Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0266-G/09
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, wenn der GdB unter 50 % liegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-G/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 6. Februar 2009,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. Jänner 2009,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes X., für die Zeit ab März 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 16. Dezember 2008 beim
zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres
im Spruch genannten Kindes durch eine "schwere Erdnussallergie" ab dem Monat der
Geburt eingebracht.
Das Finanzamt hat dazu eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) eingeholt. Dieses
veranlasste ein Gutachten durch eine ärztliche Sachverständige. In
diesem Gutachten vom 13. Jänner 2009 wurde auf Grund des
Untersuchungsergebnisses und der im Gutachten zitierten vorgelegten Befunde eine
Erdnussallergie diagnostiziert und dafür ein Grad der Behinderung von 20 v.
H. nach der Richtsatzposition 355 der so genannten "Richtsatzverordnung"
festgesetzt. Dieser obere Richtsatzwert wurde
"entsprechend der Notwendigkeit einer streng
erdnussfreien Kost und der Notwendigkeit der Vermeidung jeglicher Kotamination
mit Erdnuss ..." begründet. Diesem Gutachten hat der leitende Arzt
des Bundessozialamtes am 16. Jänner 2009 zugestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag darauf hin mit dem Hinweis auf die bestehende Rechtslage und die
genannte Bescheinigung des Bundessozialamtes abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
tätigt die Berufungswerberin Ausführungen zur Erdnussallergie und
verweist im Wesentlichen darauf, dass "die
erhöhte Familienbeihilfe für Zöliakieerkrankte
gewährt" werde.
Das Finanzamt hat die Berufungsschrift dem Bundessozialamt
mit der Bitte um neuerliche Begutachtung vorgelegt.
Im ärztlichen Gutachten vom 9. März 2009
bestätigt die Sachverständige im Wesentlichen das Vorgutachten, auf
Grund des neu diagnostierten "intermitt. Atopischen Ekzems", welches einen Grad
der Behinderung von 20 v. H. nach der Richtsatzposition 698 der
Richtsatzverordnung bewirkt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit nunmehr 30
v. H. festgesetzt. Diesem Gutachten wurde durch den leitenden Arzt des
Bundessozialamtes am 12. März die Zustimmung erteilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2009
hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
entsprechenden Schriftsatz vom 23. März 2009 verweist die
Berufungswerberin abermals darauf, dass "die
erhöhte Familienbeihilfe für Zöliakieerkrankte
gewährt" werde, und führt aus, dass sie eine Abweisung ihres
"Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe
als Ungleichbehandlung betrachten" würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
Die Ausführungen der Berufungswerberin sind nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats nicht geeignet, die vom
Bundessozialamt erfolgte Einschätzung des Grades der Behinderung mit
(insgesamt) 30 v. H. in Zweifel zu ziehen. Das der maßgeblichen
Bescheinigung zu Grunde liegende Gutachten ist schlüssig und hat auf alle
im Verfahren bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhaltselemente
Rücksicht genommen. Der Vergleich, ob und weshalb andere
Gesundheitsschädigungen (von der Berufungswerberin hier genannt die
Zöliakie) zu einem höheren Grad der Behinderung führen
(können) ist in diesem Verfahren nicht anzustellen, weil in diesem
Verfahren nur zu prüfen ist, ob die Bescheinigung des Bundessozialamtes den
rechtlichen Erfordernissen entspricht.
Es muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden,
dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG)
und der dazu ergangenen Richtsatzverordnung zu erfolgen hat. Unter Minderung der
Erwerbsfähigkeit ist gemäß
§ 7 Abs. 1 KOVG im
Wesentlichen die durch eine Gesundheitsschädigung bewirkte körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Dem durch die Gesundheitsschädigung allenfalls bewirkten Mehraufwand kann
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Da der Grad der Behinderung des Kindes nach der
vorliegenden, maßgeblichen, Bescheinigung des Bundessozialamtes nicht das
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
erforderliche Ausmaß von mindestens 50 v.H. erreicht, musste das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin abweisen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete Berufung, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen hatte.
Hinweis:
Die durch eine Gesundheitsschädigung verursachten
Mehrkosten für ein
unterhaltsberechtigtes Kind sind gemäß
§ 34 Abs.1 und 2 in
Verbindung mit Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bei der Einkommensermittlung als
außergewöhnliche Belastung abzugesfähig.
Graz, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-G/09
- Stammnummer
- 41019
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF