Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1261-W/04
Nichtanerkennung der Zahlungen für zwei erfundene Marktstudien England und Brasilien an eine englische Limited
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/04vom 11.08.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zahlung in Höhe des dreifachen Jahresgewinnes an eine englische Limited für eine angebliche "Marktstudie", die aus nicht weiter bearbeiteten Internetausdrucken, öffentlich zugänglichen Aufsätzen und mehrfach abgelegten Texten besteht, ist als vorgetäuschter Aufwand nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gruber Wirtschaftstreuhand GmbH, 3393 Zelking, Gassen 2, vom 10. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Walter Spreitz, vom 9. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 sowie die Haftungs- und Kapitalertragsteuerbescheide gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 vom 13. Oktober 2003 für die Jahre 2000 und 2001 nach der am 30. Juli 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag der Partei durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 sowie der Haftungs- und Kapitalertragsteuerbescheid gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2000 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Haftungs- und Kapitalertragsteuerbescheid gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2001 wird ersatzlos aufgehoben.
Zur Umrechnung in Euro wird auf die Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Folgende Abkürzungen wurden verwendet:
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KG
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KG
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GL
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GL
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C-Management-Ltd.
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C-Management-Ltd.
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B-House,London
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B-House, London
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PL
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PL
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"C"
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"C"
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CG
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CG
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N
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N
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H
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H
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C-Ltd.
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C-Ltd.
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C-House,Hertfordshire
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C-House, Hertfordshire
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S-House,London
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S-House, London
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RG
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RG
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S-Consulting
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S-Consulting
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L
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L
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WC
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WC
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M
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M
a) Bescheid
Berufungsgegenständlich sind der Verkauf eines Chrysler Voyager an den Sohn eines Gesellschafter-Geschäftsführers und die Kosten von zwei Marktstudien (Marktübersichten).
Der - laut Vorbringen der Berufungswerberin (Bw.) - Organisator der Marktstudien sowie die dabei eingeschaltete englische Limited waren bereits einmal Gegenstand eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124).
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung an der im berufungsgegenständlichen Zeitraum die beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Dipl. Ing. KG (KG) und Ing. GL (GL) und deren Ehefrauen zu je 25% beteiligt waren.
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Anteil
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Dipl. Ing. KG
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25%
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Ehefrau
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25%
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Ing. GL
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25%
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Ehefrau
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25%
Im Betriebsprüfungsbericht vom 9. Juli 2003 (Akt BP Seite 2ff) wurden die folgenden berufungsgegenständlichen Feststellungen getroffen:
Tz 13 Verkauf Chrysler Voyager an Sohn im Jahr 2000:
Herr Dipl. Ing. KG sei Gesellschafter der Bw. zu 25% und bei dieser auch angestellt. Im Jahr 2000 habe die Bw. einen Chrysler Voyager 2,5 TD "business" an den Sohn von KG um S 29.166,67 verkauft. Dem Verkaufserlös stehe ein Buchwert von S 89.266,00 gegenüber, wodurch sich ein Veräußerungsverlust von S 60.099,33 ergebe. Anlässlich des Verkaufs des Voyagers (Rechnung vom 18. August 2000) sei ein Gutachten (Testbericht) in Auftrag gegeben worden, das für den Voyager eine Reihe von Mängel ausweise, die den hohen Abschlag begründen sollen. Unter anderem seien die Bremsen und die Reifen mit nur 1 mm Profiltiefe als Mangel angeführt. Dazu seien im Zuge der Betriebsprüfung folgende Feststellungen getroffen worden: Am 18. Mai 2000 sei ein Service (190.000 km) durchgeführt worden und dabei übliche Servicearbeiten durchgeführt worden. Gravierende Mängel hätten nicht behoben werden müssen. Am 28. Juli 2000 sei die § 57a Überprüfung (Pickerl) vorgenommen worden und dabei hinten die Bremsbacken erneuert und rechts hinten der Bremszylinder ersetzt worden. Zugleich seien vier neue Reifen montiert und am 28. Juli 2000 um S 11.682,29 netto verrechnet worden. Das vorgelegte Gutachten werde von der Betriebsprüfung als Grundlage für die Bewertung des Chrysler Voyager nicht anerkannt, da es offensichtliche Mängel aufweise:
1) Das Gutachten weise Reifen als Mangel aus, weil sie nur 1 mm Profiltiefe aufweise, dies sei jedoch unrichtig, da zwei Wochen vor dem Verkauf neue Reifen gekauft und montiert worden seien.
2) Das Gutachten weise die Bremsen als Mangel auf, am 28. Juli 2000 seien die Bremsen in Zuge der § 57a Überprüfung erneuert und repariert worden.
Der Verkaufswert des Chrysler Voyager werde von der Betriebsprüfung auf folgende Weise ermittelt: Laut Eurotaxliste betrage der Rücknahmewert bei sämtlichen Chrysler Voyager Modellen nach fünf Jahren 27% der Anschaffungskosten, der Händlerverkaufswert 35%. Da Dipl. Ing. KG den Voyager privat verkauft habe, werde für die Bewertung ein Mittelwert von 30% angenommen. Da die durchschnittliche Jahreskilometerleistung überschritten worden sei, werde ein Abschlag von 12% vorgenommen. Die Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoverkaufserlös von S 35.000,00 und dem von der Betriebsprüfung geschätzten Autoerlös von S 99.000,00 stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter Dipl. Ing. KG dar.
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2000
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S
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Anschaffungskosten netto
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324.607,00
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20% USt
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64.920,00
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389.527,00
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Mittelwert lt. Eurotax 30%
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116.860,00
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15% Abschlag für Mehrkilometer
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-17.530,00
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Verkaufswert lt. Bp.
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99.330,00
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gerundet inkl. 20%
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99.000,00
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Verkaufswert netto
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82.500,00
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RBW
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-89.266,00
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Veräußerungsverlust lt. Bp.
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-6.766,00
Steuerliche Auswirkung: Die Erlöse seien um die Erhöhung des KFZ-Entnahmewertes zu berichtigen.
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S
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KFZ Erlös netto lt. Bp.
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82.500,00
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KFZ Erlös netto bisher
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-29.166,67
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Änderung Bp.
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53.333,33
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20% USt
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10.666,67
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Erhöhung Entnahmewert KFZ
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64.000,00
Die KESt [für das Jahr 2000] werde von der Bw. getragen.
Weiters wurden von der Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 die Erlöse zu 20% um die oa. S 53.333,00 erhöht (Bericht Tz 15).
Tz 14 Kosten für Marktstudie als verdeckte Gewinnausschüttung:
Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 weise einen Betrag von S 1,721.475,00 an Beratungskosten aus. Laut Angaben der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer handle es sich dabei um Kosten für eine Marktstudie betreffend den Feuerfesttechnikmarkt in England, Brasilien und der Ukraine. Im Zuge der Betriebsprüfung sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Laut Auftragsbestätigung vom 4. Mai 2000 sei bei der Firma C-Management-Ltd. (C-Management-Ltd.)., in B-House,London (B-House, London), eine Marktstudie für Brasilien und die Ukraine in Auftrag gegeben worden. Die Marktstudie für Brasilien werde um S 970.314,00 (engl. Pfund 42.500,00), die Markstudie für die Ukraine um S 751.160,00 (engl. Pfund 35.000,00) angeboten. Worüber eine Marktstudie erstellt werden solle, gehe aus dem Auftragsschreiben nicht hervor. Laut Verrechnung der C-Management-Ltd. sei aber eine Marktstudie über den englischen und den brasilianischen Markt erstellt worden. Der gesamte Schriftverkehr über diesen Auftrag sei über Herrn PL (PL) in Wels, Oberösterreich, abgewickelt worden. Mit den Personen, welche die Marktstudie erstellt hätten, sei nie Kontakt aufgenommen worden. Im Zuge von Erhebungen des für Herrn PL zuständigen Finanzamtes sei festgestellt worden, dass es sich bei der C-Management-Ltd. um eine Firma des Herrn PL handle. Der Gesamtbetrag von S 1,721.475,00 sei auf ein Bankkonto einer namentlich genannten Raika in Oberösterreich überwiesen worden. Die Durchsicht der Marktstudien durch die Betriebsprüfung führe zu folgenden Ergebnis:
a) Obwohl nur für den brasilianischen und den ukrainischen Markt eine Studie in Auftrag gegeben worden sei, liege auch über den englischen Markt eine Studie vor. Laut Rechnung der C-Management-Ltd. sei der englische und der brasilianische Markt in Bezug auf Chancen und Risken im Verkauf von Feuerfestprodukten an die Schwerindustrie untersucht worden. Vorgelegt worden sei eine Marktstudie über Brasilien, die Ukraine und England. Obwohl in einem von Herrn GL [Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.] unterzeichneten Schreiben vom 6. November 2000 die deutsche Übersetzung urgiert worden sei, liege die Marktstudie für die Ukraine nur in der englischen Fassung vor. Die Studien für Brasilien und England seien auch nicht zur Gänze ins Deutsche übersetzt worden. Obwohl in diesem Schreiben vom 6. November 2000 vereinbart worden sei, dass die Bezahlung der Studien erst erfolgen soll, wenn die deutsche Übersetzung vorliege, sei die Zahlung am 30. Mai 2001 ohne weitere Urgenz erfolgt.
b) Eine Durchsicht der Studien ergebe, dass diese im Wesentlichen den gleichen Inhalt hätten. Die nur in englischer Fassung für die Ukraine vorgelegte Studie sei mit den anderen für Brasilien und England nahezu ident. So seien in der Studie für Brasilien die Zahlen aus der ukrainischen Studie übernommen worden. Importe, Pro-Kopfproduktion, Verbrauch von Eisen u. Stahl etc. wären demnach in allen drei Ländern gleich.
c) Die Studien seien äußerst allgemein gehalten und würden sich nur am Rande mit der eigentlichen Aufgabenstellung, dem Feuerfesttechnikmarkt, widmen. Der englischen Studie sei eine Auflistung über Stahlwerke in englischer Fassung angeschlossen, die in den Neunzigerjahren geschlossen worden seien. Es sei nicht erkennbar, wie seitens der Bw. solche Informationen für die Gegenwart und Zukunft verwertbar seien.
d) Ein Großteil der Studien bestehe aus Internetausdrucken. Unter anderem sei abgefragt worden, wie viele und welche Stahlwerke es in diesen Ländern gebe. Aus dem Lexikon "Iron and Steel Works in the World", welches ebenfalls im Internet angeboten werde, seien für die jeweiligen Länder die Stahlwerke alphabetisch aufgelistet angeführt.
e) Die Marktstudien für Brasilien und die Ukraine seien am 4. Mai 2000 in Auftrag gegeben worden. Die Bezahlung sei am 30. Mai 2001 erfolgt. Die in den Studien verwendeten Internetausdrucke seien zumindest teilweise erst im September 2001 ausgedruckt worden. Somit sei der gesamte Kaufpreis schon vor Fertigstellung überwiesen worden (unter Hinweis auf oben Punkt a).
f) Laut Aussage der Geschäftsführer seien die Studien bislang in keiner Weise verwendet worden.
g) Laut Schreiben vom 6. April 2000 an Herrn PL, welches ebenfalls von Ing. GL abgezeichnet worden sei, seien zwei Punkte in den Studien urgiert worden. Unter Punkt 2 sollten Informationen enthalten sein, wo die Einzelhändler ihre Hauptumsatzgebiete hätten (Stahlwerke, NE-Metallindustrie, Industrieofenbau etc.). Unter Punkt 3 sollten, sofern dieser nicht in der Endverbraucheranalyse aufscheine, ein Punkt über Produktionsschwerpunkte unter genauer Auflistung der Erzeugerprodukte eingefügt werden. In den vorgelegten Studien sei keiner dieser Punkte berücksichtigt worden. Trotzdem sei der Betrag von S 1,721.475,00 überwiesen worden.
Auswertung: Die vorliegenden Studien würden für die Bw. keine verwertbaren Informationen darstellen. Es handle sich dabei um kein Branchenfachwissen sondern um Informationen, welche im Internet allgemein zugänglich seien. Speziell auf den Bereich der Feuerfesttechnik werde nicht eingegangen. Es sei auch nicht für die jeweiligen Länder eine eigene Studie erstellt worden, sondern lediglich eine Fassung für die anderen Länder übernommen. Dabei seien nicht einmal die Zahlen an das jeweilige Land angepasst worden. Die Betriebsprüfung komme daher zu dem Schluss, dass es sich dabei um ein Scheingeschäft handle. Für Informationen aus dem Internet, die für jeden allgemein zugänglich seien, würden üblicherweise nicht S 1,7 Mio. bezahlt werden. Die C-Management-Ltd. in London sei eine Scheinfirma. Diese Firma habe in England lediglich einen Briefkasten. Der an die C-Management-Ltd. für die Marktstudien bezahlte Betrag von S 1,721.475,00 sei auf ein Konto einer namentlich genannten Raika in Oberösterreich überwiesen worden. Zeichnungsberechtigt für dieses Konto sei wiederum Herr PL. Da es sich bei diesem Geschäft um ein Scheingeschäft handle und nur ein Aufwand vorgetäuscht werden sollte, sei die Zahlung an die C-Management-Ltd. als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.
a) KöSt 2000: Die Berichtigung des Beratungsaufwandes erfolge im Wege einer steuerlichen Gewinnzurechnung von S 1,721.475,00.
b) KöSt 2001: Die für die 2001 zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung anfallende und die von der Gesellschaft übernommene KESt werde 2001 passiviert und gleichzeitig steuerlich hinzugerechnet. Es ergebe sich somit keine Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der KöSt.
c) KESt 2001: Die Zahlung der Beratungskosten, welche von der Betriebsprüfung als Scheingeschäft gewertet würde, sei im Jahr 2001 erfolgt.
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2001
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S
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Auszahlung Beratungskosten
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1.721.475,00
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Übernahme der KESt (33,3%)
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568.087,00
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Verdeckte Gewinnausschüttung inkl. KESt
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2.289.562,00
Die KESt [des Jahres 2001] werde von der Bw. getragen.
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte diesen Feststellungen und erließ jeweils nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. Oktober 2003 entsprechende Bescheide betreffend Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 2000 (Akt 2000 Seite 37ff und 41f) sowie am 13. Oktober 2003 die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 (Akt KESt Seite 1f).
b) Berufung
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. die Berufung vom 10. November 2003 (AS 45ff) und brachte nach einem Mängelbehebungsauftrag durch das FA im Schreiben vom 22. Dezember 2003 (AS 51ff) vor:
Formelle Mängel:
Schlussbesprechung:
In der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung seien mit dem Prüfer die Prüfungsfeststellungen durchbesprochen worden. Bei dieser Schlussbesprechung seien auch die Abgabepflichtigen (Geschäftsführer) anwesend gewesen. Es seien dabei insbesondere folgende Punkte besprochen worden: Verkauf des Chrysler Voyager an den Sohn Tz 13 und Tantiemenauszahlung 2000 Tz 14a. Der Hauptpunkt Kosten für Marktstudie als verdeckte Gewinnausschüttung Tz 14 sei im Rahmen der Schlussbesprechung nicht behandelt und angesprochen worden. Gemäß
§ 149 BAO sei nach Beendigung der Betriebsprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Über die Schlussbesprechung sei eine Niederschrift aufzunehmen. Im Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999 bis 2001 der Bw. sei abweichend zur Schlussbesprechung bzw. zur Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung ein weiterer Punkt aufgenommen worden. Dieser Punkt betreffe die Kosten für Marktstudie Tz 14. Es sei somit der § 149 BAO nicht erfüllt, da keine ordnungsgemäße Schlussbesprechung stattgefunden habe, in welcher sämtliche prüfungsrelevanten Punkte besprochen worden seien. Die "Abgabenpflichtigen" hätten dadurch nicht die Möglichkeit gehabt, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Beiziehung eines Sachverständigen:
Im Ermittlungsverfahren sei die Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen, wenn dies auf Grund des Sachverhaltes als notwendig erscheine. Die Überprüfung einer durchgeführten Marktstudie, insbesondere deren Dokumentation, könne nach Erachten der Bw. nur durch einen Sachverständigen mit Branchenkenntnis durchgeführt werden. Die Überprüfung durch einen Finanzbeamten erscheine der Bw. auf Grund der mangelnden Fachkenntnis als nicht geeignetes Mittel. Es sei somit § 166 BAO nicht ausreichend erfüllt.
Materielle Mängel:
Tz 14 Kosten für Marktstudie als verdeckte Gewinnausschüttung:
Die von der Betriebsprüfung gemachten Aussagen zu den Auswertungen insbesondere, dass es sich bei den vorliegenden Studien um für die Bw. nichtverwertbare Informationen handle, sei unrichtig und völlig haltlos. Dazu möchte die Bw. insbesondere Vermerken, dass der Wert einer Marktstudie nur durch einen Sachverständigen beurteilt werden könne und nicht durch einen Finanzbeamten mit keinerlei Branchenkenntnis in diesem Bereich. Tatsache sei vielmehr, dass die Bw. ordnungsgemäß eine Marktstudie in Auftrag gegeben habe. Inwieweit es bei der Erfüllung eines Auftrages zu Abweichungen gekommen sei, sei von der Betriebsprüfung nicht näher erhoben worden, was nach Erachten der Bw. jedoch wesentlich erscheine. Es sei daher von keinem Scheingeschäft auszugehen und der Aufwand für die beauftragte Marktstudie als Betriebsausgabe anzuerkennen. Nach Erachten der Bw. könne der Wert einer Marktstudie nur durch einen Sachverständigen überprüft und festgestellt werden. Auf die von der Betriebsprüfung gemachten Aussagen werde daher nicht näher eingegangen.
Tz 13 Verkauf Chrysler Voyager an Sohn im Jahr 2000:
Da im Gutachten Mängel ausgewiesen seien, welche in späterer Folge gehoben worden seien, sei davon auszugehen, dass dieses Gutachten bereits vor Behebung der Mängel ausgestellt worden sei. Dieses Gutachten könne daher nur eingeschränkt zur Bewertung des Verkaufspreises zum 18. August 2003 herangezogen werden. Im Rahmen der Schlussbesprechung sei von den Geschäftsführern ausführlich der angesetzte Verkaufswert argumentiert worden. Da beide Geschäftsführer zum gleichen Zeitpunkt einen Chrysler Voyager angeschafft hätten (gleiches Modell) und der Geschäftsführer Ing. GL ca. 1/2 Jahr vor dem Verkauf des Chrysler Voyagers von Herrn Dipl. Ing. KG an den Sohn einen Motorschaden gehabt habe und dadurch eine außerordentliche Wertminderung eingetreten sei, habe sich Herr Dipl. Ing. KG entschlossen, den PKW an seinen Sohn weiterzuverkaufen. Dabei sei im Verkaufswert bereits eine mögliche Wertminderung durch einen Motorschaden berücksichtigt. Es sei auch ausgeführt worden, dass besonders diese Modellserie für Motorschäden anfällig gewesen sei. Dazu sei auch angeboten worden, dass vom Werk bzw. Großhändler entsprechende Dokumentationen vorgelegt werden könnten. Auf diesen Umstand sei von der Betriebsprüfung nicht näher eingegangen worden. Weiters sei der Betriebsprüfung mitgeteilt worden, dass der Chrysler Voyager vom Sohn in späterer Folge (ca. 1/2 Jahr) verkauft worden sei und der Verkaufswert unter dem Ankaufspreis des Sohnes gelegen sei. Damit sei dokumentiert, dass der ursprüngliche Verkaufswert von S 29.166,67 (netto) einem fremdüblichen Wert entspreche. Eine Erhöhung des Verkaufswertes erscheine daher nach Erachten der Bw. als nicht gerechtfertigt.
c) Ergänzung zur Berufung
Im weiteren Schreiben vom 19. Jänner 2004 (AS 56ff) brachte die Bw. als Ergänzung ihrer Berufung in einer Sachverhaltsdarstellung des Geschäftsführer-Gesellschafters Ing. GL zu den einzelnen Punkten des Betriebsprüfungsberichtes vor:
Stellungnahme zu Tz 13 Verkauf Chrysler Voyager:
Wenn man die angeführte Rechnung vom 28. Juli 2000 nicht nur betrachte sondern durchlese, würde man feststellen, dass vier Räder um S 232,80 ummontiert und gewuchtet aber keine neuen montiert worden seien. Dies sei um den Preis von S 232,80 nur schwer möglich gewesen.
Stellungnahme zu Tz 14 Kosten für Marktstudie als verdeckte Gewinnausschüttung:
Die Aufschrift UK am Ordnerrücken dürfte zu einer Verwirrung geführt haben. Die Ukraine komme im gesamten Schriftverkehr zwischen der "C" ("C") und der Bw. nie vor. "UK" stehe für United Kingdom und nicht für die Ukraine. Die Ukraine scheine nur einmal auf und zwar beim Lexikon "Iron and Steel Works of the World" in der Mappe I/2 Seite 6, da alphabetisch bedingt auf einer Seite die Ukraine, United Arab Emirates und danach United Kingdom komme (unter Hinweis auf eine Kopie AS 64). Hätte man die Rechnung vom 22. Dezember 2000 genau betrachtet, hätte man feststellen können, dass diese auf United Kingdom laute und es somit zu dieser sonderbaren Stellungnahme die Ukraine betreffend nicht kommen hätte dürfen. Anscheinend sei die aber auf Grund eines nicht verständlichen Übereifers passiert. Ukraine = UA; abgefragt über das Internet und daher als allgemeine Information zugänglich und kein spezielles Branchenfachwissen (unter Hinweis auf die Kopie). Daher ergebe sich auch die Verwirrung, dass eine Studie über den englischen und den brasilianischen Markt erstellt worden sei, wo ja anscheinend eine über die Ukraine in Auftrag gegeben worden sei. Es liege über den ukrainischen Markt keine Studie vor, die Ukraine komme, wie bisher angeführt, in den gesamten 358 Seiten nur einmal vor auf Seite 6 von Mappe I/2 links oben. Da es keine ukrainische Marktstudie gebe, komme es natürlich auch zu der Verwirrung bei den Übersetzungen.
Eine Beurteilung der Studie mit "äußerst allgemein gehalten" könne sicher nur durch die Bw. oder einen Brancheninsider erfolgen, aber sicher nicht durch einen Außenstehenden. Auch der "Feuerfesttechnikmarkt" könne durch einen Außenstehenden sicher nicht definiert werden. Die Behauptung der Betriebsprüfung, es sei nicht erkennbar, wie seitens der Bw. solche Informationen laut Marktstudie für die Gegenwart und die Zukunft verwertbar seien, sei schlicht und ergreifend einfach falsch. Zur Feststellung der Betriebsprüfung, ein Großteil der Studien bestehe aus Internetausdrucken, sei zu erwidern, dass für die Studien das Internet verwendet worden sei und dies sogar auf den Deckblättern angeführt sei. Nach Informationen der Bw. würde man sich bereits im Internetzeitalter befinden und es sei nur natürlich, dieses Medium auch zu nutzen. Bei der englischen Markstudie seien zB 10 von 145 Seiten aus dem Internet, somit erübrige sich der restliche Kommentar dazu, dass ein Großteil der Studien aus Internetausdrucken bestehen würde.
Zum Lexikon "Iron and Steel Works of the World" möchte die Bw. sehr dringend um die entsprechende Internetadresse bitten, bei einer Eingabe der Bw. in die Suchmaschine google hätten sich folgenden Möglichkeiten angeboten: Suchbegriff "Lexikon Iron and Steel Works of the World" 658 Abfragemöglichkeiten, Suchbegriff "Iron and Steel Works of the World" 4.170. Leider habe die Bw. nicht die Zeit, sich diese anzusehen.
Es seien keine Zahlen aus der ukrainischen Analyse, die es ja nicht gebe, in die brasilianische übernommen worden. Hätte man die Studie gelesen und nicht an Hand der Bilder verglichen, wäre folgendes klar geworden: Es handle sich um eine allgemeine Studie, welche sich weder auf Brasilien noch UK beziehe und sei auch als solche ausgewiesen. Laut Mappe I/1 und dem Inhaltsverzeichnis sei diese als "Allgemeine Studie über Marktentwicklung und Entwicklung von Feuerfestmaterial" angeführt. Hätten die Bw. den Auftrag auch über andere Länder erteilt, so wäre diese allgemeine Studie dort ebenfalls aufgeschienen.
Da es sich bei der geprüften Ausgabe um die Letztgültige handle, stimme es, dass in der Mappe II/7 noch eine Auflistung von Insulation Materials Companies vom 3. September 2001 beiliege. Da dies bei einem Treffen zwischen der Bw. und "C" und nach Prüfung und Bezahlung der Studie von der Bw. noch gefordert worden sei. Denn hier handle es sich auch um mögliche Endkunden der Bw. Dies sei ja auch unter Punkt g [des Berichts] vom Prüfer beanstandet worden, dass auf diese nicht eingegangen worden sei.
Zur Feststellung, dass laut Aussage der Geschäftsführer die Studien bislang in keiner Weise verwertet worden seien, erwiderte die Bw., die Verwertbarkeit dieser Informationen könne nur durch die Bw. beurteilt werden.
Zur Feststellung der Betriebsprüfung, es handle sich um kein Branchenfachwissen sondern um allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet, brachte die Bw. vor, nach ihrer Information sei im Internet fast jede Information allgemein zugänglich, selbst der Bau einer Atombombe, das könne daher auch kein Branchenfachwissen darstellen, da es ja allgemein zugänglich sei. Man könne selbst Länderkurzbezeichnungen abfragen und auf die Richtigkeit prüfen.
d) Stellungnahme Prüfer
In der schriftlichen Stellungnahme vom 16. März 2004 (AS 68ff) gab der Prüfer an:
Verkaufswert Chrysler:
Ein Chrysler Voyager der Bw. sei an den Sohn von Herrn Dipl. Ing. KG verkauft worden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei daher überprüft worden, ob dieses Rechtsgeschäft einem Fremdvergleich standhalte. Der für die Bewertung des Voyagers zu Grunde gelegte Testbericht sei von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden. In der Berufung werde bestätigt, dass im Testbericht Mängel ausgewiesen seien, welche in späterer Folge behoben worden seien. In der Ergänzung zur Berufung werde darauf verwiesen, das der niedrige Verkaufswert auch deshalb angesetzt worden sei, weil der zweite betriebliche Voyager, der von Herrn Ing. GL benutzt worden sei, einen Motorschaden gehabt habe und dieses Modell dafür anfällig gewesen wäre. Dazu werde von der Betriebsprüfung ausgeführt, dass solche serienmäßigen Mängel in der Eurotaxliste ihren Niederschlag finden würden und der Eurotaxwert der Berechnung des Verkehrswertes durch die Betriebsprüfung zu Grunde gelegt worden sei. In der Ergänzung zur Berufung werde darauf verwiesen, dass es sich beiden montierten Reifen nicht um neue gehandelt habe. Da zeitgleich mit der Reifenmontage die § 57a Überprüfung vorgenommen worden sei und die neu montierten Reifen den Normen dieser Überprüfung entsprochen hätten, sei der dafür vorgenommene Wertabschlag nicht gerechtfertigt. Da der Testbericht auch in diesem Punkt mangelhaft sei, sei er bei der Wertermittlung durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt worden.
Formelle Mängel, Kosten Marktstudie:
Der Prüfungsbericht für die Jahre 1999 bis 2001 umfasse in Tz 13 den Verkauf des Chrysler Voyagers an den Sohn und in Tz 14 die Auszahlung der Tantiemen für 2000. Diese beiden Punkte seien in der Niederschrift vom 10. Februar 2003 auch angeführt. Am 21. März 2003 sei die Niederschrift vom steuerlichen Vertreter per Fax an das FA übermittelt worden. Laut Eingangsstempel vom 19. März 2003 sei dem FA von einem anderen genannten Finanzamt in Oberösterreich Kontrollmaterial bezüglich der Beratungskosten übermittelt worden, welche die Bw. in der Gewinnermittlung 2000 als Betriebsausgaben geltend gemacht hätten. Dieses Kontrollmaterial sei im Zuge einer Erhebung laut Auftrag vom 8. Mai 2003 ausgewertet worden. Das Ergebnis der Erhebung sei in den Prüfbericht aufgenommen worden, welcher zum Zeitpunkt der Übermittlung des Kontrollmaterials noch nicht versendet gewesen sei. Die Niederschrift sei vom steuerlichen Vertreter am 21. März 2003 retourniert und das Kontrollmaterial dem FA am 19. März 2003 bekannt geworden. In zwei Besprechungen im FA am 25. April 2003 und 27. Juni 2003 hätten die beiden Geschäftsführer die Gelegenheit gehabt, zum Punkt Marktstudie Stellung zu nehmen. Über die erste Besprechung sei ein Aktenvermerk angefertigt worden, da beide Geschäftsführer nicht bereit gewesen seien, eine Niederschrift zu unterschreiben. Vor allem bezüglich der Gründung einer Firma in England seien nähere Auskünfte verweigert worden. Im Zuge der Besprechung vom 25. April 2003 sei mit den beiden Geschäftsführern vereinbart worden, dass sie die Marktstudie zur Einsicht in der Kanzlei des Steuerberaters deponieren. Das Ergebnis sei wiederum mit beiden Geschäftsführern am 27. Juni 2003 ausführlich besprochen worden. Von beiden Geschäftsführern sei die Beurteilung durch die Betriebsprüfung als Scheingeschäft in keiner Weise entkräftet werden, sodass im Bericht vom 9. Juli 2003, Tz 14, der Beratungsaufwand nicht anerkannt worden sei. In der Berufung werde ausgeführt, dass die Beurteilung (Wertung) der Marktstudie einem Sachverständigen zu überlassen gewesen wäre. Dazu werde von der Betriebsprüfung ausgeführt, dass im Bericht ausdrücklich keine Wertung vorgenommen sondern dieses Geschäft als Scheingeschäft beurteilt worden sei (Internetausdrucke). Weshalb die Beurteilung als Scheingeschäft erfolgt sei, gehe aus dem Prüfbericht hervor und bedürfe keiner Ergänzung.
Ausdrücklich hinweisen möchte der Prüfer nochmals auf den Umstand, dass sämtliche von Herrn PL an der angeführten Adresse in London gegründeten Firmen Scheinfirmen seien. So auch die C-Management-Ltd., welche für die Bw. die Markstudien erstellt habe. Von beiden Geschäftsführern der Bw. hätten auch keine Personen namhaft gemacht werden können, mit denen sie über Gegenstand und Inhalt der Marktstudie verhandelt hätten. Es sei nur mit Herrn PL in Wels, Oberösterreich, Kontakt aufgenommen worden. Als sehr auffällig erscheine auch die Tatsache, dass als Verfasser der Markstudie jener CG (CG) angeführt sei, der bei einer Reihe von PL gegründeten Ltd's als Director (Geschäftsführer) angeführt sei.
Das vom Finanzamt in Oberösterreich zur Verfügung gestellte Kontrollmaterial zeige, dass Herr PL auch im Auftrag von Herrn Ing. GL und Herrn Dipl. Ing. KG eine Gesellschaft, nämlich eine Limited mit der gleichen Namensabkürzung im Firmennamen wie die Bw. (im Folgenden kurz G-Ltd. genannt) gegründet habe. So wie die anderen von PL in London gegründeten Firmen würde auch die G-Ltd. dieselbe Adresse B-House, London, aufweisen. Auskünfte über diese englische Firma seien von den beiden Geschäftsführern der Bw., Ing. GL und Dipl. Ing. KG seien auch bei der englischen Firma Gesellschaftergeschäftsführer, mit dem Hinweis, dass es vom FA für die englische Firma keinen Prüfungsauftrag gebe, abgelehnt worden. Der erhöhten Aufklärungspflicht speziell bei Auslandsbeziehungen sei in keiner Weise nachgekommen worden. Das Kontrollmaterial enthalte Rechnungen über Geschäfte, welche die englische G-Ltd. in England abgewickelt habe. Auch darüber sei von beiden Geschäftsführern die Auskunft verweigert worden bzw. hätten sie angegeben, darüber nicht Bescheid zu wissen. Dieser Umstand werde von der Betriebsprüfung als weiterer Hinweis gewertet, dass die Kosten der angeblichen Marktstudie nicht der österreichischen Firma [gemeint: die Bw.] angelastet werden könnten.
Im Prüfbericht werde von einer Marktstudie bezüglich England, Brasilien und der Ukraine gesprochen. In der Berufungsergänzung werde ausgeführt, dass es keine Markstudie für die Ukraine gegeben hätte. Dazu werde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass im Zuge des Prüfungsverfahrens vor Auftauchen von Kontrollmaterial die Beratungskosten ein Prüfungsschwerpunkt gewesen seien. Die Markstudien seien damals nicht zur Verfügung gestellt worden, da es sich nach Aussage der beiden Geschäftsführer um streng geheime Unterlagen für die Bw. handle. So sei von den Geschäftsführern die Einsicht verwehrt worden. Im Zuge der Glaubhaftmachung seien [zunächst] die Beratungskosten von der Betriebsprüfung anerkannt worden. Erst nachdem bezüglich der Beratungskosten Kontrollmaterial zur Verfügung gestanden sei, seien die Geschäftsführer bereit gewesen, die Unterlagen in der Kanzlei des Steuerberaters zur Verfügung zu stellen. Dort habe der Prüfer Einsicht nehmen können, wobei es ihm aber nicht erlaubt gewesen sei, Kopien anzufertigen. Die Einsicht sei auch nur unter Aufsicht einer Mitarbeiterin möglich gewesen, die darüber gewacht habe, dass der Prüfer keine Kopien anfertige. Aus der Einsicht habe sich auch ergeben, dass auch die Ukraine Gegenstand einer "Markstudie" gewesen sei. In den beiden Besprechungen vom 25. April 2003 und 27. Juni 2003 sei auch von den Geschäftsführern diesbezüglich kein Einwand erhoben worden. Da über die Marktstudien keine Kopien angefertigt werden hätten können, könne dieser Einwand von der Betriebsprüfung nicht nachvollzogen werden. Seitens der Betriebsprüfung werde aber darauf hingewiesen, dass sich auch die Studie über England und Brasilien nicht wesentlich unterscheide. Der allgemeine Teil sei ident, es seien für England englische Stahlwerke und für Brasilien brasilianische Stahlwerke alphabetisch angeführt worden (Informationen aus dem Internet).
e) Gegenäußerung Bw.
Als Gegenäußerung gab die Bw. im Schreiben vom 11. Juni 2004 (AS 73ff) an:
Es sei richtig, das die beiden Geschäftsführer der Bw. bei der ersten Besprechung am 18. April 2003 nicht bereit gewesen seien, eine Niederschrift bezüglich der Gründung einer Firma in England zu unterschreiben. Wie aus der diesbezügliche Vorladung des FA vom 18. April 2004 entnommen werden könne, seien sie zur Stellungnahme die Markstudie betreffend aufgefordert worden. Es sei aber aus keinem Wort zu entnehmen gewesen, dass das FA Auskünfte über die G-Ltd. haben wolle. Die Geschäftsführer hätten daher keine Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Unterlagen und sich auf das Gespräch vorzubereiten. Sie seien daher nicht in der Lage gewesen, dazu Stellung zu nehmen und daher auch nicht bereit, etwas zu unterschreiben. Es sei nicht richtig, dass die Auskunft verweigert worden sei. Es sei den Geschäftsführern nicht möglich gewesen, eine Auskunft zu geben. Leider sei das Gespräch nicht objektiv verlaufen, sondern von Seiten des FAes sehr voreingenommen. Denn auch wenn man die Vorladung nicht mehr hätte ändern wollen auf eine Auskunft die "Ltd." betreffend, so hätte doch ein kurzer Anruf genügt und die Geschäftsführer hätten sich vorbereiten und dem FA eine entsprechende Auskunft geben können. Es seien ihnen Rechnung der G-Ltd. vorgelegt und erwartet worden, dass sie diese erklärten. Die Geschäftsführer hätten leider nicht verständlich machen können, dass es an Hand von Rechnungs- und Provisionsnummern für sie nicht möglich gewesen sei, die Zusammensetzung der Provision aus welchen Einzelgeschäften genau zu definieren. Es wäre ähnlich, wie wenn man dem Prüfer nur eine Steuernummer ohne Namen und ohne Vorbereitungszeit gebe, aber eine sofortige Antwort über sämtliche Vorgänge diesen Fall betreffend erwarte. Es sei eigentlich schon grotesk, dass die Stellungnahme der Bw. vom 19. Jänner 2004 in welcher alles erklärt werde, vom Prüfer in seiner Gegenäußerung mit fünf Zeilen abgetan werde. Es werde vom Prüfer auf keinen einzigen Punkt der Sachverhaltsdarstellung der Bw. vom 19. Jänner 2004 eingegangen. Die Bw. habe das Recht darauf, dass sie eine Antwort auf dieses Schreiben erhalte und es nicht lapidar mit einem Klammerausdruck "Internetausdrucke" abgetan werde. Und das im www-Zeitalter.
Die beiden Geschäftsführer seien nicht in der Lage gewesen, in der Besprechung vom 27. Juni 2003 zur Marktstudie als Scheingeschäft Stellung zu nehmen, da die Marktstudie beim Steuerberater gewesen sei und daher nicht hätte Einsicht genommen werden können. Es seien ihnen Studien und Übersetzungen vorgeworfen worden, welche nicht durchgeführt worden und deshalb neu gewesen seien (Ukraine). Wie soll man eine Marktstudie und eine dadurch fehlende Übersetzung rechtfertigen, wenn es diese überhaupt nicht gebe. Leider habe der Prüfer damals die Geschäftsführer der Bw. nicht verstehen wollen, als sie ihm dies erklärten. Es sei jedoch in der Berufungsergänzung vom 19. Jänner 2004 eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung von beiden Geschäftsführern dargelegt worden, womit der Vorwurf des Scheingeschäftes entkräftet worden sei. Zu dieser Sachverhaltsdarstellung vom 19. Jänner 2004 werde jedoch vom FA zu keinem der 13 Punkte Stellung genommen. Es würden sich bei dieser Sachverhaltsdarstellung vom 19. Jänner 2004 um neue Erkenntnisse für die Betriebsprüfung handeln und sei somit in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
Zum Hinweis der Betriebsprüfung, dass der Verfasser der Marktstudie Herr CG bei einer Reihe von Herrn PL gegründeten Ltd.'s als Director (Geschäftsführer) angeführt sei, brachte die Bw. vor, dass auch die Bw. mehr als einen Kunden habe, mit denen sie Geschäfte mache und es sei für sie nicht wichtig, was Herr CG in seiner Freizeit mache. Für die Beurteilung der Qualität dieser Studie sollte nicht ausschlaggebend sein, wer Geschäftsführer "einer oder mehrer Ltd.'s" sei sondern einzig und allein die Qualität der Arbeit. Dass Herr CG aber für die Erstellung einer Markstudie mehr als qualifiziert sei, gehe aus seinem Lebenslauf und seiner Unbedenklichkeitsbescheinigung ("curriculum vitae" und "Unbedenklichkeitsbescheinigung", von Herrn CG, AS 82f), welche dem FA bereits am 11. April 2004 übersandt worden sei, klar und deutlich hervor. Es handle sich hierbei ebenfalls um neue Erkenntnisse für die Betriebsprüfung und sei somit in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Es gebe auch in Österreich viele angesehene Persönlichkeiten, welche zB in mehr als einem Aufsichtsrat sitzen und dafür auch bezahlt würden. Weiters sei der Bw. nicht bekannt, dass es, wenn es die Befähigung zulasse, als sehr auffällig zu betrachten sei, wenn jemand mehrere Geschäftsführerposten ausübe.
Zum Hinweis der Betriebprüfung, die beiden Geschäftsführer der Bw. hätten in London eine G-Ltd. an derselben Adresse wie die von Herrn PL gegründeten Firmen gegründet und dazu sowie zu Rechnungen der C-Ltd. die Aussage verweigert, brachte die Bw. vor, es sei nicht richtig, dass die Geschäftsführer der Auskunftspflicht nicht nachgekommen seien, sie hätten sie nur an einen entsprechenden Fachmann weitergegeben. Denn sie seien nur Fachleute in der Feuerfestindustrie aber nicht im Steuerecht. Sie hätten diesen Punkt an ihren Rechtsanwalt Dr. N (N) weitergegeben, welcher an das FA das Schreiben vom 29. August 2003 (AS 85) gesandt habe und bis heute auf eine Antwort vom Prüfer warte um ihm die gewünschten Auskünfte über die G-Ltd. zu geben. Auf Grund des emotional geführten Gesprächs und der groben Vorwürfe gegen die Geschäftsführer der Bw. sei auf Grund der Versicherung des Prüfers keine Stellungnahme abgegeben worden. Es sei aber in diesem Gespräch von den Geschäftsführern auf deren rechtlichen Vertreter Dr. N verwiesen worden, von welchen sämtliche Auskünfte eingeholt werden könnten. Darüber Hinaus seien dem FA alle Unterlagen des Finanzamtes in Oberösterreich vorgelegen und voll informiert gewesen und hätte sich bei diesem Finanzamt informieren können. Im genannten Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. N. (AS 85) gab dieser an, dass die G-Ltd. nach ihm "zunächst mündlich erteilten Informationen" bislang in Österreich "nicht steuerlich rechtlich relevant verhalten" habe und ihm die Bilanz in ca. zwei Wochen übermittelt werde.
Laut Bw. sei bei einem Gespräch zwischen einem namentlich genannten Beamten des FAes und Ing. GL Folgendes besprochen worden, es gebe allerdings keine Aktennotiz und wahrscheinlich auch aus diesem Grund keine Antwort zu diesem Punkt: Die beiden Geschäftsführer der Bw. möchten die G-Ltd. auflösen und in die Bw. integrieren. Da die Geschäftsführer eigentlich nicht dazu bereit seien, einen Streit mit der Finanz auszutragen, nur damit ein Präzedenzfall geschaffen werde und die Steuerberater in Zukunft eigentlich auf Kosten der Nerven der beiden Geschäftsführer arbeiten könnten. Ing. GL habe damals mehrmals gefragt, das FA möge der Bw. sagen, wie die Bw. die Ltd. in die GmbH eingliedern könnte, denn es habe wenig Sinn, es über einen Steuerberater zu machen, wenn das FA es dann nicht anerkenne. Die Bw. habe bis heute keine Stellungnahme über die Vorgangsweise dieser Eingliederung erhalten. Die Frage der Bw. daher nochmals an das FA, wie hier in Zukunft vorgegangen werden soll. Denn, wie schon damals angemerkt, sei das FA eigentlich ein Dienstleistungsbetrieb und wenn es der Bw. keine Auskunft geben könne, wer dann, denn das FA prüfe dann die Bw. auch auf die richtige Abwicklung hin, also das FA soll bitte sagen, wie die Bw. vorgehen soll.
Die Ukraine komme nur aus dem Grund vor, weil vom Prüfer "UK" für Ukraine und nicht, wie es richtig sei, für United Kingdom gehalten worden sei. Die Geschäftsführer der Bw. seien nicht in der Lage gewesen, in der Besprechung vom 27. Juni 2003 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, da ihnen Studien und Übersetzungen vorgeworfen worden seien, welche nicht durchgeführt worden und für sie daher neu gewesen seien (Ukraine). Wie soll man eine Marktstudie und eine dadurch fehlende Übersetzung rechtfertigen, wenn es diese überhaupt nicht gebe. Leider habe das FA die beiden Geschäftsführer der Bw. damals nicht verstehen wollen als sie dies erklären wollten. Die Bw. habe aber ausführlich dazu Stellung genommen und anscheinend könne und wolle das FA sich dazu nicht äußern. Dazu, dass sich auch die Studien über England und Brasilien nicht wesentlich unterscheiden, der allgemeine Teil ident sei und für England englische Stahlwerke und für Brasilien brasilianische alphabetisch aus dem Internet angeführt seien, habe sie die Bw. am 19. Jänner 2004 ausführlich geäußert.
Ing. GL finde es cool, dass es der Prüfer nicht einmal für notwendig erachte, auf so grobe Fehler wie die Reifen [Verkauf Voyager] zu antworten, die einzige Stellungnahme sei ein Verweis auf eine fehlerhafte Erhebung des Prüfers. Der Voyager sei am 18. August 2000 an den Sohn vom Dipl. Ing. KG um brutto S 35.000,00 (€ 2.543,00) verkauft worden - das Bewertungsgutachten einer Fachwerkstätte liege dem FA vor - und von diesem am 10. Mai 2002 um brutto S 20.640,00 (€ 1.500,00) verkauft worden, gefahrene Kilometer in dieser Zeit 35 km. Die Bw. verwies auf eine beiliegende Werkstättenrechnung vom 28. Juli 2000 (AS 92f) über gesamt brutto mit 20% USt S 11.682,00 (Service, Überprüfung § 57a, und verschiedene Arbeiten)
Abschließend möchte die Bw. das FA nochmals dazu auffordern, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
1. Wie könne die G-Ltd. in die Bw. eingegliedert werden. Das FA möge der Bw. die Richtlinien vorgeben, denn es prüfe auch die Eingliederung.
2. Das FA möge Stellung nehmen zu den von ihm noch nicht beantworteten 13 Punkten der Stellungnahme der Bw. vom 19. Jänner 2004.
3. Das FA möge Stellung nehmen zu Tz 3, dem Erhebungsfehler des FA betreffend vier Reifen mit S 11.682,29 "netto".
Als europäischer/österreichischer Staatsbürger habe die Bw. ein Recht darauf, vom FA fair und objektiv behandelt zu werden und erwarte Antwort.
Das FA legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
f) Verfahren UFS
Mit Schreiben vom 19. März 2009 ersuchte der UFS um Übersendung der beiden berufungsgegenständlichen Marktstudien.
Mit E-Mail vom 2. April 2009 ersuchte die steuerliche Vertretung um Fristverlängerung bis zum 25. April 2009, da die Unterlagen am 21. August 2007 "an die Behörden" übergeben worden seien und erst wieder eingeholt werden müssten.
Am 23. April 2009 teilte die Steuerberaterin dem Referenten telefonisch mit, dass sich die Marktstudien bei der Staatsanwaltschaft befinden würden.
Mit E-Mail vom 27. April 2009 gab die steuerliche Vertretung die Aktenzahl des Gerichts an.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 ersuchte der UFS die Bw. im Hinblick auf deren Vorbringen in der Berufung in der Berufung vom 22. Dezember 2003 um Vorlage der "Dokumentation vom Werk bzw. Großhändler über Anfälligkeit dieser Modellreihe für Motorschäden" und den Kaufvertrag des Sohnes über den späteren Verkauf des Voyagers.
Mit zwei E-Mails vom 21. Juli 2009 legte die steuerliche Vertreterin vor: 2 Seiten Versicherungspolizze Voyager des Sohnes von Dipl. Ing. KG, Verkaufsrechnung Bw. an den Sohn vom 18. August 2000, Testbericht mit unleserlichen handschriftlichen Anmerkungen (bereits vorhanden im AB Seite 130), Rechnung H (H) vom 28. Juli 2000 über brutto S 11.682,29, 2 Zahlungsbelege vom 4. (Monat unleserlich) 2000 und 14. April 2001 über Reifenkauf ohne Angabe des Namens des Käufers, 6 Reparaturrechnungen, Kaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge vom 7. Mai 2002 betreffend einen Volvo um brutto € 19.5000,00 mit Anrechnung des Voyager um € 1.500,00 sowie mehrere Internetausdrucke (Chrysler Voyager? Nein danke!, Eine Voyage mit einem Voyager etc.). Die einzelnen Rechnungen sind unten in der Wiedergabe der Berufungsverhandlung in einer Tabelle angeführt.
Mündliche Berufungsverhandlung:
An der von der Bw. beantragten und am 30. Juli 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung nahmen auf Seiten der Bw. die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Ing. GL und Dipl. Ing. KG, die beiden bisherigen steuerlichen Vertreter sowie erstmalig ein Rechtsanwalt aus Oberösterreich als weiterer steuerlicher Vertreter teil.
Auf Seiten des FAes nahmen der Finanzamtsvertreter sowie der Prüfer teil.
Weiters machte die Bw. von sich aus Herrn PL stellig, der als Zeuge aussagte.
Der Referent stellte zunächst die Berechnungsgrundlagen für einen angemessenen Verkaufspreis des Voyager laut FA (Prüfer) und Bw. dar:
Mit Rechnung vom 18. August 2000 (AB Seite 133) verkaufte die Bw. den Kombi Chrysler Voyager 2,5 TD "business" an den Sohn von Dipl. Ing. KG um S 29.166,67 zuzüglich 20% USt S 5.833,30, brutto S 35.000,00. Der Buchwert betrug S 89.266,00, der Veräußerungsverlust somit netto S 60.099,33.
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netto S
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brutto S
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Verkaufserlös laut Bw.
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29.166,67
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35.000,00
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Buchwert
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-89.266,00
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-89.266,00
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Veräußerungsverlust laut Bw.
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-60.099,33
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-54.266,00
Die Bw. bezieht sich auf einen Testbericht bei 199.801 km, Autowert - Datenblatt, (AB Seite 130) mit händisch eingetragenen angeblichen Mängeln.
Laut Vermerk des Prüfers AB Seite 126 wurden am Aufwandskonto 6141 Voyager am 13. Jänner 2000 für das 180.000-km-Service S 9.009,00 brutto verbucht.
Laut Rechnung einer Reparaturwerkstätte vom 18. Mai 2000 (AB Seite 134) wurde beim Voyager beim Km-Stand 190.975 ein 190.000-km-Service durchgeführt und dabei Klimaanlage und ABS überprüft, das Steuergerät erneuert, das rechte Türschloss repariert, der rechte Scheinwerfer "trocken", beide Dichtungen "beim Trockner" erneuert, der hintere Turboschlauch und die rechte Standlichtlampe erneuert (netto S 9.385,00, brutto S 11.262,00).
Laut Rechnung des Chryslerhändlers H vom 28. Juli 2000 (AB Seite 131, AS 93) wurde beim Km-Stand 199.801 eine § 57a-Überprüfung vorgenommen und dabei Bremsbacken und Radbremszylinder hinten ersetzt, die Bremsanlage entlüftet, zwei Keilriemen ersetzt und vier Räder ummontiert und gewuchtet (gesamt netto S 9.722,74, brutto S 11.682,00).
Der Prüfer berechnete folgenden Entnahmewert:
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S
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Anschaffungskosten netto
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324.607,00
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20% USt
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64.920,00
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389.527,00
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Mittelwert laut Eurotax 30%
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116.860,00
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15% Abschlag für Mehrkilometer
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-17.530,00
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Verkaufswert lt. Prüfer
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99.330,00
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gerundet inkl. 20%
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99.000,00
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Verkaufswert netto laut Prüfer
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82.500,00
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RBW
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-89.266,00
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Veräußerungsverlust laut Prüfer
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-6.766,00
Festgestellt wurde, dass der von der Bw. vorgelegte Testbericht AB Seite 130 betreffend handschriftlicher Eintragungen unleserlich ist und auch nicht ersichtlich ist, wer diese Vermerke vornahm. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Beziehung die Summe der dort weiters angegebenen handschriftlichen Beträge, offenbar als Abschlag vom Wert des Voyager gemeint, zum Verkaufspreis an den Sohn stehen sollen. Beim Betrag 14.000,00 ist kein Text angegeben, sodass nicht ersichtlich ist, wofür dieser Betrag steht.
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3.500,00
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9.000,00
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4.000,00
|
3.500,00
|
3.500,00
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5.000,00
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3.200,00
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5.000,00
|
5.000,00
|
7.000,00
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2.500,00
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51.200,00
|
14.000,00
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65.200,00
Die steuerliche Vertretung übermittelte dem UFS mit E-Mail vom 21. Juli 2009 eine Reihe von Zahlungsbelegen und Rechnungen, die dem FA weitergeleitet wurden.
Laut E-Mail:
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Datum
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brutto
S
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brutto
€
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4. (Monat unleserlich) 2000
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Zahlungsbeleg
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Reifen
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5.488,00
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398,83
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14.04.2001
|
Zahlungsbeleg
|
Reifen
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5.884,00
|
427,61
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05.01.2001
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Rechnung
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Batterie
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1.300,90
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94,54
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05.02.2001
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Rechnung
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Auspuff, Ölwanne, Beleuchtung
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6.926,10
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503,34
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06.02.2001
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Rechnung
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210.000-km-Service
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2.903,33
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210,99
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04.07.2001
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Rechnung
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§ 57a
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4.780,15
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347,39
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22.01.2002
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Rechnung
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Radmuttern
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1.153,53
|
83,83
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08.03.2002
|
Rechnung
|
Glühkerzen, Filter
|
3.487,14
|
253,42
|
|
|
|
31.923,14
|
2.319,95
Der steuerliche Vertreter führte dazu aus, der Voyager sei im Jahr 2000 um brutto S 35.000,00 verkauft und im Jahr 2002 beim Eintausch des Volvo mit S 20.000,00 (€ 1.500,00) in Rechnung gestellt worden. Er verweise auf die Reparaturrechnung laut E-Mail vom 21. Juli 2009 im Gesamtbetrag von rund S 32.000,00 und sehe damit den Verkaufspreis, netto S 29.000,00, gerechtfertigt.
Der Prüfer verwies auf den § 57a Prüfbericht und dass damals das Auto als verkehrstauglich eingestuft worden sei und daher keine groben Mängel zu größeren Abschlägen führen würden.
Ing. GL verwies darauf, dass sein Kollege Dipl.Ing. KG mit seinem Voyager massive technische Probleme gehabt habe, genauso wie er mit seinem Voyager. Es sei zu Rost- und Motorschäden gekommen und die Händler seien kaum mehr bereit gewesen, Voyager zurückzunehmen. Er ersuche um Berücksichtigung der technischen Anfälligkeit des Fahrzeuges bei der Ermittlung des angemessenen Verkaufspreises.
Der Finanzamtsvertreter sah keinen Spielraum, für das FA sei die Eurotaxliste maßgebend.
Betreffend des anderen Berufungspunktes wies der Referent eingangs darauf hin, dass zwei Marktstudien, nämlich Mappe I England (UK) und Mappe II Brasilien, streitgegenständlich sind.
Die steuerliche Vertretung brachte Herrn PL zur Verhandlung mit und ersuchte um dessen Einvernahme als Zeugen. Über diese Zeugeneinvernahme wurde eine eigene Niederschrift angefertigt.
Dem Zeugen PL war bekannt, dass gegen ihn als Beschuldigten ein Verfahren nach § 33 FinStrG im Gange ist und er diesbezüglich am 26. Juli 2007 vom Untersuchungsrichter des zuständigen Landesgerichtes einvernommen wurde. PL war zu einer Zeugenaussage im vorliegenden Berufungsverfahren der Bw. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 2000 und 2001 bereit.
Auf Frage der steuerlichen Vertreterin, den Ablauf der Marktstudie zu schildern, gab PL an: Die Bw. sei über einen Bekannten "zu uns" gekommen, da sie gewusst habe, dass "wir" im Consultingbereich tätig seien. Die Bw. habe ein Offert über eine Marktstudie gewollt.
Über Frage des Referenten, wer "wir" sei, gab PL an, das sei die Firma C-Management-Ltd.
PL setzte fort: Die Bw. habe eine Studie zum Thema Feuerfesttechnik in England, Brasilien, Europa, China, gewollt, weil sich die Bw. dort habe verbreitern wollen. Die C-Management-Ltd. habe dann den Preis ermittelt, was ihr die diversen Leistungen im Zukauf kosten würden, und habe daraufhin ein Angebot erstellt. Dieses Angebot sei nach diversen Telefonaten und Korrespondenzen von der C-Management-Ltd. nochmals nach unten korrigiert bzw. seien einige Länder ausgegrenzt worden. Nach dieser Phase habe die C-Management-Ltd. den Auftrag erhalten.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
vorgetäuschter Aufwandenglische LimitedMarktstudienVoyagerSchätzungverdeckte AusschüttungVertrag unter nahen AngehörigenAngemessenheitordentlicher Kaufmann
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-W/04
- Stammnummer
- 42241
- Gültig
- 11.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF