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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1261-W/04

Nichtanerkennung der Zahlungen für zwei erfundene Marktstudien England und Brasilien an eine englische Limited

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/04vom 11.08.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

I/5 Die "Krise" der Stahlindustrie - Europäisches Stahlmanagement: 7 Seiten Abhandlung ohne Angabe von Autor oder Quelle, Überschriften: Wie eine Gemeinschaftsindustrie funktioniert, Gemeinschaftliches Vorgehen 1. und 2. Teil, Der neue Stahlkrisenplan der EG, Kapital 81 - ein Beispiel, Deutsche Stahlhändler für europäischen Stahlinismus (sic), Stahl-Runde, Die Tatsache, Das Stadttheater, Die Beteiligten, 70.000 Statisten; Feststellung UFS: In diesem Text werden die "EG", die "BRD" und "Ministerpräsident Rau (SPD)" erwähnt. Im Text werden Vorgänge des Zeitraumes 1976 bis 1981 (Kartell der zwölf größten europäischen Stahlunternehmen, Überkapazitäten) bzw. 1975 (Preiskrieg) besprochen. Johannes Rau war 1978 bis 1998 Ministerpräsiden des Landes Nordrhein-Westfalen. Beschrieben werden Verhandlungen mit der deutschen Gewerkschaft IG Metall. Demnach behandelt der Text Ereignisse aus (spätestens) 1981. Es ist nicht ersichtlich, welchen Wert dieser Text, der zwanzig Jahre zurück liegende Ereignisse mit Schwerpunkt in Deutschland ("BRD") beschreibt, im Jahr 2000 oder danach für die Bw. betreffend Marktstudien für England (oder Brasilien) haben könnte. Auf Befragen konnte Ing. GL in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht angeben, welchen Nutzen die Bw. aus dieser Abhandlung gezogen hätte. I/6 Developments in "Steelindustrie": 3 Texte: 1. Strip Casting: Anticipating New Routes to Steel Sheet, a proposal to the AISI, Abhandlung auf Englisch, Autor angegeben (von einer Universität in den USA), 14 Seiten, Überschriften: Exekutive Summary, Introduction, Technical Issues, Direction of Research, Benefits of Programm, Goals, Objectives, Project Plan, Casting Plan, Processing and Charakterization, Shedule, Milestones and Deliverables; Feststellung UFS: AISI ist der amerikanische Fachverband der Stahlindustrie, der auch Informationsbroschüren herausgibt. Die Fotokopie dieses Fachartikel ist nicht weiter aufbereitet oder bearbeitet. 2. Turbulent Flow in the Ladles: Abhandlung auf Englisch von zwei angegeben Autoren aus Norwegen, 13 Seiten, Überschriften: Introduction, CFD Methodology, Assuptions, Results and Discussion, Summary; Feststellung UFS: Dieser Artikel ist öffentlich zugänglich im Scandinavian Journal of Metallurgy, 2000, vol.29, n 2, pp. 71-80, erschienen. Auf die Frage in der Berufungsverhandlung, warum die Bw. für einen öffentlich zugänglichen Artikel bezahlte, gab Ing. GL an. "Wir bezahlen aus dem Grund, wie wir aus Internetabfragen zahlen, wie wir in unserem Schreiben vom 11. Juni 2004, Seite 6 unter Punkt 9, festgestellt haben." 3. Removal of Residual Elements in the Steel Ladle: Text auf Englisch von mehreren angebenen Autoren, 2,5 Seiten; Feststellung UFS: Der Text kündigt eine Studie an, nennt Ziele, Vorteile und Forschungsprogramm (Milestone, time to complete from Project start) und einen Zeitplan 0,5 bis 3 Jahre, enthält aber sonst keine weiteren Ausführungen und ist daher unvollständig. I/7 General Market Situation of Refractory Material in UK: Abhandlung auf Englisch ohne Autor, 6 Seiten; Feststellung UFS: Dieser Text enthält nur das Kapitel "General" mit allgemeinen Ausführungen ("The UK market for refractory produkts has fluctuated very much") mit einigen wenigen Zahlenangaben, weitere Kapitel fehlen. Es handelt sich um die englische Übersetzung von Mappe I/3 mit abweichender Setzung der Absätze. I/8 General Study of Market Trends and Developments in Refractory Materials: Abhandlung auf Englisch ohne Autor, 25 Seiten, 1. Introduction, 2. Specific Refractory Consumption in the Steel Industry, 3. Trends in High Alumina Monoliths, 4. Trends in Carbon-Coating Basic Refractory, 5. Development of refractory products in terms of raw materials, 6. Refractory market and forecasts, 7. Outlook; Feststellung UFS: Es handelt sich um die englische Fassung des Textes I/1, der überdies ident ist mit Mappe II/2. Dieser Text enthält keinerlei Bezug zu England oder Brasilen. I/9 Specific Refractory Material Consumption in UK's Steel Industry: Refractory Consumption Overview in UK's Steel Industry, Liste in Englisch ohne Autor, 2 Seiten, 10 Einträge und Angabe in Prozent Marktanteil Foseco; Feststellung UFS: Es handelt sich um den identen Text wie I/4. Bei I/4 sind die drei Sätze Text und die Aufzählungen 1 bis 10 in Deutsch. I/10 Titel: "[Bw.] Investitionen in die Zukunft 1": 4 Seiten auf Briefpapier der Bw.: Neue Betätigungsfelder: 1.) Kernbereich Feuerfesttechnik: Ausbau der bestehenden A-Kontakte, Ausbau der Produktion und der Vermarktung im Bereich der Feuerfestkleber und Spezialmassen, Suche nach neuen lukrativen Exklusivvertretungen; 2.) neue Märkte: Südamerika: Plus: einer der größten Märkte für Feuerfest, bereits Kontakte vorhanden (..., M), Minus: Sprache (Spanisch, Portugiesisch), Plus: Schiene der deutschen Kolonien könnte genutzt werden, Vorteile als Deutschstämmiger gegenüber Amerikaner, Engländer und Japaner; Nordamerika: Plus: großes Marktpotential, veraltete Industrie, Minus: keine Kontakte; Europa: Minus: Märkte von Zentraleuropa sind gut bekannt und daher bereits durch die Partner der Bw. abgedeckt, Plus: Offen und interessant sind noch England, Osteuropa - wenn die Neustrukturierung des Marktes beendet ist. 3.) Betätigungsfelder außerhalb der Feuerfesttechnik: Spezialmassen für Bau, Hobby und Industrie: Reparaturmassen für Stein, Beton Kunststoff "usw.", Verkauf durch Fachhändler für Baumärkte und Industrie, Produktion durch Mischanlage [am Firmenstandort der Bw.]; Designerartikel für den Garten - und Wohnbereich der gehobenen Preisklasse: Feuerpyramide, Gestaltungsobjekte; Finanzgeschäfte: Aktien, Firmenbeteiligungen, Risikobeteiligungen "usw."; Schritte zur Umsetzung: 1.) Erstellung einer neuen CI (Corporate Identity) mit den Grundzügen der Bw.: Neuer Firmenkatalog, Erweiterung "der Kataloges" mit einer CD, Ab 2002 soll der Katalog und die Firmendarstellung ausschließlich in Form mehrerer CD's erfolgen: Firmenpräsentation allgemein, Prospekte, Datenblätter, Preise, Anwendungen Stahlwerke, Ofenbau, Bauteile "usw."; 2.) Marktanalyse: Information über folgende Schwerpunkte in der Schwerindustrie und Industrieofenbau,: Auflistung von Verarbeiter, Produzenten, Systemlieferanten, Einzelhändler, Endverbraucher, mögliche Vertriebssysteme, Umsatzprognose, Preisanalyse, Umfeldkriterien; Schwerpunktländer "w.o." angeführt; 3.) Bau einer Mischanlage [am Firmenstandort]: zur Entwicklung neuer Massen, zum Mischen der ersten Kleinmengen (2-3 / Tag) um den Markteinstieg zu ermöglichen, als Referenzanlage für eventuellen Ausbau bei Partnerfirmen; 4.) Firmengründungen: Bei einem Joint-venture mit einem Handelspartner sollte eine neue Firma der Bw. vorgeschoben werden, um die Bw. im Krisenfall nicht zu gefährden. Bei Finanzierungsgeschäften soll ebenfalls die neue Bw. aus den eben angeführten Gründen eingesetzt werde. Prüfung der Firmenart, der Haftung, des Firmensitzes, der Eigentumsverhältnisse, des steuerlichen Umfeldes; Feststellung UFS: Bei dem unter 2.) Neue Märkte, Südamerika, als bereits bestehenden Kontakt genannten Unternehmen M handelt es sich um die M-S.A., von der die Powerpoint-Folien vom Beginn in Mappe II stammen. Mappe II: "Historico": 22 Seiten Powerpoint-Folien in Portugiesisch und die Visitenkarte eines Repräsentanten des brasilianischen Magnesitwerkes M-S.A.; Feststellung UFS: Laut Angaben von Ing. GL in der Berufungsverhandlung gab die Bw. die Folien in die Mappe, weil sie mit diesen Unternehmen "zu tun gehabt" habe. Die Bw. selbst gab in der Mappe I/10 die M-S.A. als "bereits bestehenden Kontakt" an. Dipl. Ing KG, weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., gab in seiner Einvernahme als Beschuldigter gemäß § 33 FinStrG am 26. Juli 2007 vor dem Untersuchungsrichter an, dass Ing. GL bereits frühere Kontakte zur Branche in Brasilien hatte und die Bw. im Vorfeld von einem anderen Unternehmen beauftragt wurde, Mitarbeiter des brasilianischen Unternehmens M auf dem Feuerfestsektor auszubilden. Der Kontakt zur M-S.A. bestand somit bereits vor Erstellung der angeblichen Marktstudien. II/1 Refractory Material Companies (Internet Survey): Internetausdrucke des Portals Brazil.Mercomfil vom 3. September 2001: 5 Seiten Refractory Materials Companies, 1 Seite Refractory Brick Companies, 15 Seiten Insulation Material Companies, weiters zwei Seiten Firmeinformation über das brasilianische Magnesitwerk der erwähnten Visitenkarte (M-S.A.), 12 Ausdrucke von den Homepages dreier brasilianischer Unternehmen (englisch und portugiesisch); Feststellung UFS: Alle 21 Seiten Internetausdrucke des brasilianischen Suchportals enthalten außer Firmennamen (Legal Name, Trade Name) und Angabe der Stadt keine weiteren Informationen, insbesondere keine Adressen (weder postalisch noch Internet), keine Telefon- oder FAX-Nummern, sodass die Erreichbarkeit der dort genannten Unternehmen nicht gegeben ist. II/2 Survey of Brazilian Steel Industry and Developments in Refractory Materials, auf Englisch ohne Angabe von Autor oder Quelle; Feststellung UFS: Nur ein Text in Englisch im Umfang von nur einer halben Seite (Seite 141) nimmt auf Brasilien Bezug ("Brazil's Industrial minerals-markets aund supply") und trägt die Verfasserangabe "Industrial Minerals, No. 407, Chemical business netbase" in London. Der kurze Text enthält in 5 Absätzen Mengen- und Prozentangaben. Diese halbe Seite weist ein anderes Schriftbild (Buchstabengröße, Absatz- und Zeilenabstand) auf als der restliche Text und wurde hineingelegt, ohne dass der restliche Text auf diese halbe Seite Bezug nimmt. Auch in der Inhaltsangabe Seite 135 (Table of contents) scheint diese halbe Seite nicht auf. Bei "Part 3 Steel Plants in Brazil" laut des genannten "Table of contents" handelt es sich um Mappe II/3, dazu siehe unten. Der restliche Text ist ident mit Mappe I/8. Auf die obigen Feststellungen des UFS wird verwiesen. II/3 Steel Plants in Brazil: allgemein gehaltene Abhandlung ohne Angabe von Autor oder Quelle auf Englisch, 16 Seiten, The Brazilian Steel Industry an Economy - At Home and Abroad, Überschriften: Brazil's Steelworks, The Domestic Market, Foreign Trade, Quality and Productivity, Social Policies, Environmental Management, Recycling, Energy; II/4 "Industrie" Projects: kurze Abhandlung ohne Angabe von Autor und Quelle auf Englisch jeweils nur rund 1 1/2 Seiten, insgesamt 25 Seiten, in Bezug auf industry projects werden südamerikanische Stahlwerke beschrieben, Adressen oder deren Erreichbarkeit sind nicht angegeben; Feststellung UFS: Das Layout mit Balkenüberschrift und Länderflagge deutet darauf hin, dass es sich um Internetausdrucke oder Kopien aus einem Buch (Nachschlagewerk) handelt. Behandelt werden Stahlwerke in Brasilien (5 Stück) und in der Überzahl aus Mexiko (6 Stück), Venezuela und Chile (je 1 Stück), obwohl diese Länder nicht Gegenstand der angeblichen Marktübersicht sind. Seite 235 des Gerichtsaktes enthält eine Fehlzeile, die nur aus Sonderzeichen besteht, wie es bei Internetausdrucken vorkommt. Die Mappe II/4 enthält weiters 8 Seiten aus dem Buch "Iron and Steel Works of the World", Auf die Feststellungen des UFS zu diesem Buch (oben Mappe I/2) wird verwiesen. II/5 Stahlfabriken in Brasilien; Feststellungen UFS: Dieser Text ist die deutsche Fassung des Textes II/3 nur mit den selben Grafiken auf Englisch. Weiters enthält Mappe II/5 dieselben 8 Seiten aus dem Buch "Iron and Steel Works of the Wordl" wie in II/4 und Refractory Material Companies mit denselben 5 ersten Seiten Internetausdrucke wie aus II/1. II/6 Marktübersicht der brasilianischen Stahlindustrie und die Entwicklung von Feuerfest-Material; Feststellungen UFS: Es handelt sich um die Übersetzung des Textes II/2 einschließlich der Seite "Brasiliens Industriemineralien - Märkte und Vertrieb" mit der Verfasserangabe "Industrie-Mineralien, No. 407, Chemical business netbase industrial minerlas (London) 06/08/2001". Der Rest ist die deutsche Übersetzung des identen Textes wie aus Ordner I/8, am Beginn nur mit geringfügig abgewandelten Seitenumbruch, mit denselben Grafiken, nur in Englisch. Auf die Feststellungen des UFS zu Mappe I/1, I/8 und II/2 wird verwiesen. II/7 Anbieter Feuerfest; Feststellungen UFS: Es handelt sich wiederum um dieselben Internetausdrucke vom 3. September 2001 und dieselben Firmeninformation (Homepages) wie in II/1 Auf Grund des oa. Inhaltes ist festzustellen, dass es sich bei den beiden angeblichen Marktstudien um einen von der Bw. vorgetäuschten Aufwand handelt. Für diese Beurteilung ist wesentlich, dass ein vom Umfang her großer Teil der angeblichen Marktstudien in Englisch und in Deutsch doppelt abgelegt sind, um einen größeren Inhalt vorzutäuschen, keinerlei Bezug zu den angeblich behandelten Ländern England und Brasilien aufweisen und überdies inhaltlich in beiden Studien ident sind (Mappe I/1 = Mappe I/8 = Mappe II/2 = Mappe II/6). Es ist festzustellen, dass es sich beim genannten Text keinesfalls um eine "allgemeine Einleitung" handelt, wie Ing. GL in der Berufungsverhandlung angab. Zur Täuschung des fremden Lesers wurde der idente Text in Mappe I als allgemeine Studie und in Mappe II als Marktübersicht der brasilianischen Stahlindustrie präsentiert. Dass beim identen Text in beiden Mappen ein anderer Seitenumbruch vorgenommen und teilweise (am Beginn) die Absätze anders gesetzt wurden, geschah ebenfalls zur Täuschung des fremden Lesers und sollte den groben inhaltlichen Mangel der angeblichen Marktstudien verschleiern. Von den rund 370 Seiten (gesamt) der beiden angeblichen Marktstudien macht allein der idente Text in Englisch und Deutsch rund 110 Seiten aus. Weiters bestehen insgesamt rund 70 Seiten aus Internetausdrücken frei zugänglicher Portale und Fotokopien aus dem frei zugänglichen Nachschlagewerk "Iron ans Steel Works of the World". Die Fotokopien aus dem genannten Nachschlagewerk und Internetausdrucke aus den frei zugänglichen Portalen wurden überdies, um einen größeren Umfang vorzutäuschen, in Mappe II mehrfach abgelegt (Nachschlagewerk II/4 und II/5, Internetportale II/1, II/5 und II/7). Zumindest ein Fachartikel mit 13 Seiten wurde nachweislich in einer öffentlich zugänglich Zeitschrift veröffentlicht (Mappe I/6, Scandinavian Journal of Metallurgy). Dieser und die anderen Fachartikel (siehe obige Feststellungen des UFS zu den einzelnen Mappen) wurden vom Ersteller der angeblichen Marktstudien nicht bearbeitet oder aufbereitet, sodass außer der Anfertigung von Kopien keine weitere Leistung feststellbar ist. Auch beim restlichen Text der beiden angeblichen Marktstudien ist nicht erkennbar, welchen Wert er für die Bw. hätte und wurde dieser nur produziert um einen Aufwand der Bw. vorzutäuschen. Auch sind die Internetausdrucke ohne Angabe der Erreichbarkeit der Firmen unbrauchbar und hätte ein ordentlicher Kaufmann dafür nichts bezahlt. Ein ordentlicher Kaufmann hätte auch nicht S 1,7 Mio. für Fotokopien aus dem öffentlich zugänglichen Nachschlagewerk "Iron ans Steel Works of the World" bezahlt, das im Jahr 2000/2001 rund 260,00 Pfund (mit CDROM rund 560,00 Pfund) gekostet hätte. Die Leistung des Erstellers der angeblichen Marktstudien bestand einzig darin, die Fotokopien vorzulegen, eine Bearbeitung oder Aufbereitung des Inhaltes erfolgte nicht. Eine Verwertbarkeit der angeblichen Marktstudien für Zwecke der Bw. konnte nicht nachvollzogen werden. Der Inhalt der beiden angeblichen Marktstudien rechtfertig keinesfalls den Preis von gesamt S 1,721.475,00 und es stellen die Marktstudien einen vorgetäuschten Aufwand zur Schaffung einer nicht vorhanden Ausgabenposition zur Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer des Jahres 2000 dar. Die Bw. setzte den Aufwand bereits im Jahr 2000 in Form einer Rückstellung an. Die Zahlung erfolgte mit Banküberweisung am 29./30. Mai 2001. Laut einem Begleitbrief (AB Seite 231) wurde eine angebliche Marktstudie am 1. Oktober 2001 an die Bw. übersendet. Demgegenüber sagte Ing. GL in der Berufungsverhandlung aus, "wir haben Übergabe der Marktstudie 2000 vermerkt". Wie bereits festgestellt, stammen die Internetabfragen in der angeblichen Marktstudie Mappe II (betreffend Brasilien) vom 3. September 2001, wurden somit fünf Monate nach der Zahlung getätigt. Den drei Rechnungen der C-Management-Ltd. vom 18. Oktober 2000 (zwei Rechnungen AB Seite 243 und 244) betreffend eine "market survey brazil" über 42.500,00 Pfund und vom 22. Dezember 2000 (AB Seite 245) betreffend "consulting fee, translation, market information United Kingdom" ist nicht zu entnehmen, dass die beiden angeblichen Marktstudien (UK und Brasilien) auch übergeben worden wären. In diesem Zusammenhang ist auf den bereits genannten Begleitbrief der C-Ltd. vom 1. Oktober 2001 (AB Seite 231) zu verweisen, der die Übergabe "einer erstellten Markstudie" ausdrücklich nennt. Für die Beurteilung als vorgetäuschter Aufwand ist jedoch der oben festgestellte mangelhafte Inhalt und die Nichterfüllung der Punkte des Angebotes (siehe unten) maßgeblich, sodass es für die Einschätzung des UFS keinen Unterschied macht, ob die angeblichen Marktstudien - unter Umständen teilweise bzw. ohne Ergänzungen - im Jahr 2000 oder später übergeben wurden. Der Preis der angeblichen Markstudien von rund S 1,7 Mio. beträgt mehr als das Dreifache des Jahresgewinnes S 511.929,12 laut Jahresabschluss der Bw. für 2000 einschließlich des vorgetäuschten Aufwandes. | | S | Gewinn laut Rechnungsabschluss mit Marktstudien | 511.929,12 | Aufwand Marktstudien | 1.721.475,00 | | 2.233.404,12 Die beiden angeblichen Marktstudien erfüllen in keinem Punkt das Angebot (siehe oben, Mappe II, Seiten 7, 11, 13 und 17). Dabei ist unerheblich, ob ein Meeting bei der Bw. bei Übergabe (Punkt 11 des Angebots) und eine Abschlussbesprechung vier Wochen nach Übergabe (Punkt 12) stattgefunden hat, da diese beiden Punkte wegen des grob mangelhaften Inhaltes der angeblichen Marktstudien nichts am vorgetäuschten Aufwand geändert hätten. Die Aussage von Ing. GL in der Berufungsverhandlung, das Angebot wäre so gewesen, wie die Bw. die Marktstudien "gerne hätte[n]", zeigt deutlich, dass es sich um einen vorgetäuschten Aufwand handelt. Ein ordentlicher Kaufmann hätte keinen verbindlichen Auftrag über Marktstudien um einen vereinbarten Gesamtpreis von 77.000,00 Pfund gegeben wie im Schreiben der Bw. vom 4. Mai 2000 (AB Seite 225) und dann im Mai 2001 den erheblichen Betrag von S 1,7 Mio. vor Erhalt der vollständigen Studien (die Mappe II enthält Internetabfragen vom September 2001) und bei Überschreiten des in der Bestellung genannten Abgabetermins Oktober 2000 bezahlt und obendrein akzeptiert, dass keiner der 19 Punkte (einschließlich aller Unterteilungen) des Angebots erfüllt sind. Im Bestellschreiben nahm die Bw. ausdrücklich auf das Schreiben der C-Management-Ltd. vom 11. April 2000 Bezug, in dem diese das zitierte Anbot stellte (Mappe II Seite 5). Laut schriftlicher Bestellung der Bw. vom 4. Mai 2000 hätte die Bezahlung erst "nach Prüfung der Studie" erfolgen sollen. Diese Prüfung der vollständigen Mappe II mit Internetabfragen vom September 2001 konnte unmöglich im Zeitpunkt der Zahlung im Mai 2001 erfolgt sein. Ein ordentlicher Kaufmann hätte schließlich über eine ausländische Gesellschaft (englische Limited mit Adresse in London) Erkundigungen eingezogen und dabei über das örtliche Firmenbuch (Companies House) erfahren, dass die C-Mamagemet-Ltd. im Zeitpunkt der schriftlichen Auftragserteilung am 4. Mai 2000 mit einem Volumen von erheblichen S 1,7 Mio. rechtlich nicht existent war, da die Eintragung erst am 25. Oktober 2000 erfolgte. Auch aus dieser Vorgangsweise der Bw. ergibt sich, dass es sich um einen vorgetäuschten Aufwand zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer handelt. Zeugenaussage PL: Herr PL wurde von der Bw. stellig gemacht und sage auf deren Ersuchen hin als Zeuge aus. PL ist Beschuldigter in einem gerichtlichen Strafverfahren nach § 33 FinStrG über den selben Sachverhalt wie der vorliegenden Berufungsentscheidung. PL wollte über Nachfrage des Referenten keine konkreten Angaben zu den angeblichen Tätigkeiten der an den Marktstudien beteiligten Personen machen. Nicht ersichtlich ist, warum sich PL nicht vor seiner Zeugenaussage vor dem UFS die angebliche "Rückversicherung" von dem unbekannten Mann aus dem "Bereich der Voest Alpine Tech" besorgte und den Umfang der Tätigkeit von CG "aus heutiger Sicht nicht mehr genau verifizieren" könne. PL wurde von der Bw. selbst als Zeuge zu Verhandlung mitgebracht. Es ist davon auszugehen, dass PL vom Thema seiner Befragung, den beiden angeblichen Markstudien, Bescheid wusste. Das Verweisen auf eine erst einzuholende "Rückversicherung" oder ein späteres "Erheben" der Tätigkeit von CG sind als ausweichende Schutzbehauptungen, die der Verfahrensverzögerung dienen sollten, zu beurteilen. Gleiches gilt für angebliche Verbesserungswünsche der Bw. Auf die Frage des als weiteren steuerlichen Vertreters der Bw. einschreitenden Rechtsanwaltes gab PL an, es seien "auf alle Fälle" Verbesserungswünsche erfüllt worden. Auf die Nachfrage des Referenten welche konkreten Wünsche dies gewesen wären, gab PL ausweichend an. "Die geforderten, ich kann mich heute nicht mehr an die exakten Verbesserungen erinnern, aber hätten wir nicht verbessert, wäre sicher nicht gezahlt worden". Dass PL keine Angaben machen wollte, ist darauf zurückzuführen, dass er persönlich in die Schaffung des vorgetäuschten Aufwandes verwickelt ist. Von Ing. GL wird er als Ansprechpartner der Bw. bezeichnet. Eine Übersetzung der Unterlagen von Deutsch auf Englisch (eine angebliche Leistung laut Aussage von PL in der Berufungsverhandlung) geschah zu dem Zweck, einen größeren Umfang der angeblichen Marktstudien vorzutäuschen. Die Bw. ist ein österreichisches Unternehmen und die Unterlagen laut vorgelegter Mappe I und II sind nach ihrem festgestellten Inhalt keinesfalls geeignet, im Ausland, zB gegenüber künftigen Geschäftspartnern, auf Englisch vorgelegt zu werden. Eine Übersetzung von Deutsch ins Englische erscheint auch im Zusammenhang mit Herrn CG nicht nachvollziehbar, zumal dieser in seinem Lebenslauf, der auch von der Bw. vorgelegt wurde, angibt: "Good working knowledge of German". Den allgemein gefassten Angaben von PL über angebliche Arbeiten anderer Personen, wie zB dass Herr WC "die Marktentwicklungspotentiale in diversen Ländern" gemacht haben soll, konnte nicht gefolgt werden, zumal den Mappen I und II konkret verwertbare Ausführungen über Marktentwicklungspotentiale in England und Brasilien nicht zu entnehmen sind. Dass die beiden angeblichen Marktstudien für die Bw. nicht verwertbar waren, liegt nicht am Einschreiten des FAes, wie Ing. GL in der Berufungsverhandlung angab, sondern an dem vom UFS festgestellten grob mangelhaften Inhalt und daraus folgend dem Umstand, dass es sich um einen vorgetäuschten Aufwand handelt. Unerheblich ist, dass PL und Ing. GL in der Berufungsverhandlung auf Frage des steuerlichen Vertreters (Rechtsanwalt) angaben, dass kein Rückfluss des Geldes stattgefunden habe. Es gehört zum Wesen des vorgetäuschten Aufwandes, dass zwar die Bezahlung offen dokumentiert wird (im vorliegenden Fall durch Banküberweisung), ein Rückfluss oder eine andere Verwendung der Geldmittel - allenfalls nach Abzug einer "Provision" für den offiziellen Zahlungsempfänger - verheimlicht werden. Der Hinweis von Ing. GL in der Berufungsverhandlung auf seine Schreiben vom 19. Jänner 2004 und 11. Juni 2004 entkräften nicht die Feststellung eines vorgetäuschten Aufwandes. Rechtlich folgt: Die S 1,721.475,00 stellen als vorgetäuschter Aufwand keine durch den Betrieb veranlasste Ausgabe iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar und vermindern daher nicht den Gewinn der Bw. Die Nichtanerkennung der S 1,721.475,00 stützt sich auf § 4 Abs. 4 EStG 1988. Für die Annahme einer verdeckter Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 fehlen Feststellungen des FAes über einen Zufluss (Vorteilszuwendung) der S 1,721.475,00 (oder eines Teilbetrages davon) an einen oder mehrere Gesellschafter der Bw. Für die S 1,721.475,00 war daher keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben. Der Haftungs- und Kapitalertragsteuerbescheid gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2001 war daher ersatzlos aufzuheben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. | Umsatzsteuer 2000: | S | Erlöse gesamt laut Erklärung | 10.975.313,41 | Voyager | 20.833,33 | Erlöse gesamt laut UFS | 10.996.146,74 | Erlöse 20% laut Erklärung | 10.393.615,73 | Voyager | 20.833,33 | Erlöse 20% laut UFS | 10.414.449,06 | Körperschaftsteuer 2000 | S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erklärung | 863.069,00 | Marktstudie | 1.721.475,00 | Differenz Voyager laut UFS | 20.833,33 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS | 2.605.377,33 | Kapitalertragsteuer 2000: | S | Voyager | 20.833,33 | brutto | 25.000,00 | 33.33% | 8.332,50 | Umrechnung in Euro: | S | € | Umsatzsteuer 2000 Zahllast: | 688.236,00 | 50.016,06 | festgesetzte Körperschaftsteuer 2000: | 857.528,00 | 62.318,99 | Kapitalertragsteuer 2000: | 8.333,00 | 605,58 Beilage: 2 Berechnungsblätter: Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 Wien, am 11. August 2009

Normen und Schlagworte

vorgetäuschter Aufwandenglische LimitedMarktstudienVoyagerSchätzungverdeckte AusschüttungVertrag unter nahen AngehörigenAngemessenheitordentlicher Kaufmann

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1261-W/04
Stammnummer
42241
Gültig
11.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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