum Ansatz gebrachte Wert mit dem wahren Wert der gegenständlichen Baulichkeit nichts zu tun habe. Diese sei auf Grund ihres Alters wertlos. Auch andere Sachverständige hätten sich in diese Richtung geäußert. Die im Jahre 1977 erfolgen Renovierungsarbeiten hätten u. a. die Fassade betroffen, nicht jedoch das Fundament oder tragende Teile. Das Gebäude sei mit Wienerwaldsteinen errichtet worden. Das Versicherungsgutachten sei im Zuge der Betriebsprüfung von seinem Bruder irrtümlich herausgegeben worden.
Über dieses Telefonat wurde ein Aktenvermerk erstellt.
Im Zuge einer Vorsprache bei der erkennenden Behörde gab die Betriebsprüferin u. a. bekannt, dass die Eigenverbrauchsstricherllisten nachgeschrieben worden seien. Diese hätten sich auf schönen - im Sinne von nahezu unbenutzten - Papierblättern befunden. Wären die diesbezüglichen Listen tatsächlich laufend erstellt worden, hätten diese ein anderes Aussehen gehabt. Die Eigenverbrauchslisten seien deshalb nicht verwendbar.
Hinsichtlich der Ausführungen des steuerlichen Vertreters in dessen Gegenäußerung vom 7. Juli 2006 zur Stellungnahme der BP zur Berufung der Bw., wonach die angeführten Rohaufschlagsdifferenzen bis dato kein Bestand des Prüfberichtes gewesen seien und deshalb weder nachvollzogen noch aufgeklärt hätten werden können, gab die Betriebsprüferin bekannt, dass die Rohaufschlagsdifferenzen im Zuge der BP besprochen worden seien. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der steuerliche Vertreter der Bw. einen Zahlensturz, der sich in den diesbezüglichen Berechnungen der Prüferin befunden habe, entdeckt und korrigiert habe.
Über diese Vorsprache wurde ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.
Der Ersteller des von der genannten Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens, Herr GP , wurde vom Referenten telefonisch betreffend dessen beruflicher Tätigkeit befragt. Im Zuge dieses Telefongespräches gab dieser bekannt, dass er im Auftrag von Versicherungen Liegenschaftsbewertungen vornehme. Er habe diese Tätigkeit 25 Jahre als Angestellter einer Versicherung ausgeübt. Seit sechs Jahren sei er selbständig für mehrere Versicherungen tätig. Gegenstand seines Unternehmens sei die Erstellung von Gutachten. Gerichtlich beeideter Sachverständiger sei er nicht.
Über dieses Telefonat wurde ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.
Am 3. September 2009 führte der Referent im Beisein einer Schriftführerin sowie der Bw., deren Ehegatten und des steuerlichen Vertreters der Bw. einen Augenschein betreffend des gegenständlichen Gebäudes durch. Von den Genannten wurden sämtliche betriebliche Räumlichkeiten sowie die Außenmauern bzw. Außenbereiche und der Hof besichtigt und eine Reihe von Fotos angefertigt.
Dabei wurden im Innenbereich folgende Schäden festgestellt: Im Keller weist eine Wand Feuchtigkeitsschäden auf. Der Dachboden weist Schäden an einer Tramdecke auf. Außerdem ist ein kleiner Teil des Dachbodens gepölzt. Teile des Dachstuhles weisen altersbedingte Schäden auf. Die inneren Außenmauern des Kaminstüberls sowie des ersten Speisesaales weisen in Bodennähe Feuchtigkeitsschäden auf und zwar im Kaminstüberl über die gesamte Länge und im Speisesaal über eine Länge von zwei Metern. Was den Außenbereich anbelangt, konnten an der Außenmauer straßenseitig in Bodennähe geringe Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden. Eine Außenmauer des Hofes weist ebenfalls Feuchtigkeitsschäden auf.
Darüber hinaus konnten keine ins Auge fallenden Schäden festgestellt werden. Weitere Schäden wurden auch nicht von der Bw., oder von deren Ehegatten bzw. vom steuerlichen Vertreter angesprochen. Sämtliche der oben beschriebenen Schäden wurden fotografisch festgehalten.
Die Rest des Gebäudes und somit dessen weitaus überwiegender Bereich befindet sich sowohl innen als auch außen in einem guten Zustand.
Im Zuge der Vornahme des Augenscheines gab die Bw. auf diesbezügliches Befragen des Referenten bekannt, dass seit dem 1. Jänner 2004 keine Renovierungen durchgeführt worden seien. Herstellungsaufwendungen seien ebenfalls nicht angefallen. Allerdings seien seit diesem Datum diverse Instandhaltungsarbeiten wie Ausmalen, Abdichten der Terrasse oder Erneuerungen des Verputzes durchgeführt worden.
Vom Referenten betreffend die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 aufscheinenden Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 454.826,49 sowie die dort ebenfalls aufscheinenden Zinsen für Bankkredite in Höhe von insgesamt € 27.305,40 befragt, gab die Bw. bekannt, dass diese mit dem berufungsgegenständlichen Gebäude in Zusammenhang stünden. Die Bw. habe die Gaststätte im Jahre 1977 von ihrem Vater übernommen und das Gebäude seit damals ständig modernisiert. Dafür seien die im vorigen Satz erwähnten Bankverbindlichkeiten eingegangen worden.
Abschließend gab der steuerliche Vertreter der Bw. an, dass es sich beim Mauerwerk um ein Mischmauerwerk handle. Weiters verwies dieser auf die Ausführungen im vom 20. April 2006 stammende Gutachten wonach Objekte, die mehr als 80 Jahre alt seien, lediglich einen Liebhaberwert besäßen. Das berufungsgegenständliche Objekt sei in etwa vor 130 Jahren errichtet worden.
Über diesen Augenschein wurde eine Niederschrift erstellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bw. betrieb bis zum 31. Dezember 2003 eine Gaststätte mit angeschlossener Freizeitanlage - vier Tennisplätze, ein Beachvolleyballplatz sowie die entsprechenden Nebenräume wie WC´s, Duschen Umkleideräumlichkeiten, Clubraum und Sauna - und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach erfolgter Betriebseinstellung zum letztgenannten Datum veräußerte die Bw. am 1. Jänner 2004 den Warenbestand laut Inventur sowie die gesamte Betriebsausstattung des Gastronomiebetriebes an ihren Sohn. Die zur Gaststätte gehörigen Teile des gegenständlichen Gebäudes sowie die sich auf dem Grundeigentum des Ehegatten der Bw. befindlichen Sporteinrichtungen - Tennisplätze und Beachvolleyballplatz - wurden in deren (Bw.) Privatvermögen übernommen. Es erfolgte keine Berechnung eines Aufgabegewinnes. Die Bw. bezieht seit Beginn des Jahres 2004 eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
In der Folge vermietete die Bw. das zur Gaststätte gehörige Gebäude sowie die Freizeitanlage an ihren Sohn. Im diesbezüglichen mit dem 1. Juli 2004 datierten Mietvertrag scheinen die Bw. und deren Ehegatte als Vermieter und deren Sohn als Mieter auf. Mietgegenstand ist das Betriebsgebäude Restaurant, die Freizeitanlage sowie der dazugehörige Parkplatz. Als Mietzins, bestehend aus dem vereinbarten Mietzins und der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ist ein Betrag in Höhe von € 3.300,-- monatlich für sämtliche dieser Bereiche festgeschrieben. Über eine Aufteilung dieses Mietzinses auf die Vermieter - der Ehegatte der Bw. ist Eigentümer des Grundstückes auf dem sich die Tennisplätze bzw. der Beachvolleyballplatz befinden - bzw. über eine Zuordnung des Mietentgeltes auf die einzelnen Bereiche - Gastronomiebereich, Freizeitbereich - ist in diesem Mietvertrag nichts vermerkt. Tatsächlich wurden dem Mieter von der Bw. € 1.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für das Gebäude, € 500,-- für die Tennisplätze und den Beachvolleyballplatz sowie vom Ehegatten der Bw. € 1.000,-- monatlich für das Grundstück an Mietentgelt in Rechnung gestellt.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung der Bw. betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2004 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 2005 äußerte die Betriebsprüfung Bedenken insoferne, als ihr die von ihr vorgenommene Aufteilung des monatlichen Mietentgeltes von € 500,00 für das Grundstück Tennisanlage und € 2.500,00 für die Gaststätte und die Tennisanlage angesichts von ihr im Internet vorgenommener Recherchen, wonach ein in P gelegener Heimgarten im Ausmaß von 550 m2 um eine jährliche Pacht von € 700,00 angeboten wurde, hinsichtlich des Grundstückes Tennisanlage als überhöht erschien. Diese Stellungnahme wurde der Bw. zur Gegenäußerung übermittelt. Die Bw. ging in ihrem diesbezüglichen Schreiben mit keinem Wort auf diese Ausführungen der BP ein.
Im Betriebsprüfungsverfahren gab die Bw. als Grund dafür, dass keine Aufgabegewinnberechnung erfolgt sei, an, dass sie die Ansicht vertreten habe, dass es sich bei der im vorletzten Absatz beschriebenen Tätigkeit um eine gewerbliche Vermietung gehandelt habe.
Über Aufforderung der Betriebsprüfung brachte die Bw. ein von einer Versicherung auf Grund eines Einbruchsschadens in Auftrag gegebenes und von einem Schadenbewertung- und Risikoprüfungsunternehmen erstelltes und vom 1. September 2005 stammendes Gutachten betreffend den Neubau- und Verkehrswert des an der Adresse Wien , befindlichen und im Jahre 1862 errichteten Gebäudes bei. In diesem gelangte der Gutachter hinsichtlich der zum Gewerbebetrieb zählenden Gebäudeteile - Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von insgesamt 483 m2 sowie Tennis- und Saunabereich im Ausmaß von insgesamt 248 m2 - zu einem Neuwert in Höhe von € 972.119,00, unter Berücksichtigung von Baunebenkosten im Ausmaß von 5 % zu Wiederherstellungskosten in Höhe von € 1,049.888,52 und unter Berücksichtigung von Baumängeln im Ausmaß von 5 %, einer progressiven Wertminderung im Ausmaß von 40 % sowie einer Abwertung für verlorenen Bauaufwand und Zweckgebundenheit im Ausmaß von 10 % zu einem Zeit- bzw. Verkehrswert in Höhe von € 419.955,70 wobei bei der Berechnung ein m2-Preis basierend auf dem derzeitigen Informationsstand unter Berücksichtigung der Bauausführung und Ausstattung nach dem heutigen Stand der Technik und Architektur vorgenommen wurde. Der letztangeführte Wert wurde von der Betriebsprüfung der Berechnung des Aufgabegewinnes zu Grunde gelegt.
Im Berufungsverfahren gegen die auf Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen o. e. Bescheide legte die Bw. das oben beschriebene Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen in dem dieser zwar bescheinigte, dass sich das berufungsgegenständliche Gebäude innen und außen in einem guten Zustand befinde jedoch ausschließlich abstellend auf dessen Alter von 130 Jahren und den Umstand, dass der Altbau seit Bestehen in seinen wichtigsten Bauteilen, wie Fundamenten, tragende Mauern, Decken- und Dachkonstruktion nicht erneuert oder verbessert worden sei sowie den weiteren Umstand, dass in der Fachliteratur die Ansicht vertreten werde, dass Ein-, Um- und Aufbauten bei der Berechnung der Alterswertminderung das Schicksal des Hauptgebäudes teilten, zum Schluss kam, dass dieses wirtschaftlich verbraucht sei und dass diesem somit ein negativer Bauwert zukomme was für die Liegenschaft, auf der es errichtet worden sei, einen Negativwert bedeute, vor und beantragte bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes den Gebäudewert mit € 0,00 in Ansatz zu bringen. Unter Berufung auf dieses Gutachten beantragte die Bw. weiters, den für die Gaststätte und die Tennisanlage sowie das Grundstück zu leistenden Mietzins im Verhältnis 50 (Bw.) :50 (Ehegatte der Bw.) aufzuteilen, da praktisch nur vom Grundwert auszugehen sei.
Das gegenständliche Gebäude befand sich zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sowohl innen als auch außen großteils in einem guten Zustand.
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die ihr hinsichtlich des Eigenverbrauches vorgelegten Listen - diese befanden sich ausschließlich auf sauberem und nahezu unbenutztem Papier - nachgeschrieben wurden und dass diese jeden Tag gleich viele Stricherl aufwiesen. Diesen Ausführungen der BP wurde seitens der Bw. nicht widersprochen. Auf die von der Bw. in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer Berufung mit Schreiben vom 7. Juli 2006 hinsichtlich des Eigenverbrauches erstellten und oben dargestellten, Ausführungen wird verwiesen.
Weiters stellte die Betriebsprüfung bei einigen Waren unaufgeklärte Rohaufschlagsdifferenzen fest. Auf deren obige Darstellung wird wiederum verwiesen. Den von der Bw. in der im letzten Absatz erwähnten Gegenäußerung getätigten Ausführungen, wonach die Rohaufschlagsdifferenzen kein Bestand des Prüfungsberichtes gewesen seien und deshalb nicht nachvollzogen werden könnten, stehen die o. e. Ausführungen der Prüferin, wonach diese im Zuge der BP besprochen worden seien und der steuerliche Vertreter bei den diesbezüglichen Berechnungen einen Zahlensturz entdeckt und korrigiert habe, entgegen.
Im Zuge der BP teilte die Bw. der Prüferin mit, dass Datensicherungen der Registrierkasse für die Jahre 2001 bis 2003 nicht vorhanden seien. Dies, sowie Unklarheiten betreffend von einer Brauerei stammender Verbindlichkeiten konnte im Laufe des Berufungsverfahrens widerlegt werden.
Die Betriebsprüfung setzte hinsichtlich der von der Bw. in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erklärten Umsätzen Sicherheitszuschläge im Ausmaß von rund 1,6 % fest.
Im Zuge eines mittels Aktenvermerkes dokumentierten Telefonates gab der steuerliche Vertreter dem Referenten am 16. Juni 2009 bekannt, dass der Berufungspunkt "Wert des Hauses" den Hauptberufungspunkt darstelle und dass er für den Fall einer diesbezüglichen Stattgabe einverstanden wäre, den Anfechtungspunkt "griffweise Zuschätzung" zu akzeptieren bzw. zurückzuziehen.
Im Akt wurde ein mit dem 5. Jänner 2004 datiertes Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw., in dem dieser mitteilte, dass die Bw. die gewerbliche Tätigkeit Restaurantbetrieb infolge Pensionierung per 31. Dezember 2003 eingestellt habe und dass diese ab dem 1. Jänner 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, vorgefunden.
Die Bw. brachte sämtliche Berufungsschreiben gegen die o. e. Bescheide am 28. April 2006 ein. Mit Schreiben vom 23. August 2007, gerichtet an den UFS, beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Dieses langte bei der erkennenden Behörde am 27. August 2007 ein.
Bezüglich des festgestellten Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung angestellt:
1.) Für den Aufgabegewinn heranzuziehender Wert der sich im Objekt Wien , befindlichen Geschäftsräumlichkeiten samt Freizeitbereich:
W. o. ausgeführt, liegen der erkennenden Behörde die beiden oben beschriebenen, einander widersprechenden, Gutachten betreffend den Wert der in Rede stehenden Baulichkeit vor.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0016, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigengutachten wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich sind. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 2003, Zl 2001/13/0277). Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 52 AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, aaO, § 52 AVG, E 228).
Im Sinne der Ausführungen des letzten Absatzes hat die erkennende Behörde somit zu beurteilen, welches der beiden o. e. Gutachten zur Ermittlung des Wertes der gegenständlichen Baulichkeit zum 31. Dezember 2003 heranzuziehen ist.
Bei dieser Beurteilung ist von besonderer Relevanz, dass anlässlich des am 3. September 2009 vom UFS vorgenommenen Augenscheines festgestellt wurde, dass sich der weitaus überwiegende Teil der in Rede stehenden Baulichkeit sowohl innen als auch außen in einem guten Zustand befindet.
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2300-W/06
- Stammnummer
- 43429
- Gültig
- 21.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF