Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0036-G/08
Verfolgungshandlung bzw. Tatentdeckung im Fall der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-G/08vom 10.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen A, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. September 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erster
Instanz über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 22. August
2008, StrNr. 2008,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Einleitungsbescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 20. Mai 2001 gab der
Beschwerdeführer (= Bf.) dem Finanzamt bekannt, er habe mit
1. Mai 2001 eine selbständige Tätigkeit begonnen und ersuchte um
Zusendung der erforderlichen Formulare.
Im Zuge einer Nachschau stellte das Organ des Finanzamtes
am 27. Juli 2001 fest, der Bf. erziele Umsätze aus einem Werkvertrag
mit der M.KEG. Die Umsatzsteuer werde vom Bf. in den Rechnungen gesondert
ausgewiesen.
Am 24. Juni 2008 erging an
den Bf. ein Schreiben des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als
Finanzstrafbehörde erster Instanz folgenden Inhalts:
Betrifft:
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen
Sehr geehrter
Steuerzahler!
Aufgrund
der Abfrage der Buchungsdaten vom 24.6.2008 besteht der Verdacht, dass Sie es
als Abgabepflichtiger unterlassen habe, dem § 21 UStG 1994
entsprechend für die Zeiträume 1/2007 bis 4/2008 Voranmeldungen, in
denen die zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist, bei
dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
fristgerecht einzureichen bzw. die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Des weiteren
werden Sie aufgefordert, im Falle des Bestehens von Zahllasten, sich binnen
14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen.
Am 4. Juli 2007 sprach der
Bf. auf Grund des Schreibens beim Finanzamt persönlich vor. Dabei wurde ihm
mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, Voranmeldungen einzureichen und
Umsatzsteuerzahllasten spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Des
Weiteren wurde eine Umsatzsteuerprüfung angekündigt und er darauf
hingewiesen, dass er die Umsätze im Rahmen einer Selbstanzeige darlegen
könne. Dies sei eventuell als strafrechtlicher Milderungsgrund zu
werten.
Zu Beginn der vom Finanzamt am 10. Juli 2008
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erstattete der Bf.
Selbstanzeige betreffend die Nichtabgabe von Voranmeldungen bzw. der daraus zu
entrichtenden Zahllasten für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
Jänner 2007 bis April 2008.
Mit den Bescheiden vom 11. Juli 2008 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 01-11/07
sowie für 01-02/08 am Abgabenkonto des Bf. mit 10.770,17 € bzw.
2.386,78 € fest.
Mit dem Bescheid vom
26. August 2008 leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 01-12/2007 und 01-02/2008 in der Höhe von 13.156,95
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Begründend wurde ausgeführt, auf dem Abgabenkonto
des Bf. sei der Umstand offensichtlich, dass dieser für die
gegenständlichen Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet habe.
In objektiver Hinsicht beruhten die Beträge auf den
Feststellungen der Abgabenbehörde im Rahmen der Festsetzung von Abgaben
bzw. im Rahmen von durchgeführten Prüfungsmaßnahmen. In
subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass es zum Basiswissen jedes
Unternehmers gehöre, dass Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -vorauszahlungen
bis spätestens 15. des Zweitfolgemonates abzugeben bzw. zu entrichten
seien. Es sei daher von einer Vorsatztat auszugehen.
Eine Selbstanzeige sei in schriftlicher Form vor
Prüfungsbeginn und somit rechtzeitig erstattet worden. Da eine Entrichtung
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer nicht erfolgt sei, könne
der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt werden.
In der am 24. September 2008
beim Finanzamt eingelangten Beschwerde bringt der Bf. vor, er habe, bevor
Selbstanzeige erstattet worden sei, beim Finanzamt Leoben Informationen
über die richtige Vorgehensweise für die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige eingeholt. Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung sei ein
mündliches Ratenzahlungsansuchen beim Prüfer gestellt worden, worauf
er seitens des Prüfers die Zusage erhalten habe, dieses an die
zuständige Stelle weiterzuleiten.
Da keine Reaktion des Finanzamtes auf dieses Ansuchen
erfolgt sei, habe er am 11. August 2008 ein schriftliches Ansuchen auf
Ratenzahlung eingebracht. Dieses sei mit Bescheid vom 13. August 2008
abgelehnt worden. Vom Finanzamt Leoben sei eine Zahlungsfrist bis
22. September 2008 gesetzt worden, innerhalb der die Abgabenschuldigkeiten
auch entrichtet worden seien.
In einem gesonderten, beim Finanzamt am gleichen Tag
eingelangten Schriftsatz bringt der Bf. weiters vor, es sei ihm nicht bewusst
gewesen, dass die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ein Vergehen nach
dem Finanzstrafgesetz darstelle. Er sei der Meinung gewesen, es genüge, die
Umsatzsteuer einmal jährlich im Zuge der Umsatzsteuererklärung
abzuführen, wie dies bei ihm auch in den letzten Jahren erfolgt sei.
Im Vorlagebericht vom 28. Oktober 2008 weist die
Finanzstrafbehörde erster Instanz darauf hin, dass der vor Beginn der
Umsatzsteuersonderprüfung erstatteten Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung
nicht zukomme, weil das Schreiben vom 24. Juni 2008 als Verfolgungshandlung
anzusehen und die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bzw. zum Zeitpunkt der
Vorsprache des Bf. am 4. Juli 2008 im Finanzamt bereits entdeckt gewesen
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf.
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG
wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei,
als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder
Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
War
gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige,
in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den
Anzeiger zu laufen.
Unbestritten ist, dass der Bf. zu Beginn der
abgabenbehördlichen Prüfung am 10. Juli 2008 eine Selbstanzeige
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner 2007 bis April 2008
erstattet hat.
Aus den vorliegenden Buchungsabfragen des Abgabenkontos des
Bf., StNr. x, ist ersichtlich, dass die Umsatzsteuerzahllasten der Monate
Jänner 2007 bis Februar 2008 (Festsetzungsbescheide vom 11. Juli 2008)
den Abgabenvorschriften entsprechend und somit rechtzeitig im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden (Nachfrist 18. August
2008, Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens am 11. August 2008,
Entrichtung der gesamten Abgaben nach Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Zahlungsfrist am
12. September 2008).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige die Bestimmungen des § 29
Abs. 3 FinStrG entgegenstehen:
Gemäß
§ 29 Abs. 3 FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den
Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt
waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war ...
c) wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung
von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung
erstattet wird.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter einer Verfolgungshandlung
jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten
Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen
Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann,
wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt
hat.
Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wird
mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3
FinStrG anhängig. Die (förmliche) "Einleitung des Strafverfahrens"
nach § 82 Abs. 3 und § 83 FinStrG ist für dessen
Anhängigkeit ohne rechtliches Gewicht (VwGH 29.4.1998, 98/16/0038).
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3
FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des
Gerichts oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine
bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf
eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem
behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der
betreffenden Person zur Last gelegt wird, und die Verfolgungshandlung muss sich
auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Unter
den Begriff der Verfolgungshandlung fällt auch die Aufforderung zur
schriftlichen Rechtfertigung (siehe VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165).
Dem Bf. wurde im Schreiben vom
24. Juni 2008 lediglich mitgeteilt, dass für die angeführten
Zeiträume Jänner 2007 bis April 2008 weder Voranmeldungen eingereicht,
noch Vorauszahlungen geleistet worden seien. Nach der Aktenlage und dem Wortlaut
des Schreibens (Arg.: "Des weiteren werden Sie aufgefordert,
im Falle des Bestehens von Zahllasten,
sich binnen 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen") war der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, ob
beim Bf. in den angeführten Monaten regelmäßig
Umsatzsteuerzahllasten angefallen sind oder nicht. Da aber eine (nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbestandsmäßige)
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen im Sinne des § 21
Abs. 1 UStG 1994 voraussetzt, dass sich für den betreffenden
Zeitraum (aufgrund der Selbstberechnung) überhaupt eine Abgabenschuld,
d. h. eine Vorauszahlung ergibt (vgl. OGH vom 25.8.1998,
11 Os 41/98) und aus der bloßen Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bereits auf eine Vorauszahlungsverpflichtung
und damit auf die Verwirklichung eines Finanzvergehens im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geschlossen werden kann, weil das
bekannt gegebene Geschehen die theoretische Möglichkeit offen lässt,
dass mangels entsprechender Zahllasten überhaupt keine bzw. nur eine
teilweise Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bestanden hat, stellt das
Schreiben vom 24. Juni 2008
keineVerfolgungshandlung
im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG dar. Dieses diente
vielmehr dazu, zunächst zu ermitteln,
ob in diesen Monaten Zahllasten
angefallen sind; daraus ergibt sich aber keine Absicht der
Finanzstrafbehörde, den Bf. bereits wegen einer
bestimmten Tat zu verfolgen (siehe OGH
9.11.2000, 15 Os 121/00).
Auch eine Tatentdeckung im Sinne des § 29
Abs. 3 lit. b FinStrG liegt nicht vor.
Eine Tat ist erst dann entdeckt, wenn sich der Verdacht
insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis
der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens
wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich
wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz
vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten
offen sind, ist jedoch die Tat (noch) nicht einmal teilweise entdeckt (vgl.
z. B. VwGH vom 21.3.2002, 2001/16/0471, ÖJZ 2004, 72, 20 F, und
die dort angeführten Nachweise bzw. UFS vom 24.6.2004, FSRV/0165-W/03).
Allein aus dem Umstand, dass bei der Abgabenbehörde
innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG eine Voranmeldung nicht
eingelangt ist, kann keinesfalls auf eine bereits entdeckte Tat geschlossen
werden (VwGH 18.10.1984, 83/15/0161).
Die im Schreiben vom 24. Juni 2008
geäußerte Auffassung, aus den Buchungsdaten sei ersichtlich, dass in
den Monaten 1/2007 bis 4/2008 keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden seien, kann daher - ohne weitere
Hinweise, die, wie bereits ausgeführt, der Aktenlage jedoch nicht zu
entnehmen sind - nicht als Tatentdeckung angesehen werden.
Eine Tatentdeckung ist auch nicht darin gelegen, dass dem
Bf. im Zuge seiner Vorsprache im Finanzamt am 4. Juli 2008 mitgeteilt
wurde, er sei verpflichtet, Voranmeldungen einzureichen und
Umsatzsteuerzahllasten spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Auch aus der allgemeinen Ankündigung einer
Umsatzsteuerprüfung sowie in der Belehrung, es bestehe die Möglichkeit
der Darlegung der Umsätze im Rahmen einer Selbstanzeige, ist zu
schließen, dass dem Bf. nicht mitgeteilt wurde, ob und in welcher Form der
Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens und/oder einer
Abgabenverkürzung besteht.
Der vom Bf. rechtzeitig vor Beginn der
Umsatzsteuersonderprüfung am 10. Juli 2008 erstatteten Selbstanzeige
kommt somit strafbefreiende Wirkung zu.
Der Tatbestand des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt in subjektiver Hinsicht die Schuldform
der Wissentlichkeit (dolus principalis). Die Wissentlichkeit bezieht sich auf
die Kenntnis der Zahlungsverpflichtung und der Fälligkeitstermine (Bewirken
der Verkürzung), bezüglich des Unterbleibens der Meldungserstattung
(Pflichtverletzung) genügt das Vorliegen von dolus eventualis.
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen,
Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht
erkennbarenWillensvorgang.
Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen
in Erscheinung tritt, geschlossen werden (VwGH 29.6.2005, 2000/14/0135).
Die Feststellung der subjektiven Tatseite beruht selten auf
sinnlich wahrnehmbaren Vorgängen, sondern vielmehr meist auf
Schlussfolgerungen (OGH 10.3.1992, 14 Os 15/92).
Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bf. in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (01-12/2007 und 01-02/2008)
weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet hat. Der Bf. führt dazu in der Eingabe vom 24. September
2008 aus, er sei der Meinung gewesen, es genüge, die Umsatzsteuer einmal
jährlich im Zuge der Umsatzsteuererklärung abzuführen, wie dies
bei ihm auch in den letzten Jahren erfolgt sei.
Tatsächlich hat der Bf. auch in den Jahren 2004, 2005
und 2006 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, sondern die Umsatzsteuer im Zuge der
Jahreserklärungen offen gelegt und entrichtet. Berücksichtigt man
weiters, dass der Bf. seitens der Abgabenbehörde nie zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert wurde sowie im Zuge der Vorsprache am
4. Juli 2008 über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
aufgeklärt werden musste und diese nach der Aktenlage seither
pünktlich erfüllt, kann das Vorbringen des Bf., er habe von der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ausreichend Kenntnis gehabt,
nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden. Zumindest bestehen angesichts
des nach außen getretenen Verhalten des Bf. begründete Zweifel, dass
es ihm geradezu darauf angekommen ist, im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (vorläufig)
Umsatzsteuer zu hinterziehen.
Hinsichtlich der dem Bf. angelasteten Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG liegen daher auch keine
ausreichenden Verdachtsgründe im Hinblick auf die für den Verdacht
geforderte subjektive Tatseite der Wissentlichkeit des Verkürzungseintritts
vor, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 10.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensSelbstanzeigestrafbefreiende WirkungVerfolgungshandlungTatentdeckungWissentlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-G/08
- Stammnummer
- 40303
- Gültig
- 10.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF