Findok · Richtlinien
VB-0334
3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 04.09.2011)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2010gilt ab 15.08.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0334
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.08.2009 bis 04.09.2011.
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
(1) Nicht erfasst vom Einfuhrverbot sind Sendungen ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck der Reisenden enthalten sind, und zwar in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung (Reisefreigrenze gemäß Artikel 45 der Zollbefreiungsverordnung) festgelegt sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y922").
(2) In der Ausfuhr und beim Inverkehrbringen bestehen keine Ausnahmen von den Verboten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0004-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38809
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 5)
- Gültig
- 15.08.2009 bis 04.09.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF