Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0221-I/08
Schenkung eigener Vermögenswerte eines Miterben im Zuge eines Erbübereinkommens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-I/08vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Februar 2008
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (siehe Eingabe an das
Bezirksgericht am 17. Dezember 2007) nach dem am 8. April 2007 verstorbenen W
haben die Witwe H und die zwei erbl. Kinder S und T (= Berufungswerber, Bw) als
gesetzliche Erben je zu 1/3 die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben.
Zufolge der Vermögenserklärung sind an Aktiva angefallen: eine
Liegenschaft (Hälfteanteil an EZ1), verschiedene Spar- und Kontenguthaben,
ein Pkw sowie unter Punkt 2. d) der Aktiva die Hälfte eines
gemeinschaftlichen Wertpapierdepots, lautend auf den Erblasser und die erbl.
Witwe, mit dem Stand zum Todestag von gesamt € 76.993,30, sohin
verlasszugehörig im Betrag von € 38.496,65. In
Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelte sich der Reinnnachlass
in Höhe von € 28.148,16.
Im Anschluss wurde zwischen den Erben ein
Übereinkommen getroffen, wonach zunächst der Bw seinen 1/6-Anteil an
der erblasser. Liegenschaft an seine Schwester überträgt (Punkt 1.).
Die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft, die Witwe zu 4/6 und die
Schwester zu 1/3, räumen dem Bw ein unentgeltliches Wohnrecht an einem
Zimmer samt Mitbenützung von Bad/WC, Küche und Gang ein (Punkt 3.).
Der Witwe wird die alleinige Verfügungsberechtigung über
sämtliche Spar-/Konten- und Lohnguthaben eingeräumt (Punkt 4.) und
verpflichtet sich die Witwe demgegenüber sämtliche Todfallskosten zu
bestreiten sowie das Wohnbauförderungsdarlehen zurück zu zahlen und
diesbezüglich ihre Kinder, die beiden weiteren Erben, schad- und klaglos zu
halten (Punkt 5.). Unter Punkt 2. des Übereinkommens wurde
vereinbart: "Die Einschreiter sind
übereingekommen, dass die in die Verlassenschaft fallende Hälfte des
Wertpapierdepotbestandes zu Depot Nr. ... ins Eigentum des Zweiteinschreiters
Herrn T ... übergeht, er des
Weiteren die
der
erbl. Witwe gehörige zweite Hälfte
dieses Wertpapierdepotbestandes
erhält, er somit alleinverfügungsberechtigt über diesen
Wertpapierdepotbestand wird."
Das Finanzamt hat daraufhin - neben der Vorschreibung der
jeweiligen Erbschaftssteuern - dem Bw mit Bescheid vom 18. Feber 2008, StrNr,
hinsichtlich des von der Mutter erworbenen hälftigen Wertpapierdepots unter
Berücksichtigung des Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend vom
Erwerb € 36.296,65 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG
die 3,5%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 1.270,36
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, mit
dem getroffenen Erbteilungsübereinkommen seien die Vermögenswerte
aufgeteilt worden und erhalte der Bw richtigerweise den Betrag von
€ 38.496,65, der von der Witwe stamme. Allerdings sei dem
Übereinkommen zu entnehmen, dass der Bw andererseits wiederum alle auf ihn
sonst entfallenden Vermögenswerte überlasse, sodass von einer
entgeltlichen Veräußerung seiner Rechte auszugehen sei und keine
Bereicherungsabsicht unterstellt werden könne. Die
Schenkungssteuervorschreibung sei nicht gerechtfertigt und der Bescheid
ersatzlos zu beheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2008
wurde dahin begründet, dass die Witwe den ihr bereits vor dem Tod des
Erblassers gehörigen Hälfteanteil am Wertpapierdepot, der sohin nicht
zum Erbvermögen zähle, an den Bw übertragen habe, weshalb eine
Schenkung unter Lebenden vorliege.
Mit Antrag vom 5. Mai 2008 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere
Begründung begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF (noch vor BGBl I 2007/9 ab
1. August 2008) unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen und
gelten als solche gem. § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als steuerpflichtige
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Wenn mehrere Personen Erben sind (Miterben), so erben sie
nach den Grundsätzen des Zivilrechtes ideelle Anteile am
Nachlassvermögen. Wenn sie das ererbte Nachlassvermögen nicht
gemeinsam nutzen wollen, was oftmals zB Liegenschaften betrifft, so müssen
sie über die Aufteilung desselben eine Vereinbarung treffen. Eine solche
Vereinbarung heißt Erbübereinkommen. Wenn die Erben nach Abgabe der
Erbantrittserklärung eine solche Vereinbarung schließen, wird der
Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer vom Erbanfall zu bemessen ist, nicht
berührt (vgl. VwGH 3.10.1996, 95/16/0191). Das zwischen den Miterben
abgeschlossene Erbübereinkommen ist bereits ein
unter Lebenden abgeschlossenes
Rechtsgeschäft; an der durch Abgabe der Erbantrittserklärung
entstandenen Steuerschuld bzw. Erbschaftssteuerpflicht für den Erwerb von
Todes wegen ändert sich dadurch nichts mehr (vgl. zB UFS 21.7.2004,
RV/0412-G/02). Der Vorgang, bei dem einem Miterben im Rahmen eines
Erbübereinkommens Teile der
Erbschaft unentgeltlich überlassen werden, die diesem aufgrund der
Erbfolge nicht zustünden, ist somit als eigener Erwerbsvorgang unter
Lebenden im Hinblick auf eine allfällige Schenkungssteuerpflicht nach dem
ErbStG zu beurteilen (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327). Wenn dabei den
einzelnen Miterben Vermögenswerte zugeteilt werden ohne Feststellungen
darüber, dass diese Vermögenswerte nicht der Erbquote entsprochen
hätten, so ist daraus zu folgern, dass es sich beim Erbübereinkommen
lediglich um ein
Erbteilungsübereinkommen handelt,
das keinen Titel für einen über die Erbquote hinausgehenden Erwerb
geschaffen hat (vgl. VwGH 19.12.2002, 2002/16/0203; siehe zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 23 f. zu §
2).
Im Gegenstandsfalle kann nach dem Obgesagten - wovon
offensichtlich auch das Finanzamt ausgegangen ist - aus dem Zusammenhalt der im
Erbübereinkommen getroffenen Vereinbarungen nach Punkten 1. und 2. Satz 1
(= Überlassung der Anteile der Miterben am erblasser. Hälfteanteil des
Wertpapierdepots) sowie Punkten 3. bis 5. durchaus darauf geschlossen werden,
dass es aufgrund der hier seitens der drei Miterben wechselseitig
überlassenen Vermögenswerte aus dem Nachlass und gegenüberstehend
teils übernommenen Verpflichtungen um eine Erbteilung handelt, woraus auch
bei einer letztlich überhöht erworbenen Erbquote des Einzelnen kein
schenkungssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang abgeleitet werden kann. Was
nun aber jene Vereinbarung in Punkt 2. zweiter Satz des Übereinkommens
anlangt, wonach die Witwe H den ihr von vorneherein gehörigen
Hälfteanteil am Wertpapierdepot im Wert von € 38.496,65, der
sohin in keinster Weise Teil des vom Erblasser herstammenden
Nachlassvermögens darstellte, an den Bw unentgeltlich überträgt,
so kann diesbezüglich von einer "Aufteilung des
Nachlassvermögens" wohl keine Rede
sein. Im Gegensatz etwa zur Schwester S, der unter Punkt 1. vom Bw dessen 1/6-el
Anteil an der Liegenschaft überlassen wurde und welche im Gegenzug offenbar
ihren Anteil am angefallenen Wertpapierdepot (= € 12.832,22) dem Bw
überlassen sowie ihm anteilig am Wohnhaus ein Wohnrecht eingeräumt
hat, ist auf Seiten der Witwe bzw. Mutter keinerlei Veranlassung ersichtlich,
dem Bw neben dem ihr angefallenen Anteil am Wertpapierdepot (ebenfalls
€ 12.832,22) zusätzlich noch den ihr gehörigen gesamten
Hälfteanteil daran zu übertragen. Inwiefern hiedurch, wie in der
Berufung eingewendet, vom Bw an die Mutter "überlassene Rechte oder
Vermögenswerte" abgegolten werden sollten bzw. insoweit also eine
"entgeltliche Veräußerung" vorgelegen wäre, sodass keine
Bereicherungsabsicht unterstellt werden könne, ist für den UFS nicht
nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Grundlage.
Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen
Vorganges nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ErbStG ist in objektiver Hinsicht
der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des
Zuwendenden. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende
den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, dh. diesem etwas
unentgeltlich zuzuwenden. Dieser Wille braucht allerdings
kein unbedingter zu sein, es
genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung
des Geschäftes ergibt (vgl. VwGH 18.9. 2003, 2003/16/0087 u.v.a.). Dabei
kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden (vgl. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0097). Die Annahme eines
Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen
nahen (kraft Gesetzes erbberechtigten)
Angehörigen im Besonderen
gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht, zB zur
Vorwegnahme der Erbschaft (vgl. VwGH 9.11.2000, 99/16/0482).
Wenn daher gegenständlich im Zuge des
Erbübereinkommens dem Bw von der Mutter nicht nur Teile des
Nachlassvermögens sondern zusätzlich noch eigenes Vermögen
übertragen wird, dies ohne jegliche ersichtliche Veranlassung etwa als
"Entgelt" für im Gegenzug der Mutter überlassene Vermögenswerte,
so ist entgegen dem Berufungsvorbringen - neben der beim Bw eingetretenen
objektiven Bereicherung - insbesondere aufgrund des vorliegenden nahen
Verwandtschaftsverhältnisses auch vom Vorhandensein des (zumindest
bedingten) Bereicherungswillens auszugehen und wird damit eine Schenkung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG verwirklicht.
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher
der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-I/08
- Stammnummer
- 39630
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF