Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0018-W/03
Abgrenzung zwischen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-W/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl und die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 5. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes Mödling, vom 22. November 2002 nach der am
29. April 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner
Vertrauensperson Dr. Walter Wolf, der Amtsbeauftragten Hofrätin
Dr. Gudrun Pohanka sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis im Punkt 1.) des
Schuldspruches sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in
der Sache selbst erkannt:
Der Bw. ist schuldig, er hat im
Bereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von
S 121.587,00 (entspricht € 8.836,07) und Jänner bis
Juni 2001 in Höhe von S 657.901,00 (entspricht
€ 47.811,54) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet. Er hat hiedurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit € 6.400,00 und die
gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen neu bemessen.
Punkt 2.) des Schuldspruches
und der Kostenanspruch des angefochtenen Erkenntnisses bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 22. November 2002, SpS X, wurde der Berufungswerber (Bw.)
für schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger im Bereich des
Finanzamtes Mödling vorsätzlich
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des UStG entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von
S 121.587,00 und für die Monate Jänner bis Juni 2001 in
Höhe von S 657.901,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) für die Monate
Jänner bis Juni, November und Dezember 2001 sowie für Jänner
und Februar 2002 Lohnsteuer in Höhe von S 33.713,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von S 83.413,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet.
Über den Bw. wurde wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49
Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00
und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens durch den Spruchsenat mit € 363,00
bestimmt.
Neben Ausführungen, aus
welchen Gründen den vom Bw. abgegebenen Selbstanzeigen keine
strafbefreiende Wirkung zukommt (diese Ausführungen wurden im Rahmen der
gegenständlichen Berufung nicht angefochten), enthält das Erkenntnis
des Spruchsenates insbesondere auch Ausführungen hinsichtlich der
subjektiven Tatseite im Bezug auf das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG. Begründet wurde das Vorliegen der subjektiven Tatseite in
Bezug auf die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG dahingehend, dass der Beschuldigte als erfahrene und im
Wirtschaftsleben stehende Person seine Verpflichtung, monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben oder zumindest die
Umsatzsteuervorauszahlungen in richtiger Höhe termingerecht zu entrichten
gekannt habe. Weil er auch wusste, dass die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
nach sich ziehen würde und durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober 2000 bis
Juni 2001 Umsatzsteuervorauszahlungen in einer Gesamthöhe von
S 779.488,00 verkürzt würden, habe er insofern das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver und
objektiver Hinsicht zu verantworten.
In Bezug auf das Vorliegen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der sich aus dem Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses ergebenden Lohnabgaben (dieses Faktum wurde im
Rahmen der gegenständlichen Berufung nicht angefochten) wurde seitens des
Spruchsenates in subjektiver Hinsicht auf eine einschlägige Vorstrafe
verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
5. Februar 2003, im Rahmen derer im Wesentlichen das Vorliegen der
subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG in Abrede gestellt wird.
Dazu führte der Bw. aus,
dass er tatsächlich nicht wusste, dass durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober 2000 bis
Juni 2001 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in einer
Gesamthöhe von S 779.488,00 verkürzt werden würden.
Es spreche auch gegen die vom
Spruchsenat festgestellte Tatsache der beabsichtigten Abgabenhinterziehung, dass
er am 10. Juli 2001 Selbstanzeige für den Zeitraum
November 2000 bis April 2001 wegen nicht gemeldeter
Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet habe. Die bedeutenden Umstände
für die Verkürzung der Umsatzsteuer seien offen gelegt worden, was
seine Mitarbeiterin, die ebenfalls bei Erstattung der Selbstanzeige anwesend
war, bezeugen könne. Dass von der Selbstanzeige der Monat
November 2000 und die Monate Mai und Juni 2001 nicht umfasst gewesen
seien, wäre daran gelegen, dass er den entsprechenden Überblick
über die Unterlagen in seinem Unternehmen nicht gehabt hätte.
Jedenfalls wollte er keine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung begehen, was auch durch die
Selbstanzeige, die von ihm erstattet wurde, auch wenn nicht alle Monate davon
umfasst gewesen seien, deutlich würde.
Auch wurde vom Bw. festgehalten,
dass er entgegen der Feststellung und Erwähnung im Erkenntnis des
Spruchsenates zum Zeitpunkt des Termines der mündlichen Verhandlung sehr
wohl krankheitshalber verhindert gewesen sei.
Aus den angegebenen Gründen
werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern,
dass es auf die Verwirklichung des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG, nicht aber des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, laute.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Wie sich aus
der oben angeführten Gesetzesbestimmung des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergibt, ist
für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung Eventualvorsatz im
Hinblick auf die nicht zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen erforderlich. Eine derartige Verkürzung ist
nach der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG schon dann
bewirkt, wenn die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen zeitgerecht entrichtet werden. Ein Vorsatz in Richtung
endgültiger Vermeidung der Umsatzsteuerschuld ist für eine
Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht erforderlich.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurden die Entscheidungsgrundlagen durch
Einvernahme des Bw. wesentlich ergänzt. Inhaltlich führte der Bw. zum
gegenständlichen Sachverhalt aus, dass seit ca. fünf Jahren die
Führung der Buchhaltung und die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
durch die Buchhaltungskraft Frau S. erfolgte. Sie berechnete die
Umsatzsteuervorauszahlungen und füllte auch die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen aus. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen, welche
regelmäßig vom Bw. unterschrieben wurden, wurden in der Folge, auf
Grund der firmeninternen Arbeitsaufteilung, durch die Buchhaltungskraft an das
Finanzamt versendet. Die Entrichtung der monatlichen Vorauszahlungen durch
Überweisung an das Finanzamt erfolgte ausschließlich durch den Bw.,
welcher am Bankkonto allein zeichnungsberechtigt war.
Als Grund für die
Nichterstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen im Tatzeitraum gab der Bw. glaubhaft an, dass er
beginnend mit 23. Jänner 2001 als Obmann des N.-Verbandes
umfangreichen medialen Angriffen ausgesetzt war und auch seitens der A. die
Auszahlung der Förderungen zurückbehalten wurde. Als Folge von
intensiven Prüfungen verschiedensteter Behörden und nach einer
parlamentarischen Anfrage war der Bw. gemeinsam mit seiner Buchhaltungskraft im
ganzen Jahr 2001 nach seinen Angaben derart mit diesen dringlichen
Problemen beschäftigt, dass er die Erfüllung der steuerlichen Belange
hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, wie er
selbst ausführte, übersehen hat. Auch konnte er vor dem Berufungssenat
glaubhaft darstellen, dass er sich bei der Erfüllung seiner steuerlichen
Angelegenheiten vollkommen auf seine Buchhaltungskraft S. verlassen hat, da er
selbst in steuerlichen Belangen nicht die erforderlichen Kenntnisse hatte.
Auf Grund dieser glaubhaften
Darlegung der Beeinträchtigung des normalen Geschäftsablaufes im
Tatzeitraum durch mediale Angriffe und der dadurch bedingten
außerordentlichen betrieblichen Situation ist der Berufungssenat im
Zweifel davon ausgegangen, dass eine wissentliche Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Auch
erscheint, nach Meinung des Berufungssenates, der für die Verwirklichung
des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erforderliche Eventualvorsatz hinsichtlich Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar. Wie der Bw. glaubhaft dargelegt
hat, war für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in den vergangenen
fünf Jahren ausschließlich seine Buchhaltungskraft S. zuständig.
Unzweifelhaft ist, dass sich der Bw. im Tatzeitraum um die steuerlichen Belange
der Firma auf Grund der besonderen bereits geschilderten Umstände nicht
gekümmert hat, jedoch ist nach Senatsmeinung daraus eine vorsätzliche
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ableitbar bzw.
begründbar.
Kein Zweifel besteht jedoch
dahingehend, dass der Bw. die Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat. Nach seinen eigenen Angaben war er selbst ausschließlich
für die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen zuständig, er hat diese gesetzliche
Verpflichtung jedoch auf Grund der bereits beschriebenen betrieblichen
Ausnahmesituation im Tatzeitraum vollkommen hintangestellt. Nicht zuletzt liegt
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine
geständige Rechtfertigung des Bw. vor.
Unter Berücksichtigung des
zweitinstanzlichen neu hinzugekommenen Milderungsgrundes der geständigen
Rechtfertigung und der schwierigen finanziellen Situation des Bw. nach
Einstellung des Konkursverfahrens erscheint die neu bemessene Geldstrafe und die
entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe, unter Einbeziehung des im
gegenständlichen Verfahrens nicht angefochtenen und daher weiterhin
aufrecht bleibenden Punkt 2.) des Erkenntnisses des Spruchsenates, tat- und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto Y des Finanzamtes Mödling zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müsste.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-W/03
- Stammnummer
- 3910
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF