Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0025-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0025-Z3K/06vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vertreten durch
Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft,
Rechtsanwälte Steuerberater, D-20095 Hamburg, Ballindamm 13,
vom 11. November 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 28. September 2005, Zl. 610/0000/2/2002,
betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 18. März 2002 meldete der
Beschwerdeführer (nachstehend "Bf") mit Zollanmeldung WE-Nr. XY insgesamt
30 Stück lebende reinrassige Zuchtrinder (Färsen) zur Ausfuhr aus
der Gemeinschaft an und beantragte dafür in der Ausfuhranmeldung die
Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung.
Der Transport der Tiere erfolgte auf der Straße von
Österreich nach Italien, vom Hafen Bari auf einer
Roll on/Roll off-Fähre nach Griechenland (Hafen Igoumenitsa) und
weiter auf der Straße zum Bestimmungsort.
Mit Bescheid vom 9. August 2005 hat das
zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag des Bf auf
Gewährung einer Ausfuhrerstattung abgewiesen. In der Begründung wird
ausgeführt, die Tiere müssten nach Kapitel VII Ziffer 4
lit. d) der Richtlinie 91/628/EWG ("Tiertransportrichtlinie")
spätestens nach 14 Stunden Transportdauer mindestens eine Stunde
getränkt und gegebenenfalls gefüttert werden und dürften dann
14 Stunden weiterfahren. Nach einer Höchstfahrtdauer von
29 Stunden sei eine Ruhepause von 24 Stunden vorgesehen. Derartige
Tätigkeiten seien von der mit dem Transport beauftragten Person zu
gegebener Zeit, das bedeute umgehend nach deren Durchführung, in den
Transportplan einzutragen. Laut dem vorliegenden Transportplan seien die
Tiere nach der Aufstallung in Italien am 20. März 2002 um
16:00 Uhr wieder auf den LKW verladen worden und nach einer Transportdauer
von 17 Stunden am 21. März 2002 um 09:00 Uhr in Igoumenitsa
angelandet. Die Tiere hätten laut Tiertransportrichtlinie weitere
12 Stunden transportiert werden dürfen; danach wäre eine Ruhezeit
von 24 Stunden einzuhalten gewesen. Der Transport sei aber erst am
22. März 2002 um 21:50 Uhr nach einer Gesamttransportdauer von
53 Stunden und 50 Minuten beendet worden. Da die
Höchsttransportdauer somit um 24 Stunden und 50 Minuten
überschritten worden sei, wäre der Antrag auf Zahlung einer Erstattung
abzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung (Sammelberufung) vom 9.
September 2005 führt der Vertreter des Bf aus, der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) habe mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2005, Zl. 2004/16/0086, zu
Unrecht die Zusammenrechnung der Zeit eines
Roll on/Roll off-Fährtransportes mit dem sich daran
anschließenden Straßentransportes für zulässig
erklärt. Der VwGH habe es verabsäumt die Frage der Berechnung der
Transportdauer zur Bestimmung einer Überschreitung der nach der Richtlinie
91/628/EWG zulässigen Höchsttransportdauer unter Einbeziehung eines
Roll on/Roll off-Fahrtransportes dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen, zumal diese Frage keineswegs eindeutig,
offenkundig und zweifellos dahingehend zu beantworten sei, dass sich aus
Ziffer 7 lit. d) des Kapitels VII (48) des Anhangs zur Richtlinie
91/628/EWG ergebe, der Roll on/Roll off-Fährtransport wäre
in die Berechnung der Höchsttransportzeiten mit einzubeziehen. Dem
stünde bereits Ziffer 7 lit. a) des Kapitels VII (48) des
Anhanges zur Richtlinie entgegen, wonach ein Seetransport - wozu zweifellos auch
ein Roll on/Roll off-Fährtransport zähle - den Anforderungen
an Höchsttransportzeiten nicht entsprechen müsse. Zudem gehe aus den
Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 22.07.2003,
AGRI H.4/MR D (2003) 18791, und vom 09.10.2003,
AGRI H.4/MR EC D (2003) 28209, klar hervor, dass die Dauer
eines Roll on/Roll off-Fährtransportes bei der Berechnung der
Transportdauer nicht einzubeziehen sei. Es bestehe die Besorgnis, dass durch
eine von der Rechtsprechung des VwGH abweichende Entscheidung des EuGH in
Österreich inhaltlich falsche Erstattungsbescheide rechtskräftig
werden, zumal die Einbeziehung der Dauer einer
Roll on/Roll off-Verschiffung bei der Berechnung der nach der
Richtlinie 91/628/EWG zulässigen Transportdauer Gegenstand des beim
Finanzgericht Hamburg unter Aktenzeichen IV 103/05 anhängigen
Verfahrens sei und davon auszugehen sei, dass das Finanzgericht Hamburg diese
Frage aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung einiger mitgliedstaatlichen
Erstattungsstellen von der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission dem
EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen werde. Der Bf regt daher an, das
gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren im Interesse der europaweit
einheitlichen Rechtsanwendung und zur Vermeidung inhaltlich unrichtiger
Entscheidungen durch österreichische Behörden und Gerichte bis zur
Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg bzw. einer zu erwartenden Entscheidung
des EuGH ruhen zu lassen.
Die Berufung enthält keine Berufungsanträge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005
hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Laut Begründung werde der dem abweisenden Bescheid zu Grunde
liegende Sachverhalt vom Bf außer Streit gestellt, weshalb eine
nähere Erörterung entfallen könne. Der VwGH habe mit
Erkenntnis vom 30.06.2005, Zl. 2004/16/0086, in einem gleich gelagerten
Fall die Rechtsansicht der Zahlstelle, nämlich die Fährzeit in die
Transportzeit einzubeziehen, bestätigt. Zu dieser Frage sei derzeit auch
kein Verfahren nach Artikel 234 beim EuGH anhängig.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes an
den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) erhobenen Beschwerde vom
11. November 2005 wiederholt der Bf im Wesentlichen die
Berufungsausführungen und regt neuerlich an, das gegenständliche
Rechtsbehelfsverfahren im Interesse einer europaweit einheitlichen
Rechtsanwendung und zur Vermeidung inhaltlich unrichtiger Entscheidungen durch
österreichische Behörden und Gerichte bis zur Entscheidung des
Finanzgerichtes Hamburg bzw. einer zu erwartenden Entscheidung des EuGH
auszusetzen.
Da die Beschwerde vom 11. November 2005 keine
Erklärung enthält, welche Änderungen beantragt werden, erging
seitens des UFS mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November
2008 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom
8. Dezember 2008 beantragte der Bf daraufhin,
1.
den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 09.08.2005,
Zahl: 610/0000/1/2002, in Gestalt des Bescheids (Berufungsvorentscheidung)
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 28.09.2005, Zahl: 610/0000/2/2002,
aufzuheben;
2.
den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
28.09.2005, Zahl: 610/0000/2/2002, aufzuheben und
3.
der Bf. die mit Antrag zu WE-Nr. XY beantragte Ausfuhrerstattung
zuzuerkennen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt. In der Berufung vom 9. September 2005 wurde
der angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau
bezeichnet. Ebenso enthält die Berufung eine Begründung. Der
Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit der Bf dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120).
Aus dem Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche
Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c BAO erließ die belangte Behörde am 28.
September 2005 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH nicht befugt. Ergeht trotz inhaltlichen Mangels
vor dessen Behebung eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig infolge
Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde;
gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung der inhaltlichen
Mängel aufzutragen (Ritz, BAO, § 275 Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus § 275 BAO
resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen hat
und dieser Mangel im Verfahren vor dem UFS nicht sanierbar ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Anhang Kapitel VII Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
AusfuhrerstattungTiertransportlebende RinderRoll-on/Roll-off-VerfahrenFähreTransportzeitInhaltserfordernisse der BerufungMängelbehebungsauftragUnzuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0025-Z3K/06
- Stammnummer
- 40843
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF