Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0990-L/07
Steuerpflicht des Altersteilzeitgeldes für 2004 bis 2006 bei Inanspruchnahme vor dem 1. Jänner 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0990-L/07vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des XY gegen die Bescheide des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 16. Mai 2007 bzw. vom
25. Juni 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2004, Abweisung eines Antrages
auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2005 sowie Einkommensteuer
für 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) ist selbständig tätiger
Steuerberater. Er wurde mit Bescheiden vom 30. September 2005, 8. März 2007
bzw. vom 16. Mai 2007 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
für 2004, 2005 und 2006 veranlagt.
(2) Mit Eingaben
vom 19. April 2007 stellte der Bw. Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens (hinsichtlich Einkommensteuer für 2004) bzw. auf
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO (hinsichtlich
Einkommensteuer für 2005), bzw. erhob er am 5. Juni 2007 Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2006, die er jeweils wie folgt
begründete: Nach einer Aktualisierung der EStR 2000 mit
1. Februar 2007 führe das Altersteilzeitgeld nach § 27
Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) zu keiner
Aufwandskürzung und sei somit zur Gänze steuerfrei. Er habe
für eine Mitarbeiterin in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006
Altersteilzeitgeld erhalten; diese Beihilfen seien aufwandsmindernd verbucht
worden. Es werde daher die Neuveranlagung der Jahre 2004, 2005 und 2006
beantragt.
Aus dem den Eingaben beigelegten Antrag an das
Arbeitsmarktservice auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes geht hervor, die
betroffene Dienstnehmerin im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Dezember
2009 in Altersteilzeit übergetreten ist.
(3) Mit Bescheiden
vom 25. Juni 2007 wies das Finanzamt die Anträge auf Bescheidaufhebung bzw.
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2004 bzw 2005 bzw. am 26. Juni
2007 mittels Berufungsvorentscheidung die Berufung mit folgenden -
gleichlautenden - Begründungen ab: Beim Altersteilzeitgeld erfolge
eine Aufwandskürzung nur dann nicht, wenn der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft sei. § 27 ArblVG
sehe erst für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in
Altersteilzeit gingen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Rz
4854 EStR 2000 beziehe sich daher nur auf Fälle, bei denen der
Dienstnehmer ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehe und eine
Ersatzarbeitskraft beschäftigt werde. Für Dienstnehmer, die ab
1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2003 in Altersteilzeit gegangen
seien, habe daher - auch bei Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft - eine
Aufwandskürzung beim Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung
einer Ersatzarbeitskraft nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung
sei. Da im gegenständlichen Fall die Dienstnehmerin mit 1. Juli 2003
in Altersteilzeit gegangen sei, habe eine Aufwandskürzung zu
erfolgen.
(4) Gegen die
Bescheide, mit denen die Abweisung hinsichtlich der Jahre 2004 bzw 2005
betreffenden Anträge erfolgte, erhob der Bw. mit Eingaben vom 4. Juli
2007 Berufung bzw. brachte er am 27. Juli 2007 einen Vorlageantrag gegen
die das Jahr 2006 betreffende Berufungsvorentscheidung ein, deren gleich
lautende Begründungen im Wesentlichen folgendermaßen
lauten: Die Steuerbefreiungsbestimmung sei durch das Budgetbegleitgesetz
2007 für Beihilfen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988
erweitert worden. Steuerfrei sei nun nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut auch das Altersteilzeitgeld gem. § 27 des ArblVG. Nach den
Erläuternden Bemerkungen handle es sich bei dieser Gesetzesänderung um
eine ausdrückliche Klarstellung. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe
somit die Steuerbefreiung bereits bisher in dieser Form bestanden. Bei
einer genauen Betrachtung hätten die Zuschüsse durch das AMS idR. eine
lenkungspolitische Zielsetzung. Ein Zusammenhang mit der erwähnten
Befreiungsbestimmung könne auch durch Erlassaussagen nicht hergestellt
werden. Es würde eine eklatante steuerliche Ungleichbehandllung
gegenüber Steuerpflichtigen geschaffen, die durch Änderung des §
27 des ArblVG ab 1. Jänner 2004 eine Ersatzarbeitskraft
beschäftigen müssten, um in den Genuss der erwähnten Beihilfe zu
kommen. Den fehlenden Zusammenhang von arbeitsmarktpolitischen
Zuschüssen mit steuerrechtlichen Bestimmungen habe auch das BMF im 2.
EStR-Wartungserlass 2006 anerkannt, wonach das Abzugsverbot in diesem Fall nicht
greife. Eine Kürzung des Lohnaufwandes für die Beschäftigung
einer Ersatzarbeitskraft habe nach der Erlassaussage somit nicht zu
erfolgen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
(5)
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 (idF.
vor dem BudBG 2007 BGBl. I Nr. 24/2007) waren Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969 sowie Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 steuerfrei. Durch das BudBG 2007
wurde der Katalog der steuerfreien Förderungen um das Altersteilzeitgeld
gemäß
§ 27 des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977
erweitert. Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im
Sinne des § 97 EStG 1988 oder mit Kapitalerträgen, die
gemäß
§ 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz
versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht
abgezogen werden.
(6)
EStR 2000, Rz 4854 idF. des "zweiten EStR-Wartungserlasses 2006" vom 1.2.2007
lautet (auszugsweise):
"Kein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen
Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger
hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen
Arbeitskraft) verwirklicht wird. Dies trifft auf steuerfreie Zuwendungen seitens
des AMS zu, wie zB
-
"Blum-Prämie" (Rz 4857a)
-
Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
-
Eingliederungsbeihilfe ("Come Back", § 34 AMSG)
-
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während
Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)
-
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und
Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG
sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit
gehen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für
Dienstnehmer, die ab 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2003 in Altersteilzeit
gegangen sind, hat eine Aufwandskürzung zu erfolgen, weil der Zuschuss
unabhängig von der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gewährt
wird. ..."
Unter
dem gleichen Gesichtspunkt führt die Lehrlingsausbildungsprämie zu
keiner Aufwandskürzung (Rz 8230). Zu Prämien nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz siehe Rz 4856.
(7) Das Vorbringen
des Bw. ist offenbar vor dem Hintergrund der - ua. auf der Homepage des BMf
veröffentlichten - ergänzenden Information des Bundesministers
für Finanzen vom 2.3.2007, GZ BMF-010203/0097-VI/6/2007, zu verstehen. In
dieser ist ausgeführt:
"Folgende
Zuschüsse/Beihilfen sind steuerfrei und führen zu keiner
Aufwandskürzung:
-
"Blum-Prämie";
-
Lehrlingsausbildungsprämie;
-
Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG);
-
Eingliederungsbeihilfe ("Come Back", § 34 AMSG);
-
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während
Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG);
-
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist;
-
Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Beim
Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 AlVG ist darauf hinzuweisen,
dass eine Aufwandskürzung nur dann nicht erfolgt, wenn der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG
sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1.1.2004 in Altersteilzeit gehen, die
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. EStR 2000 Rz 4854 bezieht
sich daher nur auf Fälle, bei denen der Dienstnehmer ab 1.1.2004 in
Altersteilzeit geht und eine Ersatzkraft beschäftigt wird. Für
Dienstnehmer, die ab 1.10.2000 bis 31.12.2003 in Altersteilzeit gegangen sind,
hat daher - auch bei Beschäftigung einer Ersatzkraft - eine
Aufwandskürzung beim Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung
der Ersatzkraft nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist.
Verfahrensrechtlich
ist auf Folgendes hinzuweisen:
EStR
2000 Rz 4854 in der Fassung des EStR-Wartungserlasses 2006 II ist auf alle
offenen Fälle anzuwenden. Sollte in rechtskräftig veranlagten
Fällen ein Zuschuss als steuerpflichtig behandelt oder eine
Aufwandskürzung erfolgt sein, kommt innerhalb der einjährigen Frist
nach § 302 BAO eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO in
Betracht. Davon abgesehen kann eine Korrektur im Zuge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 303 BAO) erfolgen. Der Umstand, dass ein Zuschuss als
steuerpflichtig behandelt oder eine Aufwandskürzung vorgenommen wurde, ist
als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO anzusehen. Soll eine
Änderung rechtskräftiger Bescheide erfolgen, sind die neu
hervorgekommenen Tatsachen an Hand der Nachweise zu dokumentieren (zB Mitteilung
des AMS über Beihilfenbezug und Kontoauszug)."
(8)
Der Bw. teilte in seinen gleich lautenden Anträgen vom 19. April 2007
auf Wiederaufnahme des Verfahrens (hinsichtlich Einkommensteuer für 2004)
bzw. auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO (hinsichtlich
Einkommensteuer für 2005) sowie in der die Einkommensteuer für 2006
betreffenden Berufung vom 5. Juni 2007 mit, Erstattungen des
Altersteilzeitgeldes aufwandsmindernd (= gewinnerhöhend) verbucht zu haben,
weshalb sie der Einkommensteuer unterworfen worden seien. Sein Vorbringen ist
daher offenbar so zu verstehen, dass darin - im Sinne der in Pkt. 7
wiedergegebenen Rechtsauffassung des BMF - aus verfahrensrechtlicher Sicht eine
Rechtswidrigkeit gemäß
§ 299 BAO bzw. eine neu hervorgekommene
Tatsache iSd § 303 BAO zu erblicken bzw. die Einkommensteuerbescheide
für 2004, 2005 und 2006 inhaltlich falsch seien und folglich den
Anträgen bzw. Berufungen stattzugeben wäre.
(9)
Dieser Ansicht kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden (vgl.
auch UFS 17.1.2008, RV/0505-I/07): Die Erweiterung der
Befreiungsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG
1988 ist erst mit dem BudBG 2007 mit Wirksamkeit vom 24. Mai 2007 (=
der dem Tag der Kundmachung im BGBl. folgende Tag) erfolgt (vgl. Pkt. 5). Vor
diesem Zeitpunkt war das Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 des
AlVG in der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. d EStG 1988 nicht erwähnt. Es bestand auch keine andere
Bestimmung, der zufolge Altersteilzeitgeld steuerfrei gewesen wäre. Eine
analoge Anwendung der Steuerfreiheit von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz ist
nicht in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass sich das Altersteilzeitgeld
"hinsichtlich des
Förderungszweckes" von Beihilfen iSd. AMFG oder des AMSG nicht
unterscheidet (so die Erläuternden Bemerklungen zur Regierungsvorlage), mag
zwar allenfalls ein Grund gewesen sein, auch die Steuerfreiheit des
Altersteilzeitgelds gesetzlich zu verankern; die - vom Bw. eingewendete -
"Klarstellung" einer - bereits zuvor
bestehenden - "Steuerfreiheit" ist
darin jedoch nicht zu erblicken, zumal der Zweck der diversen Förderungen
im Arbeitsmarktbereich zuvor durchaus unterschiedlich gesehen wurde, sodass von
einem einhelligen Meinungsstand nicht ausgegangen werden konnte (vgl. etwa
Wolf, Blum-Prämien und andere
AMS-Förderungen wirklich einkommensteuerfrei? SWK 22/2006, S 627).
Steuerbefreiungen, die sich ausdrücklich auf Beihilfen bestimmter
Gesetze (AMFG, AMSG), nicht aber etwa sonstige bestimmte - allenfalls
arbeitsmarktfördernde - Zwecke beziehen, können unter solchen
Umständen (und in Anbetracht des aufzählenden und jedenfalls nicht
demonstrativen Charakters des § 3 EStG 1988) nicht auf Beihilfen
anderer Gesetze (hier: AlVG) erstreckt werden. Daran ändert nichts, dass
das Altersteilzeitgeld bis 31.12.2001 in § 37b AMSG geregelt war
(siehe auch UFS 16.7.2007, RV/0059-K/07). Dem - vom Bw. eingewendeten -
klarstellenden Charakter der Änderung des § 3 EStG 1988
hätte es etwa entsprochen, die Steuerbefreiung für betroffene
Zeiträume rückwirkend in Kraft zu setzen. Eine derartige
Vorgehensweise des Gesetzgebers hat in der Tat im EStG 1988 schon mehrfach
Platz gegriffen (vgl. etwa § 67 Abs. 11 EStG 1988:
Inkraftsetzung durch das BudBG 2007, BGBl. I 2007/24; anwendbar gemäß
§ 124b Z 136 EStG 1988 bereits ab der Veranlagung
2005). War das Altersteilzeitgeld in den Jahren 2004 und 2005 aber nicht
steuerfrei, konnte Anträgen auf Bescheidaufhebung bzw. Wiederaufnahme des
Verfahrens (ungeachtet der jedenfalls erforderlichen Prüfung weiterer
Voraussetzungen) schon von vornherein nicht entsprochen werden. Voraussetzung
für die Anwendung des § 299 Abs. 1 BAO ist eine Unrichtigkeit des
Spruchs eines Bescheides. Eine Anwendung des § 303 Abs. 1 BAO
setzt voraus, dass die Kenntnis der in lit. a bis lit. c
erwähnten Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Beide Tatbestände sind im konkreten Fall
nicht erfüllt: die Bescheide waren weder rechtswidrig, noch hätte das
allfällige Hervorkommen neuer Tatsachen einen anders lautenden Bescheid
herbeigeführt. Sohin gehen auch die gegen den Sachbescheid beteffend
Einkommensteuer für 2006 gerichteten Einwendungen ins Leere.
(10) Ergänzend
ist noch festzuhalten. Die erwähnte (für den Unabhängigen
Finanzsenat als gemäß
§ 271 BAO weisungsfreie
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Übrigen in keiner Weise
verbindliche) Information des Bundesministeriums für Finanzen geht davon
aus, dass eine Änderung rechtskräftiger Bescheide im Wege der
Bescheidaufhebung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens nur in jenen Fällen
zulässig sein sollte, in denen Dienstnehmer nach dem 1. Jänner
2004 "in Altersteilzeit" gegangen sind.
Unbestritten ist jedoch, dass die Dienstnehmerin der Bw.
schon am 1. Juli 2003 "in
Altersteilzeit" gegangen ist und für den Bw. eine rechtliche
Verpflichtung zur Beschäftigung einer Ersatzkraft vor dem
1. Jänner 2004 nicht bestanden hat. Insoweit liegt daher auch keine
Vergleichbarkeit mit Fällen vor, die die Inanspruchnahme des
Altersteilzeitgeldes nach dem 1. Jänner 2004 betreffen, sodass die vom
Bw. für seinen Standpunkt ins Treffen geführten
"eklatante Ungleichbehandlung" (vgl.
Pkt. 4) eben nicht vorliegt.
Weiters ist
dazu auf § 79 Abs. 73 AlVG zu verweisen. Danach gilt für
Ansprüche auf Altersteilzeit, die vor dem 31.12.2003 erfolgreich geltend
gemacht wurden, § 27 AlVG in der bisher anzuwendenden Fassung weiter.
Die Änderung des § 27 AlVG hatte daher keine Auswirkung in der
Richtung, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer
Ersatzkraft zu einem späteren Zeitpunkt, etwa ab dem 1. Jänner
2004 (Beginn des ersten Berufungsjahres), entstanden wäre.
(11) Gesetzeszweck
des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist die Vermeidung eines ungerechtfertigten
Vorteils; er ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach
dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der
anderen Seite gegenübersteht. Für das Abzugsverbot kommt es daher
nicht auf die formale Bezeichnung an. Es ist gleichgültig, aus welchen
Gründen die Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ob sie nach
§ 3 EStG "steuerfrei" sind, ob sie
formal "nicht zu den Einkünften
gehören" (§ 26 EStG 1988), oder ob sie
"nicht steuerpflichtig" oder auch
"nicht steuerbar" sind
(Doralt/Kofler,
EStG11, § 20 Tz
149, 150; UFS 4.12.2007, RV/2116-W/07). Hinsichtlich des Abzugsverbotes
erfordert § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen unmittelbaren, klar
abgrenzbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen
einerseits und bestimmten Aufwendungen andererseits. Ob ein solcher Zusammenhang
im Hinblick auf den besonderen Förderungszweck des Altersteilzeitgelds
(rechtliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer zusätzlichen
Arbeitskraft) tatsächlich zu verneinen wäre, kann für den
Berufungsfall auf sich beruhen (siehe UFS 23.11.2007, RV/2283-W/06; in der
Entscheidung wurde - ausgehend von der Steuerfreiheit eines vor dem 1.1.2004
zuerkannten Altersteilzeitgelds - ein Zusammenhang im Sinne des § 20
Abs. 2 EStG 1988 bejaht). Geht man davon aus, dass das Altersteilzeitgeld im
konkreten Fall nicht steuerfrei gestellt war, so war es als - steuerpflichtige -
Einnahme zu erfassen, demzufolge auch ungekürzte Aufwendungen iZm. dem
Lohnaufwand der sich in der Altersteilzeit befindlichen Dienstnehmerin abgezogen
werden. Bei dieser Vorgangsweise erfahren die im angefochtenen Sachbescheid
für 2006 angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine
Änderung bzw. ergeben sich aus den Anträgen für die Jahre 2004
und 2005 keine Abweichungen zu den Erstbescheiden (UFS 16.7.2007,
RV/0059-K/07). Selbst bei einer
"anlogen" Anwendung einer
Steuerfreiheit der Beihilfe für die berufungsgegenständlichen Jahre
wäre jedoch für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen,
weil dann das zitierte Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 2
EStG 1988 zur Anwendung käme, weil damit kein über den Empfänger
hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen
Arbeitskraft) verwirklicht worden ist.
(12) Es war daher
unter all diesen Aspekten spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufungen abzuweisen.
Linz, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0990-L/07
- Stammnummer
- 39179
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF