Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0551-G/07
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der ausstehenden Abgabenerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-G/07vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten
durch AB, vom 4. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes DE vom
12. März 2007 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Zwangsstrafe wird mit € 180,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. März 2007 wurde gegen den
Berufungswerber (in der Folge: Bw.) eine Zwangsstrafe idHv. € 300,-
festgesetzt, weil dieser sowohl die Einkommensteuererklärung als auch die
Umsatzsteuererklärung 2005 nicht bis 6. Feber 2007 eingereicht hatte.
Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert, die ausstehenden
Abgabenerklärungen bis 2. April 2007 beim Finanzamt
einzureichen.
Dagegen brachte der Bw. Berufung ein und führte aus,
er habe die Abgabenerklärungen für das Jahr 2005 nunmehr (Anmerkung:
am 6. April 2007) eingereicht. Bedingt durch terminliche
Überkreuzungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines neuen
Betätigungsfeldes und im Zusammenhang mit einer längeren zwangsweisen
Arbeitspause hervorgerufen durch eine Krankheit sei es zu der verspäteten
Übersendung gekommen. Er werde jedoch dafür Sorge tragen, dass die
Abgabenerklärungen in Zukunft fristgerecht eingereicht würden.
Bedingt durch den Umstand, dass er für seine Bankverbindlichkeiten
enorme Zinsbelastungen zu tragen habe, welche das Betriebsergebnis ohnehin schon
sehr belasteten, wäre es nunmehr für ihn eine erhebliche Härte,
müsste er diese Zwangsstrafe entrichten. Er ersuche daher, von einer
Festsetzung der Zwangsstrafe Abstand zu nehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2007 wies
das Finanzamt die Berufung ab mit der Begründung, dass der Bw. alle Fristen
zur Abgabe der Steuererklärungen habe verstreichen lassen und führte
alle verstrichenen Fristen und Nachfristsetzungen an. Die mit 4. April 2007
datierten Erklärungen seien erst mit 6. April 2007 beim Finanzamt
eingelangt.
Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte ergänzend aus: Das Finanzamt habe in seiner
abweisenden Berufungsvorentscheidung einzig darauf hingewiesen, dass alle
Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen verstrichen seien. Dies sei nicht
zur Gänze richtig. Die vier angeführten Fristsetzungen mit den
entsprechenden Nachfristen seien aufgrund der beim Finanzamt eingereichten
Fristverlängerungsansuchen erfolgt. Lediglich der Bescheid über die
Androhung einer Zwangsstrafe sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe wurden
seitens des Bw. außer Acht gelassen, da die Abgabenerklärungen 2005
bereits für den Zeitraum Jänner 2007 geplant waren und sich die
Endarbeiten ständig durch diverse Verzögerungen verschoben
hätten. Aufgrund der Abstimmungsarbeiten im Zusammenhang mit der Firma S.,
welche die Mietvorschreibungen sowie die Betriebskostenabrechnungen für das
Miethaus durchgeführt habe, sei es zu diesen zeitlichen Verzögerungen
gekommen, welche vom Bw. jedoch nicht beabsichtigt gewesen seien. Diese
Abklärungsarbeiten seien jedoch von größter Wichtigkeit im
Zusammenhang mit den Steuererklärungen gewesen. Die sich aus der
Veranlagung ergebende Einkommensteuerzahlung werde fristgerecht entrichtet.
Hervorzuheben sei auch, dass es zu keiner Umsatzsteuernachverrechnung für
das Jahr 2005 gekommen sei. Des Weiteren habe der Bw. aus finanziellen
Gründen ein zusätzliches Betätigungsfeld suchen müssen, da
die Betriebsergebnisse sehr schlecht gewesen seien. Diese weitere Maßnahme
habe sehr viel Zeit verschlungen, was sich auch auf die Fertigstellung der
Abgabenerklärungen ausgewirkt habe. Jede zusätzliche
finanzielle Belastung sei eine erhebliche Härte aufgrund seiner enormen
Bankverbindlichkeiten. Den monatlichen Verpflichtungen hinsichtlich der
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie deren monatlicher Entrichtung und
den sonstigen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber sei der Bw. stets
nachgekommen. Auch aus diesem Grunde sehe der Bw. die Vorschreibung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 300,- für eine geringfügige
Verfehlung, welche indirekt nicht in seinem Bereich gelegen sei, als eine
erhebliche Härte an. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge auf
seine Begründungen eingehen bzw. diese berücksichtigen und die
Festsetzung der Zwangsstrafe aufheben.
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung an den
UFS vor mit dem Hinweis, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
nicht eingehalten und auch kein Fristverlängerungsantrag eingebracht worden
sei. Die letzte Frist (Anmerkung: um eine Zwangsstrafe abzuwenden) sei der
6. Feber 2007 gewesen. Zum Vorbringen im Vorlageantrag nahm das Finanzamt
nicht weiter Stellung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den
Steuerpflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH
24.5.2007, 2006/15/0366; 28.10.1998, 98/14/0091; 26.1.1998, 97/17/0035). Dies
ergibt sich aus § 111 Abs. 1 BAO in Verbindung mit der allgemeinen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO sowie der
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den
§§ 133 ff BAO (VwGH 16.11.1993, 89/14/0139).
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass das
Finanzamt am 16. Jänner 2007 einen Bescheid erlassen hat, mit welchem
dem Bw. unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 300,-
eine Frist bis 6. Feber 2007 zur Nachreichung der Erklärungen für
das Jahr 2005 gesetzt wurde. Zuvor war der Bw. automatisch daran erinnert
worden, dass er übersehen habe, die Abgabenerklärungen 2005
fristgerecht einzureichen (eine viermalige Fristerstreckung mit Nachfristsetzung
war diesem Schreiben vorausgegangen). Der Bescheid über die
Festsetzung einer Zwangsstrafe erging am 12. März 2007.
Eine Zwangsstrafe darf nicht verhängt werden, wenn die
zu erzwingende Leistung unmöglich oder unzumutbar ist oder bereits erfolgt
wäre (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Vor dem Hintergrund, dass der Bw.
bereits vier Nachfristsetzungen ungenutzt verstreichen ließ, rechtfertigt
der in der Berufung vorgebrachte Hinweis auf gesundheitliche Probleme ohne
nähere Präzisierung des Zeitraumes und ohne Vorlage entsprechender
Befunde bzw. Nachweise für die Erkrankung nicht den Schluss auf eine so
schwere Krankheit, dass eine Abgabe der Erklärungen unzumutbar gemacht
worden wäre. Ebenso ist seinem Hinweis auf Abstimmungsarbeiten mit der
Firma S. zu begegnen. Dass der Bw. nicht auf eine rechtzeitige Vorlage der
Mietabrechnungen des Jahres 2005 (zumindest bis Anfang 2007) hätte dringen
können, ist nicht nachvollziehbar.
Eine ersatzlose Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides kommt
im vorliegenden Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher
nicht in Betracht, weil die Frist für die Einreichung der
Abgabenerklärungen für 2005 (unter Berücksichtigung der
zahlreichen Fristverlängerungen) bereits am 30. November 2006 geendet hatte
und der Bw. wiederholtermaßen Fristen nicht einhielt. Soweit sich die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag auf
die Festsetzung dem Grunde nach beziehen, kommt ihnen keine Berechtigung
zu.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne
Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der
vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO) (VwGH vom
22.2.2000, 96/14/0079; 26.6.1992, 89/17/0010). Die maßgebenden Kriterien
für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der das Ermessen
einräumenden Norm (vgl. Ritz, BAO³, § 20, Tz. 5).
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also unter Angemessenheit in Bezug
auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit, das
heißt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu treffen. Im Falle der
Nichteinreichung von Steuererklärungen sind u.a. das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen
Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl.
Ritz, BAO³, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und
Literatur). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in einer Bestrafung
der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer
Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Hieraus folgt nach Stoll, BAO-Kommentar, 1200, dass die Abgabenbehörde bei
der Entscheidung, ob sie von ihrer Berechtigung nach § 111 BAO Gebrauch
macht, neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die
Frage zu berücksichtigen hat, mit welchem geringsten Zwangsmittel der
geforderte Erfolg erreichbar erscheint.
Im Fall der Berufung gegen eine Ermessensentscheidung kann
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ungeachtet der Entscheidung der
Abgabenbehörde erster Instanz neuerlich Ermessen üben, weil sie gem.
§ 289 Abs. 2 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und daher
ihre Entscheidung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz
tritt (vgl. Ellinger/ Iro/ Kramer/ Sutter/ Urtz, BAO³, § 20 Anm.
12).
Die Berufungswerberin hat die Einreichung der angeforderten
Abgabenerklärungen über einen Zeitraum von vielen Monaten
hinausgezögert, indem sie wiederholt um Fristerstreckungen für die
Erklärungsabgabe angesucht, tatsächlich aber die
Abgabenerklärungen nicht innerhalb der sowohl von ihr selbst als
erforderlich erachteten als auch ihr jeweils gewährten Nachfristen
eingereicht hat. Unter diesen Umständen kann der UFS nicht
erkennen, dass das vom Finanzamt angewandte Druckmittel mit dem angestrebten
Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar gewesen wäre. Ebenso wenig ist
zu ersehen, mit welchem gelinderen Zwangsmittel die Berufungswerberin zur
Erfüllung der ihr obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden
hätte können, zumal ersichtlich ist, dass der Bw. auch in den
Folgejahren erst nach Festsetzung von Zwangsstrafen dazu angehalten werden
konnte, Abgabenerklärungen einzureichen. Es ist somit
festzustellen, dass die Verhängung der Zwangsstrafe aus Gründen der
Prozessökonomie wie auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung jedenfalls zweckmäßig war.
Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist dem Bw.
allerdings zuzugestehen, dass sein steuerliches Verhalten in den Vorjahren
korrekt war, und dass aus der Umsatzsteuerveranlagung 2005 eine Gutschrift
resultierte, es also durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
zumindest nicht zu einer verspäteten Steuerentrichtung kam. Weiters ist
richtig, dass der Bw. die Einkommensteuer 2005 samt Anspruchszinsen binnen eines
Monats nach Bescheiderstellung bezahlt hat und auch sonst seinen steuerlichen
Verpflichtungen in der Vergangenheit nachgekommen ist. Da diese
wesentlichen Ermessenskriterien (vgl. Ritz, BAO³, § 111 Tz. 10; Stoll,
BAO-Kommentar, 1200) bei der Bemessung der Zwangsstrafe in Höhe von
€ 300,- offensichtlich außer Betracht gelassen wurden - zur
Ermessensübung hat das Finanzamt keine Feststellungen getroffen, erscheint
eine Herabsetzung auf € 180,- angebracht, vor allem angesichts der
Tatsache, dass es erstmals zu einer dahingehenden Verfehlung gekommen ist. Dies
erfolgt auch unter dem Aspekt der Billigkeit und der Berücksichtigung der
schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (€ 180,- ist
lediglich 9,09 % der höchst zulässigen Zwangsstrafe von
€ 2.200,-). Damit wird dem vom Gesetz vorgegebenen
Verfahrensziel, Abgabepflichtige zur rechtzeitigen Abgabe von
Steuererklärungen anzuhalten, nach Lage des Falles ausreichend Rechnung
getragen, wobei auch der Umstand, dass es wiederholtermaßen zu
verspäteter Einreichung von Abgabenerklärungen gekommen ist, nicht
vernachlässigt werden kann.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-G/07
- Stammnummer
- 38927
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF