Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0340-L/08
Steuerpflicht des Altersteilzeitgeldes für 2002 bis 2005 bei Inanspruchnahme vor dem 1. Jänner 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-L/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des OW gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 16. Jänner 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 2002 bis 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) ist Facharzt. Seine Veranlagungen zur
Einkommensteuer für 2002 bis 2005 erfolgten jeweils
erklärungsgemäß.
(2) Mit
Anträgen vom 20. November 2007 (für 2003 bis 2005, eingereicht
über FinanzOnline) bzw. vom 22. November 2007 (für das Jahr 2002;
eingereicht über Telefax) beantragte der steuerliche Vertreter die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2002 bis
2005 mit der Begründung, dass Vergütungen des Arbeitsmarktservices
für Altersteilzeit aufwandskürzend verbucht worden seien. Nach
"Mitteilung des BMF" löse
Altersteilzeitgeld keine Kürzung des Lohnaufwandes aus. Der Gewinn dieser
Jahre sei daher zu hoch ausgewiesen. Er ersuche, dies nach dem Grundsatz des
Vorranges der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit zu berücksichtigen
und "einen gemäß
§ 301 BAO
geänderten Bescheid zu erlassen". Dem für das Jahr 2002
gestellten Antrag war eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices
beigefügt, aus welcher hervorgeht, dass für eine Dienstnehmerin ab 1.
Oktober 2002 Altersteilzeitgeld bezogen wurde.
(3) Mit Bescheid
vom 16. Jänner 2008 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens mit der Begründung abgewiesen, dass beim Altersteilzeitgeld eine
Aufwandskürzung nur dann nicht erfolge, wenn der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft sei. § 27 ArblVG
sehe erst für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in
Altersteilzeit gingen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Rz
4854 EStR 2000 beziehe sich daher nur auf Fälle, bei denen der
Dienstnehmer ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehe und eine
Ersatzarbeitskraft beschäftigt werde. Für Dienstnehmer, die ab
1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2003 in Altersteilzeit gegangen
seien, habe daher - auch bei Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft - eine
Aufwandskürzung beim Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung
einer Ersatzarbeitskraft nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung
sei.
(4) In den gegen
diesen Bescheid am 28. Jänner 2008 über FinanzOnline unter der
Bezeichnung "Ablehnung des
Wiederaufnahmeantrages hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2004"
für die Jahre 2002 bis 2005 jeweils eingebrachten Berufungen wurde
ausgeführt, dass arbeitsmarktpolitische Zuschüsse gemäß
§ 3 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei seien, auch wenn
sie der Arbeitgeber erhalte. Der einschränkende Hinweis im
Wartungserlass 2006 zu den EStR 2000, wonach der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft geknüpft sei, sei im EStG 1988
nicht enthalten. Erlässe könnten aber mangels Gesetzeskraft zu keinen
Einschränkungen führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(5)
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 (idF.
vor dem BudBG 2007 BGBl. I Nr. 24/2007) waren Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969 sowie Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 steuerfrei. Durch das BudBG 2007
wurde der Katalog der steuerfreien Förderungen um das Altersteilzeitgeld
gemäß
§ 27 des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,
erweitert. Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im
Sinne des § 97 EStG 1988 oder mit Kapitalerträgen, die
gemäß
§ 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz
versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht
abgezogen werden.
(6)
Die vom BMF als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 erlassenen EStR 2000, Rz 4854
idF. des "zweiten EStR-Wartungserlasses 2006" vom 1.2.2007 lautet
(auszugsweise):
"Kein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen
Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger
hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen
Arbeitskraft) verwirklicht wird. Dies trifft auf steuerfreie Zuwendungen seitens
des AMS zu, wie zB
-
"Blum-Prämie" (Rz 4857a)
-
Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
-
Eingliederungsbeihilfe ("Come Back", § 34 AMSG)
-
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während
Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)
-
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und
Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG
sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit
gehen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für
Dienstnehmer, die ab 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2003 in Altersteilzeit
gegangen sind, hat eine Aufwandskürzung zu erfolgen, weil der Zuschuss
unabhängig von der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gewährt
wird. ..."
(7) Das Vorbringen
des Bw. ist weiters offenbar vor dem Hintergrund der - ua. auf der Homepage des
BMF veröffentlichten - ergänzenden Information des Bundesministers
für Finanzen vom 2.3.2007, GZ BMF-010203/0097-VI/6/2007, zu verstehen. In
dieser ist ausgeführt:
"Folgende
Zuschüsse/Beihilfen sind steuerfrei und führen zu keiner
Aufwandskürzung:
-
"...
-
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist;
-
Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Beim
Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 AlVG ist darauf hinzuweisen,
dass eine Aufwandskürzung nur dann nicht erfolgt, wenn der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG
sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1.1.2004 in Altersteilzeit gehen, die
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. EStR 2000 Rz 4854 bezieht
sich daher nur auf Fälle, bei denen der Dienstnehmer ab 1.1.2004 in
Altersteilzeit geht und eine Ersatzkraft beschäftigt wird. Für
Dienstnehmer, die ab 1.10.2000 bis 31.12.2003 in Altersteilzeit gegangen sind,
hat daher - auch bei Beschäftigung einer Ersatzkraft - eine
Aufwandskürzung beim Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung
der Ersatzkraft nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist.
Verfahrensrechtlich
ist auf Folgendes hinzuweisen:
EStR 2000 Rz 4854 in der
Fassung des EStR-Wartungserlasses 2006 II ist auf alle offenen Fälle
anzuwenden. Sollte in rechtskräftig veranlagten Fällen ein Zuschuss
als steuerpflichtig behandelt oder eine Aufwandskürzung erfolgt sein, kommt
innerhalb der einjährigen Frist nach § 302 BAO eine Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO in Betracht. Davon abgesehen kann eine
Korrektur im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO)
erfolgen. Der Umstand, dass ein Zuschuss als steuerpflichtig behandelt oder eine
Aufwandskürzung vorgenommen wurde, ist als neu hervorgekommene Tatsache iSd
§ 303 BAO anzusehen. Soll eine Änderung rechtskräftiger
Bescheide erfolgen, sind die neu hervorgekommenen Tatsachen an Hand der
Nachweise zu dokumentieren (zB Mitteilung des AMS über Beihilfenbezug und
Kontoauszug)."
(8)
Der Bw. teilte in seinen gleich lautenden Anträgen vom 20. November
2007 bzw. 22. November 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für 2002 bis 2005 mit, Erstattungen des
Altersteilzeitgeldes aufwandskürzend, dh. gewinnerhöhend, verbucht zu
haben, weshalb sie der Einkommensteuer unterworfen worden seien. Sein Vorbringen
ist daher offenbar so zu verstehen, dass darin - im Sinne der in Pkt. 7
wiedergegebenen Rechtsauffassung des BMF - aus verfahrensrechtlicher Sicht eine
neu hervorgekommene Tatsache iSd. § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu
erblicken, deren Kenntnis im Spruch anders lautende Einkommensteuerbescheide
für 2002, 2003, 2004 und 2005 herbeigeführt hätte. Als
Rechtsgrundlage für die Neuerlassung von Bescheiden verwies der steuerliche
Vertreter dabei auf - den ab dem Jahr 2003 allerdings nicht mehr dem
Rechtsbestand zugehörigen - § 301 BAO. Offenbar meint er damit
die Bestimmung des § 307 BAO, wonach mit der Wiederaufnahme des
Verfahrens die Sachentscheidung - also im gegebenen Fall die jeweiligen
Einkommensteuerbescheide - zu verbinden seien.
(9)
Der Ansicht, dass die jeweiligen Verfahren wiederaufzunehmen und neue
Sachbescheide zu erlassen seien, kann aus folgenden Erwägungen nicht
gefolgt werden (vgl. auch UFS 17.1.2008, RV/0505-I/07): Die Erweiterung
der Befreiungsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d
EStG 1988 ist erst mit dem BudBG 2007 mit Wirksamkeit vom 24. Mai 2007
(= der dem Tag der Kundmachung im BGBl. folgende Tag) erfolgt (vgl. Pkt. 5). Vor
diesem Zeitpunkt war das Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 des
AlVG in der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. d EStG 1988 nicht erwähnt. Es bestand auch keine andere
Bestimmung, der zufolge Altersteilzeitgeld steuerfrei gewesen wäre. Eine
analoge Anwendung der Steuerfreiheit von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz ist
nicht in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass sich das Altersteilzeitgeld
"hinsichtlich des
Förderungszweckes" von Beihilfen iSd. AMFG oder des AMSG nicht
unterscheidet (so die Erläuternden Bemerklungen zur Regierungsvorlage), mag
zwar allenfalls ein Grund gewesen sein, auch die Steuerfreiheit des
Altersteilzeitgelds gesetzlich zu verankern; eine Klarstellung oder
Bestätigung einer bereits zuvor bestehenden Steuerfreiheit ist darin jedoch
nicht zu erblicken, zumal der Zweck der diversen Förderungen im
Arbeitsmarktbereich zuvor durchaus unterschiedlich gesehen wurde und somit von
einem einhelligen Meinungsstand nicht ausgegangen werden konnte (vgl. etwa
Wolf, Blum-Prämien und andere
AMS-Förderungen wirklich einkommensteuerfrei? SWK 22/2006, S 627).
Steuerbefreiungen, die sich ausdrücklich auf Beihilfen bestimmter
Gesetze (AMFG, AMSG), nicht aber etwa sonstige bestimmte - allenfalls
arbeitsmarktfördernde - Zwecke beziehen, können unter solchen
Umständen (und in Anbetracht des aufzählenden und jedenfalls nicht
demonstrativen Charakters des § 3 EStG 1988) nicht auf Beihilfen
anderer Gesetze (hier: AlVG) erstreckt werden. Daran ändert nichts, dass
das Altersteilzeitgeld bis 31.12.2001 in § 37b AMSG geregelt war
(siehe auch UFS 16.7.2007, RV/0059-K/07). Einem allenfalls klarstellenden
Charakter der Änderung des § 3 EStG 1988 hätte es etwa
entsprochen, die Steuerbefreiung für betroffene Zeiträume
rückwirkend in Kraft zu setzen. Eine derartige Vorgehensweise hat der
Gesetzgeber in der Tat im EStG 1988 schon mehrfach angewendet (vgl. etwa
§ 67 Abs. 11 EStG 1988: Inkraftsetzung durch das BudBG 2007,
BGBl. I 2007/24; anwendbar gemäß
§ 124b Z 136
EStG 1988 bereits ab der Veranlagung 2005). War das
Altersteilzeitgeld im Berufungszeitraum aber nicht steuerfrei, konnte
Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ungeachtet der jedenfalls
erforderlichen Prüfung weiterer Voraussetzungen) schon von vornherein nicht
entsprochen werden. Eine Anwendung des § 303 Abs. 1 BAO setzt
voraus, dass die Kenntnis der in lit. a bis lit. c erwähnten
Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Dieser Tatbestand ist im konkreten Fall nicht erfüllt, weil das
allfällige Hervorkommen neuer Tatsachen keine anders lautenden Bescheide
herbeigeführt hätte.
(10) Ergänzend
ist noch festzuhalten: Die erwähnte (für den Unabhängigen
Finanzsenat als gemäß
§ 271 BAO weisungsfreie
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Übrigen in keiner Weise
verbindliche) Information des Bundesministeriums für Finanzen geht davon
aus, dass eine Änderung rechtskräftiger Bescheide im Wege der
Bescheidaufhebung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens nur in jenen Fällen
zulässig sein sollte, in denen Dienstnehmer nach dem 1. Jänner
2004 "in Altersteilzeit" gegangen sind.
Die Dienstnehmerin des Bw. ist hingegen schon am 1. Oktober 2002
"in Altersteilzeit" gegangen und es
bestand keine rechtliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer Ersatzkraft
vor dem 1. Jänner 2004. Insoweit liegt daher auch keine
Vergleichbarkeit mit Fällen vor, die die Inanspruchnahme des
Altersteilzeitgeldes nach dem 1. Jänner 2004 betreffen, sodass eine
allfällige Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände nicht
vorliegt.
Weiters ist
dazu auf § 79 Abs. 73 AlVG zu verweisen. Danach gilt für
Ansprüche auf Altersteilzeit, die vor dem 31.12.2003 erfolgreich geltend
gemacht wurden, § 27 AlVG in der bisher anzuwendenden Fassung weiter.
Die Änderung des § 27 AlVG hatte daher keine Auswirkung in der
Richtung, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer
Ersatzkraft zu einem späteren Zeitpunkt, etwa ab dem 1. Jänner
2004, entstanden wäre.
(11) Gesetzeszweck
des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist die Vermeidung eines ungerechtfertigten
Vorteils; er ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach
dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der
anderen Seite gegenübersteht. Für das Abzugsverbot kommt es daher
nicht auf die formale Bezeichnung an. Es ist gleichgültig, aus welchen
Gründen die Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ob sie nach
§ 3 EStG "steuerfrei" sind, ob sie
formal "nicht zu den Einkünften
gehören" (§ 26 EStG 1988), oder ob sie
"nicht steuerpflichtig" oder auch
"nicht steuerbar" sind
(Doralt/Kofler,
EStG11, § 20 Tz
149, 150; UFS 4.12.2007, RV/2116-W/07). Hinsichtlich des Abzugsverbotes
erfordert § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen unmittelbaren, klar
abgrenzbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen
einerseits und bestimmten Aufwendungen andererseits. Ob ein solcher Zusammenhang
im Hinblick auf den besonderen Förderungszweck des Altersteilzeitgelds
(rechtliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer zusätzlichen
Arbeitskraft) tatsächlich zu verneinen wäre, kann für den
Berufungsfall auf sich beruhen (siehe UFS 23.11.2007, RV/2283-W/06; in der
Entscheidung wurde - ausgehend von der Steuerfreiheit eines vor dem 1.1.2004
zuerkannten Altersteilzeitgelds - ein Zusammenhang im Sinne des § 20
Abs. 2 EStG 1988 bejaht). Geht man davon aus, dass das Altersteilzeitgeld im
konkreten Fall nicht steuerfrei gestellt war, so war es als - steuerpflichtige -
Einnahme zu erfassen, demzufolge auch ungekürzte Aufwendungen iZm. dem
Lohnaufwand der sich in der Altersteilzeit befindlichen Dienstnehmerin abgezogen
werden. Bei dieser Vorgangsweise ergeben sich aus den Anträgen für die
Jahre 2002 bis 2005 keine Abweichungen zu den Erstbescheiden (UFS 16.7.2007,
RV/0059-K/07). Selbst bei einer
"anlogen" Anwendung einer
Steuerfreiheit der Beihilfe für die berufungsgegenständlichen Jahre
wäre jedoch für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen,
weil dann das zitierte Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 2
EStG 1988 zur Anwendung käme, weil damit kein über den Empfänger
hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen
Arbeitskraft) verwirklicht worden ist.
(12) Die Berufungen
waren daher aus den genannten Gründen abzuweisen.
Linz, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-L/08
- Stammnummer
- 40124
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF