Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2297-W/08
Nachmittagsbetreuung und außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2297-W/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Helga Preyer, Ing. Helmut Jörg und Mag. Heinrich Witetschka
im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung
der Bw., vom 3. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor
Paulovics, vom 28. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 nach der am
12. März 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. lebt zusammen mit ihren 3 minderjährigen
Kindern und dem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, ist jedoch für die
Kinder allein sorgepflichtig. Die Familienbeihilfe (FB) für die
3 Kinder werden an die Bw. ausbezahlt und wird davon für 1 Kind
erhöhte FB erhalten.
Die Bw. erhielt im Berufungsjahr 2007 lt. Jahreslohnzettel
steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit iHv. brutto
€ 30.299,-. Der Ehegatte der Bw. erhielt im Jahre 2007 lt.
Jahreslohnzettel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv. brutto
€ 35.784,-.
Die Bw. machte in der Einkommensteuererklärung 2007
Kosten für Kinderbetreuung iHv. insgesamt € 4.784,88 als
außergewöhnliche (a.g.) Belastung nach § 34 EStG 1988 geltend.
Diese wurden vom Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2007 nicht
anerkannt, da Beaufsichtigungskosten (Kindergarten, Tagesheime) nur dann als
a.g. Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn eine allein
stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie
für sich keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhält und ein
zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht. Diese Voraussetzung
würde im vorliegenden Fall nicht zutreffen.
In der fristgerechten Berufung wird eingewendet, dass lt.
Ausführungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen
Betreuungskosten auch von Ehepaaren als a.g. Belastung geltend gemacht werden
könnten, wenn beide Ehegatten wegen drohender Existenzgefährdung der
Familie zum Unterhalt beitragen müssen.
Dieser Sachverhalt würde bei der Bw. zutreffen, da der
Ehegatte der Bw. nicht der leibliche Vater der Kinder wäre bzw. selbst aus
seiner vorigen Ehe Belastungen zu tragen hätte. Der Bw. wäre es nicht
möglich, den Ehegatten zu unterstützen und dem Ehegatten sei es
umgekehrt ebenso nicht möglich, die Bw. zu unterstützen.
Die Bw. beziehe für den mittleren behinderten Sohn L.
erhöhte Familienbeihilfe, wobei auch kostenintensive Therapien nötig
seien. Auf Grund des Krankheitsbildes des Sohnes sei die Betreuung durch
geschulte Pädagogen nötig und nicht möglich, diesen zu Hause
alleine zu lassen.
Während der Therapiezeiten müsste die Betreuung
der jüngsten Tochter gewährleistet sein, welche im Berufungsjahr 2007
(wie in den Vorjahren) im Kindergarten gefunden worden wäre.
Wegen erhöhter Lebenshaltungskosten und drohender
Existenzgefährdung sei daher weiters die Berufstätigkeit der Bw.
unumgänglich und damit würde ebenso zwangsläufig das Erfordernis
der Kinderbetreuung bestehen.
Die Betreuungskosten würden nur die beiden
jüngeren Kinder betreffen, Sohn L., geb. 1998 (im Streitzeitraum 9 Jahre
alt) und Tochter M., geb. 2002 (5 Jahre alt).
In Beantwortung eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes
wird weiters ergänzend eingewendet, dass die Bw. mit
25,5 Wochenstunden (tägl. 8:00-13:30 Uhr)
teilzeitbeschäftigt sei und die beiden jüngeren Kinder um ca.
7:30 Uhr zur Schule bzw. Kindergarten bringen würde. Für den
Kindergarten sei der Ganztagsbeitrag (ermäßigter Halbtagsbeitrag nur
bei Abholung bis 12:00 Uhr) zu leisten, da die Tochter M. in jedem Fall
erst um 14:00 Uhr abgeholt werden könnte.
Der Sohn Luca hätte im Berufungsjahr 2007
Nachmittagsunterricht erhalten und somit erst um 16:00 Uhr abgeholt werden
können. Entsprechend den Voraussetzungen für den Bezug erhöhter
Familienbeihilfe wäre für den Sohn der pauschale Freibetrag beantragt
und nur die nicht regelmäßig anfallenden Ausgaben zusätzlich
beantragt worden.
Weiters wird eingewendet, dass die geltend gemachten
Aufwendungen bereits unter Abzug eines Zuschusses der M.XX ermittelt und als
Basis diesbezüglich nur das Einkommen der Bw. herangezogen worden
wären, da der Ehegatte nicht der leibliche Vater der Kinder sei.
Zum Nachweis der Aufwendungen wurden Aufstellungen und
Belege vorgelegt, welche darüber hinaus die zusätzlich anfallenden
Kosten für Schule, Kindergarten (Schulmaterialien, Kosten für
Ausflüge, Bastelbeiträge, usw.) und Deckung der Grundbedürfnisse
(Schuhe, Kleidung) beinhalten würden.
Im Jahre 2007 sei weiters der Zahlungsplan für das
Schuldenregulierungsverfahren der Bw. genehmigt worden. Die Bw. hätte
monatlich € 130,00 an die Gläubiger (zurück) zu bezahlen.
Dieses Verfahren wäre die einzige Möglichkeit gewesen - als
Alleinerzieherin von 3 Kindern - die Beteiligten im Rahmen der
Möglichkeiten der Bw. zufrieden zu stellen. Der Verkauf des Hauses
hätte bei weitem nicht die Verpflichtungen gegenüber dem Land X und
der Bank gedeckt. Grund dafür wären erhebliche Baumängel des
Kellers gewesen, welche die mittlerweile in Konkurs gegangene Baufirma
verschuldet hätte.
In der am 12. März 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde zum bisherigen Vorbringen von der Bw. ergänzend
bzw. klarstellend vorgebracht, dass sie bis August 2007 eine
Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe, jedoch auf Grund der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes L. seit September 2007
teilzeitbeschäftigt sei. Das monatliche Einkommen würde seit der
Teilzeitbeschäftigung netto rd. € 1.200,- (inkl. Sonderzahlungen rd.
€°1.400,-) betragen. Bei Berücksichtigung der 3 Sorgepflichten
für die Kinder würde das Existenzminimum derzeit rund € 1.300,-
betragen.
Die Bw. gab weiters an, dass allein die Therapie- und
Krankheitskosten für die 3 Kinder insgesamt rund € 500,- bis €
550,- betragen hätten und weiters zusätzlich Kosten z.B.
Zahnarztkosten und Kosten für die Brille ihres Sohnes iHv. € 650,-
angefallen wären.
Über Befragen durch die Vorsitzende führte die
Bw. weiters aus, dass sie von den leiblichen Vätern der Kinder insgesamt
monatlich € 900,- erhalten würde.
Sohn L. habe im Streitjahr die 3. bzw. 4. Klasse des J.
besucht und nach dem Unterricht die von der Schule angebotene
Nachmittagsbetreuung in Anspruch genommen. Bei der Nachmittagsbetreuung habe es
sich um die übliche Beaufsichtigung der Kinder nach dem Unterricht
gehandelt und wäre diese nicht speziell auf die Bedürfnisse ihres
Sohnes abgestimmt gewesen. Allerdings sei diese nicht oft in Anspruch genommen
worden, weil 2 bis 3 mal wöchentlich verschiedene Therapien in Anspruch
genommen hätten werden müssen.
Tochter Mariella hätte den gleich in der Nähe
(der Schule) gelegenen KindergartenB. besucht und insbesondere an den Tagen, an
denen L. Therapien erhalten habe, bis 16.00 Uhr bleiben müssen.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die
Ausführungen im Vorlagebericht und wiederholte die darin vertretene
Auffassung, dass auf Grund der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Bw. das
Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Existenzminimums zu
berücksichtigen wäre. In der Summe der herangezogenen Aufwendungen
wären zudem auch die Mietkosten, Strom, Fernwärme und sämtliche
sonstige von der Bw. bekannt gegebenen Aufwendungen berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche (a.g.) Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich (a.g.) sein
(Abs. 2),
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3),
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist gemäß
§ 34 Abs. 2
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst gemäß
§ 34 Abs.
3 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Dass aus tatsächlichen, rechtlichen (elterliche
Obsorgepflichten gemäß
§ 144 ff ABGB) und sittlichen
Gründen eine Betreuung minderjähriger Kinder während der Zeit
notwendig ist, in der beide Elternteile einer Beschäftigung nachgehen,
steht außer Frage. Insofern ist davon auszugehen, dass im Berufungsfall
eine Zwangsläufigkeit des Aufwandes der Kinderbetreuung für ein
fünf- und ein neunjähriges Kind gegeben war.
Allerdings ist zu beachten, dass die Kinderbetreuung zu den
Unterhaltsleistungen zählt, für welche in § 34 Abs. 7 EStG 1988
u.a. folgende Sonderregelungen getroffen wurden:
Z 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Z 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen getätigt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine a.g. Belastung darstellen
würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Aus der Judikatur des VfGH zur Familienbesteuerung (vgl.
Ruppe, "Familienbesteuerung und Verfassungsgerichtshof", ÖStZ 2003/241)
ergibt sich zusammengefasst:
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern ist
zumindest zur Hälfte keine Sache der privaten Lebensführung und muss
daher insoweit steuerlich berücksichtigt werden. Die Steuermehrbelastung,
die sich durch die generelle Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen
ergibt, kann aber anstelle einer steuerlichen Abzugsfähigkeit des Aufwandes
auch durch Transferzahlungen (Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag,
Familienbeihilfe) ausgeglichen werden.
Bei haushaltszugehörigen Kindern ist nach der
Rechtslage aufgrund des Familienpaketes 2000, BGBl 1998/97, womit der
Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe angehoben wurden, durch die
Transferzahlungen eine hinreichende Entlastungswirkung von der Steuerbelastung
der Unterhaltsleistungen gegeben.
Unterhaltsleistungen für Kinder sind somit
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988 mit der Familienbeihilfe
und dem Kinderabsetzbetrag (Unterhaltsabsetzbetrag) abgegolten (vgl.
Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band 1, 9.
Auflg., Rz. 653; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988,
Kommentar, § 34 allgemein Tz 1 und § 34 Abs. 3:Tz 6).
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine a.g. Belastung darstellen (§ 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988) würden. Im
Erkenntnis vom
16.12.2003, 2003/15/0021 stellte der
Verwaltungsgerichtshof fest,
dass Unterhaltsleistungen an Angehörige nicht
nur bei Krankheit des Unterhaltsberechtigten als a.g. Belastung abzugsfähig
sind, sondern auch bei Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit, wobei ein
Pflege- und Betreuungsbedürfnis bei minderjährigen Kindern nicht von
vornherein ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob die
Betreuungsbedürftigkeit beim unterhaltsberechtigten Kind selbst eine a.g.
Belastung darstellen würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei
minderjährigen Kindern generell hinsichtlich der
Betreuungsbedürftigkeit das Element der Außergewöhnlichkeit
fehlt, da alle Kinder dieses Alters ausnahmslos betreuungsbedürftig sind.
Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich
daraus:
1) Kindergartenkosten
Die Bw. beantragt
Kindergartenkosten iHv. € 2.736,- für
die Tochter M. mit der Begründung, dass diese Aufwendungen infolge
ihrer Berufstätigkeit und der Notwendigkeit der Begleitung des Sohnes Luca
zu den diversen Therapien eine ag. Belastung darstellen würden.
Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Kinderbetreuungskosten ist ganz allgemein schon deshalb nicht gegeben, da die im
Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung
ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Falle (das heißt, ob nun
beide Elternteile oder nur ein Elternteil berufstätig sind bzw. ist)
Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind.
Diese Belastung ist im Gegenteil der geradezu typische Fall einer
"gewöhnlichen", das heißt unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtigen treffenden Belastung. Diese Belastung wird keineswegs dadurch
zur "außergewöhnlichen", dass sie in einem konkreten Fall nicht durch
Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der
Elternteile, sondern durch die Betreuung des Kindes in einem Kindergarten
bewältigt wird (siehe das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1995,
93/13/0272).
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass
Kindergartenkosten in der heutigen Zeit wohl generell die
Außergewöhnlichkeit fehlt (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort: Kindergartenkosten).
. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Meinung an,
zumal die Mehrzahl der Eltern aller vier- bis fünfjährigen Kinder
Kinderbetreuungseinrichtungen in Anspruch nimmt. Da die diesbezügliche
Belastung der Bw. deshalb nicht höher ist, als jene der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung
schon aus diesem Grunde aus.
Aber auch wenn das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit gegeben sein sollte, hält der
Unabhängige Finanzsenat die Zahlungen für die Kinderbetreuung im
Kindergarten im konkreten Fall für nicht abzugsfähig.
Nach der Unterhaltsverpflichtung gem. § 140 ABGB haben
die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt,
in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus
hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur
vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr
leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen
wäre (Abs. 2). Auch Kindergartenkosten werden in Erfüllung
dieser Unterhaltsverpflichtung erbracht und stellen somit eine
Unterhaltsleistung dar.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen nämlich - wie oben erwähnt - nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten (also dem Kind) selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Solche besonderen
Verhältnisse im Bereich der unterhaltsberechtigten Tochter liegen nicht
vor. Die Tatsache, dass die Bw. ihren Sohn Luca 2-3 x wöchentlich am
Nachmittag zu Therapien begleiten musste, führt nicht dazu, dass bei der
Tochter eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Dieses Argument
geht aber auch deshalb ins Leere, weil die Bw. in ihrem die Berufung
ergänzenden Schreiben vom 8.7.2008 ausgeführt hat, dass es keinen
Unterschied macht, ob sie ihre Tochter um 14.00 Uhr oder (auf Grund der
Therapien des Sohnes Luca) erst um 17.00 Uhr vom Kindergarten abholt, weil sie
in jedem Fall den Ganztagsbeitrag zu leisten hat, zumal sie ihre Tochter bedingt
durch ihre tägliche Arbeitszeit von 8.00 Uhr -13.30 Uhr ohnehin erst um 14
Uhr abholen kann und somit der Ganztagsbeitrag zu leisten ist.
2) Betreuungskosten
für den Sohn L.:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
1. Für ihren Sohn Luca bezieht die Bw. erhöhte
Kinderbeihilfe.
2. Luca besuchte im Streitzeitraum die 3. bzw. 4. Klasse
der privaten Volksschule "J"
3. Nach dem Unterricht nahm Luca die von der Schule
angebotene Nachmittagsbetreuung in Anspruch
Wie bereits eingangs sowie unter Punkt 1. ausgeführt
wurde, sind gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Der erkennende Senat hatte daher zu prüfen, ob
hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Krankheit bzw. Behinderung des Sohnes Luca allenfalls beim Kind selbst
eine außergewöhnliche Belastung vorliegen würde.
Wie die Bw. im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 12. März 2009 über Befragen durch die
Vorsitzende ausgeführt hat, handelte es sich bei der von der Schule
angebotenen Nachmittagsbetreuung (Hort) um die "übliche" Beaufsichtigung
der Kinder nach dem Unterricht und war diese nicht speziell auf die
Bedürfnisse ihres Sohnes auf Grund seiner Behinderung
abgestimmt. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
Luca im Rahmen der in Anspruch genommenen Nachmittagsbetreuung ebenso wie alle
anderen (nicht behinderten) Kinder beaufsichtigt wurde und es sich dabei nicht
um eine sonderpädagogische Betreuung handelte.
Damit geht aber das Berufungsvorbringen der Bw., dass auf
Grund des Krankheitsbildes ihres Sohnes eine Betreuung erforderlich gewesen
wäre, ins Leere, da trotz der vorliegenden Behinderung keine über die
übliche Beaufsichtigung (gesunder Kinder) hinausgehende Betreuung
nachgewiesen wurde. Die Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes
Luca stellt somit insoweit auch beim Kind selbst keine
außergewöhnliche Belastung dar.
Dem Einwand der Bw., der Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen sei zu entnehmen, dass Kinderbetreuungskosten eine a.g.
Belastung darstellen, wenn beide Ehegatten (Partner) aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der
Familie zum Unterhalt beitragen müssen, ist entgegenzuhalten:
Diese Aussage entspricht den Lohnsteuerrichtlinien 2002
(LStR 2002). Darin wird in Rz 901 unter der Überschrift "Kindergarten"
ausgeführt, dass solche dann als a.g. Belastung berücksichtigt
würden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als a.g. Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897;
"Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind. Unter Rz 897
wird ausgeführt, dass, sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der im
Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres
Kleinkindes sind, der geradezu typische Fall einer lediglich "gewöhnlichen"
Belastung vorliege. Die Beschäftigung einer Hausgehilfin
(Kindermädchen und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten könne nur
zu einer a.g. Belastung führen, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die
notwendige Betreuung der Kinder sowie die Führung des Haushaltes zu
übernehmen. Dies könne der Fall sein, wenn beide Ehegatten aus
Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt
beitragen müssen (VwGH 10.9.1987, 87/13/0086; VwGH 2.8.1995,
94/13/0207).
Die LStR 2002 sind als interne Weisungen des
Bundesministeriums für Finanzen für den Unabhängigen Finanzsenat,
der gemäß
§ 271 BAO (Verfassungsbestimmung) an keine
Weisungen gebunden ist, nicht bindend. Da die darin genannten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes die nicht mehr geltende Rechtslage des EStG 1972 (im
Geltungsbereich des § 34 EStG 1972 existierte eine dem § 34 Abs. 7
EStG 1988 entsprechende einschränkende Bestimmung bezüglich
Unterhaltszahlungen für Kinder noch nicht) bzw. die im Jahr 1990 noch
anders lautende Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 betreffen,
vermögen sie an der Beurteilung des UFS nichts zu ändern (vgl.
Berufungsentscheidung des UFS RV/0188-S/03 vom 26.1.2004).
Aber selbst wenn der Rechtsansicht des BMF zu folgen
wäre, würde im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen
nicht von einer Existenzgefährdung der Familie auszugehen sein:
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Bw. im Jahr 2007
über ein Jahreseinkommen von € 30.299,48 brutto bzw. 21.380,38
netto (nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer) verfügte bzw. rund
€ 1.782,00 monatlich, wobei die Sonderzahlungen auf ein Monatseinkommen
umgerechnet werden (ohne Sonderzahlungen betrug das monatliche Nettoeinkommen
€°1.527,00). Anzumerken ist, dass sich die Abweichungen gegenüber
den von der Bw. in der Berufungsverhandlung genannten Zahlen
(€ 1.200,00 netto bzw. € 1.400,00 inkl. Sonderzahlungen)
offensichtlich daraus ergeben, dass die Bw. im Streitjahr 2007 noch bis August
vollzeitbeschäftigt war. Das Nettoeinkommen des Ehegatten unter
Berücksichtigung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) betrug
lt. Jahreslohnzettel rund € 26.085,00 (brutto: €°35.784,00), bzw.
rund € 2.173 monatlich (ohne Sonderzahlung € 1.863,00).
Rechnet man den Einkünften des Ehegatten iHv.
monatlich netto € 2.173,79 die Transferleistungen von insgesamt
€ 722,00 (Familienbeihilfe iHv. €°532,90, Kinderabsetzbetrag
iHv € 152,70 und Mehrkindzuschlag iHv. € 36,40) sowie
Unterhaltsleistungen iHv € 900,00 hinzu, so ergeben sich Einnahmen iHv.
monatlich netto € 3.795,79. Werden diesen Einnahmen die von der Bw. in
einer Aufstellung bekannt gegeben monatlichen Ausgaben (inkl.
Schuldenregulierungszahlungen, Kreditrückzahlungen,
Unterstützungszahlungen für den Sohn des Ehegatten aus erster Ehe iHv.
€ 200,00 monatlich) iHv. insgesamt € 2.951,17
gegenübergestellt, so verbleibt ein Überschuss von rund
€ 845,00 monatlich. Dieser Betrag kann nach Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates zur Bestreitung der übrigen
Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Bekleidung) als ausreichend angesehen werden
(laut Konsumerhebung der Statistik Österreich 2004/2005
(www.statistik-austria.at/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2004_2005/index.html)
betragen die anteiligen Ausgaben für Ernährung und Bekleidung bei
einem Fünf-Personen-Haushalt ca. 22% der gesamten durchschnittlichen
Haushaltsausgaben).
In Hinblick auf die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit des Ehegatten von monatlich € 2.173,79 bzw.
jährlich € 56.518,54 ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für die
Annahme einer Existenzgefährdung der Familie für den Fall, dass die
Bw. ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken würde.
Es wäre daher der Ansicht des Finanzamtes, dass eine
drohende Existenzgefährdung weder bei der Gegenüberstellung der
Einnahmen und Ausgaben, noch bei Heranziehung des unpfändbaren
Existenzminimums festgestellt werden kann, beizupflichten.
Zum Einwand der Bw., dass das Einkommen ihres Ehegatten im
Hinblick darauf, dass er nicht der leibliche Vater ihrer Kinder ist, bei der
Beurteilung der Existenzgefährdung außer Ansatz bleiben müsse,
ist auszuführen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft das Vorliegen einer
Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Wirtschaftsgemeinschaft,
dass die Ehepartner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf
gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung
gemeinsam aufbringen. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass
das Finanzamt auf Grund der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft die
Einkünfte des Ehegatten der Bw. für die Beurteilung der Frage, ob eine
Existenzgefährdung der Familie vorliegt, zu Recht mit einbezogen hat, auch
wenn der Ehepartner nicht zum Unterhalt gegenüber den Kindern der Bw.
verpflichtet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Nachmittagsbetreuungaußergewöhnliche BelastungBehinderungUnterhaltsleistungFamilienbesteuerungPrivatschule
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2297-W/08
- Stammnummer
- 39892
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF