Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0015-L/07
Ein durch gewagte Geschäfte in finanzieller Bedrängnis befindlicher Fahrzeughändler, welcher Vorsteuern geltend macht, ohne die Verfügungsmacht über die Ware zu haben; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-L/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Alois Winklbauer
sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, vertreten durch
Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32,
wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 19.
Dezember 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz 13. Oktober 2006, StrNr.
53/2003/000000-001, nach der am 20. September 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Friedrich Turba
sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge
gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch
über Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§
33 Abs.5 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€
10.000,00
(in
Worten: Euro zehntausend)
sowie die für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
zwei
Wochen
verringert werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III in Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Oktober 2006, StrNr.
53/2003/000000-001, wurde A der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend Jänner
2003 in Höhe von € 46.000,00 dadurch bewirkt hat, dass er Vorsteuern
in dieser Höhe aus Rechnungen der Konkursmassen der HSH GmbH und der HH
GmbH (ergänze: ohne dass diesen Rechnungen an sein Unternehmen
ausgeführte Leistungen zugrundegelegen wären) zu Unrecht abgezogen
hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
hat, und über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe
in Höhe von € 20.000,00 sowie für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Monat verhängt.
Auch wurde A der Ersatz
pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von
€ 363,00 auferlegt.
Der Entscheidung liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte A hat seit
März 1982 einen Fahrzeughandel betrieben, bis schließlich am 11.
August 2003 über sein Vermögen der Konkurs eröffnet werden
musste.
Zuvor, offenbar in einer Phase
bereits großer Geldverlegenheit, hat A die Gelegenheit ergriffen, sich
beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu verschaffen, indem er die in
den von den Masseverwaltern der Konkursmassen der HSH GmbH und der HH GmbH
besorgten Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von € 46.000,00
in der beim Finanzamt Vöcklabruck am 17. März 2003 für den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 eingereichten Voranmeldung (behauptetes
Gesamtguthaben € 47.912,49) verabredungswidrig geltend machte, obwohl ihm
die Verfügungsmacht über die in den Rechnungen angeführten
Wirtschaftsgüter nicht übertragen worden war; A sollte im Auftrag der
Masseverwalter lediglich Interessenten finden, die große Teile der
Massevermögen erwerben sollten. Bedingung für die Verschaffung der
Verfügungsmacht wäre es vertragsgemäß gewesen, dass zuvor
vom Beschuldigten die zu verwertenden Gegenstände an die Masseverwalter
bezahlt hätten werden müssen, was aber - mangels verfügbarer
Mittel - nicht geschehen ist.
A wusste zum Tatzeitpunkt, dass
ihm mangels erlangter Verfügungsmacht tatsächlich kein Vorsteuerabzug
zugestanden ist. "Wobei er wusste, dass er durch die Geltendmachung des
Vorsteuerbetrages eine Abgabenverkürzung bewirkt, dies bei bedingt
vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung im Sinne des § 21 UStG
1994" (soll wohl heißen: A hat weiters gewusst, dass er zu Unrecht ein
entsprechend überhöhtes Guthaben beantragt, und dabei ernsthaft damit
gerechnet, dass er seine abgabenrechtliche Verpflichtung zu Einreichung einer
ordnungsgemäßen Voranmeldung verletzt, und sich damit
abgefunden).
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die geständige Verantwortung des A, dessen
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, eine Belastung durch eine psychische
Erkrankung, als erschwerend die tatsächliche Auszahlung des
Verkürzungsbetrages.
Gegen diese
Entscheidung des Erstsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist in
Bezug auf die Strafhöhe Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen
vorgebracht, dass er zuvor noch nie mit den Abgabenbehörden in Konflikt
geraten sei.
Seine psychische Erkrankung sei
in ihrer Auswirkung auf seine Schuld in einem bei weitem zu geringen Umfang
berücksichtigt worden. tatsächlich habe seine Erkrankung kurz nach
Konkurseröffnung dazu geführt, dass ihm eine vorläufige
Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden ist. Seine Erkrankung habe somit
eine Schwere erreicht, die ihn überhaupt an den Rand einer
Schuldfähigkeit rückt.
Auch hätten die beiden
Masseverwalter ein derartiges Geschäft im Hinblick auf die
Vermögenslage des A gar nicht abschließen hätten dürfen.
Sein wirtschaftliches Unverständnis für Geschäfte in derartigen
Größenordnungen ohne Geld und angeblich ohne Verfügungsmacht
über die Ware, aus deren verkauf er die Zahlung an den (die) Masseverwalter
zu finanzieren gedachte, hätte auffallen müssen.
A habe seine Fähigkeiten
maßlos überschätzt. Er habe die Tat auch nicht aus Eigennutz
begangen und den an ihn ausbezahlten Verkürzungsbetrag nicht für sich
verwendet, sondern teilweise zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten
gegenüber den Masseverwaltern und seiner sonstigen Geschäftsschulden.
Er habe das Geld nicht zu seinem Vergnügen verwendet, sondern zur
Verhinderung der sich am Horizont abzeichnenden drohenden eigenen
Insolvenz.
Die tatsächliche
Ausbezahlung des Verkürzungsbetrages sei zu Unrecht als erschwerend
gewertet worden, sie sei vielmehr wertneutral. Andernfalls wäre der
Verzicht auf die Auszahlung ein Milderungsgrund.
Auch seien bei der
Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Infolge des ihn selbst
betreffenden Konkursverfahrens ist nunmehr ein verwertbares Vermögen nicht
mehr vorhanden. A beziehe eine Berufsunfähigkeitspension von brutto €
1.367,80, wovon Krankenversicherung € 67,71 und Lohnsteuer € 143,67 in
Abzug zu bringen sind. Der Anweisungsbetrag von € 1.156,42 entspreche in
etwa den vom Spruchsenat angenommenen Privatentnahmen.
Der Beschuldigte sei für
zwei Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, sorgepflichtig.
Ihm stehe daher - was auch eine
Folge des Konkurses ist - lediglich der nach der Exekutionsordnung bzw. den
Lohnpfändungstabellen pfändungsfreie Betrag zur Verfügung.
Eine Geldstrafe solle - wenn
sie einen Sinn haben soll - auch bezahlt werden können, was bei €
20.000,00 jedenfalls nicht der Fall sei.
Es lägen vielmehr sogar
besondere Gründe vor, welche eine außerordentliche Strafmilderung im
Sinne des § 23 Abs.1 Z.4 (gemeint wohl: § 23 Abs.4) FinStrG
rechtfertigten, weshalb die Geldstrafe mit einem Fünftel des
Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe, das seien € 4.600,00,
zu bemessen sei.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat präzisierte der Beschuldigte, dass er
nunmehr eine Nettopension von € 1.100,00 ausbezahlt erhalte. Seine Gattin
sei berufstätig, er sei nach wie vor sorgepflichtig für zwei
studierende Töchter. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens habe er nunmehr
keine Verbindlichkeiten mehr. Er sei nicht mehr arbeitsfähig, in
ärztlicher Behandlung und müsse Medikamente nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also A) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die
Voranmeldung galt als Steuererklärung. Ein sich ergebender Überschuss
ist eine Abgabe im Sinne der BAO.
Gemäß
§ 20
Abs.2 UStG 1994 war bei der Berechnung der Zahllast oder Gutschrift für
einen Voranmeldungszeitraum von der sich nach Abs.1 ergebenden
Umsatzsteuerschuld die in diesen fallenden, nach § 12 leg.cit. abziehbaren
Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Gemäß
§ 12
Abs.1 Z.1 UStG 1994 wiederum kann der Unternehmer diejenige Steuer als Vorsteuer
abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesen ist u.a. für Lieferungen,
die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind.
Eine Lieferung ist
ausgeführt, wenn dadurch der Abnehmer dieser oder in dessen Auftrag ein
Dritter befähigt wurde,
im eigenen Namen über die
Gegenstände zu verfügen - was im gegenständlichen Fall
nicht geschehen war.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende
Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003) entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
eines Unternehmers wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung u.a. bewirkt, wenn die
bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschrift (hier: die
Umsatzsteuergutschrift für Jänner 2003) zu hoch geltend gemacht worden
ist.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er bei deren Berechnung nicht
zustehende Vorsteuern in Abzug bringt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise eine derartige falsche Umsatzsteuerjahreserklärung beim
Finanzamt einreicht).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Im gegenständlichen Fall
kann jedoch von einer allenfalls versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
für 2003 keine Rede sein, weil der strafrelevante Sachverhalt bereits weit
vor Ende des Veranlagungsjahres, nämlich mit der am 17. September 2003
begonnenen USO-Prüfung zur Entdeckung gelangte.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Unter Zugrundelegung des
festgestellten Sachverhaltes ist daher der Erstsenat zu Recht von einer durch A
begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
ausgegangen.
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat wie festgestellt begangen
wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von dem in dieser
Tatumschreibung genannten Verkürzungsbetrag auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zum Begehren
des Beschuldigten, die vom Erstsenat ausgesprochene Strafe abzumildern, ist
auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständliche Finanzstraftat des
A in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar
ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständliche Verkürzung in ihrer Gesamtheit als durchaus
eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher €
92.000,00 (ein Fünftel davon, wie als Strafe gefordert, wären €
18.400,00).
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 30.666,67, was einen Rahmen von €
61.333,34 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 30.000,00
zu verhängen gewesen.
Wenngleich der Beschuldigte
möglicherweise - in einer manischen Phase seiner Erkrankung befindlich -
einerseits mit einer unüblich geringen Hemmschwelle zu Vornahme von
derartigen verfahrensgegenständlichen Luftgeschäften versehen, und
andererseits getrieben durch die schlechte Finanzlage seines eigenen
Unternehmens bzw. durch die andrängenden Masseverwalter, welche die
vereinbarten Kaufgeschäfte zugunsten der Konkursmassen realisieren wollten,
das Risiko der Tatentdeckung zu optimistisch gesehen hat und die
finanzstrafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens beiseite geschoben
hat, hegt der Berufungssenat keine Zweifel, dass der mit wirtschaftlichen
Vorgängen bestens vertraute langjährige Unternehmer A eine aus seiner
Sicht klar als verboten einsichtige Handlung gesetzt hat, indem er erfolgreich
zur Lukrierung ihm nicht zustehender Geldmittel unter Täuschung der
Behördenorgane eine falsche Voranmeldung eingereicht hat.
Ein derartiger Vorsteuerbetrug
ist typisch eine abgabenunredliche Handlung, welche gerade durch die Bestimmung
des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sanktioniert werden soll. In Anbetracht der zu
beachtenden Generalprävention - siehe oben - wäre daher ansich eine
strenge Bestrafung auszusprechen.
Diesen Überlegungen stehen
aber als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A, die oben
genannte Zwangslage im Tatzeitraum in Form des Liquiditätsengpasses bzw.
des Andrängens der Geschäftspartner, seine geständige
Verantwortung, sowie die mögliche Herabsetzung der Hemmschwelle des
Beschuldigten zur Eingehung gewagter Geschäfte bzw. Vornahme der Verfehlung
gegenüber.
Ebenfalls zu bedenken ist auch,
dass der auch zu beachtende Umstand einer Spezialprävention durch die
(derzeitige) Berufsunfähigkeit des Beschuldigten völlig in den
Hintergrund getreten ist, sodass in Abwägung dieser Aspekte der obige
Ausgangswert dennoch auf € 20.000,00 zu verringern war.
Die Sorgepflichten des
Beschuldigten und seine angegriffene psychische Gesundheit schlagen mit einem
Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.
Die derzeit sehr schlechte
Finanzlage des Beschuldigten ist mit einem weiteren Abschlag von € 5.000,00
zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von
lediglich € 10.000,00 (das sind nunmehr lediglich 10,87 % des Strafrahmens)
als tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention zur Vermeidung derartiger Vorsteuerbetrügereien -
siehe oben - jedoch verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,00 / 8.000,00 üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe etwa sechs bis acht Wochen gerechtfertigt
gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei
einer Geldstrafe von € 20.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich
einem Monat verhängt, weshalb unter Beachtung des Verböserungsverbotes
nach § 161 Abs.3 FinStrG (mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten) die
erstinstanzliche Ersatzfreiheitsstrafe noch weiter
verhältnismäßig abzumildern war.
Die Höhe
der dem Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf
die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach dem Bestraften solche
in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von €
363,00, aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FahrzeughändlerVerschaffung der VerfügungsmachtVorsteuerabzugVorsteuerbetrugAbgabenhinterziehungVoranmeldungUmsatzsteuerguthabenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-L/07
- Stammnummer
- 38712
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF