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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0470-W/02

Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG bei sonstigen Nummernlotterien gemäß § 32 GSpG (siehe auch Kartenpokerspiel).

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-W/02vom 27.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit blieb, so wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Erkenntnis 4. Dezember 1956, 1559/56 ausgesprochen hatte, § 3 Lotteriegesetz 1947 vor allem in Bezug auf die gemischten Lotterien weiterhin in Kraft, an die Stelle des dort erwähnten Gebührentarifes 1925 traten die entsprechenden Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 der Gebührennovelle 1952. Demnach unterlagen alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer sowie Warentreffer, wenn sie in Bargeld abgelöst werden, der 25prozentigen Gewinstgebühr. Der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass schon allein die Wortwahl der Gebührennovelle, dass Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, für die Festsetzung der Gebühr maßgeblich ist. Gewinste, die zukommen sollen, sind alle versprochenen Gewinne, was insoferne eine Ergänzung und keinen Widerspruch zum Lotteriegesetz bildet: Im Fall des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses handelte es sich um eine gemischte Lotterie, in der auch ein Warentreffer in Geld abgelöst wurde, die Gebühr wurde gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG, sozusagen iVm § 3 Lotteriegesetz festgesetzt. Insofern fand auch keine Änderung im Gebührengesetz 1957 (BGBl.1957/267) statt, das im § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit. b die Fassung des Gebührengesetzes 1946 in der Gebührennovelle BGBl. Nr. 1952/107, Art. I Z. 16 "wenn die Gewinste in Bargeld, Münzen oder Wertpapieren bestehen, von deren Wert 25%" übernahm. Am Rande sei bemerkt, dass § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 weiterhin nur aus den Literä a (nur "Waren") und b (nur Geld) bestand. Die Vergebührung der gemischten Lotterien musste daher nach wie vor dem § 3 Abs.1 Lotteriegesetz 1947 entnommen werden. 6. Die rechtliche Situation nach dem Glücksspielgesetz 1960 (BGBl. 1960/111) Das Glücksspielgesetz 1960, BGBl. 1960/111 vom 21. Juni 1960 änderte in seinem § 25 den § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG: Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze 12 v.H., b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25 v.H., c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen 12 v.H., sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten 25 v.H. Neu dazu kam auch Abs. 4, wenn die Warengewinste in Geld abgelöst werden, und die Absätze 5 und 6. Nach § 29 Z. 3 treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft: das Lotteriegesetz 1947, BGBl. Nr. 27/1948. Nach § 30 tritt das Glücksspielgesetz 1960 mit Ausnahme der §§ 24 und 25 am 30. Juni 1962 außer Kraft. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz vom 24.2.1960 (165 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX.GP.) besagen einerseits, dass die Neuregelung des Glücksspielwesens es notwendig macht, auch die Bestimmungen über die Gebühren, die für Ausspielungen zu entrichten sind, neu zu fassen, nämlich einerseits durch Einbeziehung der Lotterietaxe, was eine Erhöhung der Gebühr von 2% auf 12% mit sich brachte und andererseits durch Zusammenfassung der im § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und im § 3 des Lotteriegesetzes 1947, BGBl. Nr. 27/1948, enthaltenen Gebührenvorschriften. Die abgabenrechtliche Behandlung von Ausspielungen von Geld und Waren bzw. geldwerten Leistungen sollte der bisherigen Regelung im § 3 des Lotteriegesetzes 1947, BGBl. Nr. 27/1948 entsprechen. Für die Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr war nun ausschließlich § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG maßgeblich. Vergleicht man allerdings die genannten Gesetzestexte miteinander, so fällt auf, das §§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG nicht mehr lautete "wenn die Gewinste in Bargeld, Münzen oder Wertpapieren bestehen, von deren Wert 25%", sondern "wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%". Der Bericht des Finanz- und Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (187 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX.GP.) erwähnt zu den Ausspielungen nichts Näheres. Aus dem Zweiten Bericht des Finanz- und Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (200 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX.GP.) ergibt sich, dass in der Sitzung des Nationalrates vom 6. April 1960, in welcher der Bericht des Finanz- und Budgetausschusses....auf der Tagesordnung stand, beschlossen wurde, die Vorlage an den Ausschuss zurückzuweisen. An zwei Stellen des Gesetzestextes wurden Änderungen vorgenommen, in § 10 Abs. 2 und im § 30 wurde ein neuer Abs. 1 aufgenommen, um der Bundesregierung Gelegenheit zu geben, eine umfassende Neuregelung des gesamten Glücksspielwesens vorzubereiten. § 30 Abs. 1 sollte nun lauten: Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 24 und 25 am 30. Juni außer Kraft. In der Debatte (Nationalrat IX.GP. - 33. Sitzung - 18. Mai 1960, S 1307) wurde angesprochen, dass die Mitglieder des Finanz- und Budgetausschusses der Meinung waren, das Glücksspielgesetz mit 30. Juni 1962 zu befristen, um verschiedene Fragen einer grundlegenden Überprüfung unterziehen zu können. Um aber genügend Zeit für die Beratung eines umfassenden und das gesamte Glücksspielwesen regelnden Gesetzes zu haben, wurde die Bundesregierung ersucht, dem Nationalrat bis zum 30. Juni 1961 den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes vorzulegen. Es ist zwar möglich gewesen, die allgemeinen Bestimmungen über das Glücksspielmonopol des Bundes klarer zu fassen und die Vorschriften über Lotterien und andere Ausspielungen den Bedürfnissen der Praxis anzupassen.....das Glücksspielgesetz 1960 bleibt aber unbefriedigend, weil es nicht einmal eine Kodifizierung aller Bestimmungen über das Glücksspielwesen enthält...nicht nur die Vorschriften über die Klassenlotterie, über das Sport- und Pferdetoto und über die Spielbanken außerhalb des Glücksspielgesetzes wurden aufrechterhalten, sondern fragmentarisch auch das Kaiserliche Lottopatent vom 13. März 1813 (Nationalrat IX.GP. - 33. Sitzung - 18. Mai 1960, S 1309-1310, 1312). § 3 Abs.1 Lotteriegesetz 1947 findet sich mit "Bei gemischten Lotterien gilt hinsichtlich der für die Warentreffer zu entrichtenden Abgaben,....dass an Stelle des bewilligten Spielkapitals der vierfache Wert der Warentreffer als Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der zehnprozentigen Lottotaxe und der Gebühr nach T.P. 57, B, a, des Allgemeinen Gebührentarifes zugrunde zu legen sind" im neu durch § 25 Glücksspielgesetz 1960 dazugekommenen § 33 TP 17 Z. 7 lit. c "wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen von 12%, sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten 25%." § 3 Abs. 2 Lotteriegesetz 1947, wonach "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer, sowie Warentreffer, wenn sie in Bargeld abgelöst werden, der 25prozentigen Gewinstgebühr" unterliegen, wurde nicht mit diesem Wortlaut in § 33 TP 17 Z. 7 übernommen. In lit. b leg. cit. gibt es die Wortfolge "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer" nicht mehr, lit. b lautet nur "wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%". Hinsichtlich der Ablöse von Waren und geldwerten Leistungen in Geld kam zu § 33 TP 17 der Abs. 4 dazu "Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. a oder der Gebühr nach Abs. 1 Z. 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten". Auch bei der im Gebührengesetz neuen Vergebührung des Ablösebetrages in Geld nach Abs. 4 wurde nicht die Wortfolge des § 3 Abs.2 Lotteriegesetzes 1947 "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer" hereingenommen. Gerade auch die Einarbeitung von § 3 Abs.1 Lotteriegesetz 1947 in den neuen lit. c zeigt ein teilweises Weggehen von der Bestimmung der Bemessungsgrundlage durch den Spielplan, dass statt "an Stelle des bewilligten Spielkapitals der vierfache Wert der Warentreffer Bemessungsgrundlage ist" nun die Gebühr "zwar vom vierfachen Wert der als Gewinst bestimmten Waren und geldwerten Leistungen", allerdings die in Geld bestehenden Gewinste mit 25% zu vergebühren sind. Litera c erwähnt den Spielplan zwar nicht, aber verweist sehr wohl auf ihn, nämlich mit der Wortfolge, dass die Gebühr "vom .... Wert der als Gewinst bestimmten Waren...." berechnet wird. Die Frage bleibt, wie weit aus § 33 TP 17 Abs.1 Z. 7 lit. b GebG 1957 idF § 25 Glücksspielgesetz 1960 abgeleitet werden kann, dass die Gewinste laut Spielbedingungen Bemessungsgrundlage sind. Der neue Gesetzestext spricht nicht unbedingt dafür. Lit. b, für sich alleine gelesen, verweist nicht darauf, dass unter Gewinst der Gewinn laut Spielbedingungen verstanden werden muss. Die nach dem Spielplan bedungenen Einsätze sind Bemessungsgrundlage, wenn die Gewinste ausschließlich in Waren (geldwerten Leistungen) bestehen. Aus lit. a, wonach die Gebühr von den Einsätzen zu berechnen ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass nach lit. b die im Spielplan bewilligten Gewinste Bemessungsgrundlage sind. Stellt man Überlegungen zu lit. c an, so ist aus der Textierung festzustellen, dass die Vergebührung der in Waren bestehenden Gewinste vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren erfolgt und zwar mit 12%, (Zeilenumbruch) sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten 25%. Wollte man hierunter die Gewinste laut Spielplan sehen, wäre das durch Kombination der historischen Interpretation der Bemessungsgrundlagenbestimmung in lit b mit dem "Grundtatbestand" der Z.7 selbst, nämlich den Ausspielungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen und zwar im Hinblick auf den letzten Satzteil "Gewinste zukommen sollen", damals noch möglich gewesen. Eine historische Interpretation findet aber dort die Grenze, wenn sich der Bedeutungszusammenhang und der Zweck der gesetzlichen Regelung ändern. Dazu soll vorerst geklärt werden, ob das Lotteriegesetz 1947 außer Kraft trat oder nicht. Tatsächlich wurde, wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz vom 24.2.1960 (165 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX.GP.) dargestellt, § 3 Lotteriegesetz 1947 weitgehend in § 33 TP 17 GebG eingearbeitet, vor allem im Hinblick darauf, dass der Abs. 1 des § 3 Lotteriegesetz 1947 für die Vergebührung von gemischten Lotterien als neue Z.7 lit. c und Abs. 2 des § 3 Lotteriegesetz 1947 für die Vergebührung des Ablösebetrages für Waren und geldwerte Leistungen als neuer Absatz 4 in das Gebührengesetz Eingang fand. § 3 Lotteriegesetz 1947 wurde damit aber nicht wortwörtlich in § 33 TP 17 GebG übernommen, die Wortfolge "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer" findet sich im Gebührengesetz jedenfalls nicht mehr. Wie zu sehen ist, wurde § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG durch den Einbau der grundlegenden Materie der gemischten Lotterien in einer neuen lit. c und der Versteuerung im Fall der Ablöse von Waren und geldwerten Leistungen im neuen Absatz 4 mit dem Lotteriegesetzes 1947 zusammengefasst. Aus dem bisherigen kann von einer materiellen Derogation ausgegangen werden. Nunmehr ist zu überlegen, ob das Lotteriegesetz 1947 durch das Glücksspielgesetz 1960 formell derogiert wurde. Es fällt auf, dass das Glücksspielgesetz 1960 eine Bestimmung, dass die früheren Gesetze nicht wieder in Kraft treten, nicht enthält. Damit ist nicht ganz klar, ob die nach § 29 Glücksspielgesetz 1960 außer Kraft getretenen Bestimmungen mit 30. Juni 1962 wieder in den Rechtsbestand eintreten. Einen Hinweis, dass diese formelle Derogation des Lotteriegesetzes 1947 doch endgültig ist, kann § 55 Glücksspielgesetz 1962 (BGBl. 1962/169) entnommen werden: Dort sollten mit Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes 1962 eine Reihe von Bestimmungen wie zB das Lottopatent von 1913 usw. außer Kraft treten "soweit einzelne Bestimmungen der genannten Gesetze nicht schon früher aufgehoben wurden." So wurden in § 29 Z. 1 Glücksspielgesetz 1960 die §§ 24 bis 36 des Lottopatentes vom 13. März 1813, Pol.G.S. Nr. 27, aufgehoben, insoweit sie gesetzliche Grundlage der Wertausspielungsverordnung, BGBl. Nr. 68/1928, in der Fassung der Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/1933 war. Das Lotteriegesetz 1947 nahm wiederum auf letztgenannte Verordnung Bezug. Somit kann über § 55 Glücksspielgesetz 1962 erschlossen werden, dass die mit § 29 Glücksspielgesetz 1960 aufgehobenen Rechtsvorschriften endgültig aus dem Rechtsbestand ausscheiden sollten und dass sich diese Situation trotz Außerkrafttretens des Glücksspielgesetzes 1960 mit 30. Juni 1962 nicht änderte. Am Rande sei erwähnt, dass nach § 30 Abs.1 Glücksspielgesetz 1960 die für das Gebührengesetz maßgeblichen neuen Bestimmungen §§ 24 und 25 - letzterer renovierte § 33 TP 17 GebG - ausdrücklich im Rechtsbestand bleiben sollten. Somit erfolgte eine formelle Derogation des Lotteriegesetzes 1947 mit § 29 Abs. 3 Glücksspielgesetz 1960. Das Lotteriegesetz 1947 ist damit nicht mehr im Rechtsbestand. Das Lotteriegesetz 1947 wurde in § 33 TP 17 GebG weitgehend eingearbeitet, aber ohne die Wortfolge "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer" in Z.7 lit. b und auch nicht in lit. c letzter Satz und in Absatz 4. 7. Die Änderungen des § 33 TP 17 GebG in Synchronisierung mit dem Glücksspielgesetz Seit 1986 wurde § 33 TP 17 GebG laufend geändert und dem Glücksspielgesetz angepasst. So wurden mit BGBl. 1986/292 die Z. 6 geändert und die Z. 9 (Lotto) und 10 (Zusatzspiel) neu eingeführt. Die Änderungen standen im Zusammenhang mit der ab 1. September 1986 erfolgten Einführung des Lottos samt Zusatzspiel. In der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. 1986/292 (931 Blg Nr 16. GP) heißt es: "Glücksverträge (Wetten, Ausspielungen aller Art) unterliegen der Gebührenpflicht nach § 33 TP 17 GebG. Mit der Bestimmung des Art. III sollen die gebührenrechtlichen Bestimmungen den Erfordernissen der Neuregelungen im Glücksspielgesetz angepasst werden. Insbesondere soll für Wetten, die nach § 20a des Glücksspielgesetzes (Sporttoto, Lotto, Zusatzspiel) abgeschlossen werden, neben der im § 20 e des Glücksspielgesetzes geregelten Konzessionsabgabe eine Gebühr von 15% von den Wetteinsätzen erhoben werden." Durch die Gebührengesetznovelle 1988, BGBl. 407 wurde der im § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 10 GebG enthaltene Hundertsatz von 15% mit Wirksamkeit vom 1. August 1988 auf 16% erhöht. Bei dieser Änderung handelte es sich um eine budgetäre Maßnahme im Zusammenhang mit der Steuerreform (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gebührengesetznovelle 1988, 623 Blg NR 17. GP). Mit dem Glücksspielgesetz 1989 (BGBl. 1989/620) selbst wurden keine Vorschriften des Gebührengesetzes geändert. In den Erläuterungen (1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) heißt es: "Der vorliegende Entwurf eines Glücksspielgesetzes soll das Stammgesetz vom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, das zwischenzeitig durch insgesamt elf Novellen abgeändert worden ist, ersetzen....Zu § 1: Abs. 1 enthält die Definition der Glücksspiele....Zu § 2 Bei Ausspielungen stehen sich grundsätzlich Unternehmer (Veranstalter) und Spieler gegenüber. Hiedurch wird dieses Spiel von solchen Glücksspielen abgegrenzt, bei denen sich nur Spieler gegenüberstehen (z.B. Kartenspiele). Zum Wesen der Ausspielung gehört, dass den Einsätzen der Spieler Gegenleistungen des Unternehmers gegenüberstehen." Durch Abschnitt II Art. I des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1989, BGBl. 661 wurde § 33 TP 17 GebG ("Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, ausgenommen Ausspielungen gemäß Z 8") mit dem Glücksspielgesetz, BGBl. 1989/620, synchronisiert (Erläuterungen 1080 Blg NR 17. GP): "Mit 1. Jänner 1990 soll ein neues Glücksspielgesetz in Kraft treten. Nach diesem wird künftig - so wie schon bisher das Lotto und das Sporttoto - ua. auch die Klassenlotterie nicht mehr vom Staat selbst betrieben werden. An die Stelle des beim Betrieb durch den Staat von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung erzielten Ertrages sollen nunmehr eine von den Spieleinsätzen zu erhebende Gebühr nach dem Gebührengesetz sowie eine im Glücksspielgesetz normierte Konzessionsabgabe treten. Wesentliche Änderung im § 33 TP 17 Abs. 1 GebG ist daher die gebührenrechtliche Gleichbehandlung und Zusammenfassung aller Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch Erteilung einer Konzession übertragen werden kann (Art. I Z. 5). Nach der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG) handelt es sich hierbei derzeit um das Lotto, das Toto, das Zusatzspiel, die Sofortlotterien, die Klassenlotterie, Zahlenlotto und die Nummernlotterien....". Im Bericht des Finanzausschusses ist dazu ausgeführt (1162 Blg Nr 17. GP): "Als materielle Neuerung ist die gebührenrechtliche Gleichbehandlung und Zusammenfassung aller Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch Erteilung einer Konzession übertragen werden kann, hervorzuheben." 8. "Glücksspiele" statt "Ausspielungen" ab dem BGBl. 1993/965 Die weitere einschneidende Änderung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG erfolgte durch BGBl. 1993/965 mit Wirkung vom 31.12.1993, womit an die Stelle der Satzteile "Ausspielungen" die umfassendere Formulierung "Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden", trat. Statt "ausgenommen Ausspielungen gemäß Z 8" wurde ein eigener Satz "Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:....Ausspielungen....Glücksspiele.... " eingefügt. Die lit. a, b, und c blieben im Wortlaut unverändert, wurden aber neu mitbeschlossen, d.h. der gesamte Text der Ziffer 7 und nicht nur die Änderungen durchliefen den Gesetzwerdungsprozess. Zentrales Anliegen der Gebührengesetznovelle 1993 (Bericht des Finanzausschusses, 1427 Blg NR 18. GP) war es, "....auch Veranstalter zur Entrichtung der Gebühren heranzuziehen, die nicht selbst am Spiel teilnehmen, sondern bloß anderen die Möglichkeit bieten, an von ihnen organisierten Glücksspielen teilzunehmen. Da den Finanzbehörden die Identität der Spieler sowie die Spielumsätze nicht bekannt sind, ist die Miteinbeziehung der Veranstalter als Gebührenschuldner zur Administration der Gebührenpflicht erforderlich. Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele, bei denen der Veranstalter den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Zum Wesen der Ausspielung gehört, dass den Leistungen der Spieler im Gewinn Gegenleistungen gegenüberstehen. Es ist aber für das Vorliegen einer Ausspielung nicht unbedingt erforderlich, dass diese Gegenleistung vom Veranstalter erbracht wird, sondern es genügt, wenn die Gegenleistung vom Veranstalter organisiert wird. Um auch Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, von der Gebührenpflicht zu erfassen, nimmt die Novelle auch sonstige Glücksspiele in den Gebührentatbestand auf. Dies ist erforderlich, um entsprechende Umgehungen des Gebührentatbestandes hintanzuhalten." Diese Gesetzesänderung hat für den vorliegenden Fall insoweit Bedeutung, als die Bemessungsgrundlage, die unverändert neu beschlossen wurden, nun nicht mehr nur für Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, sondern für Glücksspiele generell gilt. Im Zusammenhang mit bestimmten Kartenspielen (Kartenpokerspiele, Concord Aces, Lucky 9) hat sich der Unabhängige Finanzsenat bereits zur Frage der Bemessungsgrundlage des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG in mehreren Entscheidungen befasst (http://findok.bmf.gv.at, z.B. UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 5.4.2007, RV/1338-W/05; RV/1662-W/06; RV/0031-W/02, Seite 41ff;): "Nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG berechnete sich die Gebühr in Höhe von 25% vom Gewinst. Gewinst ist ein Nettobetrag, der sich aus Gewinn minus Einsatz des Spielers ermittelt.... Der Berufungsentscheidung liegt folgende Überlegung zugrunde:... die "Vergebührung" des Glücksspiels wird im wahrsten Sinne des Wortes tatsächlich und unmittelbar durchgeführt, das hieße, am Ende eines jeden Einzelspiels, wenn der Pot dem Gewinner zugeschoben wird (als fällig ausbezahlt wird), wird die Bemessungsgrundlage ermittelt (Wert des Pots abzüglich der vom Gewinner getätigten Einsätze) und der Abgabenbetrag in Einem zur Abgabenentrichtung abgesondert." Die Entscheidungen des UFS befassen sich auch mit dem Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG: "§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG normiert.... eine Durchschnittsbetrachtungsweise. Der Gesetzeswortlaut spricht von Anbieten oder Organisieren von Glücksspielen.... In den Worten "Anbieten" und "Organisieren" liegt der gesetzliche Auftrag zur Durchschnittsbetrachtungsweise. Synonyme für "organisieren" sind "planen", "vor-bereiten". Angeboten werden können nur Spiele, für die eine Spielregel besteht, die die Spiele generell in ihrem Ausgang vorherkalkuliert hat." Daraus kann geschlossen werden, dass der Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG von der Satztechnik her die Veranstaltung von Glücksspielen, gleichgültig ob in Form von Kartenspielen oder Ausspielungen, nach wie vor im Auge hatte. Auf der anderen Seite wurde der Lichtkegel durch den Terminus "Glücksspiele" dennoch auf das Rechtsgeschäft gerichtet. 9. Zusammenfassung Nummerlotterien sind Glücksspiele iSd Glücksspielgesetzes (§ 1 Abs. 1 iVm § 12 GSpG), deren Durchführung grundsätzlich dem Bund vorbehalten ist (§ 3 GSpG) und die der Konzessionsabgabe unterliegen (§§ 14, 17 GSpG). Im gegenständlichen Fall ging es um die Durchführung einer sonstigen Nummernlotterie gemäß § 32 GSpG, die der Bund durch Bewilligung anderen Personen übertragen kann (§ 36 GSpG). Für diese sonstigen Nummernlotterien fällt gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 GebG Rechtsgeschäftsgebühr an. Der vorliegende Sachverhalt wurde 1998 verwirklicht. Es ist daher das Gebührengesetz in der damaligen Fassung anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage bei der Konzessionsabgabe ist die Summe der Wetteinsätze während eines Kalenderjahres, da das Glücksspielgesetz darüber hinaus von anderen Grundsätzen geleitet ist als das Gebührengesetz, kann es zur Auslegung, was die Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit. b GebG ist, nicht weiter herangezogen werden. Die Rechtsgeschäftsgebühren sind zwar auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise textiert, ihre Kerntatbestände beziehen sie aber aus dem bürgerlichen Recht. Die im § 33 TP 17 GebG verwendete Definition der Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird, entspricht dem § 1267 ABGB. § 33 TP 17 GebG folgt auch der Unterscheidung Glücksverträge ieS (Wette, Spiel, Los) und Glücksverträgen iwS (Leibrenten uä. Verträge) (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2.Band2, zu §§ 1267-1274, RZ 5 und 6; Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz4, zu § 33 TP 17, Rz 3). Glücksverträge sind durch die Ungewissheit über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages gekennzeichnet, es kommt hiebei nicht auf die Bestimmtheit oder Unbestimmtheit des Vorteils, sondern darauf an, dass sein Eintritt noch ungewiss ist (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1267 Rz 1). Lotto wird nach dem bürgerlichen Recht zu § 1272 ABGB gezählt (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1272 Rz 1). Das Spielgeschehen bei staatlich veranstalteten Glücksspielen wird prinzipiell auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt. Der "Wettevertrag" gilt als rechtswirksam zwischen Spielteilnehmer und Spielveranstalter abgeschlossen, sobald der den Spielbedingungen entsprechend ausgefüllte und mit Einsatzbestätigung versehene Wettschein innerhalb der festgesetzten Frist bei dem Veranstalter eingelangt ist (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1274 Rz 1). Die Glücksspiele können in Lotterien und die anderen Glücksspiele unterschieden werden, wobei zwischen beiden kein Unterschied in der Art, sondern nur des Grades besteht, dass bei Lotterien die Größe von Gewinn und Verlust im vorhinein feststeht, während er sich bei den anderen Glücksspielen erst aus der Spieltätigkeit selbst bestimmt. Unter Lotterien versteht man Veranstaltungen, die auf den Abschluss einer Zahl gleichartiger Verträge (Lotterieverträge) gerichtet sind, denen zufolge sich der eine Teil (der Unternehmer) gegen eine unbedingte Leistung des anderen Teiles (Spielers, Einsetzers, Teilnehmers) zur Übergabe eines Gewinnes für den Fall verpflichtet, als im Wege eines bestimmten Verfahrens ein durch die Einwirkung des Zufalls herbeigeführter Umstand eintreten sollte. Der Gewinn muss aus im vorhinein genau bestimmten und begrenzten Gegenständen bestehen. Bei Nummernlotterien erhält der Unternehmer Einzahlungen (Einsätze) von verschiedener Höhe und von beliebig zahlreichen Personen. Er verpflichtet sich dagegen, bestimmte Gewinne auszuzahlen, wenn bei der öffentlichen Ziehung der Nummern, die der Einleger bei der Einzahlung ausdrücklich nennt (auf die er setzt), herauskommen sollen. (Rudolf Sieghardt, Die öffentlichen Glücksspiele, Wien, 1899, 2-4). Die Glücksspiele wurden bis 1946 in unterschiedlichsten Gesetzen geregelt und besteuert, ab 1946 ist eine schrittweise Fokussierung der Besteuerung auf das Glücksspielgesetz (Konzessionsabgabe und Spielbankenabgabe) einerseits und das Gebührengesetz (Rechtsgeschäftsgebühren für Glücksverträge) erkennbar. Ursprünglich war die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage bei Lotterien der Wert der in den Losen oder im Spielplan angegebene Spieleinlage (Gebührengesetz 1850, Postzahl 57 Anmerkung b). Nach der Tarifpost 57 B. und der Anmerkung zu lit. b im Gebührentarif 1925, die bis zur Gebührennovelle 1952 aufrecht war, war die Bemessungsgrundlage das Gewinst in Geld, nach Abzug der Spieleinlage, d.i. des Nominalbetrages des Loses, wobei die festgesetzte Gebühr von den nach dem Spielplan entfallenden Gewinsten in Abzug zu bringen war. Das Lotteriegesetz 1947 regelte gemischte Lotterien und reine Geldlotterien und sah als Bemessungsgrundlage in § 3 Abs.2 "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer" vor, die der 25prozentigen Gewinstgebühr nach der T.P. 57, b, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925 unterlagen. Das Lotteriegesetz 1947 wurde durch das Glücksspielgesetz 1960 außer Kraft gesetzt. Das Gebührengesetz 1946 (BGBl. 1946/184) reorganisierte die Gebühren, aber auch die Verkehrsteuern. § 33 TP 17 GebG regelte damals im Wesentlichen die Glücksverträge iwS, die Totalisateur- und Buchermacherwetten waren sogar ausdrücklich vom Regelungsbereich ausgenommen. Erst durch die Gebührennovelle 1952 (BGBl.1952/107) fanden die Glücksspiele ieS wiederum Eingang in das Gebührengesetz. § 33 TP 17 Abs. 1 GebG wurden um die Z.6, 7 und 8 erweitert. Die Z. 7 regelte bereits Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Die Bemessungsgrundlagen waren für Warenausspielungen geregelt ("vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze) und für Bargeld, Münzen oder Wertpapiere ("nach dem Wert derselben"), daneben galt für gemischte und reine Geldlotterien hinsichtlich der Berechnung noch das Lotteriegesetz 1947. Das Gebührengesetz 1957 (BGBl. 1957/267) übernahm § 33 TP 17 Gebührengesetz 1946 in der Fassung der Gebührennovelle 1952. Das Glücksspielgesetz 1960 (BGBl. 1960/111) setzte in § 29 Z. 3 das Lotteriegesetz 1947 außer Kraft und nahm mit § 25 die Vorschriften des Lotteriegesetzes über gemischte Lotterien in § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 1957 unter der neuen lit. c auf. Lit. b wurde modifiziert "wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst". Das Glücksspielgesetz 1960 war auf zwei Jahre befristet, davon war allerdings nicht der neue § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG betroffen, die Bestimmungen des Gebührengesetzes wurden unbefristet beschlossen. Mit dem Glücksspielgesetz 1962 (BGBl. 1962/169), das bis zum Glückspielgesetz 1989 in Geltung blieb, wurde die Rechtsbereinigung auf dem Glücksspielsektor weiter geführt, das Lotteriegesetz 1947 kam dadurch jedenfalls nicht mehr in den Rechtsbestand. Das Glücksspielgesetz 1989 (BGBl. 1989/620) änderte das Gebührengesetz nicht. § 1 enthält eine Definition der Glücksspiele, Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen sich grundsätzlich ein Unternehmer (Veranstalter) und Spieler gegenüberstehen, bei Kartenspielen stehen sich nur Spieler gegenüber (1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP). Das Gebührengesetz 1957 wurde durch Abschnitt II Art. I BGBl. 661/1989 mit dem Glücksspielgesetz 1989 synchronisiert. Die weitere maßgebliche Änderung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG erfolgte durch BGBl. 1993/965 in Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten und organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Der Begriff "Ausspielungen" wurde herausgenommen und durch den umfassenderen Begriff "Glücksspiele" ersetzt. 10. Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 4.12.1956, 1559/56 in Gegenüberstellung zum BGBl. 1993/965 Berufungsgrund im vorliegenden Fall ist einerseits die Frage, ob das Lotteriegesetz 1947 nach wie vor in Kraft ist oder ob es mit dem Glücksspielgesetz 1960 außer Kraft gesetzt wurde und andererseits, inwieweit trotzdem die Aussagen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses 1956 nach der heutigen Rechtslage noch Gültigkeit haben. Wie in Punkt 6. dargelegt, wurde das Lotteriegesetz 1947 mit dem Glücksspielgesetz 1960 außer Kraft gesetzt. Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, das zu einem Sachverhalt mit einer gemischten Lotterie erging, ist daher in seinen Bestandteilen, die sich auf den damals noch gültigen § 3 Lotteriegesetz 1947 beziehen, tatsächlich als historisch anzusehen. Insoweit wird der Bw. Recht gegeben. Doch ist auch das Vorbringen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern nicht von der Hand zu weisen. Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis begründet die Heranziehung der Gesamtgewinnsumme nicht allein mit der Rechtsfolgenbestimmung des § 3 Lotteriegesetz, sondern mit dem Tatbestand der Ziffer 7 des § 33 TP 17 Abs. 1 GebG 1946 idF der Gebührennovelle 1952, der in dem Teil, der den vorliegenden Fall betrifft, jedenfalls bis dato in Geltung steht, nämlich "Aber auch nach dieser Novelle sind grundsätzlich auch für nicht verkaufte Lose, auf die ein Gewinst entfällt, Gebühren zu entrichten. Denn § 33 TP 17 Z. 7 GG. in der geltenden Fassung schreibt die Festsetzung von Gebühren für Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, vor. Gewinste, die zukommen sollen, sind aber alle versprochenen Gewinne und nicht nur jene Gewinne allein, die aufgrund eines Loskaufes nach der Ziehung dem Loskäufer tatsächlich zufallen. Damit ist aber auch durch die Gebührennovelle 1952 in Bezug auf die Behandlung von Gewinsten, die in Bargeld, Münzen oder Wertpapieren bestehen, kein Wandel eingetreten, der sinngemäß auf § 3 des Lotteriegesetzes 1947 Einfluss nehmen könnte." Der "Grundtatbestand" der Ziffer 7 umgreift sicherlich bei den sonstigen Veranstaltungen alle versprochenen Gewinne. Die Frage ist, ob nur aus Wortfolge "durch Verlosung Gewinste zukommen sollen" geschlossen werden kann, dass in lit. b, in der die Bemessungsgrundlage geregelt ist, die Gewinste laut Spielplan nicht nur nach dem Wegfall des Lotteriegesetzes 1947, sondern nach den Gesetzesänderungen, die § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG seit dem Glücksspielgesetz 1960 durchlaufen hat, gemeint sind. Vergleicht man die Bemessungsgrundlagen bei Waren-, Geld- und gemischten Ausspielungen, so sind seit je her bei Warenausspielungen Bemessungsgrundlage "der Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze", bei gemischten Ausspielungen ist Bemessungsgrundlage der Waren der vierfache Wert der als Gewinste bestimmten Waren...." und bei Geldausspielungen "der Gewinst". Bei Warengewinnen wird generell neben der tatbestandsmäßigen Umschreibung "durch Verlosen Gewinste zukommen sollen", noch zusätzlich in der Bemessungsgrundlage bestimmt, dass die Einsätze laut Spielplan, bzw. der Wert der als Gewinn bestimmten Waren heranzuziehen ist. Bei den Geldgewinnen laut lit. b und c. letzter Satz fehlt ein solcher ausdrücklicher Hinweis, der bei den früheren Gesetzen sehr wohl vorhanden war und ab der Gebührennovelle 1952 (BGBl. 1952/107) eben nicht mehr da ist. Es wäre bei der Besteuerung von Lotterien grundsätzlich denkbar, den Gewinn laut Spielplan als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da bei Lotterien die Größe von Gewinn und Verlust im vorhinein festgesetzt ist, der Gewinn muss aus im vorhinein genau bestimmten und begrenzten Gegenständen bestehen. Vergleicht man unter dem Blickwinkel der Lotterien die Bemessungsgrundlagen a bis c, so könnte in Analogie zu den Bemessungsgrundlagen der Warenausspielungen geschlossen werden, dass die in lit. b und lit. c letzter Satz genannten Gewinste diejenigen sind, die zufallen sollen, also die Gewinste laut Spielbedingungen. Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber....nicht die einzelnen zwischen Veranstalter und Teilnehmer zustande kommenden Glücksverträge, sondern vielmehr die Veranstaltung als solche besteuern wollte (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, B II 7 c), was die "Gewinste laut Spielbedingungen" als Bemessungsgrundlage nahe legt. § 33 TP 17 Abs.1 Z. 7 GebG hat aber Veränderungen durchlaufen, insbesondere relational zum Glücksspielgesetz. Dem Glücksspielgesetz unterliegen nach § 1 Abs. 1 Glückspiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Glücksspiele fanden durch BGBl. 1993/965 Eingang in die Z. 7. Der Tatbestand wurde um die Glücksspiele iSd Glücksspielgesetzes, die von einem Veranstalter organisiert oder angeboten werden, erweitert. Mit dem Nebensatz "von einem Veranstalter organisiert oder angeboten" wurde signalisiert, dass die Glücksspiele, so wie sie in den Spielbedingungen beschrieben sind ("von vorne") sehr wohl vom Tatbestand umfasst sind. § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG regelt daher Glücksspiele, so wie sie in den Spielbedingungen beschrieben sind, gleichgültig ob sie zwischen zwei Spielern ("Glücksspiele") oder zwischen einem Unternehmer und Spielern ("Ausspielungen, sonstige Veranstaltungen") zustande kommen. Die "Spielbedingungen im Tatbestand" entsprechen auch dem Grundtatbestand des § 33 TP 17, dem Versprechen der Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles. Die Spielbedingungen selbst sind nicht das Rechtsgeschäft Glücksvertrag, da sie kein Versprechen sind, sehr wohl aber die Hoffnung des ungewissen Vorteiles textlich und mathematisch spezifizieren. Aus den Spielbedingungen geht hervor, um welches Glücksspiel es sich handeln soll. Die Spielbedingungen liegen zeitlich vor dem Vertragsabschluss und typisieren das Glücksspiel. Erst mit dem Abschluss des individuellen Vertrages werden die Spielbedingungen zwischen den Vertragsparteien zum Bestandteil des rechtsgeschäftlichen Versprechens. Die Z. 7 führt nun "Glücksspiele" an. Will man in der Gesetzeslage vor dem BGBl 1993/965 den Schwerpunkt auf Besteuerung der Durchführung der Veranstaltung verorten, so geht Z. 7 durch diese Novelle wieder in Richtung der Vergebührung von "Rechtsgeschäften". Das Rechtsgeschäft kommt nicht schon mit den Spielbedingungen, sondern erst mit der Willenseinigung zwischen individuellen Vertragsteilen zustande, sei es dass das zwischen Spieler und Spieler oder zwischen Unternehmer und Spieler geschieht. Mit dem BGBl 1993/965 wurden die Bemessungsgrundlagen zwar nicht geändert, aber neu beschlossen. Die Bemessungsgrundlagen in Litera a bis c gelten daher nicht nur für die sonstigen Veranstaltungen, sondern für die genannten Glücksspiele generell. Bei den genannten Kartenspielen würde ein Rekurrieren auf den Gewinn nach den Spielbedingungen, was die Bemessungsgrundlage in Litera b betrifft, keinen Sinn ergeben, da sich der Gewinn aus dem Kartenspiel selbst ergibt. Die Frage ist nun, ob das einen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage bei den "sonstigen Veranstaltungen" hat. Vergleicht man nochmals die Bemessungsgrundlage in den Litera a bis c, so sind eigentlich unterschiedliche Bemessungsgrundlagen vorgesehen. Bei "reinen" Warengewinnen ist (war, Änderung 2001: Wert des bedungenen Entgelts) Bemessungsgrundlage der "Einsatz", bei Warengewinnen im Rahmen einer "gemischten" Lotterie ist Bemessungsgrundlage der vierfache Warenwert laut Spielplan und bei Geldgewinnen ist Bemessungsgrundlage sowohl bei reinen, als auch im Rahmen von gemischten Gewinnen, der Gewinn. Die nächste Frage ist die, was Gewinn ist. Gewinn iSd Glücksspielgesetzes ist der Wert der Vermögensmehrung, der dem Teilnehmer am Spiel in Aussicht gestellt wird und auf den dieser beim Ausgang des Spieles Anspruch hat. Bei den Lotterien gibt es zwei verschiedene Gewinnbegriffe. Bei der Lotterie verpflichtet sich der Unternehmer, Veranstalter gegen die Leistung des Spielers, zur Übergabe eines Gewinnes für den Fall, als im Wege eines bestimmten Verfahrens ein durch die Einwirkung des Zufalls herbeigeführter Tatumstand eintreten sollte. Bei den Lotterien muss im Gegensatz zu den Kartenspielen der Gewinn aus im vorhinein genau bestimmten und begrenzten Gegenständen bestehen (Rudolf Sieghardt, Die öffentlichen Glücksspiele, Wien, 1899, S2-4). Doch kommt es bei den Glücksverträgen nicht auf die Bestimmtheit oder Unbestimmtheit des Vorteils an, sondern darauf, dass sein Eintritt ungewiss ist. Vom Eintritt oder der Vereitelung der Hoffnung, des Vorteils hängt Gewinn oder Verlust ab (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1267 Rz 1). Im Grundtatbestand der Ziffer 7 sind zwei Gewinnbegriffe enthalten, nämlich indirekt bei dem Verweis auf § 1 Abs. 1 GSpG, dass ein Glücksspiel ein Spiel ist, bei dem Gewinn und Verlust vom....Zufall abhängen, und bei den sonstigen Veranstaltungen - die aber auch zu den Glücksspielen zählen - der Gewinn der den Teilnehmern zukommen soll. Der erste Gewinnbegriff ist der tatsächlich erzielte Gewinn, der andere Gewinnbegriff ist der bestimmte Gewinn, den sich der Veranstalter verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Der Gewinnbegriff der Litera b könnte von seinem Wortlaut her dem ersten oder auch dem zweiten Gewinnbegriff entsprechen. Der Begriff Glücksspiele unter Bezug auf § 1 Abs.1 GSpG umgreift sowohl Kartenspiele als auch Lotterien. Glücksspiele sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust.....vom Zufall abhängen. Diese Definition entspricht dem bürgerlichen -rechtlichen Glücksvertragsbegriff und damit auch der Intention der Besteuerung von Rechtsgeschäften mit der Rechtsgeschäftsgebühr (§ 15 Abs. 1 GebG lautet: "Rechtsgeschäfte .... sind gebührenpflichtig"). Das Rechtsgeschäft muss aber bei synallagmatischen Verträgen, zu denen Glücksspiele als Glücksverträge ieS gezählt werden, durch Willenseinigung zustande gekommen sein. Bei den sonstigen Veranstaltungen ist der Gewinn, der durch Verlosung zukommen soll, immanenter Bestandteil einer Lotterie, er ist das, was eine Lotterie ausmacht, das deskriptive Merkmal. Die Wendung im Text "durch Verlosung Gewinste zu kommen sollen" grenzt einerseits von den "Kartenspielen" und andererseits zur vorhergehenden Ziffer 6, wonach bei Wetten die Richtigkeit einer "Wettbehauptung" und damit ein Gewinn durch ein nachfolgendes Ereignis entschieden werden soll, ab. Die Spielbedingungen mit dem versprochenen Gewinn sind im Lichte der neuen Gesetzeslage aber noch kein abgeschlossenen Rechtsgeschäft, sondern - allenfalls - ein Anbot. Die Lotterie-Rechtsgeschäfte kommen aber erst mit dem einzelnen Loskauf durch die Spieler zustande. Wenn nach der Litera a und der Litera c schon am Beginn der Veranstaltung, also bei Vorliegen der Spielbedingungen die Gebühr ermittelbar ist, so ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, bei reinen Geldgewinnen auch aus der Ausgangssituation heraus, von der ausbedungenen Gesamtgewinnsumme (d.i. der Gesamtwert der Treffer) die Gebühr zu berechnen. Bei Heranziehen des Gesamttrefferwertes würden auch solche Lose miteinbezogen werden, die nicht verkauft worden sind, also solche, bei denen es zu keinem entsprechenden Rechtsgeschäft kommen konnte. Hätte der Gesetzgeber gewünscht, dass der Gewinn in Litera b der Gewinn laut Spielbedingungen ist, hätte er das, ebenso wie in Litera a und Litera c (wo laut Bemessungsgrundlagenregelung auch von den nicht verkauften Losen die Gebühr zu berechnen ist) sicherlich klargestellt - spätestens mit eben dem BGBl. 1993/965, mit welchem Litera b neu beschlossen wurde. Bemerkt wird, dass der Bewilligungsbescheid ausführt, dass die Gewinstgebühr von den Geldtreffern in Abzug zu bringen und innerhalb einer Woche nach Ablauf der Trefferausfolgefrist einzuzahlen ist - aus dieser Formulierung kann die Berechnung der Gebühr von den tatsächlich erfolgten Treffern geschlossen werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die Litera b des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG 1957 idF des BGBl. 1993/965 in einem für die Z. 7 einheitlichen Sinn auszulegen, nämlich dass die Bemessungsgrundlage der "erzielte, tatsächliche" Gewinn und nicht der Gewinn laut Spielbedingungen ist, da mit den Spielbedingungen noch nicht das Rechtsgeschäft "Lotterie" zwischen dem Veranstalter und dem Spieler abgeschlossen ist. Hätte der Gesetzgeber in Litera b den Gewinn laut Spielplan gemeint, hätte er das spätestens mit dem BGBl. 1993/965, mit welchem Litera b neu beschlossen wurde, sicherlich klargestellt. 11. Schlussfolgerungen 11.1. Das Lotteriegesetz 1947 wurde durch das Glücksspielgesetz 1960 außer Kraft gesetzt. Letzteres nahm zwar mit § 25 Regelungen des Lotteriegesetzes 1947 über die gemischten Lotterien unter die Rechtsgeschäftsgebühren auf, allerdings in der Bemessungsgrundlage (lit. b und c, letzter Satz) ohne die Wortfolge "alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer". 11.2. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG wurden schrittweise mit dem Glücksspielgesetz synchronisiert. Die maßgebliche Änderung erfuhr die Ziffer 7 durch BGBl. 1993/965, wodurch der Begriff "Glücksspiele" Eingang fand und den Schwerpunkt der Besteuerung von der "Veranstaltung als solcher" weg auf das "Rechtsgeschäft Glücksverträge" verlagerte. 11.3. § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG regelt die Vergebührung von Glücksspielen, gleichgültig, ob sie zwischen zwei Spielern (z.B. Kartenspiele) oder zwischen Veranstaltern (Unternehmern) und Spielern (z.B. Lotterien) zustande kommen. Die Spielbedingungen selbst sind nicht das Rechtsgeschäft Glücksvertrag, da sie kein Versprechen sind, sehr wohl aber die Hoffnung des ungewissen Vorteiles textlich und mathematisch spezifizieren. Aus den Spielbedingungen geht hervor, um welches Glücksspiel es sich handeln soll. Das bedeutet bei den sonstigen Veranstaltungen, dass der Gewinn, der durch Verlosung zukommen soll, das deskriptive Merkmal darstellt, was eine Lotterie ausmacht. Das Rechtsgeschäft kommt nicht schon mit den Spielbedingungen, sondern erst mit der Willenseinigung zwischen den individuellen Vertragsteilen zustande. Das Lotterie-Rechtsgeschäft kommt mit dem einzelnen Loskauf durch die Spieler zustande. Die Ziffer 7 hat einen maßgeblichen Bedeutungswandel erfahren, der der historischen Interpretation eine Grenze zieht. Die Gegenüberstellung der Neuerungen in BGBl. 1993/965 zu den Regelungen im Zeitpunkt des Ergehens des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses 4.12.1956, 1559/56 spricht für eine Auslegung der Litera b im Sinn des "tatsächlichen" Gewinnes. 11.4. Als Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG ist bei Nummernlotterien die Summe der auf die tatsächlich gezogenen Nummern entfallenden Gewinne und nicht der laut Spielplan ausbedungene und mit Bescheid des BMfF bewilligte Gewinn heranzuziehen. Die Rechtsgeschäftsgebühr ist nicht von den nichtverkauften Losen zu entrichten, da diesbezüglich kein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Die Ziffer 7 leg.cit. hat einerseits durch das Glücksspielgesetz 1960, 1962 und 1989 und andererseits durch BGBl. 1993/965 einen maßgeblichen Bedeutungswandel erfahren, der der historischen Interpretation eine Grenze zieht. Das die Bemessungsgrundlagen für die Vergebührung von Lotterien regelnde Lotteriegesetz 1947 wurde durch das Glücksspielgesetz 1960 außer Kraft gesetzt und gehört nicht mehr dem Rechtbestand an. Aus all diesen Gründen war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die von der Bw. aufgrund der Selbstberechnung einbezahlte Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 lit. b GebG von € 1.771,40 (S 24.375,00) bleibt aufrecht. Wien, am 27. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

LotterieKartenpokerspielConcord AcesLucky 9Lotteriegesetz 1947SpielbedingungenGewinnGewinstGlücksspiele

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0470-W/02
Stammnummer
38907
Gültig
27.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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