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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1315-W/08

Abgrenzung einer nachhaltigen Tätigkeit von einer gelegentlichen Tätigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1315-W/08vom 08.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dasselbe gilt für das Werk "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden", denn dieses ist das im Strafurteil angeführte Grammatikspiel. Wenn die Bw vorbringt, dass es sich diesbezüglich um keine utopisch überhöhten Zahlen (Rechtsabtretung am 31.8.1999 um ATS 1.800.000,00 (Euro 130.811,10) + 20% MwSt. ATS 360.000,00 (Euro 26.162,22) und Rückkauf am 2.9.2006 um Euro 131.600,00 + 20% MwSt Euro 26.320,00) handle, so ist sie bereits auf die Beweiswürdigung im Strafurteil zu verweisen, in dem von "Utopiezahlen" die Rede ist. Es ist offensichtlich, dass nur deshalb utopisch überhöhte Entgelte in Rechnung gestellt werden, weil von Haus aus die Bezahlung in Geld oder echten geldwerten Mitteln ausgeschlossen wird, sondern von Haus aus die Begleichung der Rechnungen mit entsprechend hohen Gegenrechnungen erfolgen soll, wobei die Einnahmen allerdings nicht erklärt werden. Zu einer Bezahlung in Geld oder in geldwerten Mitteln wäre auch weder die Bw noch LP, ein Ausgleichsrentenbezieher, in der Lage. Zu dieser in den vorangegangenen Entscheidungen des UFS ausführlich als Nullsummenspiel und Aufrechnungskarussell bezeichneten einnahmenlosen Betätigung ist es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreichend, auf die eingangs erwähnten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Zur Absicht der Einnahmenerzielung und dem Dauerschuldverhältnis wird auf obige Ausführungen verwiesen. Indem die Bw selbst darlegt, Einnahmen durch Aufrechnung erzielen zu wollen, aber solche nicht zu erklären, enttarnt sie schließlich die gesamte Geschäftsgebarung mit LP als ausschließlich eine auf die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern gerichtete Betätigung. In den die Vorjahre betreffenden Beschwerden wurde von der Bw und von LP u. a. die Rechtsfrage aufgeworfen, ob für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges die Leistung bereits erbracht sein muss, weil die 6. RL in der französischen Originalfassung in Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a an dieser Stelle das Futur verwendet wird und die deutsche Fassung unrichtig sei, weil hier die Gegenwart verwendet werde. Es wird von der Bw und LP also behauptet, dass sie Millionenbeträge in ATS aufrechneten, ohne die Leistung überhaupt erhalten zu haben. Aufrechnung iSd § 1438 ABGB ist überdies nur dann zulässig, wenn nach erbrachter Sachleistungen die monetären Gegenleistungen noch offen sind und einander fällig gegenüberstehen, abgesehen davon, dass diese Vereinbarung bei üblicher Geschäftsgebarung unter Fremden nicht getroffen würde. Dieses Vorbringen ist als absolut unglaubwürdig zu bezeichnen und es gewinnt nicht dadurch an Glaubwürdigkeit, indem man sich trotzdem so verhält. Zur zwischen der Bw und LP angenommener Lebensgemeinschaft wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.9.2008, 2005/13/0141, verwiesen, in welchem diese Sachverhaltsannahme als schlüssig und ausführlich begründet bezeichnet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (stellvertretend für viele zB VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101, Hinweis auf OGH vom 27.5.1988, 3 Ob 61/88) kann bei einer Lebensgemeinschaft ein Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen, ohne dass dadurch bereits die Lebensgemeinschaft als nicht mehr gegeben anzusehen wäre. Ob eine Lebensgemeinschaft anzunehmen ist oder nicht, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. An Tatsachen wurde nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung zuließe. In dem der Bw bekannten beim LG für Zivilrechtssachen zur GZ 1Cg 113/06d anhängig gewesenen Prozess hat in der Tagsatzung vom 25.1.2008 der als Beklagter einvernommene Rechtsanwalt Dr. KP zu Protokoll gegeben, dass die Bw und LP im Erdgeschoß gemeinsam gewohnt haben. Es habe sich ihm so dargeboten, dass die Bw die Lebensgefährtin des LP sei. In weiterer Folge sprach der Einvernommene von der "Familie P samt Büchern". LP hat gegen diese Aussage nichts zu Protokoll gegeben. Genau davon, nämlich dass beide gemeinsam im Erdgeschoß wohnen, ist der UFS in den die Vorjahre betreffenden Bescheiden immer ausgegangen. Im zuvor angeführten Prozess wurden zwei Sachverständigengutachten zum Verkehrswert der Liegenschaft des LP beleuchtet. Der Bewertungsstichtag für die Liegenschaft lag im Oktober 2003, als LP die in seinem grundbücherlichen Eigentum stehende Liegenschaft verkaufte. Der von Dr. KP beauftragte Sachverständige berücksichtigte bei seiner Verkehrswertermittlung kein Bestandsverhältnis für die Bw. Der von LP beauftragte Sachverständige berücksichtigte für die Bw ein Bestandsverhältnis im Hauptgebäude. Da ihm keine Zinslisten vorlagen, setzte der zweite Gutachter in seiner Ertragswertermittlung diesbezüglich einen fiktiven Hauptmietzins von 3 Euro an. Für das "schlechte Lager und das schlechte Büro" der Bw im Nebengebäude setzte er einen "allenfalls erzielbaren Hauptmietzins" an. Es wurde zu den Vorjahren sowohl bei der Bw als auch bei LP stets festgestellt, dass die mündliche Mietvereinbarung fremdunüblich und damit steuerlich ohne Relevanz ist. Ob die Bw an LP einen Hauptmietzins bezahlt oder nicht, ist für steuerliche Belange daher völlig ohne Bedeutung. Es wurde in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, dass die Bw im Rahmen der Lebensgemeinschaft auch pekuniär zu den Wohnkosten beiträgt, wobei aufgrund eines eben nicht schriftlichen und damit nachprüfbaren Vertrages und Rechnungen, die keinen Aufschluss über den Zahlungsgrund geben, angenommen werden musste, dass beide nicht genau wissen können, wofür die Bw konkret bezahlt. Für die Jahre 2007 und 1. Quartal 2008 wurden die Mietzahlungen nicht mehr geltend gemacht; die monatlichen Rechungen für das Jahr 2006 lauten gleich wie folgt: "Als Pauschale für Miete und Betriebskosten incl. Strom, Gas Telephon und Fax bezüglich Monat 2006 stelle ich heute Euro 509,09 + 10 % MwSt. 50,91 in Rechnung." Dazu kann nur festgestellt werden, dass der Rechnungsinhalt nicht ausreichend bestimmt ist. Durchgehend vom Jahr 1999 bis zum Ende 2008 bezeichnet Erika Kölbel ihre monatliche Überweisung iHv € 560,00 als "Betriebskosten", was daher rührt, dass in den Vorjahren die "Miete" mit der Forderung "Quadratspiel" (s. eingangs dargestellte Rechnungen laut Strafurteil und Berufungsentscheidung RV/4498-W/02) aufgerechnet wurde und daneben noch mit tatsächlichem Zahlungsfluss die Betriebskosten bezahlt wurden. Wer keine ordentlichen Verträge abschließt, kommt in Beweisnotstand und muss sich über die Mitwirkungspflicht umso intensiver bemühen, einen behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen, aber auch ein Bemühen in diese Richtung ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben gewesen. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO wird hinsichtlich der Begründung folgende Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz gesetzt: Die Bw ist seit 1.1.2006 nicht mehr Unternehmerin iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994. -) Hinsichtlich der Betätigung mit HK sind keine steuerbaren Umsätze anzunehmen, weil die beiden Geschäftsfälle in drei Jahren nicht den Bereich der gelegentlichen Geschäftsausübung überschritten haben. -) Hinsichtlich der Betätigung mit LP sind keine steuerbaren Umsätze anzunehmen, weil die Bw von LP nur Gelder zurückerhält, die sie wegen anzunehmender Lebensgemeinschaft in der Wirtschaftsgemeinschaft zuvor an ihn bezahlt hat, bzw. alternativ, weil Gefälligkeitsbestätigungen vorliegen, die die Bw nur deshalb ausstellte, weil sie dem Unternehmen des LP als derart eingegliedert anzusehen , dass sie den Weisungen des LP zu folgen verpflichtet ist. Betätigung mit HKRechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß Art 4 6. EG-RL. gilt als Steuerpflichtiger, wer - wo auch immer - wirtschaftlich Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der freien Berufe selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Die Frage der gelegentlichen Betätigung ist nicht aufgrund der LVO zu prüfen, sondern ergibt sich als das Gegenteil von nachhaltig direkt aus § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. Art 4 6. EG-RL. Rechtliche Beurteilung: Die Bw hat sich inhaltlich mit der Aussage der HK nicht auseinandergesetzt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie zutreffend ist. Für die Richtigkeit der Aussage sprechen ihre mit menschlichem Erfahrungsgut übereinstimmende Schlüssigkeit und auch die wesentliche inhaltliche Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung in den von der Bw gelegten Rechnungen "Berechnung von Basisdaten". Das Vorbringen, die Ephemeriden erforscht zu haben, ist von der Bw weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Anders als die Bw verfolgt HK mit ihrer Aussage auch keinen wie immer gearteten steuerlichen Zweck. Die Bw hätte demnach also eine sonstige Leistung erbracht, die in einer Berechnung bestand. Die Geschäftsbeziehung zur Tageszeitung und HK, die inhaltlich miteinander verknüpft sind, hat über die Jahre folgende Entwicklung genommen: Im Rechtsmittelverfahren RV/4498-W/02 erteilte HK folgende Auskunft: Seit dem Jahr 1996 verfasse sie in einer näher bezeichneten Tageszeitung die wöchentliche Mondkolumne. Initiatorin dieser Kolumne sei die Bw gewesen, die im Jahr 1995 mit einem Leserbrief diese Kolumne angeregt habe. Auch das Jahrbuch zu diesem Thema sei die Idee der Bw gewesen, welches erstmals für das Jahr 1997 erschienen sei. Da die Bw mit der Mondmaterie mehr als sie vertraut gewesen sei, habe die Bw ihr Wissen in monatelanger Zusammenarbeit an sie weitergegeben. Für die Jahrbücher 1997 bis 1999 habe die Bw jeweils ATS 60.000,- erhalten. Die Zahlungen seien bar erfolgt. Das Honorar der Bw sei ab dem Jahrbuch 2000 gesunken, weil sie das Jahrbuch ab dieser Ausgabe zum Großteil alleine mache und der Arbeitsaufwand der Bw geringer geworden sei. Wie aus den von der Bw gelegten Honorarnoten ersichtlich, habe sich die Bw darin fallweise als medizinisch-astrologische Beratung tituliert. Wie die Bw zu dieser Bezeichnung gekommen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Für sie sei die Bw immer nur Mitarbeiterin an ihrem Jahrbuch zur Mondmaterie, die - wie dies üblich sei - sehr viele allgemeine gesundheitliche und astrologische Hinweise beinhalte. Für das Jahrbuch 1997 hat HK der Bw eine Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt und die Leistung der Bw als "Mitarbeit am Jahrbuch" bezeichnet. Ab dem Jahrbuch 1998 legt die Bw Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis an HK und bezeichnet ihre Leistung mit "Datensammlung, Recherchen" bzw. für das Jahrbuch 2002 mit "Recherchen und Mondberechnungen". Dem Veranlagungsakt lag die an die Tageszeitung adressierte Rechnung vom 23.5.2003 ein, in welcher die Bw für telefonische Auskünfte und Beratung im Juni 2003 € 218,02 plus 20 % MwSt 43,40 in Rechnung stellte. Dieser Betrag hat sich bis Dezember 2005 nicht geändert. Die Bw weist sich in der dieser Rechnung mit ihrem Namen und dem Laboratorium für Bioaktinitik als Rechnungsleger aus. Die Tageszeitung teilte dazu am 21.1.2004 telefonisch mit, dass die Bw ihre Leistung ausschließlich an HK zum Zweck der wöchentlichen Kolumne erbringe und dass sowohl die Auskünfte als auch die Beratung telefonisch erfolgten und auch in den Vorjahren so erfolgt seien. Die Bw hat erst mit Wirksamkeit ab dem Jahr 1999 einen Regelbesteuerungsantrag abgegeben. Bezüglich der Jahre 1996 bis 1998 konnte die Bw also ohne Umsatzsteuerpflicht vereinnahmen. Zur Darstellung der Entwicklung des Betriebes werden die in den Jahren 1996 bis 1998 ohne Umsatzsteuer vereinnahmten Beträge als vereinnahmte Nettobeträge dargestellt, um eine Vergleichbarkeit mit den Jahren ab 1999 zu erreichen. In den Jahren 1996 und 1997 wurde weiters ein Auftragnehmeranteil gem. § 109a EStG 1988 von ATS 9.247,50 und ATS 18.360,00 von der Tageszeitung einbehalten. Die Betriebseinnahmen haben sich wie folgt entwickelt: | Jahr | HK für Zeitungskolumne | HK für Jahrbuch | Vergleichs-BMG in ATS | Vergleichs-BMG in € | 1996 | 117.500,00 | 50.000,00 | 167.000,00 | 12.172,70 | 1997 | 113.333,33 | 75.000,00 | 188.333,33 | 13.686,72 | 1998 | 91.666,67 | 41.666,67 | 133.333,34 | 9.689,71 | 1999 | 40.000,00 | 16.666,67 | 56.666,67 | 4.118,13 | 2000 | 69.166,67 | 16.666,67 | 85.833,34 | 6.237,78 | 2001 | 32.500,00 | 16.666,67 | 49.166,67 | 3.573,08 | 2002 | 2.616,24 | 0,00 | - | 2.616,24 | 2003 | 2.616,24 | 0,00 | - | 2.616,24 | 2004 | 2.616,24 | 0,00 | - | 2.616,24 | 2005 | 2.616,24 | 0,00 | - | 2.616,24 | 2006 | 0,00 | 208,33 | - | 208,33 | 2007 | 0,00 | 83,33 | - | 83,33 | 2008 | 0,00 | 0,00 | - | 0,00 | 06-08 | 0,00 | 97,00 | Jahresdurchschnitt | 97,00 Die Betätigung hat sich von einer Wissensvermittlung und intensiver Mitarbeit am Jahrbuch und einer monatlichen Beratung für die Kolumne in den Jahren 1996 bis 1998 bei einem Jahresumsatz von durchschnittlich € 11.800,- über eine Verringerung der Jahrbucharbeit und der monatlich erbrachten Berechnung für die Kolumne in den Jahren 1999 bis 2001 und einem Jahresumsatz von durchschnittlich € 4.600,-- zuerst auf monatliche Berechnungen für die Tageszeitung in den Jahren 2002 bis 2005 und einem Jahresumsatz von € 2.616,24 verringert. Nunmehr ist eine neuerliche Einschränkung erfolgt, und zwar in den Jahren 2006 bis 2008, wo auch nur in den Jahren 2006 und 2007 gearbeitet wurde, 2008 hingegen gar keine Betätigung entfaltet wurde. Der Aussage HKs Glauben schenkend, ist der Zeiteinsatz in drei Jahren insgesamt mit etwa neun bis zehn Stunden und Einnahmen von brutto € 350,00 anzunehmen. Die Bw hat nicht behauptet, für HK wiederum tätig werden zu wollen, oder dargelegt, wie solch eine Betätigung aussehen könnten und welche Einnahmen beabsichtigt seien, obgleich sie selbst die Absicht der Einnahmenerzielung als signifikantes Merkmal eines Unternehmers ins Treffen führt, weshalb auch in diesem Punkt HK Glauben geschenkt wird, die Bw allenfalls gelegentlich zu beauftragen. Die Bw hat auch nicht dartun können, mit dieser Berechnungsarbeit allenfalls für andere Auftraggeber tätig werden zu können. HK hat die Bw im Zeitraum 2006 bis 2008 mit zwei mündlichen Verträgen nur mit den verfahrensgegenständlichen Berechnungsleistungen beauftragt. Ein Dauerschuldverhältnis wurde durch den Hinweis auf das Urheberecht in den Rechnungen nicht begründet, wozu auf obige Ausführungen verweisen wird. Eine Tätigkeit, die in einem Zeitraum von drei Jahren bei einem Zeiteinsatz von maximal zehn Stunden in zwei Leistungen besteht und zu Einnahmen von nur € 350,00 führt und zu der keine Zukunftseinnahmen anzunehmen sind, erfüllt nicht das gesetzliche Erfordernis der Nachhaltigkeit, sondern wurde nur gelegentlich ausgeübt. Einkommensteuerlich kämen sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG 1988 in Betracht. Betätigung mit LPRechtsgrundlagen: Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Rechtliche Beurteilung, dass wechselweise behauptete tatsächliche Zahlungsflüsse als Zahlungen in der Lebensgemeinschaft mit LP, und damit als privat veranlasst anzusehen sind: Privat veranlasste Vermögensvermehrungen und -minderungen, zB Unterhaltsleistungen, sind nicht unter § 1 Abs. 1 UStG 1994 und § 23 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren. Durch den Wegfall der Einnahmen von der Tageszeitung ab 2006 verblieben der Bw nach dem vorgetragenen Sachverhalt zur Bestreitung der Kosten für die Lebensführung im Wesentlichen die Pensionseinkünfte. Im Streitzeitraum entsprachen die monatlichen Abbuchungen in etwa der Höhe einer monatlichen Nettopension. Der Kontostand entwickelte sich im Jahr 2006 kontinuierlich ins Minus (Kontostände jeweils vor Gutschrift der Pension): | Jänner | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | Sep | Oktober | Nov | Dez | -26,00 | 190,00 | 72,00 | -374,00 | 123,00 | -126,00 | -358,00 | -543,00 | -585,00 | 624,00 | 71,00 | -12,00 DS ist die Tochter der Bw und erst eine Gutschrift über € 819,34 auf dem Konto der Bw am 26.9. mit dem Namen ihrer Tochter als Text und der Angabe einer Nummer, zu der die Bw bis zu diesem Zeitpunkt einen Dauerauftrag eingerichtet hatte, ermöglichte der Bw, einerseits eine Abhebung von € 200,00 am 27.9.2006 und andererseits ihren Kontostand bis zum Jahresende in den Griff zu bekommen. Die von LP am 2.9.2006 erhaltenen € 600,00 wurde bar hingegeben, weshalb angenommen wird, dass damit Lebenshaltungskosten bestritten wurden. Die letzte nennenswerte Abhebung davor erfolgte am 19.4.2006 über € 555,00. In den Monaten Mai bis August - also durch fünf Monate - wäre die Bw nach den Abhebungen und BC-Zahlungen im Durchschnitt mit monatlich € 165,00 für die Lebenshaltung ausgekommen, was mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist. Durch das Jahr 2007 hindurch tätigte die Bw eine einzige Abhebung im ganzen Jahr 2007, und zwar am 22.6., dem 80. Geburtstag des LP. Die BC-Zahlungen in Supermärkten über € 674,90 von Jänner bis August 2007 reichen nicht einmal zur Befriedigung des Nahrungstandes in diesem Zeitraum. Dass die Bw davon nicht allein nicht gelebt haben kann, ist offenkundig. Obgleich der Bw die Sachverhaltsannahme bekannt war, hat sie keine anderen Geldquellen vorgetragen, weshalb angenommen werden muss, dass die Bw im Jahr 2007 von LP noch weiterreichend versorgt wurde als im Jahr 2006. Zum Jahr 2008 wird festgestellt, dass die Bw die Zahlungen von € 867,79 zwischen 13. Mai und 28. September nicht aus eigenen Mitteln getätigt hat, denn sie hat trotz entsprechenden Vorhalts keine weiteren eigenen Geldquellen ins Treffen geführt. Es wird davon ausgegangen, dass die notwendigen Zahlungsmittel von LP stammten. Dass die Bw bis Ende September von nur € 250,00 die Kosten des täglichen Lebens bestritten hätte, ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, wenn die BC-Zahlungen in den Monaten Juni bis August nur rund € 63,00, € 70,00 und € 29,00 ausmachen. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2008 Rückflüsse von LP stattgefunden haben, sodass der Genannte nicht nur teilweise Lebenshaltungskosten, sondern darüber hinaus auch teilweise Betriebsausgaben trug. Die Zahlung des LP an die Bw ist im Zusammenhang mit den Zahlungen von der Bw an LP zu sehen. So überwies die Bw dem LP beispielsweise am 2.11.2004 einen Betrag von € 1.200,00, der vom Genannten zur Kontenabdeckung zu diesem Zeitpunkt dringend benötigt wurde, um das monatliche Nutzungsentgelt von € 1.100,00 am 3.11.2004 überweisen zu können. Zu dieser Überweisung wurde vorgetragen, es handle sich dabei um einen zinsenlosen Kredit. An weiteren dem LP gewährten Krediten wurden in der Vergangenheit folgende Zahlungen behauptet: € 1.000,00 am 5.5.2003; € 6.000,00 am 1.7.2003 und € 800,00 am 22.12.2003. Die Bw führte auch im gegenständlichen Verfahren aus, die Kredite seien schon längst mit Aufrechnung bezahlt. Was die Aufrechnung anlangt, so sind die diesbezüglichen Zahlen selbstredend, siehe oben die behaupteten Entgelte beim Hin- und Rückkauf zum Grammatikspiel, in den zum unrechtmäßigen Vorsteuerabzug bei LP bestimmten Fakturen laut Strafurteil usw. Soweit aufgerechnet wird, Leistung mit Gegenleistung bezahlt wird, sind Utopiezahlen - wie bereits im Strafurteil gewürdigt - im Spiel. Es ist völlig unglaubhaft, dass die Bw angesichts ihres bescheidenen Einkommens einen Betrag von € 1.200,00 - und noch mehr - hingibt (Überweisung, also echte Geldmittel) und als Tilgung Utopiezahlen, die sie nicht in echte Geldmittel umwandeln kann, tatsächlich akzeptiert. Zusammen mit den Vorjahreskrediten ergibt sich ein Betrag von € 9.000,00. Eine solche Vorgangsweise ist wirtschaftlich nicht plausibel und widerspricht jeglichen Erfahrungen des täglichen Lebens. Vielmehr ist aus diesem Vorgehen die Nahebeziehung zwischen der Bw und LP erkennbar. Die in wirtschaftliche Vorgänge gekleideten Zahlungen sind in Wahrheit gegenseitige Hilfeleistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft. Beide halfen einander in Momenten der Unterdeckung auf den Konten. Die Rückflüsse ergeben sich als Folge der überhöht vereinbarten Wohnkosten, wobei das Vorbringen weder bezüglich der benutzten Räumlichkeiten noch bezüglich der Höhe der Wohnkosten bei genauer Betrachtung der Wahrheit entsprechen kann. Vorgetragen wurde, die Bw miete von LP einen einzigen Raum im Erdgeschoß in der Größe von 20,34 m2 und habe ein Benützungsrecht an allgemeinen Räumen wie Küche und Bad sowie an dem Zimmer, in dem der Drucker steht, zu monatlichen Kosten von € 560,00, zu denen weiters nicht ausgeführt wird, welcher Betrag davon auf den Hautpmietzins entfallen soll, denn in den Rechnungen ist keiner ausgewiesen, ein schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor und ein mündlich vereinbarter Hauptmietzins oder Mietzins wurde auch nicht vorgetragen. Nicht nur dem UFS gegenüber, auch dem Gutachter im oben genannten Zivilprozess wurde kein Hautpmietzins bzw. Mietzins bekannt gegeben. Insgesamt folgt daraus, dass zwischen der Bw und LP keine steuerlich relevanten, wirtschaftlichen Vorgänge erfolgten, sondern von familienhafter Mithilfe in der Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Rechtliche Beurteilung, dass die Bw infolge Weisungsgebundenheit Gefälligkeitsbestätigungen ausgestellt hat Die Bw hat bis zur Rechnung im Jahr 2006 an HK ihre Leistungen stets nur mit "Berechnung von Basisdaten für den Mondkalender" beschrieben. Das Vorbringen der Bw zu den an HK erbrachten Leistungen (insbesondere Hinweis auf UrhG, Erforschung der Ephemeriden) ist bei gegebener Sachlage als reine Schutzbehauptung anzusehen, abgegeben, um LP Rechtsansicht zum Urheberrechtsgesetz zu unterstützen, dass man auch ohne einen Verlagsvertrag im bürgerlich-rechtlichen Sinn (§ 1172 ABGB, UrhG) Geldeinnahmen erzielen könne, denn es ist als völlig unwahrscheinlich anzusehen, dass die Bw oder jemand anderes - von sich aus dasselbe Rechtsverständnis entwickelt hat wie es LP seit fast 20 Jahren praktiziert. Zu der an HK ausgestellten Rechnung vom 9.10.2006 ist das erste Mal festzustellen, dass die Bw die von LP stammende, das Urheberrechtsgesetz betreffende Rechtsanschauung, nämlich mit einer Pauschalvereinbarung bezüglich Werknutzungsrechte, gegenüber einem fremden Dritten als Leistungsbeschreibung in eine Rechnung aufgenommen hat. Aufgrund der Aussage von HK, sie habe den Passus mit den Werknutzungsrechten nicht verstanden, ist davon auszugehen, dass die Bw diesen Passus HK ohne vorherige Besprechung in Überrumpelung erst in der Rechnung untergeschoben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Bw damit der Rechtsansicht des LP zum Durchbruch verhelfen möchte, dass LP und die Bw mit solchen Pauschalvereinbarungen Einnahmen in Form tatsächlicher Geldmittel erzielen können. Die Bw zeigt damit in erster Linie ihre Gefolgstreue zum von LP vorgegebenen Denken, wenn sie seine Rechtsansicht sogar nunmehr auf ihre grundsätzlich steuerrelevanten Geschäfte durchschlagen lässt. Verlagsverträge im zivilrechtlichen Sinn liegen bezüglich keinem der vier vorgetragenen Geschäftsfälle vor. Mit einem Verlagsvertrag im zivilrechtlichen Sinn räumt der Autor dem Verlag das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht gegen Gewinnbeteiligung (Tantieme) ein. Im Falle glaubhafter Rechtseinräumung wird eine Differenzierung vorgenommen, nicht eine pauschale Rechtseinräumung wie hier formuliert, die nur im angelsächsischen Raum zulässig wäre. Im europaweiten Urheberrecht (ohne Großbritannien) ist vielmehr vorgesehen, dass Rechte einzeln definiert und eingeräumt würden, zB: exklusives oder einfaches Werknutzungsrecht, zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Werknutzungsrecht, räumlich beschränktes oder unbeschränktes Werknutzungsrecht. Solche genauen Differenzierungen sind in Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen üblich. Pauschale Vereinbarungen sind in Europa (ohne GB) nur bei Vereinbarungen zwischen Verlagen üblich. Es wird daher festgestellt, dass zwischen der Bw und HK und LP und dem Autor K keine geschäfts- bzw. branchenüblichen Vereinbarungen bestehen. Wie die Beschreibung des von LP entwickelten Umsatzsteuerbetrugsmodells zeigt, lebt es neben den überhöhten Preisen und der Tatsache, bei "Aufrechnung" die Einnahmen zu vergessen, ganz wesentlich davon, dass Hin- und Rückkäufe stattfinden. Es gelingt dem LP geradezu, sich als vom Gesetz Getriebenen darzustellen, andauernd Rechnungen ausstellen zu müssen und nur die Vorsteuer geltend machen zu können, was bereits im erwähnten Strafurteil in die Beweiswürdigung einfloss. So hat LP am 7.10.2008 in seinem Berufungsverfahren bezüglich Umsatzsteuer 2004 zu Protokoll gegeben, dass die Verkäufe und Rückkäufe und nochmaligen Verkäufe nach dem UStG sogar geboten seien, denn in dem Augenblick, in dem auch nur die geringste Änderung an dem Werk stattfinde, könne eine Rechnung nicht einmal mehr storniert werden. Auch in diesem Punkt irre der Verwaltungsgerichtshof. Bereits das Strafurteil führte zur dargelegten Rechtsansicht aus, dass sich LP immer die "Rosinen herauspicke". Im Lichte der Kenntnis dieser Vorgeschichte ist die an LP adressierte Rechnung vom 2.9.2006 zu sehen. Es ist zu den Werken des Autors K bekannt, dass die Bw die Korrespondenz mit dem Autor erledigt und in Vertretung mit dem Zusatz "i. V." unterfertigt hat, dass sie die Telefonate mit dem Autor abgewickelt hat, dass sie bei der Auslieferung der Werke an die Adresse des Autors mitgefahren ist. LP hat mehrfach betont, dass das Manuskript des K derart voller orthografischer Fehler gewesen sei, dass das Werk ohne die Arbeit der Bw nicht möglich gewesen wäre. Die Bw habe das Erscheinen des Werkes des K überhaupt erst ermöglicht. Am 2.9.2008 sagte LP in seinem Berufungsverfahren bezüglich Umsatzsteuer 2004 aus, dass die Bw in seinem Verlag freiberuflich mitarbeite, zB die Korrespondenz erledige, in Vertretung für ihn Schriftstücke zeichnen dürfe, Nachdichtungen mache. Die Bw schulde ihm die fertige Leistung, schriftliche Verträge gebe es keine. LP sage der Bw, dass sie das Manuskript sowieso nachdichten solle, dann lege sie eine Rechnung. Die Bezahlung erfolge entweder bar, mit Überweisung oder durch Aufrechnung. Nach der Leistungsbeschreibung in der Rechnung vom 2.9.2006 wurde die Bw daher für einen Gutteil ihrer Arbeit oder Leistung nicht bezahlt. Das Ausbessern von Fehlern ist eine Lektoratstätigkeit. Unter Lektorierung wird die stilistische, sprachliche und orthographische Verbesserung eines Manuskripts, die von freien und Verlagslektoren durchgeführt wird, verstanden. Nachdichtung ist die oftmals recht eigenständige Bearbeitung oder Übertragung einer dichterischen Vorlage oder eines überlieferten Stoffes, etwa der Artussage. Dabei sind stilistische wie inhaltliche Freiheiten möglich. Engere Nachdichtungen sind etwa die Übertragung der Sonette William Shakespeares durch Karl Kraus oder Stefan George, Nachdichtung zum Werk von Dante Alighieri (Quellenangabe zu beiden Termini: Microsoft® Encarta® Online-Enzyklopädie 2009). Von Nachdichtung kann im gegenständlichen Fall also nicht ausgegangen werden, weil eine Nachdichtung das Vorliegen eines fertigen Werkes verlangt, was weder bei K noch bei SP der Fall war. Die Bw ist zur Art der erbrachten Leistung auch Nachweise schuldig geblieben und hat lediglich in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2009 lapidar vorgebracht, die Bezahlung der von ihr ausgestellten Rechnung sei der Beweis für ihre selbständige Tätigkeit. Auch der weitere Einwand, eine Lektorierung sei nicht die Aufgabe eines selbständigen Schriftstellers, kann nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch Buchauslieferungen gehören nicht in das Aufgabenfeld eines selbständigen Schriftstellers und dennoch erledigt die Bw solche Aufgaben. Die Bw macht aber insbesondere nicht einsichtig, weshalb ihre oben beschriebene Tätigkeit im Verlag unbezahlt erfolgen sollte. Der Entscheidung wird zu Grunde gelegt, dass die Bw im Buchherstellungsbetrieb des LP neben der lektorischen Bearbeitung von Manuskripten auch noch in der in der oben beschriebenen Weise mitgearbeitet hat, die von ihr dabei ausgeübte Tätigkeit jedoch eine nichtselbständig ausgeübte Arbeit wäre, wenn sie den Bereich der familienhaften Mithilfe überschritten hätte und aus diesem Grund davon auszugehen wäre, dass zwischen der Bw und LP fremdübliche Vereinbarungen vorliegen. Fremdübliche Vereinbarungen wurden von der Bw keine vorgelegt und auch LP hat ausgesagt, mit der Bw keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen zu haben. Es ist daher auch diese Rechnung als eine Gefälligkeitsbestätigung zu beurteilen, ebenfalls zu dem Zweck errichtet, darzutun, dass auch mit Pauschalvereinbarungen zum UrhG Einnahmen in Form tatsächlicher Zahlungsmittel erzielt werden. Zur Abrechnung SP vom 6. Oktober 2008 mitsamt Gutschrift auf dem Konto am 8. Oktober 2008 ist auszuführen, dass auch hier kein Verlagsvertrag im bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegt, weil die Auflage von Frau SP gekauft wurde, sodass auch hier der Vertrieb auf einem Markt durch LP fehlt. Diese Abrechnung ist weiters ein nachträglich geschaffenes Beweismittel im Berufungsverfahren bezüglich Umsatzsteuer 2004 des LP. Wie gegenständliches Berufungsverfahren und die vorangegangenen Abgaben- und Berufungsverfahren zeigen, ist eine der größten Herausforderungen bei der Bw und LP die Trennung von Erfindung und Wahrheit, also von Scheingeschäften und realen Geschäften. Der UFS glaubt an die Existenz der Operndiva und ein reales Geschäft mit ihr seit er das erste Mal von dritter Seite, nämlich am 5.8.2003 von NJ davon Kenntnis erlangt hat. In einer Besprechung mit dem Amtsvorstand am 12.11.1999 erwähnte die Bw zwar gegenüber Organen der Amtspartei, die Memoiren einer Operettendiva schreiben wollen, da sie jedoch weitere Auskünfte verweigerte, wurde ihr seitens der Amtspartei in Verbindung mit den amtsbekannten Scheinrechnungen kein Glauben geschenkt. Auskünfte zur Operndiva wurden dem UFS gegenüber sowohl von der Bw als auch von LP stets verweigert. Im bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2004 zur GZ RV/0884-W/06 geführten Berufungsverfahren des LP wurde dieser nun gefragt, wann die Bw für die Fertigstellung der Biografie der Operndiva denn bezahlt würde, worauf LP offen legte, dass SP die Operndiva sei. Da dieses Buch das Erscheinungsjahr 2005 trägt, wurde LP aufgefordert, die Bezahlung der Bw nachzuweisen, denn die Leistung musste ja schon längst erbracht worden sein und damit wohl auch die Bezahlung. Am 11.9.2008 gab LP an, von der Bw für mit dem Autor K vergleichbare Leistungen nur die Rechnung vom 2.9.2006 erhalten zu haben. Am 29.9.2009 legte LP nochmals die Rechnung vom 2.9.2006 bezüglich K vor, wurde jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Leistungsabrechnung zum Werk S gefragt worden war. LP sagte dazu befragt aus, dass bezüglich SP im Jahr 2004 nichts gewesen sei und er nicht wisse, ob die Bw bereits eine Rechnung gelegt habe und nachsehen werde. Am 7.10.2008 sagte LP aus, dass die Bw automatisch die Urheberrechte besitze, wenn sie etwas nachdichte, deshalb die Bw von Frau SP die Rechte an der Biografie auch nicht habe erwerben müsse. LP hatte nun weder mit Frau SP noch mit der Bw einen Vertrag hinsichtlich der Vervielfältigung der Werke - wie sonst bei LP üblich in Schriftform - abgeschlossen, obgleich LP Frau SP die Auflage verkaufte und bereits im Jahr 2001 eine Anzahlung kassierte, die mit ATS 36.000,00 dem Bruttoverkaufspreis im Jahr 2006 entsprach. Den Betrag habe er beim Heurigen St bar kassiert und eine Empfangsbestätigung habe er deshalb nicht ausgestellt, weil Frau SP keine habe haben wollen. Weiters gab LP am 7.10.2008 zu Protokoll, dass die Bw 15 % von jeder Auflage bekomme und beginnend mit 2001 an der Biografie gearbeitet habe. Er und die Bw seien ein Mal in der Woche beim Heurigen St von Frau SP zum Essen eingeladen worden. Ob das im Jahr 2004 auch noch gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Termine für die persönlichen Vorsprachen wurden mit LP stets bei der vorangegangenen Vorladung festgesetzt. Zum Geschäftsfall SP wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass diese Abrechnung vom 6. Oktober 2008, von LP in seinem Berufungsverfahren erstmals offen gelegt am 7. Oktober 2008 und von der Bw erstmals offen gelegt im gegenständlichen Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008, nicht ernst gemeint ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bw ihren Anteil an der Arbeit an der Biografie zu einem Zeitpunkt erhalten hat, in dem LP das Geld von Frau SP selbst erhalten hat und flüssig war. Für diese Annahme spricht, dass die Bw zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Berufungsverfahrens ohne Ermittlungsdruck und auch nicht in den vorangegangenen Berufungsverfahren zur Unternehmereigenschaft vorgebracht hat, zum Werk SP Einnahmen in echtem Geld zu erwarten bzw. ab dem Jahr 2005, in dem sie laut Vorbringen vom 25.2.2009 das Manuskript an LP abgeliefert habe, eine Forderung ausständig zu haben. Die Bw hatte bereits zumindest ab November 1999 Arbeitstreffen mit Frau SP und es nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen, dass die Bw fast neun Jahre seit Beginn der Tätigkeit auf die Bezahlung gewartet hat, dies ganz besonders angesichts des Wegfalls der Einnahmen aus der Tageszeitung im Jahr 2006. Darüber hinaus hat die Bw einen Teil der Bezahlung dadurch erhalten, dass LP sie an seiner Geschäftsgebarung, dies sich insbesondere auch dadurch auszeichnet, in einer langen Anbahnungsphase durch Geschäftsessen die Lebenshaltungskosten niedrig zu halten, teilhaben lässt. Die Bw erwirbt diesen Vorteil aber nicht originär vom Autor, sondern im Innenverhältnis von LP im Rahmen der Lebensgemeinschaft. Für diese Annahme spricht auch, dass bei beiden in den Sommermonaten die Kontenabhebungen deutlich einbrechen und sich bei LP in den vorangegangenen Jahren bei einer Vermögensdeckungsrechung stets eine Unterdeckung ergab. Damit ist aber als erwiesen anzunehmen, dass der Geschäftsfall SP sowohl in bezug auf die Leistungserbringung als auch in bezug auf die Bezahlung in Vorperioden, beginnend mit dem Jahr 1999, fällt und mit diesem nachgeschobenen Beweismittel eine Unternehmereigenschaft im Jahr 2008 nicht dargetan werden kann. In einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass die Bw im Streitzeitraum im Buchherstellungsbetrieb des LP mitgearbeitet hat, aber kein Sachverhalt offen gelegt wurde oder von amts wegen angenommen werden könnte, der zur Annahme berechtigte, dass zwischen der Bw und LP von wirtschaftlichen Leistungen im steuerlichen Sinn ausgegangen werden könnte, also der Rahmen der familienhaften Mithilfe überschritten wurde. Für die Annahme der Weisungsgebundenheit der Bw gegenüber LP spricht auch das aus Ersparnisgründen gemeinsam geführte Kontokorrentkonto, in dem all diese Geschäfte aufgezeichnet sind, für die das zum Urheberrechtsgesetz entwickelte fehlerhafte Rechtsverständnis als Erklärung für die nach dem Abgabenrecht als Scheingeschäfte beurteilten Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden. Auch wenn die Scheinrechungen steuerlich unbeachtlich zu bleiben haben, tritt mit dem gemeinsam geführten Kontokorrentkonto deutlich zutage, dass die Bw lediglich das Sprachrohr des LP ist. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, denn durch das gemeinsam geführte Kontokorrentkonto ist auch eine wirtschaftliche Eingliederung der Bw in das Scheinunternehmen des LP anzunehmen und eine Weisungsgebundenheit der Bw als erwiesen anzusehen. Die von der Bw als Beweis für Einnahmenerzielungsabsicht ins Treffen geführte Rechung vom 30.1.2009 über netto € 25.000,00 plus 20 % MwSt € 5.000,00 bezüglich Christus, Juda und die Astrologie ist angesichts gegebener Vorgeschichte nicht nur unverständlich, sondern stellt eine Behelligung der Abgabenbehörden dar, weil die Bw ja selbst zugibt, Einnahmen, die durch Aufrechnung erzielt werden, nicht zu erklären. Gleichzeitig ist aber auch aus dieser Rechung ihre Weisungsgebundenheit gegenüber LP erkennbar, wonach eine Änderung am Werk (hier vormals "Die Bibel und die Astrologie") Hin- und Rückkäufe der Rechte zwingend gebiete. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Unternehmereigenschaftgelegentliche LeistungGefälligkeitsbestätigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1315-W/08
Stammnummer
40798
Gültig
08.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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