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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0155-K/07

Steuerliche Beurteilung von Pensionszusagen und Rückdeckungsversicherungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-K/07vom 05.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Finanzamt ist grundsätzlich darin zu folgen, dass die Dienstzeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionsvertrages lediglich 2,5 Jahre betrug und damit fremdunüblich gering wäre, doch erscheint der Einwand der Bw., dass Frau SD . bereits vorher viele Jahre ohne formelles Dienstverhältnis für die Bw. tätig gewesen sei, rechtserheblich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremdvergleich, soll er zu einem schlüssige Ergebnis führen, den gesamten zu vergleichenden Sachverhalt zu umfassen. Für die Prüfung, ob die Vergütung für eine dem Betrieb erbrachte Leistung betrieblich veranlasst ist, kommt es nun nicht so sehr auf die Rechtsnatur der jeweiligen Leistungsbeziehung (also z.B. auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses) an, sondern darauf, dass die Vergütung in einem nicht unangemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung steht. Es ist daher darauf abzustellen, ob zwischen der gesamten Leistung und der zugesagten Pension ein wirtschaftlich gerechtfertigter Zusammenhang besteht (VwGH 21.9.1981, 17/2546/80). Nach der Aktenlage wurde der Betrieb der Bw. zunächst von Herrn ID in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführt. Im Jahr 1994 wurde das Einzelunternehmen in die Bw. eingebracht. Vorgebracht wird, dass Frau SD . das (Einzel)unternehmen mit aufgebaut habe und im Betrieb alle Kanzleiarbeiten erledigt habe. Das Finanzamt verweist allerdings zu Recht darauf, dass diese Darstellung nicht mehr verifizierbar sei. Die Beweislast trifft die Bw.. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Frau SD ., die darüber am besten Auskunft geben könnte, während der Betriebsprüfung einer Einladung zu einer formellen Einvernahme infolge krankheitsbedingter Verhinderung nicht nachkommen konnte aber auch ein Stelligmachen ihrer Person zu Auskunftszwecken von der Bw. im Vorfeld der mündlichen Berufungsverhandlung abgelehnt wurde. Damit blieb das entsprechende Vorbringen unbewiesen. Eine Dienstzeit von 2,5 Monaten bei Abschluss des Pensionsvertrages erscheint aber nicht ausreichend, um die Pensionszusage als angemessen beurteilen zu können. Dazu kommt noch, dass Frau SD . zum Zeitpunkt der Zusage 52 Jahre alt war und sie drei Jahre später im Alter von 55 Jahren die vorzeitige Alterspension antrat. Somit betrug die Anwartschaftszeit nur 3 Jahre, was fremdunüblich erscheint. Die Bw. verwies dazu auf den Umstand, dass ihr bzw. allen Beteiligten die Pensionsrechtslage nicht bewusst gewesen sei und sich die Möglichkeit des Antritts der vorzeitigen Alterspension erst nachträglich ergeben habe. Bei Abschluss des Pensionsvertrages sei man davon ausgegangen, dass Frau SD . erst mit 60 Jahren und somit 8 Jahre nach der Pensionszusage in Pension gehen werde. Dieses Vorbringen erscheint aber nicht glaubhaft. Es ist nicht anzunehmen, dass der Abschluss des Pensionsvertrages ohne rechtlichen Beistand erfolgte und dabei nicht auch eine Prüfung der Pensionsrechtslage vorgenommen wurde. Unwidersprochen blieb das Vorbringen des Finanzamtes, dass es nach der Pensionszusage keine relevanten Änderungen im Pensionsrecht gab, die erst die vorzeitige Alterspension möglich gemacht hätten. Wenn die Bw. vorbringt, dass der Verwaltungsgerichtshof Pensionszusagen auch ohne Erfüllung eines Ansparzeitraumes akzeptiere, wenn in der Aktivzeit besondere Leistungen erbracht worden seien, dann ist dem entgegenzuhalten, dass keine besonderen Leistungen aktenkundig sind. Eine Leistungserbringung vor Beginn des Dienstverhältnisses im Jahr 1997 blieb - wie oben ausgeführt - unbewiesen. Dass während des Dienstverhältnisses eine gemessen am Gehalt besondere Leistung erbracht worden wäre, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Bw. vermochte auch ihre Behauptung, dass die Gesamtdotierung für eine Führungskraft in einem Mittelbetrieb angemessen sei, nicht unter Beweis zu stellen. Die Fremdunüblichkeit der Pensionszusagen gegenüber Frau SD . und Frau JD . wird auch noch dadurch unterstrichen, dass die Zusage der Pensionen für die Bw. eine erhebliche Belastung darstellte. Die entsprechenden Rückstellungen betrugen zusammen rund S 762.000,-- (Bilanzstichtag 31.3.2001), € 114.000,-- (31.3.2002) und € 176.000,-- (31.3.2003). Das Eigenkapital der Bw. belief sich auf rund S 1,895.000,-- (31.3.2001), - € 13.700,-- (31.3.2002) und - € 39.400,-- (31.3.2003), war also in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 sogar negativ. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Bw. bereits durch die infolge einer Pensionszusage gegenüber dem Geschäftsführer eingestellte (unbestrittene) Pensionsrückstellung von rund S 2,876.000,-- (31.3.2001), € 417.000,-- (31.3.2002) und € 520.000,-- (31.3.2003) belastet war. Das Einkommen der Bw. laut Erklärung (unter Berücksichtigung der Rückstellungsbildung) betrug rund S 3,770.000,-- (2001), € 48.200,-- (2002) und - € 39.400,-- (2003). Die Dotierung der Rückstellungen auf Grund der Pensionszusagen gegenüber JD . und SD . betrug zusammen rund S 762.000,-- (2001), € 57.000,-- (2002) und € 61.000,-- (2003). Die Dotierung der (unstrittigen) Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer schlug da bereits mit rund S 750.000,-- (2001), € 210.000,-- (2002) und € 103.000,-- (2003) zu Buche. Es ist zu bezweifeln, dass sich in dieser Situation ein Unternehmen auf eine solche Dauerbelastung gegenüber einer gesellschaftsfremden Arbeitskraft eingelassen hätte. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen 2) Rückdeckungsversicherung: a) ID : Strittig ist, ob der Gewinnanteil der Pensionsrückdeckungsversicherung zu aktivieren oder sofort absetzbare Betriebsausgabe ist. Die Bw. vertritt die Ansicht, dass handelsrechtlich auf Grund des Vorsichtsprinzips der Rückkaufswert (= ohne Gewinnanteil) in der Bilanz anzusetzen sei. Bei einer Kündigung werde nur dieser realisiert. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz habe dies auch für die Steuerbilanz zu gelten. Eine steuerrechtliche Spezialnorm gebe es nicht. Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen, die dem Unternehmer (Versicherungsnehmer) die Mittel zur Erfüllung seiner Abfertigungs- oder pensionsverpflichtungen sichern sollen. Die Versicherungsprämie stellt eine Betriebsausgabe dar, der Anspruch gegen die Versicherung ist jährlich zu aktivieren. Nach der herrschenden Lehre ist dabei das versicherungsmäßige Deckungskapital einschließlich der Ansprüche aus einer Gewinnbeteiligung und nicht der Rückkaufswert anzusetzen (vgl. JAKOM/Kanduth-Kristen EStG § 14 Rz 31 und die dort zitierte Literatur). Der Ansatz mit dem Rückkaufswert ist nur dann zulässig, wenn mit der Auflösung des Versicherungsvertrages am Abschlusstag ernsthaft zu rechnen ist. Derartiges wurde im Verfahren nicht behauptet. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. b) JD . und SD .: Strittig ist, ob die Rückdeckungsversicherungen zur Sicherung der Pensionszusagen betreffend die genannten Personen betrieblich veranlasst sind oder nicht. Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Pensionszusagen auch die Rückdeckung als nicht betrieblich veranlasst qualifiziert werden müsse. Dem hält die Bw. entgegen, dass auch im Falle der Nichtanerkennung der Pensionszusagen die Rückdeckungsversicherungen betrieblich veranlasst seien und zwar als allgemeine betriebliche Veranlagungsform, weil die Mittel aus der Versicherung jedenfalls der Bw. zukämen. Dem Argument der Bw. kann nicht gefolgt werden. Denn die Versicherungen dienen unzweifelhaft der Rückdeckung der zugesagten Pensionen. In beiden Pensionsverträgen ist festgehalten, dass das Unternehmen sich vorbehalte, "die Verpflichtungen aus dieser Pensionszusage durch einen auf das Leben der Begünstigten abgestellten Versicherungsvertrag (Pensions-Rückdeckungsversicherung) ...ganz oder teilweise rückzudecken". Dies ist auch tatsächlich geschehen: Laut den Versicherungsurkunden sind beide Versicherungen als "Pensions-Rückdeckungsversicherung" bezeichnet in einem Fall in der Ausformung einer "Zukunftsrente mit Gewinnbeteiligung" und im anderen Fall einer "Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung". In beiden Fällen ist die versicherte Person die pensionsbegünstigte Person. Nach der Aktenlage wird die bereits fällige Pension der Frau SD . auch aus der entsprechenden Rückdeckungsversicherung gedeckt. Auf Grund dieses unmittelbaren Zusammenhangs teilen die Rückdeckungsversicherungen das steuerliche Schicksal der Pensionszusagen. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3) Privatnutzung PKW: Das Finanzamt traf diesbezüglich die Feststellung, dass das Firmenfahrzeug BMW auch privat verwendet worden sei. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt und ein Sachbezug nicht in Ansatz gebracht worden. Der mit 20% geschätzte Privatanteil stelle daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. In der Berufung wird dargelegt, dass das Fahrzeug nicht privat sondern zur Gänze betrieblich verwendet worden sei. Das Fahrzeug stehe sämtlichen Mitarbeitern und nur für betriebliche Zwecke zur Verfügung und sei auf dem Betriebsgelände abgestellt gewesen. Ein Fahrtenbuch sei vorhanden aber nicht abverlangt worden. In ihrer Stellungnahme zur Berufung führte die Betriebsprüfung aus, das Fahrtenbuch sei sehr wohl abverlangt worden. Außerdem seien am 25. Jänner 2006 der steuerlichen Vertretung die vorläufigen Prüfungsfeststellungen mitgeteilt und darin festgehalten worden, dass ein Fahrtenbuch nicht vorhanden sei. Dennoch sei ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden. Außerdem seien Privatfahrten im Zuge der Betriebsprüfung nie bestritten worden. Vielmehr habe die steuerliche Vertretung bei einer Besprechung den Vorschlag gemacht, für die private Nutzung eine Forderung einzustellen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verhindern. Auch sei während der Betriebsprüfung aufgefallen, dass Frau JD . in der Früh mit dem besagten Fahrzeug in den Betrieb gekommen sei. Es könne daher nicht richtig sein, dass das Fahrzeug immer am Betriebsgelände abgestellt sei. In ihrer Replik beharrt die Bw. darauf, dass ein Fahrtenbuch vorhanden aber nicht abverlangt worden sei. In der mündlichen Berufungsverhandlung legte die Bw. zwei Fahrtenbücher vor. Dabei handle es sich um die Fahrtenbücher für das betreffende Fahrzeug. Ergänzend wurde vorgebracht, dass Herr ID , Frau SD . und der Lebensgefährte von Frau JD . jeweils ein privates Fahrzeug im Prüfungszeitraum besessen hätten. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel, um die betriebliche und private Nutzung eines PKW zu belegen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Doralt, EStG, §16 Tz 220). Die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Fahrtenbücher enthalten entsprechend der vorgegebenen Einteilung Angaben zum Datum der Fahrten, die Uhrzeit der Abfahrt und Ankunft, die Fahrtstrecke mit Ausgangspunkt und Zielpunkt, den km-Stand bei Abfahrt und Ankunft, die gefahrenen km mit der Unterteilung in "betrieblich" und "privat" (wobei alle gefahrenen km in der Rubrik "betrieblich" ausgewiesen sind), den Zweck der Fahrt und pro Fahrt eine Unterschrift (die Rubrik "getankt- Liter-km-Stand" blieb unausgefüllt). Die Fahrtenbücher machen den Eindruck, fortlaufend geführt worden zu sein. Der Umstand, dass diese Beweisstücke trotz der aktenkundigen Feststellungen des Finanzamtes während der Betriebsprüfung und im Betriebsprüfungsbericht, dass Fahrtenbücher nicht geführt worden seien, erst im letzten Moment vorgelegt wurden und bis dahin in den Eingaben nur auf das Vorhandensein dieser Unterlagen verwiesen wurde, wirft zwar kein gutes Licht auf die Mitwirkung der Bw. im Verfahren, doch erscheint es letztlich gerechtfertigt in freier Beweiswürdigung zur Ansicht zu gelangen, dass diese Fahrtenbücher auch inhaltlich richtig sind. Die Beobachtung der Prüferin während der Betriebsprüfung, dass Frau JD . mit dem besagten Fahrzeug in der Früh in den Betrieb gekommen sei, kann nicht zwingend auf den Prüfungszeitraum rückprojeziert werden. Nach den Fahrtenbüchern wurden mit dem besagten Fahrzeug nur betriebliche und keine privaten Fahrten im Streitzeitraum durchgeführt. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben. 4) Einbruchmeldeanlage/Videoüberwachungsanlage: Strittig ist, ob die Kosten für eine im Jahr 2001 angeschaffte Einbruchmeldeanlage und Videoüberwachungsanlage, welche dazu dienen, ein Gebäude, das im Eigentum des Geschäftsführers und im gegenständlichen Streitzeitraum mittelbaren Alleingesellschafter Herrn ID befindet, zu sichern, Betriebsausgaben bei der Bw. darstellen und ein entsprechender Vorsteuerabzug zusteht, oder ob das Tragen dieser Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Das Finanzamt stellte dazu fest, dass das Gebäude nicht von der Bw. genutzt werde. Die Übernahme der Kosten halte daher keinem Fremdvergleich stand. Dem hält die Bw. entgegen, dass die Garage des Gebäudes im Erdgeschoß für das Abstellen des Firmen-PKW und der erste Stock für die Aufbewahrung von Firmenunterlagen verwendet werde. Außerdem würden hinsichtlich der Garage und dem ersten Stock Mietverträge zwischen der Bw. und Herrn ID existieren. Das fragliche Gebäude war bereits Gegenstand einer Betriebsprüfung und einem sich daran anschließenden Berufungsverfahren und zwar betreffend den Zeitraum 1997 bis 1999. Dieses Berufungsverfahren wurde mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. November 2006, RV/3134-W/02 abgeschlossen. Dabei ging es um die Anschaffung von 2 Toren für die Garage im Erdgeschoß und von Fenstern, einer Hauseingangstüre und von Installationsarbeiten betreffend den ersten Stock des Gebäudes. In dieser seiner Entscheidung stellte der Unabhängige Finanzsenat u.a. fest: Seit September 1996 wurde für die Benützung der Garage von der Bw. Miete bezahlt. Der zwischen der Bw. als Mieterin und dem geschäftsführenden Alleingesellschafter als Vermieter am 30. Mai 1999 schriftlich geschlossene "Mietvertrag" hat folgenden Inhalt: "Zwischen Vermieter und Mieter wird folgender Vertrag geschlossen: Herr .... vermietet auf unbestimmte Zeit ab 1. Juni 1999 der Bw. zwei Garagenplätze. Der monatliche Mietpreis pro Abstellplatz beträgt S 750,-- netto. Die monatlichen Mietkosten betragen daher S 1.500,--. Alle aus diesem Mietverhältnis anfallenden Mietkosten sind Herrn .... pünktlich am Monatsersten für das Folgemonat zu überweisen. ...30. Mai 1999 Unterschrift des Vermieters Unterschrift des Mieters" Dazu existiert weiters eine "Protokollierung des bestehenden mündlichen Mietvertrages" mit folgendem Inhalt: "Es wird festgestellt, dass die Investitionen betreffend Garagentür von der Gesellschaft zu tragen ist. Die Mietkosten (1.500,00 pm) werden bis auf weiteres nicht valorisiert. Ab dem Jahr 2008 sollen hinsichtlich der Mietkosten neue Vereinbarungen getroffen werden...Datum: 11.Oktober 2001" Betreffend die "Büroräume" liegt kein schriftlicher Mietvertrag vor und wurden auch keine Mietzahlungen von der Bw. geleistet. Es existiert eine "Protokollierung des bestehenden mündlichen Mietvertrages" betreffend "Büroräume" mit folgendem Inhalt: "Die Miete betreffend 1. Stock wird ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung als Büroraum vereinbart. Die betriebliche Nutzung ist Frühjahr 2002 geplant. Die bis dato bezahlten Investitionen sind davon in Abzug zu bringen. Sollten die Räume - wider Erwarten - nicht genutzt werden, sind die Investitionen zu ersetzen. Datum: 11. Oktober 2001". Bei dieser Sachlage gelangte der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 29. November 2006, RV/3134-W/02 zur Auffassung, dass diese Vereinbarungen auf Basis der für Verträge zwischen nahen Angehörigen entwickelten Grundsätze steuerlich nicht anzuerkennen seien. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Betreffend die Garage enthalte der Mietvertrag vom 30. Mai 1999 und die "Protokollierung des bestehenden mündlichen Mietvertrages" datiert vom 11.Oktober 2001 weder Vereinbarungen über das Schicksal der Mieterinvestitionen, über die Instandhaltungspflichten noch über die Tragung der Betriebskosten. Damit fehle es an einem klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und sei ein Fehlen derart wesentlicher Vertragsbestandteile auch fremdunüblich. Betreffend die "Büroräume" (Anm: im ersten Stock) fehle ein weiterer wesentlicher Vertragsbestandteil, nämlich die Höhe des Bestandzinses. Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Referent für den gegenständlichen Streitzeitraum 2001 bis 2003 an und wird im Einzelnen auf die Begründung der zitierten Berufungsentscheidung verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht behauptet, dass die Vereinbarungslage nunmehr eine andere sei. Der Einbau der Einbruchmeldeanlage/Videoüberwachungsanlage durch die Bw. für ein Gebäude im Eigentum des Geschäftsführers und (im gegenständlichen Streitzeitraum) mittelbaren Alleingesellschafters hat daher aus steuerlicher Sicht keine vertragliche Basis. Das behauptete Mietverhältnis kann somit nicht als Rechtfertigung für die Übernahme der Kosten für die Einbruchmeldeanlage dienen. Die von der Bw. behauptete (und vom Finanzamt bestrittene) Nutzung des Gebäudes für betriebliche Zwecke der Bw. führt nicht zu einem die betriebliche Veranlassung der Zurverfügungstellung der Einbruchmeldeanlage begründenden "Vorteilsausgleich". Ein solcher Vorteilsausgleich läge nur vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, wiederum ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendung, die bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen muss (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KSt, 11. Lieferung, § 8, Rz 187/1 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall gibt es eine solche eindeutige Vereinbarung nicht. Die behauptete (Miet)vereinbarung war steuerlich nicht anzuerkennen. Dessen ungeachtet ist die Nutzung des Gebäudes durch die Bw. nur eingeschränkt erwiesen. Behauptet wird eine Nutzung der Garage zum Abstellen des Firmen-PKW und der Mähmaschinen sowie eine Nutzung des ersten Stocks für die Aufbewahrung von Firmenunterlagen. Auf Grund einer Besichtigung des Gebäudes durch die Betriebsprüfung im Jahr 2005 konnte lediglich die Nutzung der Garage für das Einstellen eines Aufsitzmähers und eines Motormähers bestätigt werden, die aber (unbekämpft) zu 50% dem Privatvermögen zuzurechnen seien. Erkennbar sei sonst nur die Lagerung privater Möbel (weißes Schlafzimmer) gewesen. Die Bw. behauptet nicht, dass die Nutzung während des Streitzeitraumes und der Besichtigung jeweils eine andere gewesen ist. Allein die Nutzung durch Abstellen der nur zu 50% betrieblich genutzten Mäher in der Garage ließe aber das Tragen der Kosten für die das ganze Gebäude sichernde Einbruchmeldeanlage von rund S 76.000,-- nicht gerechtfertigt erscheinen, zumal als erwiesen angesehen werden kann, dass das Gebäude auch für das Aufbewahren privater Möbel verwendet wurde. Der Nutzen aus der Einbruchsicherung des Gebäudes lag nahezu ausschließlich beim Gebäudeeigentümer (= Alleingesellschafter). Gesichert wurde das Gebäude selbst (das im Falle eines Einbruches beschädigt werden könnte) und der Inhalt, der aber nur zu einem geringen Teil aus betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern der Bw. bestand. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5) Privatnutzung Telefon: Strittig ist die Privatnutzung von Mobiltelefonen durch Herrn ID , Frau SD . und Frau JD ..Das Finanzamt geht von einer Privatnutzung von 10% (im Jahr 2001 nach Abzug eines privaten Kostenanteiles von S 6.500,--) aus. Da diesbezüglich eine eindeutige (Privatnutzungs-)Vereinbarung fehle, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Bw. räumt eine fallweise Privatnutzung ein, vertritt jedoch die Auffassung, dass dies nach der Verwaltungspraxis keinen Sachbezug darstellen würde und somit auch keine verdeckte Gewinnausschüttung sein könne. Wenn das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung deshalb für gegeben ansieht, weil die Privatnutzung der Telefone ohne eine entsprechende Vereinbarung erfolgte, dann ist dem zwar grundsätzlich beizupflichten, doch kann dies nicht für den Geschäftsführer der Bw. Herrn ID gelten. Denn einem Geschäftsführer einer GmbH gebührt für seine Geschäftsführertätigkeit auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung, also schon kraft Gesetzes, eine angemessene Belohnung (VwGH 20. November 1989, 89/14/0141) und bedarf es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Für Frau SD . und Frau JD ., die nicht Geschäftsführerinnen der Bw. waren bzw. sind, kann dies nicht ins Treffen geführt werden. Die Bw. hat dem Vorbringen des Finanzamtes bezüglich des Fehlens einer Vereinbarung nicht widersprochen. Den vom Finanzamt ermittelten Telefonprivatanteil von S 11.000,-- für 2001 und je € 327,-- für 2002 und 2003 konnte der erkennende Referent nach den Unterlagen in den Akten (mit Ausnahme eines Betrages von S 6.500,-- entfallend auf eine N reise im Jahr 2001 von Frau JD ) aber nicht eindeutig einem der drei Mobiltelefonbenutzer zuordnen. Erkennbar ist aber, dass mehr als die Hälfte der Mobiltelefonkosten auf den Geschäftsführer entfallen. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der (ohne S 6.500,--) geringen Beträge erscheint es gerechtfertigt, lediglich den eindeutig nicht dem Geschäftsführer zurechenbaren Betrag von S 6.500,-- im Jahr 2001 als verdeckt ausgeschüttet zu betrachten. Dieser Betrag wurde von der steuerlichen Vertretung im Zuge der Betriebsprüfung als privat anerkannt (E-Mail vom 23.1.2006). Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben. 6) Berichtigung Umsatzsteuer 2003: Die Prüferin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sich bei der Eingabe der Vorsteuer in die EDV ein Fehler eingeschlichen habe, und die Vorsteuer für das Jahr 2003 richtig € 540.996,59 statt € 540.928,75 laut Umsatzsteuerbescheid betrage. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 wird daher entsprechend berichtigt. Durch diese Berufungsentscheidung ergeben sich folgende Änderungen bei den Besteuerungsgrundlagen: | Umsatzsteuer | 2001 | 2002 | 2003 | Vorsteuern lt. Bp | S 8.045.339,77 | € 420.218,61 | € 540.996,59 | + Telefon lt. Bp | S 1.833,33 | € 54,50 | € 54,50 | - Telefon lt. BE | S 1.083,33 | | | Vorsteuern lt. BE | S 8.046.089,77 | € 420.273,11 | € 541.051,09 | Körperschaftsteuer | 2001 | 2002 | 2003 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bp | S 4,838.969,00 | € 126.827,27 | € 89.129,27 | - Tz 6 PKW lt. Bp | S 20.927,29 | € 1.738,84 | € 1.799,38 | + Tz 6 PKW lt. Bp | S 4.185,46 | € 347,77 | € 359,88 | - Tz 16 Telefon lt. Bp | S 13.750,00 | € 408,57 | € 408,57 | + Tz 16 Telefon lt. Bp. | S 2.750,00 | € 81,57 | € 81,57 | + Tz 16 Telefon lt. BE | S 8.125,00 | | | - Tz 16 Telefon lt. BE | S 1.625,00 | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE | S 4,817.727,27 | € 125.109,20 | € 87.362,77 | Verdeckt. Gewinnausschütt. vor KESt | 2001 | 2002 | 2003 | Tz 6 PKW lt. BE | S 0,00 | € 0,00 | € 0,00 | Tz 8 PKW unverändert | S 12.928,72 | | € 844,89 | Tz 9 Privataufwendungen unveränd. | S 40.411,97 | € 1.270,99 | € 5.927,74 | Tz 10 Privatvers. unverändert | S 5.229,80 | € 380,06 | € 300,88 | Tz 11 Anlagevermögen unveränd. | S 91.680,23 | € 10.059,22 | | Tz 16 Telefon Privat lt. BE | S 6.500,00 | € 0,00 | € 0,00 | Bemessungsgrundlage KESt | S 156.750,72 = € 11.391,52 | € 11.710,27 | € 7.073,51 | Kapitalertragsteuer | 2001 | 2002 | 2003 | Kapitalertragsteuer lt. Bp | S 44.498,14 = € 3.233,80 | € 3.356,91 | € 2.209,83 | - PKW lt. Bp | S 4.185,46 | € 347,77 | € 359,88 | - Telefon lt. Bp | S 2.750,00 | € 81,57 | € 81,57 | + Telefon lt. BE | S 1.625,00 | | | Kapitalertragsteuer lt. BE | S 39.187,68 = € 2.847,88 | € 2.927,57 | € 1.768,38 Klagenfurt, am 5. Oktober 2009

Normen und Schlagworte

PensionsrückstellungPensionszusageverdeckte GewinnausschüttungPrivatnutzungRückdeckungsversicherungFahrtenbuchPKWTelefonVorteilsausgleichnahe Angehörigesteuerliche AnerkennungDeckungskapitalGewinnanteilGeschäftsführer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0155-K/07
Stammnummer
43115
Gültig
05.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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