Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1003-L/07
Familienbeihilfenanspruch, wenn Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1003-L/07vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. Juni 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. April 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (geboren am 22.4.1975) ist zusammen
mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern als Asylwerberin nach Österreich
gekommen, der Asylantrag wurde im November 2004 positiv erledigt. Seit März
2006 ist sie österreichische Staatsbürgerin. Am 25.4.2007 stellte sie
einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für sich
selbst wegen erheblicher Behinderung, rückwirkend ab April 2002. Sie leide
seit dem dritten Lebensjahr an einer latrogenen Ischiadicuslähmung nach
einer Penicillinspritze. Auf Grund diese Antrags wurde durch das Bundessozialamt
ein ärztliches Gutachten erstellt, in dem ein Grad der Behinderung von 70%
festgestellt wurde, außerdem, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
erfolgte ab 1.5.2002.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 8.6.2007 den Antrag ab.
Begründet wurde dies einerseits damit, dass der Eintritt der Behinderung im
ärztlichen Gutachten nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde,
andererseits, dass die Antragstellerin verheiratet sei und daher ihr Unterhalt
vom Ehegatten zu leisten sei.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Das Bundessozialamt
hätte jedoch festgestellt, dass ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit eine
Langzeitfolge einer Impfung in ihrer Kindheit sei, die Behinderung sei also
lange vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Damit erfülle sie die in
§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG geforderte Voraussetzung. Zum Hinweis, dass
ihr Ehegatte für ihren Unterhalt zu sorgen habe, da sie verheiratet sei,
führe sie aus, dass das Einkommen des Ehegatten aus seiner
Erwerbstätigkeit so gering sei, dass sie laufend eine Sozialhilfeaufzahlung
benötigen würden. Ihr Mann sei also nicht in der Lage, für ihren
Unterhalt aufzukommen. Sie sei 32 Jahre und wolle, wenn möglich, für
ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise aufkommen. Die Möglichkeit einer
geschützten Arbeit im FAB/BBRZ mit Arbeitsbegleitung in Hinblick auf eine
spätere Integration am freien Arbeitsmarkt erfordere allerdings den Bezug
einer erhöhten Familienbeihilfe. Sie ersuche daher zumindest um eine
befristete Gewährung, um die Arbeitsmöglichkeit in einer
geschützten Werkstätte wahrnehmen zu können.
Eine Anfrage bei der für Sozialhilfeaufzahlungen
zuständigen Stelle des Magistrates Linz ergab, dass der Ehegatte bis zum
Jahr 2007 in einzelnen Monaten Aufzahlungen erhalten hatte, in denen das
Einkommen den von der Familiengröße abhängigen
Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreichte, wobei jedoch nie sehr hohe
Aufzahlungen erforderlich waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren
Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person
Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Absatz 2 besagt: Volljährige Vollwaisen haben Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 1 lit.a bis c
zutreffen und wenn sie ...................................... d)
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, .........................
Die Berufungswerberin vermeint, dass auf sie diese
Voraussetzungen zutreffen und sie Anspruch auf Familienbeihilfe habe, da sie auf
Grund einer körperlichen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zu dieser Ansicht ist zunächst Folgendes zu bemerken:
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Damit obliegt die Beurteilung, ob die medizinischen Gründe
für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben sind, dieser
Institution. Vom Bundessozialamt wurde zwar die "voraussichtlich dauernde"
Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, jedoch rückwirkend nur für den
Zeitraum ab Mai 2002, sodass eine Bestätigung, dass bereits vor dem
21. Lebensjahr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden hat, nicht
vorliegt.
Dessen ungeachtet ist jedoch im gegenständlichen Fall
auch wesentlich, dass ein Eigenanspruch einer volljährigen Person auf
Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn auch die oben zitierten Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 FLAG 1967 zutreffen, wobei hier insbesondere
strittig war, ob der Berufungswerberin Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist.
Die Berufungswerberin ist verheiratet, erklärt jedoch, dass das Einkommen
ihres Ehegatten zu gering sei, um ihr Unterhalt zu leisten.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatte ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB. Danach haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen
Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag. Er hat an den anderen einen
Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu
berücksichtigen sind.
Der Berufungsbehörde obliegt es nicht, den Unterhalt
für die Berufungswerberin nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bemessen.
Für die Frage des Anspruches auf Familienbeihilfe hat sie jedoch im Sinn
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 18.10.1989,
88/13/0124) zu prüfen, ob und inwieweit der Ehegatte in der Lage ist, den
notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens
entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu
leisten. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
"......... Bezieht der Ehegatte des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes
Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den
notwendigen Unterhalt für seinen noch in Berufsausbildung stehenden Gatten
zu leisten vermag. Reichen die Einkünfte des Gatten höchstens zur
Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird
seine Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen ......".
Demnach war in erster Linie zu prüfen, ob die
Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines
bestimmten Mindesbetrages bedürfen. Es ist sachgerecht, sich hinsichtlich
der Höhe dieses Betrages an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw. notdürftiger Unterhalt" zu orientieren. Da diese als Maßstab das
Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. haben und dieses sich an den
für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen
des § 293 ASVG orientiert, sind diese Richtsätze für die
Beurteilung einer allfälligen Unterhaltspflicht heranzuziehen. Die
Richtsätze betrugen in den für den Berufungsfall maßgeblichen
Jahren monatlich: 2002 630,92 €; 2003 643,54 €; 2004
653,19 €; 2005 662,99 €; 2006 690 €; 2007
726 €.
Der Ehegatte der Berufungswerberin war im Berufungszeitraum
großteils als Vollbeschäftigter bei verschiedenen Arbeitgebern
erwerbstätig, soweit er zwischenzeitig ohne Arbeit war, bezog er Leistungen
vom Arbeitsmarktservice. Aus den Einkommensteuerbescheiden bzw.
Jahreslohnzetteln ergeben sich für den Berufungszeitraum (ab April 2002)
folgende Einkünfte - die aus den verschiedenen Dienstverhältnissen
bezogenen Arbeitslöhne wurden inklusive Sonderzahlungen und abzüglich
der Sozialversicherung und einbehaltenen Lohnsteuer errechnet:
|
Zeitraum
|
Arbeitslöhne
|
Arbeitslosengeld
|
Est-Rückzahlung aus der ANV
|
gesamt
|
Durchschnittlicher Monatsbetrag
|
4-12/2002
|
6.172,58
|
---
|
819,29
|
6.991,87 €
|
777 €
|
2003
|
13.973,17
|
---
|
365,--
|
14.338,17 €
|
1.195 €
|
2004
|
12.848,14
|
370,09
|
1.023,34
|
14.241,57 €
|
1.187 €
|
2005
|
16.192,31
|
1.110,12
|
494,88
|
17.797,31 €
|
1.463 €
|
2006
|
10.740,66
|
2.472,54
|
1353,29
|
14.566,49 €
|
1.214 €
|
1-5/2007
|
7.214,61
|
---
|
- 12,70
|
7.201,91 €
|
1.440 €
Die Einkünfte des Ehegatten lagen somit erheblich
über den oben angeführten Richtsätzen, sodass eine
Unterhaltspflicht jedenfalls nicht verneint werden kann. Dieser Umstand
schließt nach der oben zitierten Gesetzesbestimmung einen Anspruch der
Berufungswerberin auf Familienbeihilfe aus.
Nicht nachvollziehbar ist die in der Berufung getroffene
Aussage, dass das Einkommen des Gatten zu gering sei, um der Unterhaltspflicht
nachkommen zu können. Unterhalt dient der Befriedigung der notwendigen und
üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung,
Wohnung, Heizung Hygiene und ähnlichem. Den eigenen Bedürfnissen des
Unterhaltspflichtigen kommt gegenüber seinen Unterhaltsverpflichtungen kein
Vorrang zu. Vielmehr hat er sein Einkommen im Rahmen des Zumutbaren
verhältnismäßig zu teilen. Da die oben errechneten monatlichen
Durchschnittseinkünfte in allen Jahren auch die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 (1) lit.a sublit.aa ASVG
("wenn der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt lebt") überstiegen haben, kann
kein Zweifel bestehen, dass er auch in der Lage war, dieser Verpflichtung
nachzukommen. Die ebenfalls ins Treffen geführten Sozialhilfeaufzahlungen,
die in einzelnen Monaten mit geringerem Einkommen bezogen werden konnten, boten
hiebei zusätzliche Unterstützung, zumal diese auch die
Familiengröße berücksichtigen. Wie Erhebungen bei der
zuständigen Stelle ergaben, war eine derartige Aufzahlung für die
Familie der Berufungswerberin in den vergangenen Jahren überdies nur
vereinzelt und nur in geringem Ausmaß erforderlich, da das
Familieneinkommen zumeist den für eine derartige Hilfe maßgeblichen
Grenzbetrag erreichte. Bemerkt wird, dass nach einer letzten und einmaligen
Zahlung im Jahr 2007 bislang auch keine weiteren Sozialhilfeaufzahlungen mehr
erforderlich waren.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 16.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1003-L/07
- Stammnummer
- 38728
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF