Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1036-L/07
Familienbeihilfenanspruch eines Fremden nach rechtzeitigem bzw. verspätetem Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1036-L/07vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 2. März 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. September 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Für M., geboren am xx, ist
die Familienbeihilfe im Zeitraum Februar 2006 bis September 2006 zu
gewähren. Hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe für A.,
geboren am yy, wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin wurde im Oktober 2006 die
österreichischer Staatsbürgerschaft verliehen, gleichzeitig erhielten
auch ihr Ehegatte und ihre drei Kinder A, M und J die österreichische
Staatsbürgerschaft. Zuvor waren sie kroatische Staatsbürger. Die
Berufungswerberin lebt seit dem Jahr 1993 ununterbrochen in Österreich,
ihre drei Kinder wurden in Österreich geboren. Da zufolge des Ablaufs der
kroatischen Reisepässe der Töchter A und M deren
Aufenthaltsbewilligungen mit 11.2.2005 bzw. 17.1.2006 abgelaufen waren und die
Berufungswerberin aus diesem Grund keinen Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Töchter nachweisen
konnte, wies das Finanzamt mit Bescheid vom 2.3.2007 einen Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die beiden Töchter unter
Hinweis auf die mit 1.1.2006 geänderte Gesetzeslage für den Zeitraum
Februar bis September 2006 ab.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Die
Berufungswerberin selbst lebe seit 1993 in Österreich, der Ehegatte bereits
seit 1990, alle Kinder wären in Österreich geboren. Sie bzw. der
Ehegatte hätten im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der
Familienbeihilfe über den Aufenthaltstitel "unbefristete
Niederlassungsbewilligung" verfügt, der Ehegatte sei immer entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig
beschäftigt gewesen. Die Töchter hätten für den
Berufungszeitraum deshalb keine Niederlassungsbewilligungen bekommen, da ihre
kroatischen Reisepässe abgelaufen waren. Sie hätten deshalb nicht um
Ausstellung neuer kroatischer Reisepässe ersucht, da sie bereits im
Jänner 2005 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft gestellt hatten. Nach Erteilung der
Zusicherungsbescheinigung im Juni 2005 hätten sie die Entlassung aus dem
kroatischen Staatsverband beantragt und erwartet, dass diese bald erfolgen
werde. Um nicht unnötig Geld für neue Reisepässe ausgeben zu
müssen, hätten sie keine mehr ausstellen lassen. Es war daher nicht
möglich, eine NAG-Karte zu erhalten. Die Töchter wären jedoch die
ganze Zeit in Österreich gewesen und hätten hier die Schule besucht.
Es sei auch ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltstitel beim Magistrat
x gestellt worden. Die Berufungswerberin sei der Meinung, dass es nicht Absicht
des Gesetzgebers gewesen sei, den Migrantinnen, die schon jahrelang in
Österreich leben, und Kindern, die seit Geburt in Österreich leben,
die Familienbeihife vorzuenthalten. Es werde daher um Änderung des
Bescheides ersucht.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wiederholte die
Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag im Wesentlichen die bisherigen
Ausführungen und verwies darauf, dass ihr Ehegatte Alleinverdiener sei und
sie in Zusammenhang mit dem Ansuchen auf Staatsbürgerschaft
außerordentliche Ausgaben hatten, sodass jede unnötige Ausgabe zuviel
war. Sie hätten überdies erwartet, dass die Entlassung aus dem
kroatischen Staatsverband schneller gehen würde. Sie hätten auch die
Verlängerungsanträge nach dem Fremdengesetz rechtzeitig beim Magistrat
x gestellt. Obwohl die Aufenthaltsbewilligung für eine Tochter bereits im
Jahr 2005 abgelaufen sei, hätten sie weiterhin Familienbeihilfe bezogen.
Sie seien daher sehr überrascht gewesen, als sie im Jänner 2006
erfahren hatten, dass ohne Aufenthaltstitel die Familienbeihilfe nicht mehr
gewährt werden könne. Da sie die Familienbeihilfe für alle drei
Kinder erst wieder mit Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft ab Oktober 2006 erhalten hätten, hätte die
Berufungswerberin neuerlich einen Antrag für die davorliegende Zeit
gestellt und nunmehr in der Berufung alle Umstände geschildert, die zum
Fehlen der NAG-Karten geführte hätten.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde auf Anfrage des
Unabhängigen Finanzsenates von der zuständigen Stelle des Magistrates
x zum Aufenthaltstitel der beiden Kinder M und A bis zur Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft Folgendes mitgeteilt: Beide Kinder
hätten sich zunächst nach der alten Rechtslage auf Grund des
Aufenthaltstitels "Familiengemeinschaft" nach § 20 FrG in
Österreich aufgehalten. Für M ist die Gültigkeit von Reisepass
und Aufenthaltstitel am 17.1.2006 abgelaufen, ein Verlängerungsansuchen
wurde am 5.1.2006, somit rechtzeitig, gestellt. Für A ist die
Gültigkeit bereits am 11.2.2005 abgelaufen, ein Verlängerungsansuchen
wurde erst am 2.1.2006 gestellt, sodass sie in der Zwischenzeit keinen
gültigen Aufenthaltstitel hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
In den §§ 8 und 9 NAG sind somit alle
Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen
Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen. Nach dem
eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Regelung des § 3 FLAG
ist es seit 1.1.2006 erforderlich, dass sowohl der anspruchsberechtigte
Elternteil als auch das anspruchsvermittelnde Kind über einen dieser
Aufenthaltstitel verfügt. Im gegenständlichen Fall war lediglich
strittig, ob sich die beiden Töchter M und A auf Grund eines derartigen
Titels in Österreich aufhielten.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trat mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind in
§ 81 NAG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle sind Verfahren
auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
§ 81 Abs. 2 NAG besagt, dass vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
In diesem Sinn wurde im 5. Abschnitt der
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV,
BGBl. II 451/2005, die Weitergeltung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen geregelt. Danach gelten laut § 11 NAG-DV
unter anderem Niederlassungsbewilligungen "Familiengemeinschaft" nach
§ 20 FrG als "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" nach dem NAG.
§ 24 NAG regelt das Verfahren im Fall von
Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Nach Absatz 1 sind
derartige Anträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland
einzubringen. Absatz 2 besagt: Anträge, die nach Ablauf des
Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als
Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate
nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt
wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines
Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet
fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhältig.
In den Materialien zur Regierungsvorlage zum
Fremdenrechtspaket (BGBl. 100/2005) wird zum § 24 NAG ausgeführt,
dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1 und 2 Vorsorge
für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des
Aufenthaltsrechtes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger
Antragstellung zeitmäßig auseinanderfallen können, sodass eine
Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde. Die Regierungsvorlage
schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen
bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche
Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus ist der Regierungsvorlage
nichts zu entnehmen, wonach sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf des
Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Entscheidung am Aufenthaltsstatus
etwas ändern sollte.
Diese Bestimmung ähnelt in ihrem Wortlaut und dem
damit zum Ausdruck gebrachten Inhalt ihrer Vorgängerbestimmung im
§ 31 Abs. 4 FrG. Zu dieser Bestimmung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.4.2006, 2004/08/0276, ausgesprochen,
dass sich Fremde, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren
Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und
ihren Status vorläufig beibehalten.
In diesem Sinn war zunächst bezüglich der Tochter
M festzustellen: Der Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft", auf Grund dessen
sie sich im Bundesgebiet aufhielt, war noch bis 17.1.2006 gültig und galt
mit Änderung der Rechtslage als Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung
- beschränkt" nach § 8 NAG. Ein Antrag auf Verlängerung
wurde noch vor Ablauf der Gültigkeit gestellt, sodass sie nach den in
§ 24 NAG getroffenen Regelungen während des gesamten
anhängigen Verfahrens diesen Aufenthaltsstatus weiter behielt. Die
Familienbeihilfe konnte daher für M auch noch in den Monaten Februar bis
September 2006 gewährt werden.
Die Tochter A verfügte hingegen bereits ab 11.2.2005
über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr. Da ein
"Verlängerungsantrag" erst lange nach Ablauf der Gültigkeit des
vorigen Aufenthaltstitels gestellt wurde, steht er nach § 24
Abs. 2 NAG rechtlich einem Erstantrag gleich. Da ein solcher Antrag nicht
unmittelbar ein Aufenthaltsrecht schafft, hielt sich A bis zur Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft tatsächlich ohne rechtlichen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
A bestand daher im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 24 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 24 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1036-L/07
- Stammnummer
- 38664
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF