Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0011-L/09
Antrag auf Bescheidaufhebung wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Inhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-L/09vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DS, L,H, vom 1. Dezember 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 29. Oktober 2008 betreffend
Abweisung eines
Antrages auf
Bescheidaufhebung gemäß
§
299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Lehrerin und bezieht als solche
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen ihrer auf elektronischem Wege abgegebenen
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2007 machte sie Werbungskosten in
folgender Höhe geltend (Beträge in €):
|
Arbeitsmittel
|
304,47
|
Fachliteratur
|
205,12
|
Reisekosten
|
566,86
|
Aus-/Fortbildungskosten
|
2.110,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
346,80
|
|
3.533,25
Im
Vorhaltswege wurde im Zusammenhang mit
diesen geltend gemachten Werbungskosten vom Finanzamt vor allem um
Vorlage sämtlicher Belege
sowie einer diesbezüglichen
Kostenaufstellung ersucht.
Dementsprechend gliederte die
Pflichtige die Aufwandsposten in einer eigenen
Aufstellung folgendermaßen auf und
legte die Belege vor:
|
Arbeitsmaterial
|
|
Büromaterialien
|
71,47
|
AfA/PC
|
233,00
|
|
304,47
|
Reisekosten
|
|
Gastlehrer/Dänemark
|
621,00*)
|
Ethik-Lehrgang I
|
102,47
|
Ethik-Lehrgang II
|
68,39
|
|
791,86*)
|
Fortbildungskosten
|
|
Aufbaukurs POI
|
50,00
|
Humorberatung
|
2.060,00
|
|
2.110,00
|
Fachliteratur
|
|
laut Aufstellung
|
205,12
*) Der
ursprünglich im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
geltend gemachte Betrag von 396,00 € wurde laut handschriftlichem
Vermerk der Berufungswerberin insofern erhöht, als nunmehr die Sätze
für Auslandsdienstreisen (15 x 41,40 € anstatt 26,40 €)
geltend gemacht wurden.
Im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2007 vom 6. Mai 2008 wurden vom Finanzamt insgesamt
1.180,80 € als Werbungskosten anerkannt, wobei begründend
Folgendes ausgeführt wurde:
"Da
Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht
haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit
berücksichtigt werden, als die Beweismittel
vorlagen.
Werbungskosten sind
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16
EStG 1988). Zwischen dem als Werbungskosten bezeichneten Aufwand und den
Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig ist, muss ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen nur
in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine
Werbungskosten.
Nicht
berücksichtigt daher: die Kurse "POI Schwingen" und
"Humorberaterin".
Bei
Aufwendungen für Arbeitsmittel, die den Betrag von € 400,--
übersteigen, ist eine Berücksichtigung nur in Form der Absetzung
für Abnutzung (AfA) möglich, wobei von einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen wird. Werden die Wirtschaftsgüter
jedoch in der 2. Jahreshälfte angeschafft, so kann für das
betreffende Jahr nur die Hälfte der AfA anerkannt werden. Zusätzlich
wird ein entsprechender Privatanteil von 40% abgezogen. AfA für PC:
2006+2009: € 69,90, 2007+2008:
€ 139,80.
Die Kosten
für CDs + CD-Tasche sind gem. § 20 EStG 1988 nicht
absetzbar."
Der zitierte
Einkommensteuerbescheid 2007 erwuchs in Rechtskraft, nachdem die bis
25. Juni 2008 auf Antrag verlängerte Rechtsmittelfrist nutzlos
verstrichen war.
Mit Schreiben vom
2. Juli 2008 stellte die Pflichtige beim Finanzamt einen
Antrag auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß
§ 299 BAO und
begründete diesen folgendermaßen:
Die
Reduzierung der beantragten Werbungskosten sei aus der Bescheidbegründung
der Höhe nach nicht
nachvollziehbar.
Arbeitsmittel
beantragt: € 304,47 (PC 699,-- geändert auf
€ 139,80 und Büromaterialien € 71,47 abzüglich CDs
+ CD-Tasche € 27,45 = € 44,02) wären anerkannte
Arbeitsmittel von
€ 183,82.
Die
Werbungskosten für Fachliteratur (€ 205,12), Reisekosten
(€ 566,86) und Sonstige Werbungskosten (€ 346,80)
hätten laut Bescheidbegründung offensichtlich keine Änderung
erfahren.
Die Fortbildungskosten
seien zur Gänze nicht anerkannt
worden.
In Summe wären an
Werbungskosten € 1.302,60 und nicht wie im Bescheid nur
€ 1.180,80 anzuerkennen
gewesen.
Da der Bescheid
offensichtlich unrichtig sei, werde der Antrag auf Bescheidaufhebung im Sinne
des § 299 BAO
gestellt.
Es werde weiters
beantragt, die Fortbildungskosten "POI Schwingen" und "Humorberaterin" als
Werbungskosten anzuerkennen, weil es sich hierbei um eine vom Bundesschulrat
genehmigte Fortbildungsveranstaltung handle. "POI-Bewegung und Spiel" sei ein
wesentlicher Bestandteil in einem von ihr zu gestaltenden Unterrichtsfach
"Human-Kreatives Seminar". Die Ausbildung zur Humorberaterin sei im Wesentlichen
auf PädagogInnen abgestimmt (Verweis auf Beilage)
und stelle einen wichtigen Baustein in der
allgemeinen Pädagogik sowie in den Unterrichtsfächern Lebenskunde und
Ethik dar. In diesem Zusammenhang würden den Schülern, die ins
Berufsleben entlassen würden, wichtige Verhaltensregeln, die auch eine
gesunde Portion Humor beinhalten sollten bzw. dürften, vermittelt. Die
Ausbildung erfolge in keinster Weise aus privatem Interesse und die Schule
stelle auch die erforderliche Zeit zur
Verfügung.
Dass der PC auf
eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben sei, sei nachvollziehbar. Mit dem
Ausscheiden eines Privatanteiles von 40% sei sie jedoch nicht einverstanden,
weil der PC nur von ihr (keine Kinder) und fast ausschließlich beruflich
verwendet werde. Es werde beantragt, den Privatanteil auf 20% zu reduzieren, was
auch der üblichen Praxis entsprechen würde. Anschaffungstag:
13. Juli 2006, Anschaffungskosten: € 699,00 abzüglich 20%,
das sind - 139,80, verblieben € 599,20, ergebe für die Jahre
2007 und 2008 eine AfA von € 186,40 und für das Jahr 2009 den
Restbetrag von € 93,20. In diesem Zusammenhang seien die unter Hinweis
auf § 20 EStG ausgeschiedenen Kosten für CDs + CD-Tasche auch mit
80% beruflich bedingt anzuerkennen (ausgeschieden: € 27,45, davon 80%
beruflich =
€ 21,96).
Zusammenfassend
werde beantragt, an
Arbeitsmitteln
€ 252,38 (PC 186,40, Arbeitsmaterial 44,02 zuzügl. 21,96
für CDs),
Fachliteratur
€ 205,12,
Reisekosten
€ 566,86,
Fortbildungskosten
€ 2.110,00,
Sonstigen
Werbungskosten
€ 346,80
als
ausschließlich berufsbezogene Werbungskosten anzuerkennen und im Sinne der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung den Einkommensteuerbescheid 2007
gemäß
§ 299 BAO aufzuheben.
Dem Antrag wurde eine Kopie betreffend die
"Zusatzausbildung zum/zur HumorberaterIn" beigelegt, aus der als
"Zielgruppe TrainerInnen, PädagogInnen,
BeraterInnen, Coaches und SupervisorInnen, TherapeutInnen, Menschen in sozialen
Berufen sowie all jene, welche die Ausbildung zur
Persönlichkeitsentwicklung nutzen und die kreativen Impulse von Humor und
Improvisation in ihren beruflichen und privaten Alltag integrieren
wollen", hervorgehen. Als Ausbildungsinhalte waren angeführt:
Praktische Grundlagen der Humorkompetenz,
Wirkungsebenen von Humor, eigenen Humorstil erkennen und erweitern,
Humordefinitionen und Abgrenzungen, gedanklicher und emotionaler
Perspektivenwandel, spontanes Reagieren auf sich verändernde Situationen,
Aufmerksamkeit gegenüber anderen und das Erproben von
Handlungsalternativen, Sicherheit im Umgang mit "heiklen" Themen,
Zusammenspiel-Kooperation-Teamwork, Humordefinitionen und Abgrenzungen: Lachen,
Ironie, Zynismus, Sarkasmus, das Funktionale des Humors - emotionale und
kognitive Wirkung, Salutogenese und der "sense of coherence", therapeutische
Humorprozesse, Humor als Burn-Out Prophylaxe und als eine Möglichkeit zur
Musterunterbrechung, Emotionen spielerisch betrachten - Emotionswechsel
erproben, Komik des Scheiterns als "Kunst" und Basis des Gelingens,
Einsatzmöglichkeiten für "konkreten Humor" (im praktischen
Lebensalltag), sich selbst besser kennenlernen, mein wahres Potenzial mit
Charisma entwickeln, die eigene Originalität kultivieren, meinen Wert
bemessen; Nein sagen lernen, mit mühelosen Benefits der Gemeinschaft
dienen, Promotion für mein ICH durch Personal-Relations.
Laut Internet handelt sich beim
"POI-Schwingen" um eine ganzheitliche
Lern- und Lehrmethode mit sehr vielseitigen Einsatzmöglichkeiten zB in der
Jugendarbeit, Schule, im Fitnessbereich etc.. Sie fördert das
Konzentrationsvermögen, das Taktgefühl und erhöht die
Lebensfreude. Im Grundlehrgang werden die Grundschwünge, das rhythmische
Schwingen und die pädagogischen Grundlagen, um Poi-Schwingen zu lehren,
erlernt sowie einige pädagogische als auch therapeutische Arbeitsfelder,
für die sich die Methode als ganzheitliche Lernmethode eignet,
betrachtet.
Mit Bescheid vom
29. Oktober 2008 wurde der gegenständliche Antrag auf Aufhebung
des Einkommensteuerbescheides 2007 vom Finanzamt mit der Begründung,
dass die behauptete inhaltliche
Rechtswidrigkeit nicht vorliege, abgewiesen.
Dagegen erhob die Pflichtige
Berufung und wies begründend darauf
hin, dass es ihr mit der Begründung laut
Abweisungsbescheid nach wie vor nicht möglich sei, die Änderungen
nachzuvollziehen, weshalb sie von einem rechtswidrigen Bescheid ausgehen
müsse. Sie ersuche daher um Stattgabe ihres Antrages auf Bescheidaufhebung
im Berufungswege.
Mit Vorlagebericht vom
30. Dezember 2008 legte das Finanzamt die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
299 Abs. 1 BAO in der seit 1. Jänner 2003 geltenden
Fassung kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben
,
wenn der
Spruch
des Bescheides sich als
nicht
richtig
erweist.
Die zitierte Bestimmung gestattet demnach Aufhebungen wegen
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, was dann gegeben ist, wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit
vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO
nicht ausschlaggebend. Sie muss auch nicht offensichtlich sein. Die
Aufhebung setzt allerdings Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht
aus (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, S. 246 und die dort zit. Jud. und
Lit.).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens der Wiederaufnahmswerber
behauptungs- und
beweispflichtig für das Vorliegen
das Wiederaufnahmsgrundes (vgl. die bei Ritz, a.a.O., § 303 Tz 32
zitierte Judikatur). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lässt
sich diese Rechtsprechung auch auf Fälle von seit 1. Jänner 2003
möglichen Anträgen auf Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299 BAO wie den gegenständlichen übertragen. Es liegt
daher am Antragsteller, das Vorliegen der zu einer Aufhebung berechtigenden
Gewissheit der Rechtswidrigkeit darzutun.
Auch im gegenständlichen Fall hätte die
Berufungswerberin daher eine zu einer Aufhebung berechtigende Gewissheit der
Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2007 darzulegen gehabt. In
ihrem Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO führte sie
mehrere Gründe an, die sie zur Annahme veranlassten, dass dieser Bescheid
offensichtlich nicht richtig sei.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
1) Zur Nachvollziehbarkeit
der Werbungskostenberechnung:
Die Berufungswerberin bemängelte zunächst, dass
die Reduzierung der beantragten Werbungskosten für sie aus der
Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei. Sie ging davon aus,
dass die Aufwendungen für Fachliteratur, Reisekosten und Sonstige
Werbungskosten laut Bescheidbegründung keine Änderung erfahren
hätten, was nach ihren Berechnungen aber zu Werbungskosten in Höhe von
€ 1.302,60 und nicht - wie im Bescheid - nur € 1.180,80
geführt hätte.
Sie releviert hiemit offenbar in erster Linie eine
Mangelhaftigkeit der (für sie nicht nachvollziehbaren!)
Begründung.
Hiezu ist festzustellen, dass eine ausreichende
Begründung zwar ein unbedingtes Bescheiderfordernis darstellt, nicht aber
den Eintritt der Rechtskraft hindert (Ritz, a.a.O., Tz 18 zu
§ 93; VwGH 15.3.1988, 87/14/0073). Durch einen Antrag auf Mitteilung
der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung kann
gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO der Lauf der einmonatigen
Berufungsfrist gehemmt werden. Im gegenständlichen Fall verstrich
die (über Ansuchen verlängerte) Berufungsfrist ungenützt, indem
weder ein Antrag auf Ergänzung der Begründung gestellt oder eine
Berufung erhoben wurde.
Eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO
ist nach Abs. 1 dieser Bestimmung aber nur möglich,
wenn der
Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Ein Begründungsmangel, der keine Unrichtigkeit des
Bescheidspruches bewirkt, kann damit nicht als Grundlage für eine
Bescheidaufhebung herangezogen werden, wiewohl im gegenständlichen Fall das
Vorliegen eines solchen aber ohnehin fraglich erschien, weil in der
Bescheidbegründung tatsächlich auf nicht beigebrachte Unterlagen
hingewiesen worden war. Da die Berufungswerberin weder in ihrer
Werbungskostenaufstellung die ursprünglich geltend gemachten "Sonstigen
Werbungskosten" in Höhe von 346,80 € aufgegliedert noch
entsprechende Beweise vorlegt hatte, konnte sie in objektiver Betrachtungsweise
die entsprechende Begründungspassage ohne weiters auf diese Werbungskosten
beziehen und ging sie damit fehl in der Annahme, dass die "Sonstigen
Werbungskosten" anerkannt worden wären. Vielmehr wurden stattdessen
die Reisekosten entsprechend ihrem handschriftlichen Vermerk auf der
nachgereichten Werbungskostenaufstellung mit 791,86 € anstatt - wie im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ursprünglich beantragt - mit
566,85 € (resultierend aus den Sätzen für eine
Auslandsdienstreise nach Dänemark) in Ansatz gebracht.
Die Werbungskosten laut Einkommensteuerbescheid 2007 wurden
daher - wie folgt - berechnet:
|
Arbeitsmittel
|
183,82 €
|
Reisekosten
|
791,86 €
|
Fortbildungskosten
|
0,00 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
0,00 €
|
Fachliteratur
|
205,12
|
|
1.180,80
Eine Unrichtigkeit des Spruches
des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 6. Mai 2008 ergab sich sohin auf
Grund obiger Erwägungen weder aus der mangelhaften Nachvollziehbarkeit der
Berechnung der Werbungskosten noch aus einer eventuellen Unrichtigkeit der
Berechnung laut vorhandener Aktenlage, sodass eine Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO aus diesem Grunde nicht möglich
war.
2) In weiterer
Folge war zu überprüfen, ob sich eine Unrichtigkeit des
Bescheidspruches eventuell aus einer falschen rechtlichen Qualifikation der als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ergab:
a) Zu den
Arbeitsmitteln: Mit einer Nutzungsdauer des PC's von drei Jahren
zeigte sich die Berufungswerberin einverstanden. Allerdings beantragte sie,
statt eines Privatanteils von 40% nur einen solchen von 20% abzuziehen, da sie
den Computer fast ausschließlich privat verwende und keine Kinder habe. In
eben demselben Ausmaß würden auch CD's und CD-Tasche beruflich
genutzt.
Mit dieser Argumentation vermochte die Antragstellerin aber
nicht jene Gewissheit einer Unrichtigkeit des Bescheidspruches zu vermitteln,
wie sie für eine Aufhebung des Bescheides nötig gewesen
wäre.
Fest steht, dass die Ermittlung des Privatanteiles in der
Regel im Schätzungswege vorzunehmen ist, wobei ein Privatanteil von 40% bei
der Nutzung eines Computers üblicherweise der Lebenserfahrung entspricht
und der Wirklichkeit am nächsten zu kommen scheint (siehe auch Doralt,
Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 220 zu § 16, Stichwort "Computer").
Die Annahme eines niedrigeren Privatanteiles kann im Allgemeinen nur im Falle
der Führung eines konkreten Nachweises als erwiesen angesehen werden. Die
Berufungswerberin hat wiederum nur die Schätzung eines geringeren
Privatanteiles beantragt, jedoch keine konkreten Beweismittel hiefür
angeboten. Damit hat sie allenfalls nur die Möglichkeit einer
Unrichtigkeit in einem geringen Ausmaß dargetan, nicht aber die
Gewissheit, die für eine Bescheidaufhebung erforderlich
wäre. Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen für CD's
und Tasche, die gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung gehören, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Zu den
Fortbildungskosten:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind auch Aufwendungen für
Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH
29.1.2004, 2000/15/0009).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nicht abzugsfähig sind daher Bildungsmaßnahmen,
die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (zB solche für
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik; siehe VwGH 24.6.2004,
2001/15/0184, zu Kursen für Stressbewältigung und Beseitigung
negativer Einstellungen). Dienen Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als
auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die
Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus.
Dienstfreistellungen oder Bescheinigungen des Dienstgebers über die
Zweckmäßigkeit stellen keinen ausreichenden Nachweis der
Notwendigkeit dar (Doralt, a.a.O., Tz 203/5/1 zu § 16).
Die Berufungswerberin brachte nun in ihrem Antrag auf
Bescheidaufhebung vor, dass die von ihr geltend gemachten
Fortbildungsaufwendungen auf vom Bundesschulrat genehmigten Fortbildungen beruht
hätten. Hinsichtlich der
"Humorberatung" verwies sie darauf, dass
diese im Wesentlichen auf PädagogInnen abgestimmt und für die
Unterrichtsfächer Lebenskunde und Ethik sowie in der allgemeinen
Pädagogik wichtig gewesen sei. Aus der von ihr vorgelegten Unterlage
betreffend Humorberatung ist aber aus ho. Sicht nicht ableitbar, dass in dieser
Veranstaltung ausschließlich berufsspezifische Inhalte vermittelt worden
wären. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung der Ausbildungsinhalte (zB
Einsatzmöglichkeiten für Humor im praktischen Lebensalltag, sich
selbst besser kennenlernen, wahres Potenzial mit Charisma entwickeln, die eigene
Originalität kultivieren,...), dass das vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner, für alle Bevölkerungsschichten interessierender Art und
nicht auf die spezifische Tätigkeit der Berufungswerberin abgestellt war.
Außerdem deutet die Beschreibung der Zielgruppe darauf hin, dass als
Teilnehmer sowohl Angehörige verschiedener Berufsgruppen als auch
Privatpersonen angesprochen waren. Damit konnte aber eine (nahezu)
ausschließlich berufliche Veranlassung nicht als erwiesen erachtet
werden. Eine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2007 vermochte die Antragstellerin damit im Hinblick
auf die Nichtanerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung
"Humorberatung" (2.060,00 €) nicht zu begründen.
Hinsichtlich des Seminars
"POI-Bewegung und Spiel" wies sie darauf
hin, dass das Wissen daraus einen wesentlichen Bestandteil ihres
Unterrichtsfaches "Human-Kreatives Seminar" gebildet habe. Laut
Internet-Beschreibung bietet das POI-Schwingen als ganzheitliche Lehr- und
Lernmethode sehr vielseitige Einsatzmöglichkeiten, zB in der
Frühförderung, Jugendarbeit, Schule, Fitnessbereich usw.. Es
verbessere das Taktgefühl und erhöhe die Lebensfreude
ungemein. Der Berufungswerberin ist zuzugestehen, dass ein Schwerpunkt
der Veranstaltung in der Vermittlung der pädagogischen Grundlagen, um
POI-Schwingen zu lehren, lag und insofern - im Vergleich zur Veranstaltung
"Humorberatung" - ein erhöhter beruflicher Zusammenhang gegeben zu sein
schien. Dem Finanzamt konnte allerdings darin nicht entgegengetreten
werden, wenn es - wie oben bereits erläutert - unter Annahme von
beruflichen und privaten Bedürfnissen (Erhöhung der Lebensfreude!)
davon ausging, dass eine Rechtswidrigkeit der Zuordnung dieser Aufwendungen zur
privaten Lebensführung mit ausreichender Gewissheit nicht anzunehmen
war.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass selbst bei Annahme
einer Rechtswidrigkeit der rechtlichen Qualifikation der Aufwendungen für
das "POI-Seminar", die nur 50,00 € betragen haben, eine
Bescheidaufhebung aus Ermessenserwägungen
nicht möglich wäre. Dies aus folgenden
Gründen: Die Maßnahme des § 299 BAO ist eine
Ermessensentscheidung (arg.:
"...kann..."). Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten,
die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die
Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung die "Angemessenheit in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit
das "öffentliche Interesse" u.a. im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu verstehen.
In die Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist auch das Verhalten des
Pflichtigen bzw. dessen Anteil an der Verursachung des (allenfalls)
rechtswidrigen Bescheides einzubeziehen (in diesem Sinne auch Mang, SWI 2004,
S. 491, und UFS v. 29.11.2007, RV/0057-G/06, wonach im Falle, dass der
Antragsteller die Fehlerhaftigkeit des Bescheides geradezu bedingt, indem er
trotz Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt, eine negative
Ermessensübung gerechtfertigt ist). Jedenfalls kommt dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit
zu. Eine Bescheidaufhebung ist jedoch dann zu unterlassen, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig
ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 55 zu § 299).
Selbst wenn man also nun die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für das POI-Seminar in Höhe von 50,00 € als
rechtswidrig erachten würde, erschiene diese Rechtswidrigkeit sowohl im
Verhältnis zum Einkommen der Berufungswerberin (cirka
20.200,00 €) mit 0,25% als auch im Verhältnis zu den gesamten
ursprünglich geltend gemachten Werbungskosten von 3.533 € mit
1,4% nur geringfügig. Bei Wertung der übrigen
Ermessensüberlegungen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
der Vollziehung sowie das Verhalten der Antragstellerin beziehen, muss
außerdem festgestellt werden, dass es nicht im Sinne der
Verwaltungsökonomie liegen kann, wenn nach ungenutztem Ablauf der
einmonatigen Rechtsmittelfrist und somit Rechtskraft des Bescheides im
Bescheidaufhebungsverfahren sämtliche bereits im Erstverfahren
geprüften Werbungskosten einer neuerlichen Überprüfung unterzogen
werden sollen. Insgesamt hätte daher auch im Falle einer
Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Nichtanerkennung der Aufwendungen für
das POI-Seminar dem Antrag auf Bescheidaufhebung aus Ermessensgründen nicht
stattgegeben werden können.
c) Zur
Fachliteratur:
Diese wurde im Einkommensteuerbescheid 2007 ohnehin
anerkannt, wie beantragt, und steht die Rechtsrichtigkeit diesbezüglich
nicht in Streit.
d) Zu den
Reisekosten:
Diese waren ebenfalls - wie beantragt - anerkannt worden,
wobei anzumerken ist, dass auf Grund der handschriftlichen Korrektur der
Berufungswerberin auf der nachgereichten Aufstellung (resultierend aus der
Geltendmachung von Sätzen für Auslandsdienstreise nach Dänemark)
anstatt des ursprünglich beantragten Betrages von 566,86 €
tatsächlich 791,86 € berücksichtigt wurden. Eine
Rechtswidrigkeit aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht gegeben.
e) Zu den "Sonstigen
Werbungskosten":
Diese wurden ursprünglich mit 346,80 €
beantragt. Trotz Aufforderung im Erstveranlagungsverfahren,
sämtliche Werbungskosten aufzugliedern und nachzuweisen, wurden "Sonstige
Werbungskosten" weder in die Aufgliederung aufgenommen noch diesbezüglich
Belege vorgelegt. Diese wurden daher im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides 2007 nicht anerkannt und wurde auch in der
Begründung darauf verwiesen, dass nicht sämtliche benötigte
Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt worden wären. Obwohl dieser Betrag
in der Begründung nicht dezidiert angeführt worden war, musste die
Berufungswerberin wissen, um welche Beträge bzw. Unterlagen es sich hiebei
handelte, zumal sie diese weder in ihrer Aufstellung ausgewiesen hatte, noch
sich entsprechende Belege unter den nach Einsichtnahme wieder retournierten
Originalbelegen befanden.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (siehe Doralt, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, Tz 47 zu § 16).
Indem sie diese trotz Aufforderung zum Nachweis
sämtlicher Werbungskosten weder in ihrer Aufstellung aufgegliedert noch
entsprechende Belege vorgelegt hat, hat die Pflichtige die "Sonstigen
Werbungskosten" in Höhe von 346,80 €
weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht.
Wenn das Finanzamt diese Aufwendungen im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides 2007 infolgedessen nicht einkünftemindernd
berücksichtigte, handelte es damit nicht rechtswidrig.
Mit der Aufforderung zum Nachweis der Werbungskosten im
Veranlagungsverfahren hat es aber seiner amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht
gemäß
§ 115 BAO, der wiederum gemäß
§ 119
BAO auch eine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Pflichtigen nach
§§ 119 und 138 BAO gegenübersteht, in ausreichendem
Maße Genüge getan. Die amtswegige Ermittlungspflicht der
Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und
des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (Ritz, a.a.O.,
Tz 6 zu § 115 u. die dort zit. Jud.). Ungeachtet des
Umstandes, dass neu hervorgekommene Beweismittel (Belege) zudem auch die
Prüfung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt hätten,
erschien im Hinblick darauf, dass die Pflichtige schon einmal zur Aufgliederung
bzw. zum Nachweis der Werbungskosten aufgefordert worden war, eine abermalige
Überprüfung der Werbungskosten seitens des Finanzamtes ohne konkrete
Behauptungen der Antragstellerin weder geboten noch zumutbar.
Da auf Grund obiger Erwägungen insgesamt eine
Maßnahme nach § 299 BAO nicht gerechtfertigt erschien, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BescheidaufhebungGewissheit der RechtswidrigkeitBehauptungs- und BeweispflichtAntragmangelhafte BegründungFortbildungskostenErmessenGeringfügigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-L/09
- Stammnummer
- 39725
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF