Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2233-W/02
Einbeziehung der Neben- und Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 5 GebG 1957 Schätzung der Nebenkosten bei Bestandverträgen gemäß § 184 BAO (hier: keine)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2233-W/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Alle Leistungen, die im Austauschverhältnis für die Einräumung des Benützungsrechtes an der Bestandsache stehen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Werden Neben- und Betriebskosten offengelegt, bleibt für eine Schätzung kein Raum, da die Befugnis zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlage zu ermitteln oder zu berechnen beruht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Hans Winter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien betreffend Rechtsgebühren vom 13. Februar 2001
entschieden wie folgt:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
Die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 wird
festgesetzt mit 3.389,15 Euro.
(1% von einer
Bemessungsgrundlage von 338.915,62,- Euro)
Im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Schilling-Information:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der insgesamt in
Euro festgesetzte Abgabenbetrag 46.635,80 Schilling entspricht.
Entscheidungsgründe
Am 5. April /2. Mai 2000 wurde zwischen der ELIV
Ges. m. b. H. als Vermieterin und dem Bw. sowie der P u A F Ges. m. b. H. als
Mieter ein Immobilienleasing-Mietvertrag abgeschlossen. Laut Punkt II des
Vertrages wurde dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mieter verzichtet
ab Vertragsunterfertigung bis zur Übergabe und sodann auf die Dauer von
20 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.
Laut Punkt III besteht das vom Mieter zu entrichtende
Mietentgelt aus der Miete, den anteiligen Kosten der Grundbenützung
(Baurechtszins) und der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe.
Unter Punkt V sind diverse Neben- und Betriebskosten
angeführt, wobei laut Punkt 1. sämtliche das Mietobjekt betreffende
Neben- und Betriebskosten samt Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe vom Mieter - soweit möglich - direkt zu begleichen
sind. Etwaige dem Vermieter vorgeschriebenen Neben- und Betriebskosten sind ihm
vom Mieter binnen 8 Tagen nach separater Vorschreibung zu bezahlen. Der
Vermieter ist berechtigt, eine entsprechende Akontierung zu
verlangen.
Sodann sind in Punkt 2. a) bis f) diverse Nebenkosten
aufgezählt.
Punkt XV 7. enthält diverse Bedingungen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gemäß
§ 33 TP
5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 die Gebühr fest. Mit Schreiben vom
13. März 2001 wurde dagegen Berufung eingebracht. Eingewendet
wurde im Wesentlichen, dass laut Vertrag sämtliche das Mietobjekt
betreffende Neben- und Betriebskosten samt Umsatzsteuer vom Mieter direkt zu
begleichen sind, womit die Betriebskosten nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Vergebührung einzubeziehen seien. Außerdem vermiete der
Berufungswerber (Bw.) das gegenständliche Bestandobjekt weiter und trage
dadurch, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich festgehalten sei, dass
sein Mieter, welcher eigene Lieferverträge abgeschlossen habe, die
Betriebskosten zur Gänze trage, selbst keine Betriebskosten. Auch in der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Feststellung von
Durchschnittsätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr (BGBl. 242/1999) werde in den
§§ 2 und 3 festgehalten, dass diese Durchschnittsätze nur
dann für die Berechnung der Betriebskosten heranzuziehen seien, wenn sich
der Bestandnehmer vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichte,
diese in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt seien.
Weiters wurde eingewendet, der Bw. trage den monatlichen Bruttobaurechtszins
nicht zur Gänze sondern nur zu 80%.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. März 2001 wurde dem Berufungsbegehren insoweit entsprochen,
als der monatliche Bruttobaurechtszins, welcher der Bemessung zu Grunde gelegt
wurde, vermindert wurde.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II Instanz gestellt. Mit 1. Jänner 2002
ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Der Vorlageantrag richtet sich erneut gegen die
Einbeziehung der Neben- und Betriebskosten, die der Bw. gar nicht trägt.
Weiters wird beantragt, falls die Behörde auf ihrem Standpunkt beharrt,
zumindest nur jene Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die
die Mieterin des Bw., die Firma P u A F Ges. m. b. H., tatsächlich tragen
muss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG beträgt
die Gebühr für Bestandverträge
(§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch
jemand den Verbrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und
gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen
1
v.H..
Der Begriff des "Wertes" ist im Gesetz selbst
nicht definiert, jedoch hat der VwGH in ständiger Judikatur die Auffassung
vertreten, dass zum "Wert" alle jene Leistungen zählen, die der
Bestandnehmer erbringen muss, um in den Gebrauch der Bestandsache zu
gelangen.
Als Bestandzins sind also alle jene Leistungen anzusehen,
die der Bestandnehmer für die Nutzung des Bestandobjektes aufwendet oder
künftig aufwenden muss.
Nach ständiger Judikatur des VwGH sind Betriebskosten
in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen
(vgl. VwGH 27.9.1960, 812, 813/60, 30.5.1974, 974/73, 367/73, 17.2.1994,
93/16/0160). Die Höhe der Betriebskosten muss für ihre Einbeziehung in
die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wenn in
der Vertragsurkunde neben der mit einem bestimmten Betrag enthaltenen
Zinsvereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten nur deren Bezahlung mit dem
entsprechenden Anteil vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht berechtigt,
die Höhe der Betriebskosten festzustellen und diese als Teil der
Bemessungsgrundlage zu behandeln (VwGH 12.6.1962, 175/62).
Ebenso zur Bemessungsgrundlage zählt die
Übernahme von Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der
Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des
bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen (vgl. etwa VwGH
21.3.2002, 99/16/0160).
In Punkt V.2. des gegenständlichen Vertrages wird
selbst ausgeführt:
"Unter den im Absatz 1 angeführten Kosten sind alle
jene Aufwendungen zu verstehen, die für einen ordnungsgemäßen
Betrieb des Geschäfts- und Bürogebäudes erforderlich sind
und/oder dem Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer des
Mietobjektes I.b) und Baurechtsnehmer der in der Präambel näher
beschriebenen Liegenschaft erwachsen oder von dritter Seite vorgeschrieben
werden. Zu diesen Aufwendung gehören insbesondere:...."
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für
die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der Urkunde die Art oder
Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung
der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis
zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld
begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Abs. 2 des §
17 GebG sieht damit als Milderung des im Abs. 1 verankerten
Urkundenprinzips eine widerlegbare gesetzliche Vermutung derart vor, dass die
Beweislast den Abgabepflichtigen trifft. Voraussetzung für die Anwendung
des § 17 Abs. 2 GebG ist, dass der Urkundeninhalt nicht deutlich
ist. Die Rechtsvermutung des § 17 Abs. 2 GebG kommt also nur bei
unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes beziehungsweise dessen Undeutlichkeit
oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. ua. VwGH 25.3.1985, 84/15/0077 und VwGH
16.3.1987, 85/15/0155).
In gegenständlichem Fall bleibt für die Anwendung
des § 17 Abs. 2 GebG grundsätzlich kein Raum, da die Textierung des
vorliegenden Vertrages eindeutig ist und Punkt V.2. die Neben- und
Betriebskosten detailliert beschreibt.
Hinsichtlich der Bewertung dieser Neben- und Betriebskosten
ist allerdings zu sagen, dass diese vom Bw. im Schriftverkehr mit der
Berufungsinstanz ausführlich dargelegt wurden und eine Schätzung daher
ohnedies nicht in Betracht kommt, zumal die Befugnis zur Schätzung allein
auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlage zu ermitteln oder zu berechnen, beruht (VwGH 28.2.1995,
94/14/0157).
Hinsichtlich des Argumentes, sämtliche Neben- und
Betriebskosten würden vom Mieter des Bw. getragen ist zu sagen, dass es
für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die
Bemessungsgrundlage nicht entscheidend ist, dass diese Verpflichtung
gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist (VwGH 12. 11. 1997,
97/16/0063). Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass alle Leistungen, die im
Austauschverhältnis für die Einräumung des Benützungsrechtes
stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (VwGH 7.10.1993,
93/16/0140).
Verpflichtet sich der Bw. im Vertrag für weitere
Kosten zusätzlich zur Miete aufzukommen, so zählt diese Verpflichtung
der Kostenübernahme als weitere Gegenleistung für die Nutzung der
Bestandsache und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht direkt an den
Vertragspartner erfolgt. Laut Punkt V.1. ist der Vermieter sogar berechtigt,
bezüglich allfälliger Vorschreibung von Neben- und Betriebskosten
Akontierungen zu verlangen.
Auch einmalige Leistungen zählen zur
Bemessungsgrundlage, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Überlassung der Bestandsache stehen und soweit nach der Vereinbarung keine
Erstattung erfolgen soll.
Unter Berücksichtigung der vom Bw. gemachten Angaben
ergibt sich somit folgende Berechnung:
|
Mietentgelt
laut Punkt III. des Vertrages
|
S
|
88.599,78
|
davon 20 %
Ust
|
S
|
17.719,96
|
Betriebskosten
laut Angaben des Bw. brutto
|
S
|
16.457,51
|
(Fernwärme,
Wasser, Versicherung S 14.821,-
|
|
|
Kanalbenützungsgebühr,
Müllabfuhrgebühr, Grundsteuer laut endgültigem Bescheid des
Magistrates der Stadt Graz vom 23.9.2002 € 1.783,96, davon 80% €
1427,17, pro Monat € 118,93 ds S 1.636,51)
|
|
|
zusammen
|
S
|
122.777,24
|
Übertrag
|
|
122.777,24
|
Bruttobaurechtszins
anteilig (80%)
|
S
|
5.599,99
|
zusammen
|
S
|
128.377,23
|
Jahreswert der
wiederkehrenden Leistungen
|
S
|
1,540.526,70
|
dreifach
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG
|
S
|
4,621.580,10
|
plus
einmaliges Verwaltungsentgelt laut Punkt XII. des Vertrages brutto
|
S
|
42.000,00
|
Bemessungsgrundlage
(das entspricht 338.915,62 Euro)
|
S
|
4,663.580,28
|
davon 1%
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG(das entspricht 3.389,15
Euro)
|
S
|
46.635,80
Der Berufung kann somit nur ein teilweiser Erfolg
beschieden sein.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2233-W/02
- Stammnummer
- 4187
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF