Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0488-L/08
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 bzw. 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-L/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 22. Jänner 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Monat Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert. Der Antrag auf Ausdehnung des anhängigen
Beihilfeverfahrens auf einen Zeitraum ab Jänner 2007 wird hingegen als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih 1 vom 18. Jänner 2008 beantragte die
Berufungswerberin (kurz Bw.) beim Finanzamt die Zuerkennung der Familienbeihilfe
für ihren Sohn A. (geb. X.X.2007) ab Jänner 2008. In diesem
Formularsatz erklärt die nunmehrige Bw., dass sie mit dem Vater des Kindes
in einem gemeinsamen Haushalt wohne und alle im Antrag genannten Personen
serbische Staatsbürger seien. Im Beihilfenakt des Finanzamtes findet sich
überdies eine Geburtsurkunde für den Sohn der Bw., jeweils ein
Meldezettel sowohl für die Bw. als auch für A., sowie jeweils eine
Ablichtung der für die Bw., ihren Lebensgefährten als auch für
ihren Sohn ausgestellten Visa.
Diesen o.a. Antrag wies die Abgabenbehörde I. Instanz
mit Bescheid vom 22.1.2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gem.
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) die Zuerkennung
einer Beihilfe für nicht österreichische Staatsbürger nur dann zu
gewähren sei, wenn sich sowohl die beihilfenanspruchsberechtigte Person,
als auch das anspruchsvermittelnde Kind nach den Bestimmungen des § 8 bzw.
9 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in
Österreich aufhalten würde. Ein ausgestelltes Visum stelle - wie im
gegenständlichen Verfahren für die Bw. als auch für ihr Kind
vorliegend - daher keinesfalls eine Berechtigung zum Bezug der Beihilfe dar, da
es sich dabei nur für kurze Dauer erteilte Titel handle und diese auch
keine Aufenthaltstitel nach dem NAG darstellen würden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die Berufung
der Bw. vom 15.2.2008. In der Begründung führt sie zunächst aus,
dass sie seit acht Jahren in Österreich beschäftigt sei und sich auch
rechtmäßig hierzulande aufhalten würde. Eine Unterbrechung der
Beschäftigung sei vom 1.1.2001 bis 6.5.2004 nicht notwendig gewesen wodurch
sie sich in dieser Zeit durchgehend 3,5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis in
Österreich befunden hätte. Erst im Anschluss an diese Zeit würde
sie wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt (Saisonarbeiterin). Für die
Erlangung eines Visums bei der österreichischen Botschaft in Budapest sei
ein - in mehrerer Hinsicht - aufwendiger und bürokratischer Prozess in Kauf
zu nehmen gewesen. Auch sei in diesem Zusammenhang auf den in Wien
anhängigen Strafprozess bezüglich die Ausstellung von Visa durch die
vorgenannte ausländische Vertretungsbehörde hinzuweisen. Nunmehr werde
vom Finanzamt behauptet, dass die von einer österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland erstellten Titel keine solchen nach den
Bestimmungen des NAG darstellen würden. Weiters sei darauf
hinzuweisen, dass der Arbeitgeber in Österreich für die Bw.
Beiträge in den Familienlastenausgleichsfonds leistete. Eine logische
Begründung für die Ablehnung der Beihilfe ist demnach für die Bw.
nicht abzuleiten und stelle für sie überdies eine ungleiche Behandlung
dar. Abschließend stellt die Bw. in ihrer Eingabe vom 15.2.2008
sinngemäß folgende Anträge:
- Die Berufungsbehörde möge ihrem Antrag auf
Familienbeihilfe für A. stattgeben sowie unter Einsichtnahme in alle
bezughabenden Akten bei den ausländischen Vertretungsbehörden jene
Feststellung treffen, dass sich die Bw. immer rechtmäßig in
Österreich aufgehalten habe.
- Die Abgabenbehörde II. Instanz möge
feststellen, dass der Dienstgeber der Bw. über einen langen Zeitraum
Beiträge für ihren Lohn bezahlen musste.
- Der Unabhängig Finanzsenat möge auch
feststellen, dass die kurzfristig erteilten Titel ab Mitte 2004 der Bw.
aufgezwungen worden wären und sie sich bei den Botschaften in Belgrad und
Wien immer wieder hätte anstellen müssen.
- Die Behörde möge feststellen, dass die Bw. viel
Geld in die Staatskasse (Botschaften in Belgrad und Budapest) hätte zahlen
müssen um ihren rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich
zu erlangen.
- Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für ihren Sohn A. auf die Zeit ab 9.1.2007 ausgedehnt.
Beigelegt wurde von der Bw. der Berufungseingabe ein
Versicherungsdatenauszug für ihre Person. In der Folge erging von der
Abgabenbehörde I. Instanz (Schreiben vom 1.4.2008) an die Bw. die
Aufforderung einen etwaigen für sie als auch für ihren Sohn A.
erteilten Aufenthaltstitel gem. § 8 NAG dem Finanzamt vorzulegen. Im
Anschluss übermittelten die Bw. der Abgabenbehörde I. Instanz 19
Kopien über ausgestellte Visa aus denen sich nach Ansicht der Bw. ein
rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2000
für sie und ihr gegenständliches Kind ergeben würde und dadurch
die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllte
seien.
Mit 25.4.2008 erging vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung und wies die obgenannte Berufung als unbegründet
ab. In ihrer Begründung verwies die Abgabenbehörde erster Instanz
neuerlich auf die Bestimmungen des § 3 FLAG, wodurch sich keine
Anspruchsberechtigung auf Zuerkennung einer Familienbeihilfe ergeben würde.
In der Eingabe vom 29.4.2008, welche sinngemäß als fristgerecht
eingebrachter Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO zu werten war, führt
die Bw. ergänzend aus, dass sie vom 1.1.2001 bis 15.5.2003 über eine
durchgehende "Aufenthaltsbewilligung" verfügt hätte. Erst die
Einführung der Regelungen betreffend Saisonarbeiter habe für sie dazu
geführt, dass sie zu einem Menschen zweiter Klasse abgestempelt worden sei.
Es sei nicht einzusehen, dass eine Person wie die Bw. acht Jahre in
Österreich arbeite, der Dienstgeber dafür einen Dienstgeberbeitrag in
den Familienlastenausgleichsfonds einzuzahlen habe, und dann die Gewährung
einer Familienbeihilfe mit einer fadenscheinigen Ausrede abgelehnt werde. Das
FLAG 1967 sei im Übrigen vor der Saisonarbeiter-Regelung geschaffen worden,
wodurch dazumal niemand von einem Gesetz zweiter Klasse gewusst hätte.
Durch die Ausrede - kein Aufenthaltstitel nach dem NAG vorhanden - werde die
Beihilfenzuerkennung verweigert. Ein Asylant, welcher nicht arbeiten dürfe,
hätte demnach nach dem Gesetz Anspruch auf Familienbeihilfe, während
die Bw. im Gegenzug mit einer Beschäftigungsdauer von bereits acht Jahren
keinen hätte. Im Vorlageantrag vom 29.4.2008 beantragte die Bw. somit, die
"Oberbehörde möge im Sinne einer logischen natürlichen Rechtslage
eine Entscheidung treffen und ihr die Beihilfe gewähren". Überdies
möge im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes ein Gesetzprüfungsverfahren
beim Verfassungsgerichthof eingeleitet werden.
Durch die Einbringung des Vorlageantrages der Bw. gilt ihre
Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 22.1.2008 gem. § 276 Abs. 3
BAO wiederum als unerledigt. Der Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) setzte
die Bw. mit Schreiben vom 1.12.2008 vom bisherigen Ermittlungsergebnis sowie von
dem, von der Abgabenbehörde II. Instanz angenommenen Sachverhalt in
Kenntnis, und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein.
Eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen
dieser Berufungsentscheidung ho. nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist vom UFS festzustellen, dass der von der
Bw. angefochtene Bescheid des Finanzamtes vom 22.1.2008, die Abweisung des
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn A. einen
Zeitraum "ab Jänner 2008" zum Gegenstand hat. Durch die Erlassung des
vorgenannten abweisenden Bescheides mit 22.1.2008 durch das Finanzamt umfasst
daher dieser ablehnende Beihilfenbescheid ausschließlich den Monat
Jänner 2008, wodurch folglich nur der Beihilfenanspruch für das
genannte Monat die "Sache" des beim UFS anhängigen Verfahrens darstellt.
Zum Antrag der Bw. in ihrer Berufungseingabe vom 15.2.2008 auf Ausdehnung ihres
Beihilfeverfahrens auf einen zurückliegenden Zeitraum "ab Jänner 2007"
ist demnach auszuführen, dass die bestehende Rechtslage eine solche
"Erweiterung" im Rahmen des beim UFS anhängigen Rechtsmittelverfahrens
nicht zulässt. Aus den Bestimmungen des § 250 Abs. 1 lit b) BAO (vgl.
Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, 3. Auflage, Tz 7 zu § 250 BAO, sowie
auch Tz 11 zu § 273 BAO) ergibt sich, dass nur der Spruch eines Bescheides
der Rechtskraft fähig ist und folglich nur dieser Anfechtungsgegenstand im
Berufungsverfahren sein kann. Dies hat zur Folge, dass auch die
Berufungsentscheidung auf die "Sache" (Spruch des angefochtenen Bescheides)
beschränkt ist und somit die zu erledigende Angelegenheit, die Gegenstand
des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, identisch mit der
Sache der Rechtsmittelbehörde ist. Der von der Bw. im Rechtsmittelverfahren
angefochtene Bescheid ist unstrittig jene Entscheidung des Finanzamtes vom
22.1.2008, in dem über die Gewährung einer Beihilfe für ihren
genannten Sohn ab Jänner 2008 abweisend abgesprochen wurde. Aus dem, vom
Finanzamt dem UFS vorgelegten Akt ist weiters zu entnehmen, dass die Bw. bereits
mit 29.3.2007 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
ihren Sohn A. ab Jänner 2007 einreichte, worüber die erstinstanzliche
Abgabenbehörde mit Bescheid vom 11.12.2007 abweisend entschieden hat. Diese
Entscheidung, welche somit über eine Nichtzuerkennung der Beihilfe für
A. über einen Zeitraum von Jänner 2007 bis einschließlich
Dezember 2007 abspricht, erwuchs nach ho. Ermittlungsstand - der im Übrigen
der Bw. mit Vorhalt des UFS vom 1.12.2008 mitgeteilt wurde und von ihr bislang
unbeantwortet blieb - in Rechtskraft und ist demnach nicht Gegenstand des beim
UFS nunmehr anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Der UFS ist daher nicht in
der Situation über einen etwaigen Familienbeihilfenanspruch für jenen
Zeitraum abzusprechen, über den das Finanzamt mit Bescheid vom 11.12.2007
bereits rechtskräftig entschieden hat. Dieses Verfahren gilt durch die
unangefochten gebliebene Entscheidung (Bescheid des Finanzamtes vom 11.12.2007)
demnach als abgeschlossen. Der diesbezügliche Antrag der Bw. in ihrer
Berufungseingabe, das nunmehr vor dem UFS anhängige Verfahren auch auf
einen Zeitraum ab Jänner 2007 auszudehnen, war daher in der Folge - auf
Grund der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache - gem. § 273 BAO
als unzulässig zurückzuweisen.
Für das beim UFS anhängige Verfahren betreffend
die Verwehrung der Beihilfe für den Monat Jänner 2008 ergeben sich in
rechtlicher Hinsicht durch § 3 FLAG in der hier anzuwendenden Fassung -
ergänzend zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 2
leg. cit - jene näheren Bestimmungen, die für nicht
österreichische Staatsbürger bei einer Zuerkennung der
Familienbeihilfe vorzuliegen haben. Demnach haben gem. § 3 Abs. 1 FLAG
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Abs. 2 leg.cit.
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 3 Abs. 3
leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. § 3 Abs. 4 FLAG enthält
Besonderheiten für jene Personen, denen der Status der subsidiären
Schutzberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Diese haben dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
der subsidiären Schutzberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde. Im Abs. 5 leg. cit. wird normiert, dass in jenen Fällen des Abs. 2,
Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz für nachgeborene Kinder die
Familienbeihilfe rückwirkend gewährt wird. Gleiches gilt für
Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch
den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die
nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des
Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den
zusammenführenden Fremden geboren werden.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nach § 3 Abs. 1 FLAG folgende
gesetzliche Regelung: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe seit 1.1.2006 nur mehr für die
Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei
diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In den §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Bw. und
ihr Sohn über keinen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG, sondern jeweils
über ein Aufenthaltsvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in
Österreich nach den Bestimmungen des FPG (Fremdenpolizeigesetz)
verfügen. Dadurch ist jedoch hinsichtlich der Gewährung einer
Familienbeihilfe die Sache bereits entschieden, da weder von der Bw. noch von
ihrem Sohn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Gewährung einer
Familienbeihilfe im Sinne des § 3 FLAG (vorliegender Aufenthaltstitel nach
§ 8 NAG) erfüllt werden.
Zu den von der Bw. ebenfalls ins Treffen geführten
verfassungsrechtlichen Bedenken (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) wird vom
UFS auf Art 18 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) verwiesen, wodurch auf
Grund des in der genannten Gesetzesbestimmung verankerten
Legalitätsprinzips die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes
Verwaltungshandeln bilden. Ist daher eine, einen abgabenrechtlichen bedeutsamen
Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die
Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit
dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der
geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Prüfung einer
Verfassungskonformität von Gesetzen obliegt demnach nicht dem
Unabhängigen Finanzsenat, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof
vorbehalten. In diesem Zusammenhang ist jedoch u.a. auch auf die beim
Verfassungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren (B1397/06 und B1986/06
- beide vom 16.3.2007), in denen das genannte Höchstgericht jeweils die
Behandlung einer Beschwerde hinsichtlich auch der hier relevanten
Gesetzesbestimmungen (§ 3 FLAG) abgelehnt hat, zu verweisen. Dabei hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass in Anbetracht des großen
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen diese u.a. auch von einer qualifizierten
Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf und es folglich unbedenklich
erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe
vorenthält, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG nicht zukommt.
Der Verfassungsgerichtshof erachtete in den genannten Fällen die behauptete
Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig
wahrscheinlich, dass er jeweils die Behandlung der Beschwerde, auf Grund einer
unzureichenden Aussicht auf Erfolg, ablehnte. Da der Gesetzgeber im § 3
FLAG seit 1.1.2006 die Gewährung einer Familienbeihilfe für nicht
österreichische Staatsbürger - mit Ausnahme der mit 1.7.2006 in Kraft
getretenen Bestimmungen (BGBl 168/2006) des Abs. 4 betreffend das Vorliegen
einer Erwerbstätigkeit für subsidär Schutzberechtigte, wobei
diese Regelung im anhängigen Verfahren ohnedies nicht zur Anwendung gelangt
- nicht mehr an ein Beschäftigungsverhältnis knüpft, geht im
Übrigen der von der Bw. in ihrem Vorlageantrag vom 29.4.2008 angestellte
Vergleich mit einem Asylanten, der keiner Beschäftigung nachgehen
dürfe und dies nach ihrer Ansicht zu einer Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes führe, zur Gänze ins Leere.
Zu den übrigen Anträgen in der Berufungseingabe
vom 15.2.2008, wonach der UFS über verschiedenste Vorbringen entsprechende
Feststellungen treffen möge, ist auszuführen, dass diese weder
für eine Zuerkennung noch für eine Verwehrung einer Beihilfe auf Grund
der Bestimmungen des FLAG einen Einfluss nehmen können. Sollten demnach die
in diesem Zusammenhang von der Bw. getätigten Vorbringen auch zutreffen,
können diese dem anhängigen Berufungsverfahren nicht zum Erfolg
verhelfen, wodurch sich ein näheres Eingehen auf diese Punkte vom UFS
erübrigt.
Da somit das Finanzamt zu Recht die Gewährung der
Familienbeihilfe für den Monat Jänner 2008 verwehrte, war - wie im
Spruch ausgeführt - die Berufung als unbegründet abzuweisen, bzw. die
beantragte Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf einen rückwirkenden
Zeitraum ab Jänner 2007 zurückzuweisen.
Linz, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-L/08
- Stammnummer
- 38686
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF