Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0020-K/03
Abgabennachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-K/03vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (vgl. VwGH 95/13/0243, 9. 7. 1997).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Abgabennachsicht 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. Jänner
2001 beantragte der Bw., den beim Finanzamt aushaftenden Abgabenrückstand
nachzusehen. Der Bw. begründete das Ansuchen im Wesentlichen damit, dass er
durch die Übernahme der Bürgschaft für die F. GmbH in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Er habe dadurch sein gesamtes Geld-
und Immobilienvermögen in München mittels Zwangsversteigerung
verloren. Sein Gehalt habe er abtreten müssen.
Pfändungsmaßnahmen würden daher keine Aussicht auf Erfolg haben.
Seine Vermögenslage sei so schlecht, dass sich die Commerzbank im Jahr 2001
trotz einer Forderung in Höhe von etwa DM 400.000,00 mit der Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von DM 200,00 einverstanden erklärt und auf
weitere Einbringungsmaßnahmen verzichtet habe. Zur Entstehung der
Umsatzsteuerschuld führt der Bw.aus, er habe im Gegensatz zu seinen
Mitbürgen von der F. GmbH keine Honorare bezogen und auch keine
Mieteinnahmen erhalten. Zur Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld bringt
der Bw. vor, er habe als Verkäufer der Liegenschaft bislang den Kaufpreis
nicht erhalten. Das Finanzamt möge auch berücksichtigen, dass für
die weitere Zwangsveräußerung der Liegenschaft und deren nunmehrige
Vermietung Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer gezahlt werde. Er habe
durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft ohne es so zu wollen, letztendlich
doch auch zu den jetzigen Steuereinnahmen beigetragen. Dem Ansuchen wurden die
Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Zentralfinanzamtes
München vom 7. April 2000, die Ratenzahlungsvereinbarung mit der
Commerzbank und die Mitteilung des Amtsgerichtes München vom 20. März
1996 betreffend die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft
beigeschlossen. Das Finanzamt wieß mit Bescheid vom 8. Oktober 2002
das Ansuchen um Nachsicht ab und begründete die Abweisung damit, dass der
Bw. im laufenden Verfahren seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei und eine Unbilligkeit nicht
vorliege.
In der Berufung vom 20.
Dezember 2002 bringt der Bw. ergänzend vor, sein steuerlicher Vetreter habe
zu Unrecht über ihm zustehende Vorsteuerguthaben verfügt. Er habe eine
derartige Vollmacht nie erteilt. Er habe gegen den Umsatzsteuerbescheid
fristgerecht berufen, jedoch keine Unterlagen vorweisen können, weil diese
ihm nicht mehr zugänglich sind. Er habe sein ganzes Vermögen verloren.
Der Geschäftsführer der F. GmbH sei mittlerweile in Haft. Er habe sich
keineswegs auf Kosten des Staates bereichert. Das Feriendorf würde
mittlerweile vermietet, sodass bei ordnungsgemäßer Besteuerung dem
Finanzamt die zustehenden Umsatzsteuern auf diese Weise auch
zufließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Die (persönliche oder sachliche) Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe nach Lage des jeweiligen Falles ist
tatbestandsmäßige Vorraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Emessensentscheidung
kein Raum. Im Nachsichtsverfahren liegt das Schwergewicht der Behauptungs- und
Beweislast beim Nachsichtswerber.
Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren
das Ansuchen um Nachsicht mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
begründet. Selbst die Commerzbank habe sich mit der Zahlung niedriger Raten
trotz der Höhe des aushaftenden Kapitals einverstanden erklärt. Sein
Immobilienvermögen sei versteigert worden. Pfändungsmaßnahmen
seien aussichtslos, weil er sein Gehalt abtreten habe müssen.
Persönliche Unbilligkeit liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes va dann vor, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenz der Abgabepflichtigen oder deren Familie gefährdet.
Diese Gefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (vgl. VwGH 9.7.1997,
GZl. 95/13/0243). In vorliegendem Sachverhalt bingt der Bw.
vor, er habe sein gesamtes Vermögen verloren und sein Gehalt abgetreten,
sodass nicht einmal Pfändungsmaßnahmen einen Erfolg
hätten.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
zu verneinen. Die Einhebung der Abgabenschuld für sich allein
würde insofern nämlich nicht zu einer Existenzgefährdung im Sinne
des § 236 BAO führen, zumal der Bw. selbst vorbringt, dass er
vermögenslos sei und ihm von seinem Einkommen praktisch nur mehr das
unpfändbare Existenzminimum bleibe. Deshalb scheitere auch die
Pfändung des Gehaltes.
Dem Vorbringen des Bw., die Abgabenschuldigkeit bestehe
nicht zu Recht ist zu entgegnen, dass Einwändungen gegen den
Abgabenbescheid in einem gesonderten Verfahren mit dem von der Rechtsordnung
vorgesehenen Rechtsmittel zu erheben gewesen wären. Die Nachsicht dient
auch nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwändungen (vor
allem in Berufungen) nachzuholen (vgl. VwGH 30.9.1992,91/13/0225).
Weil im vorliegenden Sachverhalt die finanzielle Situation
des Bw. so schlecht ist, dass sich an der existenzgefährdenden Situation
nichts ändern würde, liegt das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit
nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-K/03
- Stammnummer
- 3950
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF