Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0004-K/08
Umsatzsteuervoranmeldungen, Abgabehinterziehungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-K/08vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Reicht der Geschäftsführer einer GmbH trotz wiederholter Auffordungen durch Beamte des Finanzamtes keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und entrichtet er keine Zahllasten, ist der Verdacht, er habe Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, ausreichend begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
N.N., K., S.Gasse 5, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt,
9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Jänner 2008,
StrNr. 061/2008/00010,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. Jänner 2008 hat das Finanzamt Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (im
Folgendem: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
er habe als Geschäftsführer der N.-GmbH vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Dezember 2006 in Höhe von
€ 16.743,97 sowie Jänner und Feber 2007 in Höhe von €
42.000,00 bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern
für gewisse gehalten, wodurch eine Abgabenverkürzung in Höhe von
insgesamt € 58.743,97 bewirkt worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Jänner
2008, in welcher im Wesentlichen schriftlich wie folgt vorgebracht wurde:
"Ich wurde im Dezember 2006
Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft. Zum
gegenständlichen Zeitpunkt war die Firma bereits überschuldet und
zahlungsunfähig. Irgendwelche Zahlungen wären zu Lasten anderer
Gläubiger gegangen und hätte ich mich einer Gläubigerbevorzugung
schuldig gemacht. Des Weiteren war auch kein Geld mehr vorhanden, um
entsprechende steuerliche Beratung zu finanzieren."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074; vom 25. Juni 2008, 2008/15/0162).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen
Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung)
oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens,
sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (VwGH vom 21. April 2005, Zl. 2002/15/0036; 29. März 2006,
Zl.2006/14/0097; 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0074 u.a.).
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens uin Frage kommt. Der Verdacht muss sich hiebei
sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken
(VwGH 26.3.2006, 2006/14/0097; 9.7.2008, 2008/13/0050).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Als unmittelbare Täter von Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2lit. a FinStrG einer GmbH kommen diejenigen Personen in Betracht,
die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der abgabe- oder abfuhrpflichtigen GmbH wahrzunehmen haben oder
diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen.
Der Bf. war in den strafrelevanten
Voranmeldungszeiträumen Geschäftsführer der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Er war als allein Verantwortlicher zur Wahrnehmung
der abgabenrechtlichen Pflichten und zur Abgabe von Abgabenerklärungen
für die Gesellschaft verpflichtet.
Im strafrelevanten Zeitraum
Dezember 2006 bis Feber 2007 wurden für de Gesellschaft weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden
Vorauszahlungen/Zahllasten entrichtet. Der Prüfer musste im Zuge einer
Prüfung aufgrund der Nichtvorlage der buchhalterischen Unterlagen und
Grundaufzeichnungen die Zahllasten für die Monate Jänner und Feber
2007 gar im Schätzungswege ermitteln (Niederschrift über das Ergebnis
der USt.-Sonderprüfung vom 13. April 2007). Die Abgabenverkürzung ist
eingetreten und daher der Verdacht in
objektiver Hinsicht ausreichend
begründet.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern weder vollständig ermittelt noch abgeführt hat.
Der Bf. war alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft und
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Der Referent
beim Unabhängigen Finanzsenat geht ihm durchschnittliche kognitive
Fähigkeiten eines gewöhnlichen Normadressaten unterstellend davon aus,
dass er auf Grund seiner unternehmerischen Erfahrung durchaus darüber
Bescheid weiß und wusste, dass die sich monatlich ergebenden
Umsatzsteuerzahllasten dem Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt
zu geben und auch zu entrichten sind. Anzeichen des Fehlens durchschnittlicher
kognitiver Fähigkeiten sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Sachverhalt ist zusätzlich
entscheidend, dass der Bf. durch Beamte des Finanzamtes Wolfsberg auf diese
Verpflichtung wiederholt aufmerksam gemacht wurde und trotzdem dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Aktenvermerke vom 17.1. bis 13.4.2007). Es
ist daher davon auszugehen, dass der Bf. genauestens darüber Bescheid
gewusst hat, dass Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und
Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob somit
Tatsachen vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens in
subjektiver Hinsicht begründen und
rechtfertigen, wir daher bejaht. Schließlich kann ihm die
Nichterklärung von Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von € 58.743,97
schon aufgrund der Höhe nicht verborgen geblieben sein und hat der
Beschuldigte den Kontakt zum Finanzamt nicht gepflegt und selbst um Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung keine Unterlagen vorgelegt, sodass der
Prüfer die Umsatzsteuerzahllasten im Schätzungswege ermitteln
musste.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach den betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Das Vorbringen des Bf. die Gesellschaft sei in diesen
Monaten bereits zahlungsunfähig gewesen, stellt eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar und vermag den Beschuldigten nicht zu
exkulpieren. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
hat nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im
vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben.
Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht
vollständig nach, besteht laut einhelliger Lehre und Rechtssprechung die
Voranmeldungspflicht (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht³,
385).
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung
dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VerdachtEinleitungEinleitungsbescheidbegründeter VerdachtUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-K/08
- Stammnummer
- 39076
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF