Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1206-W/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe, Durchführung Betriebsprüfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1206-W/02vom 16.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beantwortung eines Vorhaltes durch den Abgabepflichtigen sowie die Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen zum Zweck der Durchführung einer Betriebsprüfung können grundsätzlich mittels Zwangsstrafen erzwungen werden. Jedoch sind bei Übung des Ermessens alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Darunter sind u.a. die Höhe allfälliger Steuernachforderungen sowie die Belastung durch bereits festgesetzte Zwangsstrafen zu verstehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Treufinanz WT-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die beabsichtigte
Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 - 1998
wurde der Bw. mit Schreiben der Betriebsprüfungsabteilung am 13.4.1999
durch Übergabe seitens des Betriebsprüfers zur Kenntnis gebracht. Sie
wurde darin auch aufgefordert, die für diese Prüfung benötigten
Unterlagen der Jahre 1993 - 1998 sowie des Nachschauzeitraums bis 2/1999 bis zum
geplanten Prüfungsbeginn, dem 27.4.1999, vorzulegen. Über Ersuchen des
Vertreters der Bw. vom 26.4.1999 wurde der avisierte Prüfungsbeginn auf
1.6.1999 verschoben. Dies sei auch im Hinblick darauf erfolgt, dass seitens des
für die Bw. zuständigen Prüfers zur gleichen Zeit beim
steuerlichen Vertreter der Bw. bereits 4 Betriebsprüfungen
durchgeführt wurden bzw. angekündigt waren und es sich dabei um mit
der Bw. in Verbindung stehende Firmen handelte. Am 10.5.1999 erging an
die Bw. ein Vorhalt mit dem Ersuchen, die angeforderten Buchhaltungsunterlagen
(Konten, Belege) bis 1.6.1999 vorzubereiten. Einem weiteren Ersuchen um
Verschiebung dieses Termines wurde seitens der Betriebsprüfung am
31.5.1999, unter Hinweis auf die zur Vorbereitung ausreichend vorhanden gewesene
Zeit, nicht mehr zugestimmt. Der Prüfungsauftrag wurde am 1.6.1999
durch den steuerlichen Vertreter übernommen. Die angeforderten Unterlagen
wurden nicht beigebracht. Daher erging gleichzeitig eine schriftliche Erinnerung
und Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe, mit Angabe einer Frist zur
Vorlage der Unterlagen bis zum 16.6.1999. Für diesen Termin wurde dem
steuerlichen Vertreter aber nicht nur die Beantwortung des Vorhaltes zur
Prüfung der Bw. aufgetragen, sondern auch die Beantwortung von (teilweise
umfangreichen) Vorhalten zu den 4 weiteren, mit der Bw. im Zusammenhang
stehenden, Betriebsprüfungen. Der Termin 16.6.1999 wurde nicht
eingehalten, sodass die angedrohte Zwangsstrafe festzusetzen gewesen sei.
Der Bescheid über die
Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von ÖS 10.000,-- erging
mit Datum 17.6.1999. Mit Schreiben vom
19.7.1999 erhob die Bw. gegen den
Bescheid Berufung. In der Begründung führte sie aus, dass
aufgrund des Termindruckes durch das Finanzamt bezüglich Quoten und im
Zusammenhang mit anderen laufenden Prüfungen die Beantwortung des
umfassenden Vorhaltes bis zum festgesetzten Termin nicht möglich gewesen
sei. Zur selben Zeit seien auch Vorhaltsbeantwortungen für jede der
mitgeprüften Gesellschaften abzuklären gewesen. Die Aufhebung
des Bescheides und Stornierung der Zwangsstrafe wurden beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 10.9.1999 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass trotz mehrmaliger wunschgemäßer
Verschiebungen des Termines, dieser durch die Bw. nicht eingehalten worden sei.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei zu Recht erfolgt und keinesfalls als
unbillig anzusehen. Der erste Auftrag die Unterlagen beizubringen, sei bereits
rund 2 Monate vor Festsetzung der Zwangsstrafe ergangen und es könne keine
Rede von einem "sehr umfangreichen Vorhalt" sein. Es seien lediglich die
Buchhaltungsunterlagen angefordert worden. Am
20.10.1999 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
111 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Befolgung
ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung
ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die
Beantwortung eines Vorhaltes durch den Abgabepflichtigen sowie die Vorlage von
Büchern und Aufzeichnungen zum Zweck der Durchführung einer
Betriebsprüfung auf Verlangen der Betriebsprüfungsorgane ist mit
Zwangsstrafen erzwingbar. Dies ergibt sich aus der zitierten Bestimmung in
Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem.
§ 119 BAO sowie der Pflicht zur
Befolgung auf § 138 (2) BAO
gestützter Verlangen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Sie setzt jedenfalls die vorherige
Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der
Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe voraus. Solche
Ermessensentscheidungen sind gem. § 20
BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Grundsätzlich ist die Bw. gem. § 119 BAO in
Verbindung mit § 138 (2) BAO verpflichtet, Bücher, Aufzeichnungen etc.
auf Verlangen des Betriebsprüfers zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Nachdem die Bw. dieser Pflicht nicht termingerecht nachgekommen ist, wurde das
grundsätzlich in einem solchen Fall anwendbare Mittel der Zwangsstrafe
ergriffen. Dabei ist jedoch im Hinblick auf Anwendung des Ermessens insbesondere
auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu achten.
Richtig ist, dass es seitens der Bw. im Zusammenhang mit der
Durchführung der Betriebsprüfung und insbesondere der Vorlage von
Unterlagen zu mehreren Terminverschiebungen und -absagen gekommen ist. Tatsache
ist aber auch, dass der Beginn der Betriebsprüfung einvernehmlich
verschoben und mit 1.6.1999, somit für 5 Wochen später als geplant,
vereinbart worden war. Die Vorlage der Unterlagen wäre daher bis zu diesem
Termin zeitgerecht gewesen. Ob nunmehr die im Ermessen gelegene
Festsetzung einer Zwangsstrafe infolge Nichteinhaltung der gesetzten
2-wöchigen Nachfrist gerechtfertigt war, ist unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände zu beurteilen. Zum einen fanden zur
gleichen Zeit 4 weitere Betriebsprüfungen statt, die sich auf mit der Bw.
verbundene Betriebe bezogen bzw. war deren Beginn angekündigt, sodass
Vorbereitungsmaßnahmen zu setzen waren. Zum anderen war dem steuerlichen
Vertreter für den 2 Wochen später gesetzten Termin (16.6.1999) nicht
nur die Beantwortung des Vorhaltes zur Prüfung der Bw. sondern ebenfalls
die Beantwortung von (teilweise umfangreichen) Vorhalten zu den 4 anderen
Betriebsprüfungen aufgetragen worden. Auch wenn es im Vorfeld
bereits eine 5-wöchige Terminverschiebung gegeben hat, erscheint eine
Nachfristsetzung von lediglich 2 Wochen in Anbetracht der Umstände, als
unangemessen kurz. Im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der
Ermessensübung, unter welcher die ständige Rechtsprechung u. a. "das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
versteht, ist auch die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu
berücksichtigen. Im Fall der Bw. ergaben sich keine Steuernachforderungen
aus den Feststellungen der Betriebsprüfung. (Verspätet abgeführte
Umsatzsteuerbeträge wurden durch die Betriebsprüfung, entsprechend der
bereits früher entstandenen Steuerschuld, periodengerecht
zugeordnet.) Ein weiterer Aspekt im Bezug auf die
gemäß
§ 20 BAO zu berücksichtigende Billigkeit der
Ermessensentscheidung ist den Veranlagungsakten zu entnehmen. Bei Ergehen des
Bescheides vom 17.6.1999 lag bereits seitens des Veranlagungsreferates die
Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von ÖS 10.000,-- vom
5.5.1999 vor. Gleichzeitig war eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von
ÖS 10.000,-- hinsichtlich Versäumnis der Abgabe der
Erklärungen für 1997 angedroht. Diese wurde mit Datum 28.6.1999
festgesetzt. Dies ergibt eine insgesamte Belastung von ÖS 30.000,--
allein aus dem Titel Zwangsstrafen. Unter Berücksichtigung
der genannten Umstände und unter Abwägung des Ergebnisses des
Betriebsprüfungsverfahrens wird die Festsetzung der Zwangsstrafe vom
17.6.1999 im Sinne des § 20 BAO als ungerechtfertigt beurteilt. Dem
Berufungsbegehren wird daher stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Wien,
16. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1206-W/02
- Stammnummer
- 4143
- Gültig
- 16.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF