Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1261-W/04
Nichtanerkennung der Zahlungen für zwei erfundene Marktstudien England und Brasilien an eine englische Limited
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/04vom 11.08.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die steuerliche Vertreterin stellte folgende Frage: Nehmen sie dazu Stellung, wie sehen sie den Vorwurf des FAes. Für welche Länder wurde die Marktstudie konkret erstellt? Welche Informationsquellen wurden für die Erstellung der Marktstudien benützt?
PL gab an, die Wahl der Informationsquellen hätten sich bezogen auf nationale Quellen im jeweiligen Land bzw. auf Informationen, die von Firmen zugekauft worden seien, die seit Jahrzehnten in diesen Bereichen international tätig seien.
Auf das Ersuchen des Referenten, die einzelnen Firmen zu nennen, gab PL an: Die Übersetzungstätigkeit sei von der Firma S-Consulting (S-Consultig) in Wels zugekauft worden. Diese Firma sei in Konkurs gegangen, wie so viele andere Firmen auch, die im Zuge der Finanzamtsaktionen gegen PL hätten liquidiert werden müssen. Weiters habe eine internationale Consultingfirma aus dem Bereich der Voest Alpine Tech gearbeitet. Diese Firma könne PL nach Rücksprache nennen, er möchte sich aber rückversichern.
Auf die Frage des Referenten, warum sich der Zeuge rückversichern müsse, gab PL an, er möchte das mit "diesem Herrn", der in dieser Firma tätig sei, rücksprechen. "Der Herr" arbeite in einem großen internationalen Konzern und habe die Unterlagen aufbereitet und zur Verfügung gestellt. Es gebe dann noch einen Herrn CG in London, den die C-Management-Ltd. auch zu Rate gezogen habe. Den Umfang der Tätigkeit könne PL aus heutiger Sicht nicht mehr genau verifizieren, sei aber in der Lage es zu erheben. Dieses Material sei dann von der C-Management-Ltd. auf deutsch gesammelt und in ca. dreimonatiger Übersetzungstätigkeit von zwei Mitarbeiterinnen übersetzt worden.
Auf die Frage des Referent, in welche Sprache die deutschen Unterlagen übersetzt worden seien, gab PL an, ins Englische.
Laut PL sei weiters eine steuerliche Anfrage bei Steuerberater Mag. L (L) in Wels erfolgt, der seinerzeit als Steuerberater der C-Management-Ltd. fungiert habe. Sonst seien für die Marktstudien der Bw. keine anderen Personen beauftragt worden. Herrn PL falle noch ein, dass ein Herr WC (WC) beratend in dieser Studie tätig gewesen sei. Dessen ursprüngliche Tätigkeit sei die Marktentwicklung für Polaroid, eine ehemalige führende Filmkamerafirma, für den russischen Markt gewesen. Dieser habe für die konkrete Marktstudie der Bw. die Marktentwicklungspotentiale in den "diversen Ländern" gemacht. Nach Fertigstellung der Marktstudie sei diese übergeben, an die Bw. verrechnet und von dieser auch in der üblichen Zahlungsfrist gezahlt worden.
Der Finanzamtsvertreter gab an, dass der Großteil der Studie aus Internetausdrucken bestehen würde und ersuchte PL um Stellungnahme.
PL gab an, er möchte bestreiten, dass der Großteil aus Internetstudien stamme. Dass ein Teil aus Internetstudien bestehen könne, sei möglich. Auch die Recherchen würden sich der Informationstechnologie bedienen, aber schon allein das Filtern dieser Informationen und das richtige Zuordnen in der Studie sei ein sehr großer Zeitaufwand.
Ing. GL gab an dieser Stelle an, alleine aus der englischen Studie von 145 Seiten seien "z.B." 10 Seiten aus dem Internet.
Der Prüfer verwies darauf, dass am 4. Mai 2000 der Auftrag erteilt worden sei. Am 30. Mai 2001 sei die Marktstudie auf das Konto von Herrn PL in Oberösterreich bezahlt worden. Die Urgenz vom 6. April 2000 sei in der Marktstudie nicht berücksichtigt worden, die Marktstudie sei trotzdem bezahlt worden.
Herr PL gab dazu an: "Das stimmt so sicher nicht. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen."
Auf die Frage des Rechtsanwaltes (weiterer steuerlicher Vertreter der Bw.), ob er Verbesserungswünsche erfüllt habe, gab PL an: "Ja, auf alle Fälle."
Auf die Frage des Referenten nach den konkreten Verbesserungswünschen gab PL an, es habe sich um die "die geforderten" gehandelt, er könne sich heute nicht mehr an die exakten Verbesserungen erinnern, aber hätte die C-Management-Ltd nicht verbessert, wäre sicher nicht gezahlt worden.
Auf Frage der steuerlichen Vertreterin, warum auf eine zusätzliche Übersetzung verzichtet worden sei, gab PL an, er verstehe die Frage nicht.
Die steuerliche Vertreterin gab dazu an, sie habe auf eine Feststellung des FAes zurückkommen wollen, wo beanstandet worden sei, dass die Studie trotz fehlender Übersetzung bezahlt worden sei.
Auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob eine Übersetzung gefehlt habe, gab PL an: Nein.
Auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob ein Rückfluss der Zahlung in irgend einer Form stattgefunden habe, gab PL an, es habe kein Rückfluss stattgefunden.
Auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob die Studie ein Scheingeschäft gewesen sei, gab PL an: Nein, sicher nicht.
Nach Ende der Einverhanme des Zeugen PL traf der Refernt zum Inhalt der beiden Marktstudien (Mappen I und II) folgende Festellungen:
Die Mappe I/1 ist die deutsche Übersetzung von Mappe I/8 und Mappe II/6 ist die deutsche Übersetzung von Mappe II/2. Bei Mappe I/1 und Mappe II/6 sowie Mappe I/8 und Mappe II/2 handelt es sich jeweils um dieselben Texte. Obwohl die zwei Marktstudien zwei verschiedene Länder, nämlich England und Brasilien behandeln sollten, wurde nur ein Text verwendet.
Ing. GL gab dazu an, er könne sich nur vorstellen, dass es sich um eine allgemeine Einleitung handle.
Der Rechtsanwalt bezog sich auf die Stellungnahme von Ing. GL in der Niederschrift zur Zeugeneinvernahme von PL. wo Ing. GL angab: "Alleine aus der englischen Studie von 145 Seiten sind z.B. 10 Seiten aus dem Internet." und stellte an Ing. GL folgende Frage: "Haben sie sich dabei auf ihre eigene schriftliche Stellungnahme vom 11.6.2004, Seite 6 bezogen und wollten sie dadurch den Vorwurf entkräften, dass der Großteil der Studie aus dem Internet stammt?" Ing. GL gab dazu an: Ja!
Der Prüfer gab an: Auftragserteilung vom 4. Mai 2000, der Gesamtkaufpreis 77.500,00 englische Pfund, Abgabetermin Oktober 2000, Zahlungsvereinbarung nach Prüfung der Studie maximal drei Wochen nach Übergabe ohne Abzüge. Am 4. Mai 2000 sei die Auftragserteilung erfolgt; am 30. Mai 2001 sei die Zahlung auf das Konto des Herrn PL erfolgt; am 1. Oktober 2001 sei die Marktstudie übergeben worden.
Ing. GL gab an, die Bw. hätte Übergabe der Marktstudie 2000 vermerkt.
Der Referent verwies auf Marktstudie Mappe I/5 "Krise der Stahlindustrie" und ersuchte um Angabe, welcher Nutzen aus dieser Abhandlung gezogen werden sei.
Ing. GL gab an, er möchte darauf hinweisen, dass ab Übergabe der Marktstudie, die im Jahr 2000 erfolgt sei, jetzt sei 2009, die Bw. hätte sich zu dieser ganzen Marktstudie am 19. Jänner 2004 an das FA gerichtet und zu den vorgeworfenen Punkten im Detail Stellung genommen. Es seien 10 Seiten gewesen, aus denen auch hervorgegangen sei, dass die fehlende Übersetzung für Ukraine nicht vorhanden sein könne, da die Abkürzung UK nicht für Ukraine sondern für United Kingdom stehe. Auf diese Stellungnahme sei nicht geantwortet worden. Die Bw. habe am 11. Juni 2004 noch eine detailliertere Stellungnahme mit 21 Seiten abgegeben. Der Bw. sei im Laufe dieses Verfahrens mit der ersten Vorladung mit dem FA.
Der Referent unterbrach die Ausführung von Ing. GL mit der Begründung, sie würden nur die Wiedergabe des bisherigen Verfahrens bedeuten.
Ing. GL setzte fort, es sei richtig. Er müsste sich vorbereiten. Nach der ersten Vorladung durch das FA bezüglich Marktstudie vom 28. April 2003 sei der Bw. relativ schnell durch das FA bewusst gemacht worden, dass einer Expansion einer kleinen Firma wie der Bw. so viele Schwierigkeiten gemacht würden, dass die Bw. davon Abstand genommen habe.
Der Referent verwies auf Mappe I/6 mit dem Aufsatz: "Turbulent Flow in the Ladles". Dieser Aufsatz ist erschienen im Scandinavian Journal of Metallurgy, 2000, vol.29, n 2, pp. 71-80. Warum zahle die Bw. für einen Aufsatz, der öffentlich zugänglich sei?
Ing. GL gab dazu an: "Wir bezahlen aus dem Grund, wie wir aus Internetabfragen zahlen, wie wir in unserem Schreiben vom 11.6.2004, Seite 6 unter Punkt 9 festgestellt haben."
Der Referent ersuchte anzugeben, welchen Wert Internetabfragen hätten, die nur den Firmennamen von englischen und brasilianischen Stahlwerken wiedergeben würden, ohne genaue Adresse, ohne Erreichbarkeit durch Telefon, Fax und Internet.
Ing. GL gab dazu an: "Muss ich mir durchsehen, kann ich jetzt nicht beantworten."
Der Referent nahm an, dass die Repräsentanten der Bw. nicht Portugiesisch sprechen würden [Hinweis: in Mappe I/10 "Investitionen in die Zukunft" ist bei 2.) Neue Märkte Südamerika ist als Minus angegeben: "Sprache (Spanisch, Portugiesisch)"]. Welchen Wert hätten daher die Powerpoint-Folien "Historico" am Beginn von Mappe II?
Ing. GL gab an, dass seien Sachen, die die Bw. hineingehängt hätte, weil sie mit der M (M) zu tun gehabt hätte.
Der Referent verwies auf Seite 11 in der Marktstudie Brasilien "Angebot zur Erstellung einer Marktübersicht" und dass keiner der dortigen Punkte in den beiden Marktstudien erfüllt sei.
Ing. GL gab an, dass sei ein Schreiben gewesen, bevor die Marktstudie, er korrigiere: Das sei das Angebot gewesen, wie die Bw. die Marktstudie gerne hätte.
Der Referent fragte, wie der Kaufpreis der Marktstudie gemessen worden sei.
Ing. GL gab dazu an, die Überlegung, eine Marktstudie zu erstellen sei aus dem Grund gekommen, dass eine direkte Bearbeitung des Marktes vor Ort in Brasilien ein Vielfaches einer Marktstudie kosten würde.
Der Referent verwies auf Seite 19 der Mappe wonach der Preis für die Marktstudie abhängig sei vom Quadratkilometer und Bevölkerungsanzahl des Landes, sodass das größte Land Brasilien 46.500,00 Pfund und das kleinste Land Uruguay 5.80000 Pfund kosten würden. Sei eine solche Preisbemessung für eine Marktstudie nicht absurd?
Ing. GL gab dazu an, die Bw. habe den Faktor, den der Referent jetzt herausgerechnet habe, nicht nachgerechnet.
(Anmerkung: der Referent stellte keine Rechoperationen an sondern verwies auf die Preisliste auf der oa. Seite 19, die Ing. GL bei Stellung der Frage auch zur Einsicht übergeben wurde.)
Der Referent fragte nach der Firma, die die Marktstudie erstellt habe.
Ing. GL gab dazu an: ""Das war die Firma von Herrn [PL], nämlich die "C"".
Der Referent übergab an beide Parteien englische Firmenbuchauszüge (Companies House) betreffend eine C-Management-Ltd. und eine C-Ltd. (C-Ltd.) und verwies auf zwei Punkte: 1) Es gibt eine Korrespondenz der C-Management-Ltd., die Monate vor deren Gründung erfolgt sei. 2) Die Marktstudie sei mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 (AB Seite 231) von der C-Ltd. übersendet worden, obwohl der Auftrag an die C-Management-Ltd. erteilt worden sei. Der Referent ersuchte um Stellungnahme dazu.
Laut Ing. GL sei für die Bw. der Ansprechpartner Herr PL gewesen. Mit dem sei das abgewickelt worden. Ob PL zwischenzeitlich eine andere Firma eingeschalten habe, höre Ing. GL heute das erste Mal oder sei ihm das erste Mal aufgefallen.
Der Referent übergab beiden Parteien einen englischen Firmenbuchauszug (Companies House) betreffend die G-Ltd. und verwies auf die Unterlage "Company Appointments"(AB Seite 246f) und darauf, dass sowohl Ing. GL als auch Dipl. Ing. KG sowie CG, dieser mit der selben Adresse in London wie laut Korrespondenz für die C-Management-Ltd. und die C-Ltd., involviert seien. Welche Bedeutung habe die G-Ltd. für die vorliegende Marktstudie?
Ing. GL gab dazu an, die G-Ltd. sei im Prinzip im Jahr April 2001 gegründet worden, er sehe im Prinzip gar keinen Zusammenhang.
Der Referent fragte, welcher konkrete Nutzen aus den beiden vorliegenden Marktstudien gezogen worden sei.
Ing. GL gab an, die Bw. habe nach der Vorlage beim FA im Jahr 2002 ihre Ziele, die sich die Bw. für die Zukunft gesetzt habe, ad acta gelegt und auch dem FA mitgeteilt, dass die Bw. nicht expandiere sondern ein Kleinstunternehmen bleibe.
Auf die Frag des Rechtsanwaltes, ob für ihn der Preis für die Marktstudie angemessen gewesen sei, gab Ing. GL an: Ja.
Auf die Frag des Rechtsanwaltes, ob die Marktstudie für ihn ein Scheingeschäft gewesen sei, gab Ing. GL an: Nein.
Auf die Frag des Rechtsanwaltes, ob der bezahlte Preis für die Marktstudie in irgend einer Weise ganz oder teilweise wieder zurückgeflossen sei, gab Ing. GL an: Nein.
Abschließend brachte die steuerliche Vertreterin zum Einwand des FAes betreffend Scheingeschäft und verdeckter Gewinnausschüttung vor, eine verdeckte Gewinnausschüttung setze aus abgabenrechtlicher Sicht voraus, dass es einen vermögenswerten Zufluss an die Gesellschafter der Bw. gegeben hätte. Ein solcher Zufluss sei in den bisherigen Verfahren nirgends belegt worden.
Zur Berechnung: Es erscheine der steuerlichen Vertreterin nicht absurd, die Preisbemessung einer Marktstudie an der Bevölkerungsdichte oder Anzahl und an der Größe eines möglichen Marktes zu orientieren. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht seien gerade diese Daten entscheidend für die Umsatzmöglichkeiten und damit für den Wert der Studie für ein Unternehmen.
Der steuerliche Vertreter stellte die Frage, welche konkreten Vergleiche von der Betriebsprüfung für die Beurteilung der unangemessenen Höhe der Marktstudie herangezogen worden seien. Er kenne Marktstudien für UK und Brasilien, die wesentlich mehr gekostet hätten als die gegenständliche.
Der Prüfer gab an, die Frage sei unberechtigt. Im Prüfbericht sei die Marktstudie nie bewertet sondern als Scheingeschäft beurteilt worden.
Der steuerliche Vertreter fragte nach den konkreten Vorwürfen der Betriebsprüfung, nach denen die Marktstudie als Scheingeschäft qualifiziert werde.
Der Prüfer verwies dazu auf die Begründung im Prüfbericht.
Laut steuerlichem Vertreter würden im Prüfbericht nur allgemeine Ausführungen stehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das Einkommen der Bw. (einer GmbH) nach den Bestimmungen des EStG 1988 zu ermitteln.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0108, aus:
Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988. sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte scheinbare Aufwendungen oder zu geringe fehlende Einnahmen vor (Hinweis auf VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096).
Eine verdeckte Ausschüttung setzt dabei definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (Hinweis auf VwGH 25.1.2006, 2002/13/0027 und 0028).
Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft [richtig:] keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist (Hinweis auf VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022).
Zitat Ende.
Gemäß VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022, ist für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 und 2 Z 1 lit. a EStG 1988 unterliegen Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 ist bei inländischen Kapitalerträgen der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug verpflichtet.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung).
1. Voyager
Sachverhalt, freie Beweiswürdigung:
Die Bw. setzte in der Rechnung vom 18. August 2000 (AB Seite 133) den Nettoverkaufspreis für den Chrysler Voyager 2,5 TD "business", dunkelblau metallic, bei Kilometerstand 201.990 mit S 29.166,67 an.
Laut Anlageverzeichnis der Bw. von 2000/01/01 bis 2000/12/31, 500 LKW (Akt 2000 Seite 21), wurde der Voyager am 28. Juli 1995 um netto S 324.607,00 angeschafft. In der Rechnung des Chryslerhändlers H vom 28. Juli 2000 (AB Seite 131) wurde das Zulassungsdatum ebenfalls mit 28. Juli 1995 angegeben. Im Kaufvertrag über Nutzfahrzeuge über den Eintausch beim Erwerb des Volvo (E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 21. Juli 2009) wurde beim Voyager als Baujahr/Erstzulassung "07/1995" angegeben. Im Zeitpunkt des Verkaufs am 18. August 2000 an den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers Dipl. Ing. KG war der Voyager daher 5 Jahre und 1 Monat alt.
Der Restbuchwert des Voyagers im Zeitpunkt des Verkaufs betrug S 89.266,00.
Die weiteren berufungsgegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die Mechanikerrechnungen und die Berechnungsgrundlagen von Bw. und Betriebsprüfung, wurden bereits in Beisein der Parteien in der Niederschrift zur Berufungsverhandlung vom 20. Juli 2009 getroffen und wird diesbezüglich auf den obigen Punkt f der Berufungsentscheidung, Verfahren vor dem UFS, verwiesen.
Laut bereits zitierter Rechnung des Chryslerhändlers H vom 28. Juli 2000 (AB Seite 131) wurde beim Voyager beim Kilometerstand 199.801 eine wiederkehrende Begutachtung gemäß
§ 75a KFG vorgenommen und dabei Reparaturarbeiten (Bremsbacken hinten ersetzen, Radbremszylinder hinten rechts ersetzen, Bremsanlage entlüften, 2 Keilriemen ersetzen, 4 Räder ummontieren und wuchten) in Höhe von netto S 9.722,74 durchgeführt. Diese Rechnung wurde von der Bw. vollständig, nämlich einschließlich zweiter Seite, erst im Schriftsatz vom 19. Jänner / 22. Jänner 2004 vorgelegt (Akt 2000 Seite 66f).
Da die Überprüfung gemäß
§ 75a KFG nur zwei Wochen zuvor stattfand, ist davon auszugehen, dass der Voyager beim Verkauf verkehrstauglich war.
Da der Verkauf an den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers einen Vertrag unter nahen Angehörigen darstellt, war der Verkaufspreis netto S 29.166,67 auf seine Angemessenheit zu überprüfen, d.h. ob die Bw. als ordentlicher Kaufmann bei einem Verkauf an einen fremden Dritten ebenfalls diesen Preis verlangt hätte.
Die Bw. bezog sich ihrerseits auf eine Unterlage "Autowert-Datenblatt, Testbericht" (AB Seite 130), deren handschriftlichen Eintragungen jedoch unleserlich sind, nicht angegeben ist, wer diese Eintragungen vornahm und auch nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Beträge in Beziehung zum Verkaufspreis laut Bw. stehen. Auch aus der Gesamtsumme von (umgerechnet) S 31.923,14 der in der E-Mail vom 21. Juli 2009 vorgelegten Rechnungen über Aufwendungen nach dem Verkauf kann rechnerisch nicht ohne weiteres auf den Verkaufspreis S 29.166,67 geschlossen werden. Auf die Feststellungen in der Niederschrift zur Berufungsverhandlung (siehe oben) wird verwiesen.
Rechtlich folgt:
Da die Bw. über den von ihr angesetzten Verkaufspreis S 29.166,67 keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, hatte der UFS den angemessenen Verkaufspreis im Schätzungsweg (§ 184 Abs. 2 BAO) zu ermitteln.
Der Prüfer ermittelte den angemessenen Verkaufpreis an Hand der Eurotax-Liste.
Da der angemessene Verkaufspreis des Voyagers zum Zeitpunkt 28. Juli 2000 nicht allein aus Reparaturrrechnungen vor und nach dem Verkauf abgeleitet werden kann, stellt der Beginn der Schätzung aus einem Mittelwert von Rücknahmewert und Händlerverkaufswert laut Eurotax-Liste die objektivste Methode dar.
Bei der Bw. handelt es sich um einen Feuerfestbetrieb, der Voyager stellte Betriebsvermögen dar.
Aus einem Mittelwert 30% der Anschaffungskosten S 324.607,00 (laut Eurotax: Rücknahmewert für Händler: 27% der Anschaffungskosten; Händlerverkaufswert: 35% der Anschaffungskosten) nahm der Prüfer einen weiteren Abschlag von 15% für Mehrkilometer vor und kam zu einem Wert von S 82.500,00.
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S
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Anschaffungskosten netto
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324.697,00
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Mittelwert lt. Eurotax 30%
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97.409,10
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15% Abschlag für Mehrkilometer
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-14.611,37
|
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82.797,74
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laut Prüfer nach Eurotax
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82.500,00
Jede Schätzung trägt das Risiko einer Unschärfe in sich. Die Werte nach Eurotax-Liste ergeben sich aus einer Durchschnittsbetrachtung. Zur Beurteilung des konkreten, berufungsgegenständlichen Voyager stellte daher der Prüfer einen weiteren Abschlag 15% ein. Damit sich die Unschärfe im vorliegenden Fall nicht zu Ungunsten der Bw. auswirkt, zieht der UFS Reparaturrechnungen vor und nach dem Verkauf als weitere Gründe für Abschläge in Betracht.
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vor Verkauf:
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netto gerundet
S
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13.01.2000
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180.000-km-Service
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7.500,00
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18.05.2000
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190.000-km-Serice
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9.300,00
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28.07.2000
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§ 57a
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9.700,00
|
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26.500,00
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nach Verkauf:
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2000
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Reifen
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4.600,00
|
05.01.2001
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Batterie
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1.000,00
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|
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5.600,00
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aufgerundet
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6.000,00
Die Rechnungen laut E-Mail vom 27. Juli 2009 betreffen den Zeitraum ab Verkauf im August 2000 bis März 2002. Auf die genaue Aufstellung (Tabelle) oben in Punkt f, Inhalt der mündlichen Berufungsverhandlung, wird verwiesen. Auf den beiden Kassazetteln über den Ankauf von jeweils vier Reifen ist weder das Fahrzeug noch der Name des Käufers angegeben. Zu Gunsten der Bw. wird angenommen, dass es sich um den berufungsgegenständlichen Voyager handelt. Ein Reifensatz war außer Betrachtung zu nehmen, da Fahrzeuge üblicherweise ohne weiteren Aufpreis nur mit einem Reifensatz verkauft werden und in der Rechnung der Bw. vom 18. August 2000 auch kein weiterer Reifensatz angegeben ist. Weitere Ausgaben konnten auf Grund des zeitlichen Abstandes zum Verkauf am 18. August 2000 nicht mehr angesetzt werden.
Aus dem Eintauschpreis rd. S 20.000,00 (€ 1.500,00) des Voyager mit einem Kilometerstand von 253.000 am 7. Mai 2002 bei Erwerb eines gebrauchten Volvo (Erstzulassung in Österreich 5. April 2001) können - neben dem zeitlichen Abstand - auch deshalb keine direkten Rückschlüsse auf den angemessenen Verkaufspreis des Voyager vom 18. August 2000 (Kilometerstand 201.990) gezogen werden, weil der Eintauschpreis überwiegend im Zusammenhang mit der Anschaffung eines anderen Autos (Volvo) zu sehen ist.
Nach dem Abschlag des Prüfers für Mehrkilometer 15% vom Eurotax-Mittelwert werden noch die Reparaturen des letzten halben Jahres vor dem Verkauf am 18. August 2000 von rund S 26.500,00 und aufgerundet S 6.000,00 aus Folgeausgaben nach dem Verkauf (Reifensatz 2000, Autobatterie Jänner 2001) abgezogen.
Auf Grund obiger Ausführungen, insbesondere weil bei den Eurotax-Werten das Alter des Fahrzeuges und technische Probleme (Reparaturen) bereits allgemein (mit)berücksichtigt sind und der Prüfer bereits seinerseits einen zusätzlichen Abschlag wegen Mehrkilometer ansetzte, erscheint ein weiterer Abschlag zu Gunsten der Bw. von rd. S 32.500,00 keinesfalls als zu gering bemessen.
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netto S
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laut Prüfer
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82.500,00
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weiterer Abschlag für Reparaturen
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32.500,00
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angemessener Verkaufspreis laut UFS
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50.000,00
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Verkaufspreis Bw.
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-29.166,67
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20.833,33
Die Differenz netto S 20.833,33 zwischen dem angemessenen Verkaufspreis und Preis laut Rechnung ist als zu geringe (fehlende) Einnahme dem Gewinn (Körperschaftsteuer) und den Erlösen (Umsatzsteuer 20%) der Bw. zuzurechnen.
Die Differenz brutto (20% USt) S 25.000,00 stellt eine verdeckte Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 an den Gesellschafter-Geschäftsführer Dipl. Ing. KG dar.
Der verbilligte Verkauf ist im Gesellschaftsverhältnis begründet, da die Bw. einem fremden Dritten, den Voyager um den (niedrigeren) Preis laut Rechnung nicht verkauft hätte.
Die subjektive Tatseite der verdeckten Ausschüttung ist dadurch erfüllt, dass die Geschäftsführer als Organ der Bw. den Verkauf an den Sohn von Dipl. Ing. KG verfügten bzw. keine Nachzahlung auf den angemessenen Verkaufspreis einforderten.
Die Zuwendung an den Gesellschafter Dipl. Ing. KG bestand darin, dass sein Sohn als ihm nahe stehende Person (vgl. VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108) begünstigt wurde. Die drei anderen Gesellschafter kamen durch den Verkauf des Voyager nicht in den Genuss einer Zuwendung, weshalb die verdeckte Ausschüttung zur Gänze Dipl. Ing. KG zuzurechnen ist.
Die Kapitalertragsteuer ist der Bw. als Schuldner der Kapitalerträge im Haftungsweg vorzuschreiben (§ 95 Abs. 2 EStG 1988).
Es existiert keine Erklärung der Bw., dass sie die Kapitalertragsteuer von Dipl. Ing. KG zurückfordern würde. Dies führt zu einem weiteren KESt-pflichtigen Vorteil für den Gesellschafter (Empfänger) und erhöht die Bemessungsgrundlage für die verdeckte Ausschüttung. Die Kaptalertragsteuer ist daher mit 33,33% der Bw. vorzuschreiben (vgl. Ressler/Stürzinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG-Kommentar, § 8 Rz 151).
2. Marktstudie
Sachverhalt, freie Beweiswürdigung:
Laut Gesellschaftsvertrag vom 26. August 1994 beschäftigt sich die Bw. mit der Herstellung von feuerfesten Bau- und Isolierstoffen und der Entwicklung auf dem Gebiet der Feuerfesttechnik im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, im Industrieofenbau und in der Fernwärmeerzeugung sowie Montage und Produktion von Isoliermaterial.
Laut vorliegender Firmenbuchabfrage Companies House vom 13. Oktober 2004 und wurde die C-Ltd. in England am 7. August 2000 eingetragen und am 27. Juli 2004 gelöscht.
Laut Firmenbuchabfrage Companies House vom 26. Mai 2009 wurde die - von den beiden Parteien im Vorverfahren mehrmals genannte - C-Management-Ltd. am 25. Oktober 2000 eingetragen und am 31. Juli 2007 gelöscht.
In den beiden oa. Firmenbuchauskünften Companies House wurden für den Zeitpunkt der Abfrage folgende Adressen angegeben:
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Abfrage vom:
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Adresse:
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13. Oktober 2004
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C-Ltd.
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C-House,Hertfordshire (C-House, Hertfordshire)
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26. Mai 2009
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C-Management-Ltd.
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S-House,London (S-House, London)
Vorherige Adressen werden in den Firmenbuchauskünften Companies House nicht angegeben.
Die Nennung dieser beiden Gesellschaften ist von Bedeutung, da die Bw. in ihren Schreiben teilweise ungenaue Firmenamen angab und in der Korrespondenz zu den angeblichen Marktstudien bzw. Marktübersichten sowohl die C-Management-Ltd. als auch die C-Ltd. vorkommen.
Insbesondere ist festzustellen dass Schreiben an die und von der C-Management-Ltd existieren, die lange vor Eintragung dieser Gesellschaft geschrieben wurden.
Die nachfolgend zitierten Schreiben befinden sich im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (AB) bzw. in der Mappe 2 zur angeblichen Marktstudie bzw. Marktübersicht über Brasilien.
Dazu in zeitlicher Abfolge:
Mit Schreiben vom 23. März 2000 (Mappe 2 Seite 15) teilte die C-Management-Ltd. in B-House, London, der Bw. mit: ""Dear Sirs, We thank you for your enquiry to produce a market survey for South-America concerning "Refractory techniques for furnaces - heavy industry". Please find enclosed our proposal as well as the costs for the different countries. We are looking forward to receive your decision and remain in the meantime ... ."" Das Schreiben ist mit "London, March, 23rd. 2000" datiert und von Herrn PL als "Management" unterfertigt.
Dieses Schreiben wurde sieben Monate vor Eintragung der C-Management-Ltd. (am 25 Oktober 2000) geschrieben.
Dem Schreiben liegt ein "Offer for the preparation of a marketsurvey und a marketingproposal für the product fireproof material (thermal ceramics) for Southamerica subdivided into the different countries" und eine Preisliste "Costs for analysing the different countries in Pound Sterling" bei (Mappe 2 Seite 17 und 19). Laut Liste sind die Preise für neun angegebene Staaten in Südamerika von der Fläche und der Einwohneranzahl abhängig. So ist für den größten und bevölkerungsreichsten Staat Brasilien (8,5 Mio. km² Fläche, 36 Mio. Einwohner) der Preis für eine Markstudie mit 46.500,00 englische Pfund am Höchsten. Am Billigsten ist Uruguay mit 5.800,00 englische Pfund für 0,4 Mio. km² und 3,3 Mio. Einwohner. Der Preis einer Marktstudie für Großbritannien wird ohne Fläche und Einwohner als "global sum" mit 38.500,00 englische Pfund angegeben.
Die Bw. teilte im FAX vom 6. April 2000 (AB Seite 223) an eine "C1" (ohne Gesellschaftszusatz "Ltd." oder ähnlichem) - lange vor Eintragung der C-Ltd. (7. August 2000) oder der C-Management-Ltd. (25. Oktober 2000) - zu Handen PL betreffend "Angebot Marktstudie Südamerika und England" mit, dass folgende Zusätze für die Bw. noch wichtig seien und daher in dieser Studie ebenfalls enthalten sein sollen: Unter einem Punkt 2 soll ein Punkt C Kundenschwerpunkte "Wo hat der Einzelhändler sein Hauptumsatzgebiet (Stahl/Eisen, NE- Metallindustrie, Industrieofenbau usw.)." und unter einem Punkt 3 soll ein Punkt C Produktionsschwerpunkte "Falls diese nicht sowieso bei der Endverbraucheranalyse aufscheinen, sollen hier auch die Erzeugerprodukte genau aufgelistet werden." eingefügt werden.
Mit Schreiben vom 11. April 2000 (Mappe II Seite 5) teilte die C-Management-Ltd. in B-House, London, der Bw. mit: "Dear Sirs, We thank you for your letter. Please find enclosed the revisied version of our porposal concerning the market-survey South-America according to your wishes. We would be very glad to receive your order and remain in the meantime with kind regards." Das Schreiben mit "London, April, 11th. 2000" datiert und von Herrn PL als "Management" unterfertigt.
Dieses Schreiben wurde sechs Monate vor Eintragung der C-Management-Ltd. geschrieben.
Es existieren englische (Mappe II Seite 7, 13 und 17) und deutsche (Mappe II Seite 11) Fassungen des Angebotes, wobei die Punkte 2c und 3c in beiden Sprachen, in der deutschen Fassung überdies handschriftlich, ergänzt wurden:
"Angebot zu [sic] Erstellung einer Marktübersicht und eines Marketingvorschlages für das Produkt Feuerfest-Werkstoffe für Südamerika aufgeschlüsselt nach einzelnen Ländern
1) Auflistung der vorhandenen Verarbeiter nach
a) Umsatzvolumen
b) Anzahl der Verarbeiter
2) Auflistung der vorhandenen Einzelhändler nach
a) Umsatzvolumen
b) Anzahl der Verarbeiter
c) Kundenschwerpunkte (Stahl/Eisen, NE-Metalle, Ofenbau)
3) Analyse der Endverbraucher
a) Gesamtbedarf Ist-Zustand
b) Gesamtbedarf prognostiziert 3 Jahre, 5 Jahre
c) Produktionsschwerpunkte (Stahl/Eisen, NE-Metalle, Ofenbau)
4) Erstellung eines Vertriebsystems bestehend aus
c) Vertriebsbüros für die einzelnen Länder
d) Standortanalyse
e) Personalstandsanalyse
f) Personalaufwand
g) Kfz-Aufwand
h) Sonstige Kosten
5) Werbliche Maßnahmen für Verarbeiter
6) Werbliche Maßnahmen für Einzelhändler
7) Werbliche Maßnahmen für Endverbraucher
8) Mitbewerberanalyse unter besonderer Berücksichtigung der Marktführer
9) Prognose Umsatz
10) Gegenüberstellung Aufwand Ertrag
11) Meeting in Ihrem Haus bei Übergabe
12) Abschlussbesprechung 4 Wochen nach Übergabe"
Die Bw. teilte im Schreiben ("Kurznachricht") an die C-Management-Ltd. in B-House, London, vom 17. April 2000 (AB Seite 226) - somit sechs Monate vor der Eintragung dieser Limited - zu Handen von PL, mit: "Sehr geehrter Herr [PL], herzlichen Dank für das um unsere Produkte erweiterte Angebot. Für uns am interessantesten sind vorerst die Märkte vom Brasilien und UK. Diese beiden Märkte haben einen Auftragswert von insgesamt 85.000 Engl. Pfund (45.500 + 38.500). Wir können Ihnen den Auftrag über beide Märkte nur bei einem Preisnachlass von - 10% zusagen. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen."
Die Bw. erteilte der C-Management-Ltd. in B-House, London, mit Schreiben vom 4. Mai 2000 (AB Seite 225) - diesmal mehr als fünf Monate vor deren Eintragung - zu Handen von PL, "wie im letzten Gespräch fixiert", den Auftrag zur Erstellung einer Marktstudie laut "Ihrem Schreiben vom 11. April 2000" für folgende Länder und Preise:
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engl. Pound
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Brasilien
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42.500,00
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UK
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35.000,00
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Gesamt
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77.500,00
"Abgabetermin: Oktober 2000, Zahlung: Nach Prüfung der Studie durch die Bw., max. 3 Wochen nach Übergabe, ohne Abzüge."
Eine Woche vor deren Eintragung legte die C-Management-Ltd. in B-House, London, mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 (AB Seite 243) der Bw. folgende Rechnung: ""Invoice Consulting Fee Market surverey brazil "Fire proof technics for furnaces - heavy industry" written by [CG] MA MBA engl. pound 42.500,--. Tax be issued to Austria tax legislation 1994 article 19. For Payment please use the enclosed form.""
Es existiert eine weitere Rechnung ebenfalls vom 18. Oktober 2000 (AB Seite 244) von der C-Management-Ltd. in B-House, London, und diesmal mit weiterer Angabe der Adresse von PL in Oberösterreich im Briefkopf, mit folgendem Inhalt: ""Invoice Consulting Fee, translation Market surverey brazil "Refractory technics for furnaces - heavy industry" written by [CG] MA MBA engl. pound 42.500,--. Tax be issued to Austria tax legislation 1994 article 19. For payment please use the enclosed form.""
Mit Schreiben ("Kurzbrief") vom 6. November 2000 (AB Seite 224) teilte die Bw. der C-Management-Ltd. in B-House, London, zu Handen von PL mit, dass der Bw. leider noch immer die deutsche Fassung der Marktstudie fehle. Die Bw. werde wie vereinbart die Rechnung erst nach Erhalt dieser bezahlen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 (AB Seite 245) stellte die C-Management-Ltd. in B-House, London, wieder mit Angabe der Adresse von PL in Oberösterreich, der Bw. folgende weitere Rechnung: ""Invoice Consulting Fee, translation Market information United Kingdom "Chances and risks in saling refractory technics to industry" written by [CG] MA MBA refer to consulting contract October 2000 engl. pound 35.000,--. Tax be issued to Austria tax legislation 1994 article 19. For payment please use the enclosed form.""
Mit Banküberweisung vom 29./30. Mai 2001 zahlte die Bw. S 1,721.475 mit dem Verwendungszweck "Pf 42500/18.10.00 Pf 35000/" an die CP-Management Ltd. auf ein Raika-Konto am Wohnort von PL in Oberösterreich (AB Seite 295).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 (AB Seite 231) teilte einen anderes Unternehmen, nämlich die C-Ltd. in C-House, Hertfordshire, mit weiterer Angabe der Adresse von PL in Oberösterreich, der Bw. mit: " Sehr geehrter Herr Ing. [GL]! Anbei übersenden wir Ihnen die erstellte Marktübersicht mit der Bitte um Durchsicht und eventueller Korrektur Ihrerseits. Falls Änderungen erwünscht sind, bitten wir Sie diese in der Marktübersicht zu vermerken und anschließend die Unterlagen wieder retoursenden zu wollen."
G-Ltd.:
Mit Schreiben vom 16. März 2001 (AB Seite 262) teilte die C-Ltd. diesmal mit der Adressangabe B-House, London, mit weiterer Angabe der Adresse von PL in Oberösterreich, Herrn Ing. GL (also dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.) zum Betreff "Gründungsformulare 288a" Folgendes mit: ""Anbei übersenden wir Ihnen die Gründungsformulare der [G-Ltd.]. Wir bitten Sie und Herrn [Dipl. Ing. KG] die bereits ausgefüllten Formulare an der mit "x" gekenntzeichneten Stelle zu unterzeichnen und wieder an uns zu retournieren. Für etwaige Rückfragen stehen wir natürlich gerne zu [sic] Verfügung."
Die Formulare des Companies House, Formularnummer 288a, betreffend "Appointmet of director or secretary" für die G-Ltd. wurden von Ing. GL und Dipl. Ing KG unterfertigt (AB Seite 263f).
Bereits mit Schreiben vom 13. März 2001 (AB Seite 255) teilte die C-Ltd. in B-House, London, mit weiterer Angabe der Adresse von PL in Oberösterreich, der G-Ltd. unter Angabe der Adresse "Attn. Dir. [Ing GL] in B-House, London, mit: "We hereby confirm the foundation of the [G-Ltd.] at the Companies House Cardiff from the date, the amount of ATS 22.912,50 (including 17,5% tax) ist reaching our account Nr. [...], [C-Ltd.], Raika [...]".
Bei der Empfängerbank handelt es sich um dieselbe Raika in Oberösterreich, am Wohnort von PL, an die die Bw., jedoch mit anderer Kontonummer, die Zahlung der berufungsgegenständlichen S 1,721.475 für die angebliche Marktstudie bzw. Marktübersicht überwies (AB Seite 295).
Laut vorliegender Internetabfrage Company Appointments vom 17. April 2001 (AB Seite 246f) wurden Ing. GL und Dipl. Ing KG, jeweils angegeben mit ihren Wohnanschriften in Österreich, am 9. April 2001 als Directors bestellt. Frau RG (RG) und Herr CG wurden am 3. April 2001 als Directors bestellt und am 9. April 2001 wieder abgelöst.
Auf der vorliegenden Company Appointments sind weiters folgende Adressen angegeben:
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G-Ltd.:
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B-House, London
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Frau RG:
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B-House, London
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Herr CG
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B-House, London
Laut Firmenbuchabfrage Companies House vom 26. Mai 2009 wurde die G-Ltd. am 3. April 2001 eingetragen und am 31. Juli 2007 gelöscht. Zum Datum der Abfrage wurde als Adresse der G-Ltd. S-House, London, angegeben. Auch in dieser Abfrage scheinen vorherige Anschrift der G-Ltd. nicht auf.
Feststellungen zu Herrn PL:
Nach der Darstellung der Bw. war PL an der Erstellung der berufungsgegenständlichen zwei Marktstudien bzw. Marktübersichten beteiligt. Wie bereits festgestellt, scheint PL aus Oberösterreich mehrfach in der Korrespondenz der C-Mamagement-Ltd. und C-Ltd. auf.
Jeweils betreffend die C-Ltd. und PL fanden 2003 und 2004 Betriebsprüfungen und eine Hausdurchsuchung in Oberösterreich statt.
Der VwGH entschied im Erkenntnis vom 20.9.2006, 2005/14/0124, über eine Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung einer anderen Außenstelle des UFS und sprach aus, dass gegenüber PL., da dieser offiziell nicht Gesellschafter der ua. C-Ltd. war, keine Gewinnausschüttung zuzurechnen und keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben ist.
Dem Erkenntnis VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124 ist zu entnehmen:
""Im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung bei dem in Österreich wohnhaften Beschwerdeführer [=PL] wurden umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt. Dieses Material wurde im Wege von Betriebsprüfungen beim Beschwerdeführer, bei der [C-Ltd.] und bei [einer anderen Limited] ausgewertet. Aus der Niederschrift vom 2. Juni 2004 über die Betriebsprüfung bei der [C-Ltd.] ergibt sich die Feststellung des Prüfers, dass der Beschwerdeführer seit 1999 für österreichische Anleger britische Kapitalgesellschaften (Private Companies Limited, "Limiteds") gegründet habe, die in Großbritannien nicht tätig sein sollten. Nach der Gründung seien die Anteile (shares) an diesen "Limiteds" an die österreichischen Investoren abgetreten worden. Zum Teil habe der Beschwerdeführer durch seine Firmen ([C-Ltd.], [die andere Limited], etc) die shares treuhändig für die österreichischen Anleger gehalten. Die [C-Ltd.] organisiere für diese "Limiteds" das Postservice (wöchentliche Weiterleitung der Briefe von Großbritannien nach Österreich), die Eingaben an das britische Firmenbuch, die steuerliche Vertretung, die Kontoeröffnung in Großbritannien und ähnliche Aufgaben.
Der Ort der Geschäftsleitung der C-Ltd. befinde sich in Österreich. Im Hinblick auf die in Österreich gelegene Geschäftsleitung seien die Betriebsergebnisse der C-Ltd. in Österreich zu besteuern. Diese Gesellschaft sei am 7. August 2000 gegründet und in das britische Firmenbuch eingetragen worden. Ihr Stammkapital betrage vier Pfund (aufgeteilt auf vier shares zu je ein Pfund). In Österreich sei die Gesellschaft nicht im Firmenbuch eingetragen, hier befinde sich aber der Ort der Geschäftsleitung. Seit 8. August 2000 sei der Beschwerdeführer "director" (und damit Organwalter) der Gesellschaft.""
Für den vorliegenden Fall ist von Bedeutung:
Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde ein Musterbrief gefunden, in dem die C-Ltd. in B-House, London, mit weiterer Angabe von PL und einer Adresse in Oberösterreich im Briefkopf angibt: ""Sehr geehrte Damen und Herren! Um Ihnen einen noch besseren Service bieten zu können, haben wir uns entschlossen die Adresse des "Registered Office" zu verlegen. Alles in Zusammenarbeit mit [englische Firma] einem sehr renommierten Steuerberatungsbüro, welcher gleichzeitig als Ihr "Tax Agent" auftritt und alle Steuerfragen England betreffend für Sie erledigt. Ihre neue Firmen-Adresse in England lautet: C-House, Hert[fordshire]"".
Im Rest des Schreibens werden die (Zitat:) "sehr günstige" Erreichbarkeit der neuen Adresse in Hertfordshire von Bahnhof und Flughafen aus beschrieben und neue Dienstleistungen (Registration of Company: 840,00 englische Pfund, Registration of Company anonymous: 1,260,00 englische Pfund, existing Company incl. appointment Director: 1,650,00 englische Pfund usw.) laut einer gesonderten Informationsschrift mit Preisliste beworben.
Gegen PL (und die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer) ist über denselben Sachverhalt wie der vorliegenden Berufungsentscheidung ein gerichtliches Strafverfahren wegen § 33 FinStrG anhängig und haben diese Personen am 25./26. Juli 2007 als Beschuldigte vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt.
Marktstudien bzw. Marktübersichten:
Es ist festzustellen, dass die Bw. betreffend der angeblichen Marktstudien bzw. Marktübersichten (im Folgenden nur mehr kurz Marktstudien genannt) mit zwei verschiedenen englischen Limited's, nämlich der C-Management-Ltd. und der C-Ltd., korrespondierte, die beide an derselben Adresse in B-House, London, ansässig waren, auf der auch anfangs die von ihnen beherrschte G-Ltd. domiziliert war.
Im Schreiben der C-Ltd. vom 1. Oktober 2001, mit dem der Bw. eine angebliche Marktstudie übersendet wurde, ist als Adresse C-House, London, angegeben, aber es existieren andere Schreiben der C-Ltd. mit der Adressangabe B-House, London, im Briefkopf. Es sind dies das Schreiben C-Ltd. vom 13. März 2001 (AB Seite 255), welches bereits im Zusammenhang mit der den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der Bw. zuzuordnenden G-Ltd. zitiert wurde, und der Musterbrief, der die neue Adresse der C-Ltd. in C-House, London, bekannt gab.
Weiters ist festzustellen, dass die C-Managenet-Ltd. der Bw. die beiden Rechnungen für die Marktübersicht" Brasilien und Großbritannien bereits im Jahr 2000 legte und die Bw. diesbezüglich im bereits Jahr 2000 einen Aufwand von S 1,721.475,00 Gewinn mindernd ansetzte, eine Marktstudie laut Schreiben von einer anderen Gesellschaft, nämlich der C-Ltd. jedoch erst am 1. Oktober 2001 vorgelegt wurde. Die Bw. bezahlte das "Entgelt" S 1,721.475,00 bereits am 29./30. Mai 2001, somit fünf Monate vor Erhalt der angeblichen Marktstudie.
Der UFS fertigte im Zuge der Akteneinsicht bei der Staatanwaltschaft vollständige Kopien der beiden Marktstudien an.
Diese bestehen im Original aus zwei Mappen mit 287 (UK) und 497 Seiten (Brasilien), wobei auch leere Seiten und Rückseiten mitgezählt sind. Die Seitennummerierung wurde bei Gericht vorgenommen (dort bilden die beiden Mappen die ON 13 und 14, Band III und IV). Das Gericht vergab auch für die leeren Rückseiten Nummern, tatsächlichen haben die beiden Marktstudien zusammen rund 370 Seiten an reinem Text.
Weiters kopiert wurden 14 Seiten des Schriftverkehrs zwischen Bw. und der C-Management-Ltd. (Auftragsschreiben ect.), die am Beginn der ersten Mappe abgeheftet sind (nach der Nummerierung des Gerichts sind das die Seiten 1 bis 25). Die Seiten 29 bis 50 (Powerpoint-Folien in Portugiesisch) sind lose in Klarsichtfolien abgelegt.
Die beiden Mappen haben folgendes Inhaltsverzeichnis (Mappe I Seite 1, Mappe II Seite 27):
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Mappe I:
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Seiten laut Inhaltsverzeichnis
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I/1
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Allgemeine Studie über Marktentwicklungen und Entwicklungen von Feuerfestmaterial
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26
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I/2
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Übersicht der Stahlbetriebe in England
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28
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I/3
|
Allgemeine Marktsituation von Feuerfest-Material in England
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6
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I/4
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Spezifischer Verbrauch von Feuerfest-Material in der englischen Stahlindustrie
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3
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I/5
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Die "Krise" der Stahlindustrie - Europäisches Stahlmanagement
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7
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I/6
|
Developments in Steelindustrie [sic]
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34
|
I/7
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General Market Situation of Refractory Material in UK
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7
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I/8
|
General Study of Market Trends and Developments in Refractory Materials
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26
|
I/9
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Specific Refractory Material Consumption in UK's Steel Industry
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3
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I/10
|
[Bw.] Investitionen in die Zukunft 1
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5
|
Mappe II:
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Seiten gesamt
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Historico
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II/1
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Refractory Material Companies (Internet Survey)
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38
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II/2
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Survey of Brazilian Steel Industry and Developments in Refractory Materials
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29
|
II/3
|
Steel Plants in braziel [sic]
|
17
|
II/4
|
Industrie [sic] Projects
|
34
|
II/5
|
Stahlfabriken in Brasilien
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32
|
II/6
|
Marktübersicht der brasilianischen Stahlindustrie und die Entwicklung von Feuerfest-Material
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31
|
II/7
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Anbieter Feuerfest
|
32
Zum Inhalt:
Mappe I:
I/1 Allgemeine Studie über Marktentwicklungen und Entwicklungen von Feuerfestmaterial: Abhandlung ohne Angabe eines Autors, Überschriften: Trends und Entwicklung bei Feuerfest-Material, 1. Einführung, 2. Spezifischer Verbrauch von Feuerfestmaterial in der Stahlindustrie, 3. Trends zu Tonerde Monolithen, 4. Feuerfest-Material mit Kohlenstoffzusatz, 5. Entwicklung von Feuerfest-Material bezogen auf die verwendeten Rohstoffe, 6. Feuerfestmarkt und Vorschau, 7. Vorschau;
Feststellung UFS: Dieser Text über 26 Seiten enthält nur allgemeine Angaben ohne Bezug zu England (UK), das eigentlich Gegenstand der Marktstudie sein sollte. In Grafiken ist weder England noch Brasilien erwähnt, sondern nur USA, Japan, EU, Western Europe, NAFTA, Latin America, Eastern Europe/CIS, Asia/Pacific, "Others". Dieser Text ist die deutsche Fassung von Mappe I/8 (= englische Fassung) und überdies ident mit Mappe II/6, die sich eigentlich mit Brasilien beschäftigen müsste. Die Grafiken sind auf Englisch.
I/2
Übersicht der Stahlbetriebe in England: 4 Seiten Powerpoint-Folien von Stahl-Zentrum, der Rest besteht aus 18 Fotokopien des Buches "Iron an Steel Works of the World" und 5 Seiten mit Namen von Hüttenwerken in "Scotland, Nordengland, Ostengland, Westengland, Wales, Cornwall";
Feststellung UFS: Beim Stahl-Zentrum, von dem die 4 Seiten Powerpoint-Folien stammen, handelt es sich um eine virtuelle Holding der deutschen Stahlerzeuger, die sich zusammensetzt aus den Mitgliedern der Wirtschaftsvereinigung Stahl und den Mitgliedern des Stahlinstituts VDeh. Laut Wikipedia, Internetabfrage vom 28. Juli 2009, gibt das Stahl-Zentrum in regelmäßigen Abständen Publikationen ua. betreffend Stahlprognose und Marktberichte heraus. Die 4 Seiten Powerpoint-Folien (insgesamt 7 Folien) enthalten Zahlenangaben zur weltweiten Stahlerzeugung der Jahre 1997 bis 2001 (p = vorläufig) und zur Rohstahlerzeugung in Deutschland. Brasilien ist nur einmal als vorletztes der zehn größten Rohstahlerzeuger 2001 erwähnt. England ist an keiner Stelle genannt.
Das Buch "Iron ans Steel Works of the World", aus dem 18 Seiten Fotokopien vorliegen, erscheint in jährlichen Abständen und ist im freien Verkaut erhältlich. Laut Internet kostet zB die aktuelle Ausgabe 407,00 Pfund. Im Internet wurde zum Zeitpunkt 1. Februar 2002 die 14. Auflage dieses Buches für das Jahr 2001 zu einem Preis von 259,00 Pfund, mit CDROM 558,00 Pfund, nur CDROM 350,00 Pfund, besprochen. Im Internet wird im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung die Ausgabe für das Jahr 1999 um 457,29 Pfund angeboten. In den in der Marktstudie einliegenden Fotokopien aus diesem Buch sind Stahlwerke alphabetisch mit vollständiger Erreichbarkeit und kurzen Produktangaben angeführt.
Die 5 Seiten von Hüttenwerken in England enthalten keine Angaben zur Erreichbarkeit wie vollständiger Adresse, Telefon, FAX, Internet etc., sondern nur (teilweise) ein Foto und allgemeine Angaben. Nach dem Text waren die meisten Werke bereits geschlossen. Es werden keine technischen Angaben zu den Werken sondern nur über deren Geschichte gemacht und die oberirdischen Förderanlagen und Bauwerke aus architektonischer Sicht beschrieben (zB Zitat betreffen Grube Chatterly Whitfield: "ein einmaliges Ensemble"). Es ist weder ein Verfasser angegeben noch aus welcher Quelle (Buch, Internet) diese Seiten stammen.
I/3 Allgemeine Marktsituation von Feuerfest-Material in England: Abhandlung viereinhalb Seiten ohne Angabe von Autor oder Quelle;
Feststellung UFS: Dieser kurze Text von 4 ¼ Seiten enthält nur allgemeine Angaben ("Die Fluktuation des englischen Marktes von Feuerfest-Materialen war sehr groß.") mit einigen wenigen Zahlenangaben.
I/4 Spezifischer Verbrauch von Feuerfest-Material in der englischen Stahlindustrie: 2 Seiten Liste mit zehn Einträgen (Ladle Shrouds, Submerged Shrouds etc.) bezüglich Marktanteilen an Foseco;
Feststellung UFS: Bei Foseco handelt es sich um eine englische Gießereidienst-Gesellschaft. Dieser kurze Text enthält außer den 10 Einträgen einzig die lapidare Information, dass der jährliche Verbrauch von Feuerfestmaterial in England im Bereich von 200.000 Tonnen liegt und sich aufteilt in 40.000 Tonnen Import und 160.000 Tonnen inländischer Produktion und somit der Eigenanteil 80% betrage.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
vorgetäuschter Aufwandenglische LimitedMarktstudienVoyagerSchätzungverdeckte AusschüttungVertrag unter nahen AngehörigenAngemessenheitordentlicher Kaufmann
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-W/04
- Stammnummer
- 42241
- Gültig
- 11.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF